Christi Buchheim

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Vielen Dank, Herr Präsident. - Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Mit Schreiben vom 16. November 2019 haben sich fünf Vertrauenspersonen
der Volksinitiative „Faire Straße“ - gemeinsam gegen Straßenausbaubeiträge in Sachsen-Anhalt“ mit einem Antrag auf Behandlung dieser Volksinitiative im Landtag von Sachsen-Anhalt an die Präsidentin des Landtages gewandt und am 4. Dezember 2019 ihr persönlich die dazugehörigen Unterschriftsbögen überreicht.
Gegenstand der Volksinitiative ist die Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen in Sachsen-Anhalt. Die Kernforderungen der Initiative sind:
Der Landtag wird aufgefordert, die Landesregierung zu beauftragen,
erstens die in § 6 des Kommunalabgabengesetzes vorgeschriebenen Straßenausbaubeiträge
schnellstmöglich abzuschaffen, um die Bürger zu entlasten und Rechtssicherheit für Bürger und Kommunen herzustellen,
zweitens sich klar gegen die Einführung einer Kannregelung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen auszusprechen, da diese keine Lösung bestehender Probleme ist und gerade finanzschwache Kommunen benachteiligt,
drittens den kommunalen Finanzausgleich auf Landesebene so zu ändern, dass dessen Gelder künftig anteilig auch für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränktöffentlichen Wegen herangezogen werden könnten,
viertens im Sinne eines einheitlichen Verwaltungsvollzugs darauf hinzuweisen, dass Bescheide aufgrund von Straßenausbaubeitragssatzungen bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens nicht mehr erlassen werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes hat die Präsidentin des Landtages von Sachsen-Anhalt den Antrag auf Behandlung dieser Volksinitiative im Landtag geprüft und nach einer Mängelbehebung entschieden, dass der Antrag die erforderliche Voraussetzungen gemäß §§ 4 bis 6 des Volksabstimmungsgesetzes erfüllt.
Hierüber wurden die Abgeordneten in der Unterrichtung der Landtagspräsidentin zur Volksinitiative vom 18. August 2020 in der Drs. 7/6474 informiert. Die Veröffentlichung im Ministerialblatt erfolgte am 31. August 2020, Ministerialblatt Nr. 29/2020, Seite 294.
Die Volksinitiative wurde gemäß § 39b Abs. 2 der Geschäftsordnung des Landtages in erster Beratung am 10. September 2020 vom Landtag behandelt. Einer der Vertrauenspersonen wurde das Wort erteilt.
Gemäß § 35 des Volksabstimmungsgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes - alte Fassung - wurde die Volksinitiative an den Ausschuss für Petitionen über
wiesen. Der Ausschuss für Petitionen hört die Vertrauensperson der Volksinitiative an und kann Empfehlungen der für den Gegenstand der Volksinitiative sachlich zuständigen Ausschüsse des Landtages sowie Gutachten von Sachverständigen einholen. Er schließt seine Beratungen mit einer Beschlussempfehlung.
In der 67. Sitzung hat der Ausschuss für Petitionen beschlossen, die Ausschüsse für Inneres und Sport sowie für Finanzen zu der Anhörung einzuladen. Die öffentliche Anhörung der Vertrauenspersonen der Volksinitiative durch den Ausschuss für Petitionen fand im Rahmen der 69. Sitzung des Ausschusses am 8. Oktober 2020 statt.
An dieser Anhörung nahmen neben einer Vertrauensperson Vertreter der Landesregierung, Mitglieder der Ausschüsse für Inneres und Sport sowie für Finanzen teil. Die Vertrauensperson der Volksinitiative verwies im Wesentlichen auf die Ausführungen während der Landtagssitzung am 10. September 2020.
In ihren ergänzenden Ausführungen bat sie darum, für das Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge zu stimmen, damit diese tatsächlich erfolge. Der Straßenausbau müsse jedoch weitergehen. Den Kommunen solle ein Spielraum gegeben werden, um weiter Straßen ausbauen zu können und etwas für den Bürger zu tun.
Sie wies auf den Investitionsstau und darauf hin, dass die geplanten 15 Millionen € nicht ausreichend seien, den Bedarf zu decken. Weiter unterstrich sie die Forderung der Volksinitiative nach Streichung der Kannbestimmung.
Im Verlauf seiner sich der Anhörung anschließenden öffentlichen Beratung hat der Ausschuss für Petitionen beschlossen, eine Empfehlung zu den Forderungen der Volksinitiative von den Ausschüssen für Inneres und Sport sowie für Finanzen einzuholen.
Der Ausschuss für Finanzen hat sich in der 98. Sitzung am 4. November 2020 und der Ausschuss für Inneres und Sport hat sich in der 52. Sitzung am 5. November 2020 mit den unter den Punkten 1 bis 4 der Anlage zur Drs. 7/6474 gestellten Forderungen der Volksinitiative befasst und darüber beraten. Im Ergebnis verständigten sich die Ausschüsse zu den unter den Punkten 1 bis 4 der Beschlussempfehlung aufgeführten Empfehlungen.
Der Ausschuss für Petitionen hat sich in der 72. Sitzung am 27. November 2020 abschließend mit der Volksinitiative befasst.
Ausgehend von den Empfehlungen der Fachausschüsse hat die Vorsitzende des Ausschusses für Petitionen mündlich einen abweichenden Vorschlag für eine Schlussempfehlung zu der Volks
initiative unterbreitet. In dieser verweist sie darauf, dass es zwei Gesetzentwürfe gibt, die sich mit der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge befassen. Der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE liegt in der Drs. 7/3578 vom 12. November 2018 und der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen liegt in der Drs. 7/6552 vom 3. September 2020 vor.
Im Wesentlichen stellt sie in ihrem Beschlussvorschlag die Unterschiede der Gesetzentwürfe dar und dass mit dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE dem Anliegen der Volksinitiative vollumfänglich Rechnung getragen werden würde.
Unter Punkt 4 ihres Beschlussvorschlages verweist sie darauf, dass ein Beitragsmoratorium für die Dauer des Gesetzgebungsverfahrens angebracht gewesen wäre.
Die Fraktion DIE LINKE habe mit entsprechenden Anträgen dieser Forderung wiederholt Rechnung getragen. Dieser Beschlussvorschlag liegt Ihnen heute als Änderungsantrag in der Drs. 7/7016 vor.
Die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses für Petitionen hat zum Ausdruck gebracht, den Vorschlägen der Vorsitzenden nicht folgen zu wollen. Sie haben sich stattdessen dafür ausgesprochen, den Empfehlungen der beiden Fachausschüsse zuzustimmen.
Die Empfehlungen der Fachausschüsse wurden daher als Beschlussempfehlung zur Abstimmung gestellt. Ergänzt wurden diese um einen Punkt 5, in dem dem Landtag empfohlen wird, die Volksinitiative „Faire Straße - gemeinsam gegen Straßenausbaubeiträge in Sachsen-Anhalt“ für erledigt zu erklären.
Im Ergebnis erarbeitete der Ausschuss für Petitionen die in der Drs. 7/6939 vorliegende Beschlussempfehlung. Er hat sich hinsichtlich der Punkte 1 bis 4 mehrheitlich den Empfehlungen der Fachausschüsse zur Erarbeitung einer Beschlussempfehlung angeschlossen. Punkt 5 der vorliegenden Beschlussempfehlung wurde ebenfalls mehrheitlich beschlossen.
Die dem Landtag vorliegende Beschlussempfehlung wurde im Ausschuss für Petitionen mit 8 : 1 : 1 Stimmen in der in der Drs. 7/6939 vorliegenden Fassung gebilligt.
Hinsichtlich des Zusatzes im Titel der Volksinitiative „abschließendes Prüfergebnis“ ist es angezeigt, diesen entfallen zu lassen. Insoweit wird eine Änderung des Titels beantragt. - Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der jährliche schriftliche Bericht des Petitionsausschusses an den Landtag für den Tätigkeitszeitraum 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019 liegt Ihnen in Drs. 7/6618 vor.
Von dem Grundrecht, sich schriftlich mit Bitten und Beschwerden an den Landtag von SachsenAnhalt zu wenden, haben im Berichtszeitraum zahlreiche Bürgerinnen und Bürger Gebrauch gemacht. Im Berichtszeitraum gingen beim Petitionsausschuss 605 Bürgerbegehren ein. Davon wurden 254 Bürgerbegehren online auf der Internetseite des Landtags eingereicht.
523 Vorgänge wurden als Petition registriert und bearbeitet, 63 Vorgänge wurden als Eingaben im Sinne der Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden beantwortet. 19 Petitionen wurden an den Bundestag oder an die Volksvertretung eines anderen Bundeslandes weitergeleitet.
Im Vergleich zum vorhergehenden Berichtszeitraum ist bei den Bürgerbegehren insgesamt eine Zunahme um 37,8 % und bei den als Petition zu registrierenden Vorgängen eine Zunahme um 45,7 % zu verzeichnen.
Mit einem Anteil von ca. 17,4 % war im Sachgebiet Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr der höchste Eingang von Petitionen zu verzeichnen, gefolgt vom Sachgebiet Inneres mit einem Anteil von ca. 16,1 % und vom Sachgebiet Landtag mit einem Anteil von 11,5 %.
Der geringste Eingang war im Sachgebiet Medien mit einem Anteil von 1,5 % und im Sachgebiet Wissenschaft mit einem Anteil von 0,8 % zu verzeichnen. Statistische Einzelheiten können Sie dem Anhang A zum Tätigkeitsbericht entnehmen.
Die Möglichkeit der Einreichung von Sammelpetitionen wurde auch in diesem Berichtszeitraum zahlreich genutzt. Dabei handelt es sich um Unterschriftensammlungen mit demselben Anliegen. 23 Sammelpetitionen mit Unterschriften von insgesamt 14 483 Bürgerinnen und Bürgern erhielt der Ausschuss im Berichtszeitraum.
Beispielhaft seien folgende Themen genannt: Angleichung an den Tarifvertrag der Länder für die Beschäftigten der Universitätskliniken; Zukunft sichern - Jugendarbeit vor Ort retten; Einleiten von Abwässern in die Bode; geplante Wasserkraftanlage in Gröningen.
Eine Massenpetition mit 50 Zuschriften ging zum Thema „Novellierung des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt“ ein. Des Weiteren gingen drei Mehrfachpetitionen unter anderem zur Errichtung von Windkraftanlagen ein.
In 15 Sitzungen beriet der Petitionsausschuss über 554 Petitionen, davon über 441 abschließend. Hierbei ist das Sachgebiet Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr mit einem Anteil von ca. 19,7 % abschließend behandelter Petitionen führend, gefolgt vom Sachgebiet Inneres mit einem Anteil von 12,7 %. Im Vergleich zum vorhergehenden Berichtszeitraum wuchs der Anteil der abschließend behandelten Petitionen um 20,2 %.
Ein Anteil von 12 % - das entspricht 53 der abschließend behandelten Petitionen - konnte als positiv erledigt angesehen werden, sei es, dass behördliches Handeln korrigiert oder ein Kompromiss im Sinne der Petenten gefunden wurde. Ein Anteil von 5,7 % der abschließend behandelten Petitionen wurde zumindest teilpositiv erledigt.
Eine Petition, die Kostenerhebungen bei Anfragen nach dem Informationszugangsgesetz thematisierte, wurde auf Empfehlung des Petitionsausschusses vom Landtag an die Landesregierung
als Material überwiesen. Der Bericht der Landesregierung dazu liegt zwischenzeitlich vor. Dieser ist leider nicht im Sinne der Petenten.
Eine weitere Petition, die Hochmülldeponie
Roitzsch betreffend, wurde der Landesregierung auf Empfehlung des Petitionsausschusses zur Erwägung überwiesen. Der Petent, der mit der Erledigung seiner Petition in dieser Form nicht einverstanden war, wandte sich mit einer Gegenvorstellung erneut an den Ausschuss. Die Bearbeitung der Petition wurde wieder aufgenommen.
In der überwiegenden Zahl der Fälle war das Verwaltungshandeln der Behörden jedoch nicht zu beanstanden oder ein Tätigwerden im Sinne der Petenten nicht möglich. Dies spricht für die überwiegend gute Qualität der Arbeit der Verwaltungsbehörden.
In diesem Zusammenhang möchte ich mich für die Unterstützung des Petitionsausschusses
durch die Bediensteten der Landesregierung, der nachgeordneten Behörden und der Landtagsverwaltung bedanken.
Wie sehr der Ausschuss um die Anliegen der Petenten bemüht war, zeigt sich auch darin, dass viele Petitionen mehrfach behandelt wurden, um eine Lösung im Sinne der Petenten zu finden.
In zehn Fällen bat der Petitionsausschuss die jeweiligen Fachausschüsse um eine Stellungnahme, weil er auf das dort vorhandene Fachwissen angewiesen war. Auch diesen Ausschüssen möchte ich meinen Dank aussprechen.
Fünf weitere Petitionen wurden an die jeweils zuständigen Fachausschüsse zur Kenntnisnahme weitergeleitet, weil sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erschienen oder um sie auf das Anliegen der Petition besonders aufmerksam zu machen.
Durchgeführte Ortstermine - in diesem Berichtszeitraum waren es elf - trugen dazu bei, Lösungen im Sinne der Petenten oder zumindest akzeptable Lösungen zu finden. Bürgern konnten die Entscheidungen der Verwaltung, aber auch den Behörden die Sichtweise, die Sorgen und Nöte der Bürger näher gebracht werden. Den betroffenen Bürgern konnte so vermittelt werden, dass ihre Anliegen ernst genommen werden.
Beispielhafte Themen, mit denen sich der Petitionsausschuss im vergangenen Berichtszeitraum befasste, können Sie den Seiten 10 ff. des Berichtes entnehmen.
Als Beispiel für eine positive Vermittlungstätigkeit des Ausschusses verweise ich auf einen Fall aus dem Sachgebiet Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr. Bürgerinnen und Bürger wandten sich an
den Ausschuss für Petitionen und schilderten aus ihrer Sicht die Probleme mit dem zu ihren Grundstücken führenden Weg. Ein Nachbar hatte die Zufahrt mit einem Poller versperrt. Die Petenten begehrten im Interesse der öffentlichen Sicherheit die Wiederöffnung des Weges als Zuwegung für Pkw und Rettungsfahrzeuge.
Die Grundstücke der Petenten sind von zwei Zuwegungen verkehrlich erschlossen. Die eine Zuwegung, nördlich gelegen, wurde im Jahr 2014 wiederhergestellt. Die zweite Zuwegung liegt weiter südlich und wurde vor dem Jahr 2014 hauptsächlich auch für den motorisierten Verkehr genutzt.
Die südliche Zuwegung war gemäß einer verkehrsbehördlichen Anordnung mit dem Verkehrszeichen „Gemeinsamer Geh- und Radweg“ beschildert. Dieser Anordnung lag die Absicht zugrunde, die Benutzung des Weges nur noch Fußgängern und Radfahrern zu gestatten. Eine straßenrechtliche Umwidmung hatte es nicht gegeben.
Nach erfolgter Prüfung war diese Beschilderung rechtswidrig, da die Aufstellung dieses Zeichens nach der StVO gleichzeitig eine Benutzungspflicht vorschreibt. Das war jedoch nicht beabsichtigt. Deshalb bat die obere Straßenverkehrsbehörde die untere Verkehrsbehörde, im Rahmen ihrer Fachaufsicht über die örtliche Verkehrsbehörde die Entfernung des Zeichens zu veranlassen und je nach verkehrsrechtlicher Notwendigkeit eine rechtskonforme Beschilderung vorzunehmen.
Ungeklärt war der wegerechtliche Status.
- Er macht aber leider nichts. Es geht ja schließlich um die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger. Ich denke, dabei ist etwas Aufmerksamkeit angebracht.
Bei einem öffentlichen Weg kann die Stadt verkehrsbehördliche Anordnungen in der gesamten Breite treffen. Die wegerechtliche Öffentlichkeit überlagert gegebenenfalls privatrechtliches Eigentum. Der Eigentümer muss die Einschränkungen an seinem Eigentum hinnehmen.
Das hieße auch, dass privat errichtete Poller zu entfernen sind und keine Zäune oder Ähnliches errichtet werden dürfen. Die Zufahrt für Feuerwehr oder Krankenwagen zu den Grundstücken wäre dann auch über die südliche Zuwegung möglich. Der Weg hat die benötigte Breite dafür, da er bis zum Jahr 2014 entsprechend genutzt wurde. Ob auf dem Weg auch wieder anderer Kfz-Verkehr
zugelassen werden sollte, musste die Stadt nach Prüfung der örtlichen Gegebenheiten entscheiden.
Falls die Beschaffenheit des Weges das nicht mehr zuließ, müssten die Bewohner die nördliche Zuwegung nutzen, da damit der grundsätzliche Anspruch auf verkehrlichen Anschluss für die Grundstücke erfüllt und die Zuwegung nach Aussage der Stadt hierfür geeignet ist.
Dazu haben Probefahrten der Abfallentsorger stattgefunden. Diese haben darauf hingewiesen, dass die auf einem privaten Grundstück befindliche Wendemöglichkeit in einem tragfähigen Zustand gehalten werden müsse. Anderenfalls müssten die Mülltonnen an einen Sammelplatz gebracht werden.
Nach der Aussage der Feuerwehr müssen im Einsatzfall die Fahrzeuge vor den Gebäuden stehen und von dort aus löschen. Derartige Situationen, dass größere Fahrzeuge nicht auf jedes Grundstück fahren können, gibt es viele. Es muss dann vom öffentlichen Verkehrsraum aus agiert werden.
Der Ausschuss behandelte die Petition mehrfach und führte einen Vor-Ort-Termin durch, um sich selbst ein Bild zu machen und vermittelnd tätig zu werden. Im Ergebnis des Ortstermins hat die Stadt die Verfügung zur Entfernung der Poller an den Nachbarn erlassen. Hiergegen hat dieser Widerspruch erhoben und am selben Tag die Aussetzung der Vollziehung beim Verwaltungsgericht beantragt. Das Gericht hat der Stadt mit Beschluss untersagt, die Poller bis zur Entscheidung über den Eilantrag zu beseitigen. Das Verwaltungsgericht hat schließlich den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Stadt wiederherzustellen, abgelehnt.
Gegen diesen Beschluss wurde Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Magdeburg eingelegt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Infolgedessen wurde dem Nachbarn Gelegenheit gegeben, die PoIler entsprechend der Verfügung zurückzubauen. Da dieses nach einer angemessenen Frist von zehn Tagen nicht erfolgte, hat die Stadt die PoIler im Zuge der Ersatzvornahme entfernen lassen. Damit wurde dem Petitionsanliegen entsprochen und die Bewohner können den Weg wieder befahren.
Zum Schluss möchte ich meinen Dank auch an die Mitglieder des Petitionsausschusses richten, welche sich mit großem Einsatz und Engagement überparteilich für die Sorgen, Nöte und Anregungen der Bürger eingebracht haben.
- Ich bin mit meinem Redebeitrag noch nicht am Ende angelangt, auch wenn Sie schon klatschen.
Seit der Parlamentsreform wird eine Vielzahl der Petitionen öffentlich beraten. Die Petenten haben die Möglichkeit, der Beratung ihrer Petitionen beizuwohnen und sich aktiv einzubringen. Davon wird rege Gebrauch gemacht. Dieses neue Format fordert uns als Ausschuss in unserer Arbeit und insbesondere die Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle sehr stark im Hinblick auf Arbeitspensum und Organisation des Sitzungsablaufs. Ich glaube, die Mitglieder des Ausschusses wissen, wovon ich rede. Denn wir haben erlebt, welcher organisatorische Aufwand damit verbunden ist.
An dieser Stelle spreche ich den Mitarbeitern der Geschäftsstelle im Namen des Ausschusses unseren Dank aus.
Vielen Dank. - Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Berichtszeitraum 1. Juni 2019 bis 30. November 2019 wandten sich 308 Bürger mit schriftlichen Bitten und Beschwerden an den Landtag. 34 Eingaben waren nach den Grundsätzen des Petitionsausschusses nicht als Petition zu behandeln, wurden jedoch mit einem Rat oder Hinweis an die Einsender beantwortet.
Acht Petitionen gab der Ausschuss an die zuständigen Landesparlamente und an den Deutschen Bundestag ab.
266 der eingegangenen Bitten und Beschwerden wurden als Petitionen registriert und bearbeitet.
Die höchste Zahl der Eingänge mit 57 Petitionen war im Sachgebiet Inneres zu verzeichnen, gefolgt vom Sachgebiet Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr mit 44 Petitionen.
Weitere Einzelheiten können Sie der Anlage 15 zu der Beschlussempfehlung entnehmen.
331 Petitionen wurden im Berichtszeitraum in acht Sitzungen beraten, davon 255 abschließend. Führend hierbei das Sachgebiet Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr mit 43 Petitionen, gefolgt vom Sachgebiet Inneres mit 34 Petitionen.
Etwa 9,8 % der vom Ausschuss behandelten Petitionen wurden positiv und 5,8 % zumindest teilpositiv erledigt.
Zehn Sammelpetitionen sowie drei Mehrfachpetitionen gingen ein. Elf Sammelpetitionen und eine Mehrfachpetition wurden abschließend behandelt.
Mitglieder des Ausschusses führten fünf Ortstermine durch und nahmen Kontakt mit Petentinnen und Petenten auf, um vermittelnd zwischen Verwaltung und Bürger tätig zu werden.
Der Ausschuss führte eine nichtöffentliche Anhörung durch.
Einzelne Themen, mit denen sich der Petitionsausschuss befasste, können Sie den Anlagen 1 bis 14 der Beschlussempfehlung entnehmen.
Der Petitionsausschuss möchte an dieser Stelle allen Beteiligten, die ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt haben, seinen Dank aussprechen.
Sehr geehrte Damen und Herren! Ihnen liegt die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Petitionen in der Drs. 7/5549 für den Zeitraum 1. Juni 2019 bis 30. November 2019 vor. Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, die in den Anlagen 1 bis 14 aufgeführten Petitionen mit Bescheid an die Petenten für erledigt zu erklären. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank. - Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Die Petenten,
eine Bürgerinitiative, wenden sich mit ihrer Petition vom 21. November 2016 gegen den vom Landesverwaltungsamt als zuständiger Abfallbehörde erteilten und zwischenzeitlich bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie der Deponieklasse II - ich kürze in Zukunft ab: DK II - am Standort Roitzsch.
Im Einzelnen werden eine Neubewertung des Genehmigungsverfahrens unter Beachtung der ihres Erachtens vorhandenen Restrisiken, die Schaffung von Mitsprache- und Entscheidungsrechten von Bürgerinitiativen und Vereinen sowie die eingehende Prüfung und Berücksichtigung der Einwände von sachkundigen Bürgern, die unverzügliche Erklärung seitens der Landesregierung, dass der Abfallwirtschaftsplan des Landes Sachsen-Anhalt verbindlich ist und seitens der Landkreise im Vollzug anzuwenden ist, und die sofortige Anwendung dieser Verbindlichkeitserklärung auf die in Beantragung stehenden Deponien der Klassen 0 und I zu übertragen und anzuwenden, gefordert.
Die Landesregierung versicherte in ihren Stellungnahmen an den Ausschuss, dass die Petenten von der zuständigen Genehmigungsbehörde während des gesamten Planfeststellungsverfahrens zur Deponie DK II in Roitzsch kontinuierlich und umfassend einbezogen wurden. Wiederholt wurden die vorgebrachten Einwendungen mit ihnen erörtert. Informationszugang und Akteneinsicht wurden im Rahmen der hierfür geltenden Regelungen gewährt.
Die Bürgerinitiative klagte gegen den Planfeststellungsbeschluss. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht Halle abgewiesen. Ein Antrag auf Zulassung einer Berufung wurde nicht eingelegt.
Auf der Grundlage des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 9. August 2013 wurde im Jahr 2014 mit der Errichtung der Deponie DK II in Roitzsch begonnen. Die Inbetriebnahme erfolgte am 6. Februar 2015.
Ein Planfeststellungsverfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Deponie ist ein reglementiertes Verfahren. Insbesondere die fachtechnischen Anforderungen, wie beispielsweise Standorteignung, Untergrund, geologische Barriere, Abdichtungssysteme, sind durch die hierfür geltenden bundesrechtlichen Regelungen, insbesondere durch das Kreislaufwirt
schaftsgesetz und die Deponieverordnung, umfassend vorgegeben.
Dem Landesgesetzgeber fehlt für abweichende Regelungen die Gesetzgebungskompetenz. Jeder Antragsteller kann für den von ihm ausgewählten Standort bei der zuständigen Behörde die Geneh
migung der Errichtung und des Betriebes einer Deponie beantragen.
Die jeweiligen am Standort vorhandenen Vorbelastungen und bestehende Randbedingungen fließen in das Genehmigungsverfahren ein. Dies erfolgt beispielsweise im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung oder in der historischen Recherche zur Vornutzung des Standortes und des Umfeldes sowie zur Beschreibung der Untergrundverhältnisse.
Im Planfeststellungsverfahren erfolgte die umfassende, aktuelle und standortkonkrete Prüfung, ob das Vorhaben den sich aus den hierfür geltenden rechtlichen Regelungen ergebenden fachtechnischen Anforderungen entspricht. Das in Rede stehende Planfeststellungsverfahren wurde durch das Landesverwaltungsamt als zuständiger Abfallbehörde rechtskonform durchgeführt und ist nach der Auffassung der Landesregierung fachaufsichtlich nicht zu beanstanden.
Der zwischenzeitlich bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss räumt dem Deponiebetreiber das Recht ein, die Deponie in der genehmigten Art und Weise zu errichten und zu betreiben. Die genehmigungskonforme Errichtung und der Betrieb der Deponie werden durch das Landesverwaltungsamt regelmäßig auf die Einhaltung der umweltrechtlichen Anforderungen und der im Planfeststellungsbeschluss fixierten Bedingungen kontrolliert. Beschwerden aus dem Umfeld wird nachgegangen.
Darüber hinaus überprüft die zuständige Behörde ihre Zulassungsentscheidungen nach § 22 der Deponieverordnung alle vier Jahre, ob mit Blick auf die Einhaltung des Standes der Technik und der Anforderungen aus § 36 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die getroffenen Anordnungen bestehen bleiben können oder ergänzt werden müssen.
Eine derartige turnusmäßige Überprüfung der Zulassungsentscheidung der Deponie DK II in Roitzsch wurde durch das Landesverwaltungsamt durchgeführt und abgeschlossen. Im Ergebnis der Überprüfung sind keine zusätzlichen Anordnungen oder Änderungen der behördlichen Entscheidung erforderlich.
Die Deponie DK II in Roitzsch befindet sich in einem planmäßigen Zustand und die Einhaltung des Standes der Technik wird in den aktuell wirkenden Phasen zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie durchgängig gewährleistet. Anpassungen an neue umweltrechtliche Vorschriften sind durch den Deponiebetreiber vorgenommen worden. Dabei sind keine Anhaltpunkte ersichtlich, die eine Untersagung des Betriebes rechtfertigen würden.
Die behördliche Überprüfung gemäß § 22 der Deponieverordnung wurde durch das Landesverwaltungsamt als zuständige Abfallbehörde rechtskonform durchgeführt und ist fachaufsichtlich nicht zu beanstanden.
Der Abfallwirtschaftsplan des Landes SachsenAnhalt wird kontinuierlich alle sechs Jahre ausgewertet und bei Bedarf fortgeschrieben, zuletzt im Jahr 2017. Er soll die Entsorgungssicherheit für den Prognosezeitraum von zehn Jahren, von 2016 bis 2025, gewährleisten.
Dabei wurde zuletzt festgestellt, dass die Entsorgungssicherheit aktuell gewährleistet ist und somit die Ausweisung eines zusätzlichen Deponiebedarfs nicht erforderlich ist. Dies steht der Schaffung weiteren Deponievolumens nicht grundsätzlich entgegen. Allerdings sind im Falle der Beantragung der Neuerrichtung von Entsorgungsanlagen in der Planrechtfertigung fundierte Darlegungen zum Nachweis des Bedarfes erforderlich.
Im Abfallwirtschaftsplan werden weder Behandlungsverfahren noch Anlagenstandorte verbindlich festgelegt oder Abfalleinzugsbereiche vorgegeben. Vor dem Hintergrund ausreichender Entsorgungskapazitäten soll dieses dem Erhalt einer hohen Flexibilität in der Abfallbewirtschaftung dienen.
Mit Blick auf die Abfallhierarchie - Verwertung vor Beseitigung - und vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Zielsetzung der schonenden Nutzung vorhandener Deponiekapazitäten sowie des Ausbaus neuer Deponiekapazitäten im Wesentlichen nur orientiert am Landesbedarf werden die Erwartungen an die fundierten Darlegungen zum Bedarf umso höher sein, je niedriger die Deponieklasse der angestrebten Deponie ist.
Die Deponiekapazitäten sollen den Bedarf für die im Land Sachsen-Anhalt anfallenden Abfälle abdecken. Die Schaffung von Deponiekapazitäten vornehmlich für importierte Abfälle wird von der abfallpolitischen Zielstellung nicht erfasst.
Der Ausschuss behandelte die Petition in vier Sitzungen. In der 47. Sitzung am 16. Mai 2019 beschloss der Ausschuss die Durchführungen eines Vor-Ort-Termins, der am 26. Juni 2019 stattfand.
Zuletzt wurde die Petition in der 54. Sitzung am 14. November 2019 behandelt. Aus der Sicht des Ausschusses für Petitionen ist das Genehmigungsverfahren für die Deponie DK II in Roitzsch ordnungsgemäß verlaufen. Eingriffsmöglichkeiten sieht er hierbei nicht.
Dem Ausschuss liegt eine Vielzahl von Petitionen zu der Problematik „Abfalldeponien in SachsenAnhalt“ vor. Allen ist die Forderung nach der Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplanes gemeinsam.
Aus dem aktuellen Abfallwirtschaftsplan geht hervor, dass in Sachsen-Anhalt nach wie vor ausreichende Kapazitäten zur Behandlung der Abfälle vorhanden sind. Schlussfolgernd wird davon ausgegangen, dass für die Entsorgung ablagerungsfähiger Abfälle derzeit Deponien der Klassen I und 0 in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund wird im Abfallwirtschaftsplan kein zusätzlicher Deponiebedarf ausgewiesen.
In der Umsetzungspraxis, insbesondere der Genehmigungsbehörden der Landkreise, haben diese Aussagen aus dem Abfallwirtschaftsplan keinen verbindlichen Charakter und sind daher wenig hilfreich. Dieses zeigt sich besonders bei den beantragten Deponien der Klasse DK I in Reinstedt, Ballenstedt, Jüdenberg und Roitzsch. Es ist für die Bevölkerung schwer verständlich, dass Deponien geplant oder beantragt werden, obwohl kein Bedarf an diesen Deponien besteht.
Mit der Überweisung dieser Petition möchte der Ausschuss die Landesregierung auf die mit den Deponien verbundene Problematik hinweisen und diese bitten, eine klare Aussage dazu zu treffen, wie künftig mit dem Thema Deponien bzw. der Müllproblematik im Land Sachsen-Anhalt umgegangen werden soll.
Er empfiehlt der Landesregierung eine von Behörden ausgehende Expertenrunde, um mit Bürgern ins Gespräch zu kommen und Sachverhalte zu klären sowie sich mit den Bürgern vor Ort auszutauschen.
Vor dem Hintergrund, dass der gegenwärtige Abfallwirtschaftsplan nicht für verbindlich erklärt werden kann, empfiehlt der Ausschuss jedoch, künftige Abfallwirtschaftspläne in Sachsen-Anhalt für verbindlich zu erklären, damit diese bindende Festlegungen enthalten und künftig Deponien nur noch genehmigt werden, wenn sie tatsächlich benötigt werden.
Der Ausschuss für Petitionen empfiehlt dem Landtag einstimmig,
erstens die Petition Nr. 7-U/00021 - Hochmülldeponie Roitzsch - Neubewertung Genehmigungsverfahren - gemäß Punkt 6.12.2 der Grundsätze des Ausschusses für Petitionen über die Behandlung von Bitten und Beschwerden der Regierung zur Erwägung zu überweisen, weil die Eingabe Anlass zu einem Ersuchen an die Landesregierung gibt, das Anliegen, insbesondere die Abfallwirtschaftspläne des Land Sachsen-Anhalt künftig für verbindlich zu erklären, noch einmal zu überprüfen und nach Möglichkeiten der Abhilfe zu suchen, sowie
zweitens das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
Vielen Dank.
Vielen Dank. - Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Unter Bezugnahme auf einen Artikel bei www.fragdenstaat.de unter der Überschrift „Wenn das Ministerium zur Kasse bittet: Rechtswidrige Kostenbescheide in Sachsen-Anhalt“ wendet sich ein Bürger, der nicht der Empfänger der dort erwähnten Bescheide war, an den Landtag und gibt vor, dass nach seiner Auffassung durch das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt rechtswidrige Kostenbescheide im Zusammenhang mit einem Informationsbegehren ergangen und dass Widersprüche gegen diese Kostenbescheide - ebenfalls rechtswidrig - kostenpflichtig zurückgewiesen worden seien. In dem betreffenden Artikel wurde insbesondere kritisiert, dass nach dem Informations
zugangsgesetz Sachsen-Anhalt die Behörden auch für ablehnende Bescheide Gebühren verlangen könnten. Es gelte, diesen Missstand künftig zu verhindern.
Die Landesregierung nahm mit Schreiben vom 16. April 2019 gegenüber dem Ausschuss für Petitionen detailliert zu den Vorwürfen des Petenten Stellung und erläuterte die Gründe für die Kostenerhebung und die Zusammensetzung der Gebühren. Eine Kostenpflicht sei für die Durchführung des Informationszugangsgesetzes nach § 10 IZG LSA ausdrücklich vorgesehen. Durch das Ministerium seien dem Antragsteller nur die Kosten in Rechnung gestellt worden, die für die Prüfung und Bescheidung des Antrages tatsächlich angefallen seien.
Die Rechtsgrundlage für die Kostenfestsetzung seien § 10 Abs. 1 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt, der auf die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Landes SachsenAnhalt verweise, soweit das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt keine abweichende Regelung treffe, sowie § 10 Abs. 3 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt.
Der Gebührenerhebung stehe nicht entgegen, dass der Antrag abschlägig beschieden worden sei. Denn gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt seien Kosten auch dann zu erheben, wenn ein Antrag abgelehnt werde. Grundsätzlich sei der Erfolg einer Amtshandlung für den Veranlasser neben den beiden in erster Linie anerkannten Maßstabshilfen - Verwaltungsaufwand und Gegenstandswert - nicht bedeutsam für die Bemessung des Gebührenrahmens. Auch die Ablehnung unterliege daher im Ansatz der vollen Gebührenpflicht.
Jedoch bestimme § 12 Abs. 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, dass die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden könne, wenn der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung ganz oder teilweise abgelehnt werde. Es handele sich hierbei um eine Ermessensentscheidung. Bei der Entscheidung sei zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller der Vorteil einer stattgebenden Entscheidung versagt bleibe und gegebenenfalls sogar ein Nachteil entstehe.
Weiterhin sei zu gewichten, ob bei der Ablehnung des Antrags ein geringer oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verursacht werde. Die Ermäßigung sei dann geboten, wenn der durch die Ablehnung entstandene Verwaltungsaufwand gegenüber dem Verwaltungsaufwand bei einer Stattgabe des Antrags relativ gering gewesen wäre.
§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gebe der Verwaltung die Möglichkeit, eine Kostenermäßigung aus Billigkeitsgründen vorzunehmen. Die Vorschrift sei dafür konzipiert worden, durch Billigkeitsmaßnahmen wie Stundung, Ermäßigung oder Erlass im Einzelfall soziale Härten zu kompensieren.
Gebührenermäßigungen aus Gründen der Billigkeit sollten nur bei einzelfallbezogenen Härten, zum Beispiel bei unverschuldeter wirtschaftlicher Notlage oder Existenzgefährdung des Schuldners, sowie bei sozialen Härtegründen gewährt werden. Allerdings komme ein Erlass bzw. Teilerlass auch ausnahmsweise bei Gebühren in Betracht, die in Ausübung staatsbürgerlicher Rechte entstanden seien.
Die Widerspruchsentscheidungen seien entsprechend den einschlägigen Kostenvorschriften des Landes Sachsen-Anhalt wiederum gebührenpflichtig und die entstandenen Auslagen durch den Antragsteller zu ersetzen gewesen. Die Kostenentscheidungen hätten sich aus § 80 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes SachsenAnhalt, mit § 10 Abs. 1 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt sowie mit § 13 des Verwaltungskostengesetzes des Landes SachsenAnhalt ergeben.
Entsprechend § 13 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sei eine Gebühr zu erheben, wenn ein Widerspruch zurückgewiesen werde. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt betrage die Gebühr für einen erfolglos gebliebenen Widerspruch das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen wäre.
Die Widerspruchsbescheide und die damit verbundenen Kostenentscheidungen des Ministeriums seien auf der Grundlage der geltenden rechtlichen Regelungen und Vorschriften getroffen worden. Das Ministerium habe den sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden Ermessensspielraum beachtet und das Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Es habe zudem die rechtlichen Grundlagen seiner Entscheidung gegenüber dem damaligen Widerspruchsführer im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ausführlich dargestellt und seine Abwägungen begründet.
Auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs sei seitens des Widerspruchsführers verzichtet worden. Die Entscheidungen seien damit rechtskräftig. Die offenen Forderungen seien fristgerecht auf das Konto der Landeshauptkasse eingezahlt worden. Das rechtsstaatliche Gebot der Verhältnismäßigkeit sei eingehalten worden.
In der 48. Sitzung am 13. Juni 2019 kam der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass das Ministerium der Finanzen nach der geltenden Rechtslage gehandelt hat und damit seine Entscheidungen nicht zu beanstanden waren.
Im Verlauf seiner Diskussion kam der Ausschuss jedoch auch zu der Auffassung, dass über eine Änderung der Kostenregelungen nachgedacht werden sollte, insbesondere darüber, ob es tatsächlich gerechtfertigt ist, einen Bürger, der ein Informationsbegehren nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt geltend macht, mit Kosten zu belasten, obwohl dem Informationsbegehren nicht entsprochen wird.
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat in der 26. Sitzung zu der Drs. 7/1290 den folgenden Beschluss gefasst - ich zitiere -:
„Transparenz und der einfache Zugang zu staatlichen Informationen tragen dazu bei, das Vertrauen von Bürgerinnen und Bürgern in die Verlässlichkeit staatlichen Handelns und in die Motive der politisch Verantwortlichen zu stärken und neu zu gewinnen.
Der Landtag von Sachsen-Anhalt will deshalb Transparenz und Informationsfreiheit sowie die Beteiligung der in Sachsen-Anhalt lebenden Menschen weiter stärken. Die Öffnung des Staates und seiner Verwaltung hin zu Open Government ist dafür eine notwendige Voraussetzung für eine moderne und lebendige Demokratie.“
Diese Absicht des Landtages, Transparenz und Informationsfreiheit zu stärken, wird jedoch durch Gebührenerhebungen konterkariert. Bürger, die ihr Recht auf Informationszugang wahrnehmen möchten, werden durch die Erhebung von Gebühren in nicht geringer Höhe abgeschreckt. Wie soll das Vertrauen von Bürgerinnen und Bürgern in die Verlässlichkeit staatlichen Handelns gestärkt und neu gewonnen werden, wenn bei ihnen der Eindruck entsteht, dass sie durch die Erhebung hoher Gebühren von der Wahrnehmung ihres Rechts auf Informationszugang abgehalten werden sollen? Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen einem Informationsbegehren nicht entsprochen wird.
- Ich bitte Sie, Herr Präsident, die erste Reihe hier vorn zur Ordnung zu rufen.
Ich weiß, dass meine Ausführungen bis jetzt sehr formal und sehr langweilig waren. Das gebe ich zu. Aber ich komme jetzt auf den konkreten Fall zu sprechen. Denn wir wollen diese Petition als Material an die Landesregierung übermitteln und wollen ein bisschen zum Nachdenken darüber anregen.
In dem konkreten Fall waren für die Ablehnung des Antrages auf Informationszugang Gebühren in Höhe von 384 € errechnet worden. Diese wurden gemäß § 12 Abs. 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt auf ein Viertel und damit auf 94 € reduziert.
Im Widerspruchsverfahren wurden die Gebühren noch einmal auf 48 € ermäßigt. Die Reduzierung erfolgte im Rahmen einer Ermessensentscheidung. Bei den Entscheidungen nach § 12 des Verwaltungskostengesetzes handelt es sich um Ermessensentscheidungen. Das heißt, die Behörde kann die Gebühren reduzieren, sie muss es nicht zwingend.
Bei einer Nichtreduzierung der Gebühren hätten die Kosten des Widerspruchsverfahrens sage und schreibe 576 € betragen. Für die Ablehnung des Informationszuganges wären in diesem Fall ohne Gebührenermäßigung aus Billigkeitsgründen Kosten in Höhe von 960 € entstanden.
Mancher Bürger wird es sich daher überlegen, ob er einen Antrag auf Informationszugang stellt, zumal er vorher nicht abschätzen kann, was sein Antrag kosten wird. Die Gebühren errechnen sich nach dem Zeitaufwand. Der Antragsteller weiß bei der Beantragung nicht, ob in seinem Fall bei der Gebührenerhebung Billigkeitsmaßnahmen zur Anwendung kommen werden oder nicht, ob er sich einen solchen Antrag auf Informationszugang überhaupt leisten kann. Dies gilt auch für den Fall der Ablehnung seines Antrages.
Er wird vielleicht einmal einen Antrag stellen, ein zweites Mal wohl nicht. Damit ist die Erhebung von Gebühren ein ideales Mittel, um Bürgerinnen und Bürger davon abzuhalten, von ihrem Recht auf Informationszugang Gebrauch zu machen.
Die Inanspruchnahme des Informationszuganges sollte jedoch keine Entscheidung des Geldbeutels sein.
Zu bedenken wäre auch, dass eine Gebührenfreiheit Ressourcen der Verwaltung sparen kann. Die Prüfung von Billigkeitsgründen wie Stundung, Ermäßigung und Erlass und von sozialen Härtegründen würde entfallen und kein Verwaltungspersonal binden. Die Landesregierung wird daher gebeten, über eine Änderung der entsprechenden Kostenregelungen nachzudenken.
Der Ausschuss für Petitionen empfiehlt dem Landtag einstimmig, der Landesregierung die Petition Nr. 7-F/00050 - Kostenbescheid - gemäß Nr. 6.12.3 der Grundsätze des Ausschusses für Petitionen über die Behandlung von Bitten und Beschwerden als Material zu überweisen, um vor dem Hintergrund der in der Petition aufgezeigten Problematik über eine Änderung der entsprechenden Kostenregelungen nachzudenken. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Meine werten Kolleginnen und Kollegen! Der jährliche schriftliche Bericht des Petitionsausschusses an den Landtag für den Tätigkeitszeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. November 2018 liegt Ihnen in der Drs. 7/4788 vor.
Von dem Grundrecht, sich schriftlich mit Bitten und Beschwerden an den Landtag von SachsenAnhalt zu wenden, haben im Berichtszeitraum wieder zahlreiche Bürgerinnen und Bürger Gebrauch gemacht.
Im Berichtszeitraum gingen beim Petitionsausschuss 439 Bürgeranliegen ein. Davon wurden 146 Bürgeranliegen online auf der Internetseite des Landtages eingereicht. 359 Vorgänge wurden als Petition registriert und bearbeitet, 61 Vorgänge wurden als Eingaben im Sinne der Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden beantwortet. 19 Petitionen wurden an den Bundestag oder die Volksvertretung eines anderen zuständigen Bundeslandes weitergeleitet.
Mit ca. 19,8 % war im Sachgebiet Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr der höchste Eingang an Petitionen zu verzeichnen, gefolgt von dem Sachgebiet Inneres mit ca. 15 % und dem Sachgebiet Justiz mit 11,9 %. Der geringste Eingang war in den Sachgebieten Arbeit sowie Medien mit jeweils 1,9 % und im Sachgebiet Wissenschaft mit 0,8 % zu verzeichnen. Statistische Einzelheiten können Sie dem Anhang A zum Tätigkeitsbericht entnehmen.
Die Möglichkeit der Einreichung von Sammelpetitionen wurde auch in diesem Berichtszeitraum zahlreich genutzt. Dabei handelt es sich um Unterschriftensammlungen mit demselben Anliegen. 16 Sammelpetitionen mit Unterschriften von ins
gesamt 11 510 Bürgerinnen und Bürgern gingen im Berichtszeitraum ein. Beispielsweise seien hier folgende Themen genannt: Jugendcamp mit 615 Unterschriften, Abwasserzweckverband UnstrutFinne mit 2 115 Unterschriften, Stollenanlage Langenstein-Zwieberge mit 1 086 Unterschriften, Bewirtschaftung des Huy-Waldes mit 758 Unterschriften, Natura 2000 mit 3 408 Unterschriften und Grube Teutschenthal mit 1 383 Unterschriften. Elf Sammelpetitionen wurden abschließend behandelt.
In 15 Sitzungen beriet der Petitionsausschuss über 424 Petitionen, über 367 davon abschließend. Hierbei ist das Sachgebiet Inneres mit ca. 18,5 % abschließend behandelter Petitionen führend, dicht gefolgt vom Sachgebiet Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr mit 17,4 %.
12,3 % - das entspricht 45 der abschließend behandelten Petitionen - konnten als positiv erledigt angesehen werden, indem behördliches Handeln korrigiert wurde oder ein Kompromiss im Sinne der Petenten gefunden wurde. 2,2 % der abschließend behandelten Petitionen wurden zumindest teilpositiv erledigt.
Eine Petition - dies betrifft die Sammelpetition zur Stollenanlage Langenstein-Zwieberge - wurde auf Empfehlung des Petitionsausschusses vom Landtag an die Landesregierung zur Berücksichtigung überwiesen. Nach dem Erhalt der Beschlussrealisierung hat der Ausschuss gemäß § 51 der Geschäftsordnung des Landtages beschlossen, über die Petition von Neuem zu beraten, da eine abschließende Klärung des Anliegens bisher nicht erfolgt ist.
In der überwiegenden Zahl der Fälle war das Verwaltungshandeln der Behörden jedoch nicht zu beanstanden oder ein Tätigwerden im Sinne der Petenten nicht möglich. Dies spricht für die überwiegend gute Qualität der Arbeit der Verwaltungsbehörden.
In diesem Zusammenhang möchte ich mich für die kompetente Unterstützung des Petitionsausschusses durch die Bediensteten der Landesregierung, der nachgeordneten Behörden und der Landtagsverwaltung bedanken.
Wie sehr der Ausschuss um die Anliegen der Petenten bemüht war, zeigt sich auch darin, dass viele Petitionen mehrfach behandelt wurden, um eine Lösung im Sinne der Petenten zu finden. In neun Fällen bat der Petitionsausschuss die jeweils zuständigen Fachausschüsse um eine Stellungnahme, weil er auf das dort vorhandene Fachwissen angewiesen war. Auch diesen Ausschüssen, soweit sie auf das Ersuchen des Petitionsausschusses mit einer inhaltlichen Stellungnahme reagiert haben, möchte ich meinen Dank aussprechen.
Neun weitere Petitionen wurden den jeweils zuständigen Fachausschüssen zur Kenntnisnahme weitergeleitet, weil sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erschienen oder um sie auf das Anliegen der Petition besonders aufmerksam zu machen.
Durchgeführte Ortstermine - in diesem Berichtszeitraum waren es neun - trugen dazu bei, akzeptable Lösungen zu finden. Den Bürgern konnten die Entscheidungen der Verwaltung oder aber auch den Behörden die Sichtweise, die Sorgen und die Nöte der Bürger nähergebracht werden. Die oftmals verhärteten Fronten zwischen Bürger und Verwaltung konnten aufgeweicht und die Beteiligten dazu gebracht werden, miteinander zu reden.
Der Ausschuss stellte bei diesen Terminen immer wieder fest, wie wichtig der unmittelbare Kontakt zwischen allen am Verfahren beteiligten Personen ist. Den betroffenen Bürgern konnte so vermittelt werden, dass ihre Anliegen ernst genommen und nicht nur nach Aktenlage entschieden werden.
Beispielhafte Themen, mit denen sich der Petitionsausschuss im vergangenen Berichtszeitraum befasste, können Sie den Seiten 10 ff. des Berichtes entnehmen.
Als Beispiel für eine positive Vermittlungstätigkeit des Ausschusses verweise ich auf einen Fall aus dem Sachgebiet Kultur. Die Eigentümer eines an die denkmalgeschützte Freyburger Stadtmauer grenzenden Grundstückes bemühten sich seit Jahren um eine Baugenehmigung für das Grundstück. Das Grundstück sollte nicht durch sie selbst bebaut werden, sondern sollte für diesen Zweck verkauft werden.
Eine Bauvoranfrage hinsichtlich der Bebauung mit einem Einfamilienhaus wurde abgelehnt. Das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie hatte sich gegen eine Bebauung mit Hochbauten ausgesprochen, da eine solche Bebauung zu einer erheblichen Sichtbeeinträchtigung der denkmalgeschützten Stadtmauer führen würde.
Die Petenten baten den Ausschuss um Unterstützung. Nach umfangreichen Verhandlungen einigten sich die Petenten mit den beteiligten Behörden darauf, dass die Stadt das Grundstück erwerben und es mit einem Parkplatz bebauen werde. Zu diesem Verkauf kam es jedoch nicht. Daraufhin beabsichtigten die Petenten einen Verkauf des Grundstückes für die Errichtung eines Kindergartens. Die Behörden standen diesem Vorhaben jedoch nicht positiv gegenüber.
Dem Ausschuss erschloss sich nicht, warum der Bau eines Parkplatzes an dieser Stelle zulässig sein sollte, eine anderweitige, mit entsprechenden Auflagen versehene Bebauung hingegen nicht.
Durch die generelle Versagung einer Bebauung ist den Petenten die Nutzung ihres Grundstückes nicht möglich.
Der Ausschuss beschloss daher, einen Vor-OrtTermin unter Hinzuziehung aller beteiligten Behörden und der Petenten durchzuführen. Im Ergebnis dessen verständigte man sich darauf, dass zwei Möglichkeiten zur Nutzung des Grundstückes bestehen.
Die erste und von den Petenten favorisierte Option bestand in der Errichtung einer Kindertageseinrichtung oberhalb der bestehenden Freifläche. Die Freifläche selbst hätte dann als Spielplatz oder Parkfläche genutzt werden können. Damit würde der Forderung der Denkmalschutzbehörde entsprochen werden, die Freifläche nicht zu bebauen, um den Blick auf die Stadtmauer nicht zu beeinträchtigen. Bedenken gegen den Bau einer Kindertageseinrichtung wurden seitens der Denkmalschutzbehörde nicht geäußert. Zur Umsetzung dieser Option wäre eine Änderung des Stadtentwicklungskonzepts erforderlich gewesen. Hierfür hätte es eines Beschlusses der Verbandsgemeinde bedurft; diese war jedoch mit der Ansiedlung eines Kindergartens zunächst nicht einverstanden.
Die zweite Option war der bereits erwähnte Kauf durch die Stadt zur Errichtung eines Parkplatzes. Diese Option kam jedoch aus finanziellen Gründen nicht zur Umsetzung.
Nach weiteren Verhandlungen vor Ort kam die Angelegenheit letztlich zu einem guten Ende: Die Stadt erteilte die sanierungsrechtliche Genehmigung und die Petenten konnten ihr Grundstück für den Bau eines Kindergartens verkaufen.
Leider war der Ausschuss nicht in all seinen Fällen so erfolgreich. In einem weiteren Fall bat ein Lehrer, der mehrmals erfolglos eine Teilnahme am Sabbatjahr - eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung - aus gesundheitlichen Gründen beantragt hatte, den Ausschuss um Unterstützung. Das Landesschulamt hatte seinen Antrag wegen dienstlicher Belange, nämlich wegen der angespannten Unterrichtsversorgungssituation, abgelehnt. Dem Ausschuss erschloss sich nicht, warum das Anliegen des Petenten abgelehnt wurde, obwohl die Möglichkeit des Sabbatjahres gesetzlich festgeschrieben ist.
Die von der Landesregierung aufgeführten Gründe zur Ablehnung des Antrages überzeugten den Petitionsausschuss nicht. Er beschloss deshalb, den Ausschuss für Bildung und Kultur um eine Stellungnahme zu bitten. Dieser führte in seiner Stellungnahme aus, dass die von der Landesregierung aufgeführten Gründe zwar nicht zu bestreiten seien, aber offensichtlich aus der bisherigen allgemeinen Personalplanung und Aus
schreibungspraxis resultierten und somit nicht zulasten des Petenten angeführt werden könnten.
Aus der Sicht des Fachausschusses würden die Interessen des Antragsstellers im Hinblick auf die Erhaltung seiner Gesundheit und damit auch der weiteren Dienstfähigkeit für die Arbeit in der Schule durch die vorgebrachten dienstlichen Gründe des Ministeriums nicht aufgewogen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Fächerkombination Geografie und Sport nicht um typische Mangelfächer handele. Zudem bliebe bis zur angestrebten Freistellung im Schuljahr 2018/ 2019 genug Zeit, um entsprechende Vorsorge zu treffen, zum Beispiel im Rahmen der ohnehin notwendigen Stellenausschreibungen.
Im Ergebnis der Beratung empfahl der Ausschuss für Bildung und Kultur daher dem Ausschuss für Petitionen, der Petition stattzugeben.
Die Landesregierung blieb trotz der Stellungnahme und der Empfehlung des Fachausschusses bei ihrem Standpunkt und verwies auf einen bestandskräftigen Bescheid. Der Petent hatte zwischenzeitlich einen neuen Antrag für das Schuljahr 2019/2020 gestellt, der seitens des Landesverwaltungsamtes wiederum abgelehnt worden war. Diesmal hatte der Petent jedoch Klage erhoben.
Der Ausschuss, der aufgrund der mangelnden Kompromissbereitschaft der Landesregierung keine Möglichkeit dafür sah, das Petitionsanliegen zu unterstützen, beschloss, den Ausgang des Klageverfahrens abzuwarten. Leider wurde die Klage des Petenten abgewiesen.
Dieser Fall ist ein Beispiel dafür, wie eingeschränkt die Möglichkeiten des Petitionsausschusses sind, für die Bürgerinnen und Bürger tätig zu werden. Er hätte zwar die Möglichkeit gehabt, dem Landtag zu empfehlen, der Landesregierung die Petition zur Berücksichtigung zu überweisen; die Landesregierung ist jedoch nicht verpflichtet, diesem Beschluss zu folgen.
Anders sind die Möglichkeiten im bayerischen Petitionsverfahren. Eine Überweisung an die Staatsregierung zur Berücksichtigung ist auch dort eine Aufforderung des Landtags zu einer bestimmten Handlung. Sofern die Staatsregierung erklärt, dass sie einem Berücksichtigungs
beschluss nicht entsprechen wird, oder dem Landtag nicht innerhalb von vier Monaten schriftlich mitteilt, dass dem Berücksichtigungs
beschluss entsprochen worden ist, findet eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung im zuständigen Fachausschuss statt.
Wenn der Ausschuss an seinem Berücksichtigungsbeschluss festhält und hierauf die Staatsregierung nicht binnen zwei Monaten mitteilt, dass sie der Petition abgeholfen hat, ist die Angelegen
heit dem Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen zur Entscheidung vorzulegen. Die Prüfung des Ausschusses für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen beschränkt sich auf die Frage, ob die Entscheidung des zuständigen Fachausschusses im Einklang mit der Verfassung und den Gesetzen steht. Wird dies bejaht, wird die Angelegenheit der Vollversammlung zur Entscheidung vorgelegt.
Andernfalls erfolgt eine erneute Behandlung der Angelegenheit im Fachausschuss. Kommt es im Anschluss daran zu einer erneuten Befassung des Ausschusses für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen und kommt dieser zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung des Fachausschusses Recht und Gesetz nicht entspricht, findet keine weitere Sachbehandlung statt.
Als einen weiteren Vorteil des bayerischen Petitionsverfahrens sehe ich das Fachausschussprinzip. Dort berät der für die jeweilige Materie zuständige Fachausschuss die Petitionen. Ich möchte dies an dem Beispiel der Petition zur Grube Teutschenthal verdeutlichen. Zum einen befasst sich der Petitionsausschuss im Rahmen von vorliegenden Petitionen mit der Angelegenheit, zum anderen zeitgleich der Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung. Der Ausschuss für Petitionen hat hierzu einen Vor-Ort-Termin durchgeführt, zu dem auch die Mitglieder des Umwelt- sowie des Wirtschaftsausschusses eingeladen waren.
Während sich in diesem Fall zwei Ausschüsse parallel mit der gleichen Thematik beschäftigen, würde sich nach dem bayerischen Modell nur der zuständige Fachausschuss, bei dem das notwendige Fachwissen vorhanden ist, mit der Materie und den Petitionen befassen. Eine Befassung der Fachausschüsse über Selbstbefassungsanträge mit Petitionsanliegen wäre nicht mehr notwendig.
Der Landtag wird sich im Rahmen der Parlamentsreform auch mit einer Optimierung des hiesigen Petitionsverfahrens beschäftigen. An dieser Stelle noch ein Hinweis: Der Petitionsausschuss hat in der letzten Woche einstimmig eine Empfehlung an die Parlamentsreformkommission abgegeben. Dafür gilt ihm mein herzlicher Dank.
Im September 2018 unternahm der Ausschuss gemeinsam mit dem Petitionsausschuss des Thüringer Landtages eine Reise nach Edinburgh in Schottland. Dabei sammelte er viele interessante Eindrücke zu dem dortigen Petitionswesen und nahm einige Anregungen für seine eigene Tätigkeit mit.
Zum Schluss möchte ich meinen Dank auch an die Mitglieder des Petitionsausschusses richten, die sich überwiegend mit großem Einsatz und Engagement überparteilich für die Sorgen, Nöte
und Anregungen der Bürgerinnen und Bürger eingebracht haben. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Sehr geehrte Damen und Herren! Ich möchte meiner Einbringungsrede einige deutliche Worte des Herrn André Baud voranstellen, eines Mitglieds der „Gruppe der 2. Generation“, aus seiner Rede bei der Gedenkveranstaltung am 15. April 2018 anlässlich der Lagerbefreiung am Mundloch A des Stollens, die letztendlich den Grundstein für die Petition gelegt haben. Ich zitiere:
„Doch es lag auf der Hand, mit Entschiedenheit daran zu erinnern, dass dieser verwahrloste, nicht in Ordnung gehaltene, zu Geld gemachte, verkaufte, wieder zu Geld gemachte und wieder verkaufte Stollen der Mittelpunkt und die Seele der Gedenkstätte war und bleiben muss.“
„Ohne Zugang zum Stollen würde aus der Gedenkstätte ein gewöhnliches Museum ohne jeden weiteren Nutzen werden. Ohne diesen Zugang werden die Schüler, Studenten und Einzelbesucher nur das Bild des grünen, gut gemähten Appellplatzes und der wenigen bislang noch sichtbaren baulichen Reste inmitten eines schönen Waldes in Erinnerung behalten. Allenfalls werden sie sich auch noch an die 765 Namenstafeln entsinnen, deren Anbringung rings um die großen Massengräber wir in diesem Jahr beenden konnten.
Aber wenn die Besucher hier keinen freien Zugang haben, wenn sie nicht die Möglichkeit erhalten, bis ins Innere der Stollengänge vorzudringen, ohne sich beim Laufen des Lichtes am Ausgang versichern zu können, wenn sie nicht in der Lage sind, die Stille in der Tiefe der Gänge zu spüren, wie soll man ihnen dann fassbar machen, dass der Stollen eine Tötungsmaschine war?