Gunnar Schellenberger
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Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf ist ein wichtiger Teil der Strukturreform des Stiftungsgesetzes. Wir haben uns im Ausschuss für Bildung und Kultur in der 24. Sitzung am 2. April 2013 mit dem Gesetzentwurf befasst und haben uns zum Verfahren verständigt.
Wir haben dann in der Sitzung am 22. Mai 2013 eine vorläufige Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Finanzen erarbeitet. Grundlage hierfür war der Gesetzentwurf in der vom GBD mit dem Schreiben vom 18. Juni 2013 vorgeschlagenen Fassung.
Zur Beratung lagen dabei darüber hinaus Änderungsanträge der Fraktionen der CDU und der SPD vom 3. April 2013 und vom 16. Oktober 2013 sowie ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE vom 24. Juni 2013 und ein Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom gleichen Tag vor.
Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Grundstockvermögen der Stiftungen und zur Besetzung des Beirates fanden keine Mehrheit.
Außerdem lag mit Schreiben vom 21. Mai 2013 eine Stellungnahme des Landkreises Harz vor. Dieser forderte die Entsendung eines Vertreters des Landkreises in den Stiftungsrat.
Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD griff diesen Vorschlag auf und war in den übrigen Bestimmungen weiter gehend als die übrigen Änderungsvorschläge. Er wurde in einzelnen Bestimmungen mehrheitlich bzw. zum Teil - das betrifft zum Beispiel die Geschichte mit dem Harz - einstimmig beschlossen.
Insgesamt wurde dem mitberatenden Ausschuss für Finanzen mit 7 : 1 : 3 Stimmen empfohlen, den Gesetzentwurf in der geänderten Fassung anzunehmen.
Der Ausschuss für Finanzen befasste sich in der 53. Sitzung am 11. November 2013 mit dem Gesetzentwurf. Neben der vorläufigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung und Kultur
lag ein Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vor, der erneut zum Ziel hatte, das Museumsgut zum Grundstockvermögen zu zählen und eine gesetzliche Regelung zum grundsätzlichen Verbleib vor Ort zu schaffen. Dieser Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt.
Insgesamt beschloss dann der Ausschuss für Finanzen mit 8 : 0 : 5 Stimmen, dem federführenden Ausschuss die Annahme des Gesetzentwurfes zu empfehlen und zur Klarstellung in Artikel 1 § 2 Abs. 1 Satz 2 die Wörter „des Kunstmuseums“ zu streichen.
In der 35. Sitzung am 27. November 2013 befasste sich der Ausschuss für Bildung und Kultur abschließend mit dem Gesetzentwurf und der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses. Die vom Ausschusses für Finanzen vorgeschlagene Änderung wurde einstimmig angenommen.
Des Weiteren lag mit Schreiben vom 14. November 2013 eine Stellungnahme des Landesrechnungshofes vor. Alle darin vorgetragenen Argumente wurden im Rahmen der Beratungen auch mit den anwesenden Vertretern der Landesregierung und dem GBD erörtert. Weitere Änderungen am Gesetzentwurf erachtete der Ausschuss jedoch nicht für nötig.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Ausschuss für Bildung und Kultur empfiehlt dem Landtag unter Mitwirkung des Ausschusses für Finanzen mit 7 : 1 : 4 Stimmen die Annahme des Gesetzentwurfes in der Fassung der Ihnen in der Drs. 6/2610 vorliegenden Beschlussempfehlung. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit und bitte um Ihre Zustimmung.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich habe vorhin nachgeschaut: Das Schulgesetz ist seit Juni 2002 siebenmal geändert worden. Für heute ist die achte Änderung des Schulgesetzes vorgesehen, die ich als Ausschussvorsitzender in das Hohe Haus einbringen darf. Ich hoffe, auch diese Änderung findet die Mehrheit.
Wir haben in der 26. Sitzung des Landtages am 7. Juni 2012 die beiden Gesetzentwürfe zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Bildung und Kultur und zur Mitberatung in die Ausschüsse für Landesentwicklung und Verkehr sowie für Arbeit und Soziales überwiesen.
Die Fraktion DIE LINKE beabsichtigte mit ihrem Gesetzentwurf, insbesondere rechtliche Regelungen zu schaffen, um ihrer Meinung nach das Niveau und die Attraktivität der Bildungsangebote an den Sekundarschulen anzuheben und die äußere Differenzierung der Schülerinnen und Schüler durch ein gegliedertes Schulwesen zu überwinden sowie die Eigenständigkeit der Schule zu erhöhen und die drittelparitätische Besetzung der Gesamtkonferenzen der Schulen einzuführen.
Zudem wurde das Ziel verfolgt, das Angebot der kostenfreien Schülerbeförderung auf alle Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe II zu erweitern.
Das Hauptziel des Gesetzentwurfes der Landesregierung war die Einführung der Gemeinschaftsschule auf freiwilliger Basis als neue Schulform, in der Schülerinnen und Schüler vom 5. Schuljahrgang an unterrichtet werden und alle allgemeinbildenden Abschlüsse erwerben können.
Sofern Lehrkräfte, Eltern und Schülerinnen und Schüler es wünschen, soll ab dem Schuljahr 2013/ 2014 die Möglichkeit eröffnet werden, auf der Grundlage eines entsprechenden Konzeptes die Umwandlung bestehender Sekundarschulen, Gymnasien und Gesamtschulen zu Gemeinschaftsschulen zu beantragen.
Als weitere wichtige Punkte der Gesetzesnovelle sah die Landesregierung die Schaffung der Möglichkeit für die Schule, Girokonten bei Kreditinstituten einzurichten und zu führen sowie Haushaltsbudgets auch überjährig zu verwenden, die Erhebung und Verarbeitung von Schülerdaten, sowohl für die schulische Arbeit als auch für statistische und planerische Zwecke, sowie die Überarbeitung von Regelungen im Bereich der Schulen in freier Trägerschaft und Regelungen für mehr Rechtssicherheit bei der Vergabe der Plätze für den Vorbereitungsdienst in der Lehramtsausbildung.
In der 14. Sitzung am 20. Juni 2012 kam der Ausschuss überein, noch vor der parlamentarischen Sommerpause eine Anhörung zu den Gesetzentwürfen durchzuführen. Die Anhörung fand in der 15. Sitzung des Ausschusses am 11. Juli 2012 statt. Zu ihr wurden 30 Verbände, Institutionen und Einzelpersonen sowie die mitberatenden Fachausschüsse eingeladen.
Der Kinder-, der Behinderten- und der Integrationsbeauftragte der Landesregierung wurden um schriftliche Stellungnahmen ersucht. Diese kamen der Bitte auch nach.
Im Vorfeld der 17. Sitzung des Ausschusses am 12. September 2012 legte der GBD eine Synopse mit Änderungsvorschlägen zu dem zur Beratungsgrundlage bestimmten Gesetzentwurf der Landesregierung vor.
Der Ausschuss hat sich in seiner Sitzung am 12. September 2012 dafür ausgesprochen, den Ausschuss für Finanzen in die Beratung zu dem Gesetzentwurf einzubeziehen. Dieser Intention entsprechend beantragte der Ausschuss beim Präsidenten des Landtages, den Gesetzentwurf gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung des Landtages nachträglich in den Ausschuss für Finanzen zur Mitberatung zu überweisen. Der Präsident hat diesem Antrag mit Schreiben vom 27. September 2012 stattgegeben.
In der 17. Sitzung des Ausschusses am 12. September 2012 brachte die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN einen Änderungsantrag zu dem Gesetzentwurf ein. Außerdem verständigte sich der Ausschuss auf eine Terminierung des Beratungsablaufes, die gewährleisten sollte, dass das Gesetz in der Landtagssitzung im November verabschiedet werden kann.
Noch im September legte die Fraktion DIE LINKE einen Änderungsantrag vor, und am 8. Oktober
ging dem Ausschuss noch ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zu.
In der 19. Sitzung am 10. Oktober 2012 erörterte der Ausschuss die vorliegenden Änderungsanträge und stimmte darüber ab. In der entstandenen vorläufigen Beschlussempfehlung empfahl der Ausschuss mit einem Mehrheitsvotum den mitberatenden Ausschüssen, den Gesetzentwurf der Landesregierung in einer geänderten Fassung anzunehmen.
Die abschließende Beratung des Ausschusses zu der Gesetzesnovellierung wurde für den 7. November 2012 anberaumt und die mitberatenden Ausschüsse um die Vorlage ihrer Beschlussempfehlung bis zu diesem Datum gebeten. Der GBD nahm in einer ergänzenden Stellungnahme, zu der in der Sitzung am 10. Oktober 2012 erarbeiteten vorläufigen Beschlussempfehlung noch einmal Stellung.
Der Ausschuss für Finanzen befasste sich in der 32. Sitzung am 24. Oktober 2012 mit der Beschlussempfehlung, der Ausschuss für Arbeit und Soziales in der 19. Sitzung am 25. Oktober 2012. Beide Ausschüsse erarbeiten im Ergebnis ihrer Beratung Änderungsempfehlungen. Der dritte Ausschuss, der Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr, beriet in der 14. Sitzung am 2. November 2012 über die vorläufige Beschlussempfehlung und schloss sich dieser an.
Für die abschließende Beratung zum Schulgesetz am 7. November 2012 lagen dem Ausschuss für Bildung und Kultur neben der vorläufigen Beschlussempfehlung die drei Beschlussempfehlungen der Ausschüsse und die Synopse des GBD vor. Des Weiteren wurde vonseiten der Koalitionsfraktionen noch ein weiterer Änderungsantrag eingebracht.
Wie es im Ausschuss üblich ist, erfolgte eine intensive Beratung, in deren Ergebnis die Ihnen nunmehr vorliegende Beschlussempfehlung entstanden ist. Gestatten Sie mir, kurz auf einige wesentliche Intentionen, die die Beschlussempfehlung von dem Gesetzentwurf in der Drs. 6/1165 unterscheiden, und auf einige Schwerpunkte in der Diskussion des Ausschusses einzugeben.
In § 1 Abs. 2 Nr. 3a des Schulgesetzes wird künftig die Beseitigung von Benachteiligungen der Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in allen Lernprozessen als eine wichtig Aufgabe aller Schulen benannt, um auch diesen Schülerinnen und Schülern eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
In § 1 Abs. 3 wird entsprechend der UN-Behindertenrechtskonvention der Begriff „inklusive Bildungsangebote“ eingeführt und festgestellt, dass diese in allen Schulformen als Beitrag zur Verbesserung
der Chancengerechtigkeit zu entwickeln und zu fördern sind. Weiterhin ist in diesem Absatz festgelegt, dass inklusionspädagogische Inhalte verbindlich in die Lehrerbildung aufzunehmen und für Schülerinnen und Schüler, die besondere Hilfen benötigen, die über die Möglichkeit der sonderpädagogischen Förderung hinausgehen, weiterhin Förderschulen vorzuhalten sind.
In § 1 Abs. 3a wird klargestellt, dass der gemeinsame Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf regelhaft zu erfolgen hat, wenn die Erziehungsberechtigten dies beantragen und die personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.
Für die Entscheidungen über den weiteren Bildungsweg ihrer Kinder erhalten die Eltern eine umfassende Beratung.
Die Regelungen zur Gemeinschaftsschule sind in § 5b zusammengeführt worden, lediglich der spezielle Aspekt der Ausgestaltung des regionalen Schulangebotes durch den Schulträger, der allein den Schulträger und Träger der Schulentwicklungsplanung berührt, befindet sich weiterhin im § 64 - Schulträgerschaft.
In § 8 Abs. 6 wird für Förderschulen für geistig Behinderte festgeschrieben, dass sie Ganztagsangebote für ihre Schüler unterbreiten, während die anderen Förderschulen Ganztagsangebote einrichten und von der obersten Schulbehörde genehmigen lassen können. - Das war auch eine Intention des Sozialausschusses. Ich sehe das freundliche Lächeln.
In § 16a Abs. 2 Sätze 5 und 6 erfolgte eine Klarstellung in der Weise, dass an anerkannten Ersatzschulen Personen mit anderen wissenschaftlichen Ausbildungen zunächst wie Lehrkräfte eingesetzt werden dürfen, die Schulbehörde sich jedoch die Entscheidung über eine Unterrichtsgenehmigung nach Prüfung vorbehält. Die Entscheidung ergeht binnen drei Monaten.
Zur Klarstellung hat der Ausschuss zu § 16a außerdem eine Protokollnotiz beschlossen, die ich heute noch einmal kurz vorstellen möchte. Das Kultusministerium betont die Bereitschaft, Studierende in Sachsen-Anhalt nach erfolgreicher Ablegung der ersten Staatsprüfung für ein Lehramt einen Unterrichtseinsatz bis zur Dauer eines Schuljahres an einer anerkannten Schule in freier Trägerschaft zu gestatten, wenn die auf den Abschluss des Studiums erfolgte Bewerbung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst des Landes nicht erfolgreich war. Eine Verlängerung unter gleichen Gesichtspunkten um ein weiteres Jahr ist ebenfalls möglich.
Gemäß § 64 Abs. 2a Satz 3 ist nach Umwandlung eines Gymnasiums in eine Gemeinschaftsschule
durch den Schulträger ein weiteres Gymnasium vorzuhalten, sofern nicht die Schulbehörde feststellt, dass die demografischen Bedingungen oder die Schulwege dies nicht erfordern. Hierzu hat der Ausschuss ebenfalls eine Protokollnotiz beschlossen, in der die Bedingungen benannt sind, unter denen die Schulbehörde den Schulträger von der Pflicht, ein weiteres Gymnasium vorzuhalten, befreit.
Die Regelungen in den §§ 84a bis 84e wurden getroffen, um die erforderlichen rechtlichen Grundlagen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu schaffen. Mit den Regelungen griff der Ausschuss insbesondere Hinweise des Landesbeauftragten für den Datenschutz auf, der zu der Änderung des § 84a im Regierungsentwurf datenschutzrechtliche Bedenken vorgetragen hat, die dann die den Datenschutzbereich betreffenden Gesetzesberatungen begleiteten.
In § 2 des Gesetzentwurfs wurde durch die Landesregierung eine Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vorgeschlagen, um in dessen Anlage die Leitungsämter für die neue Schulform „Gemeinschaftsschule“ auszubringen und zu dotieren.
Im Zusammenhang mit dieser beabsichtigten Änderung des Landesbesoldungsgesetzes hat der Finanzausschuss dem federführenden Ausschuss empfohlen, in der Anlage 1 - Besoldungsordnung B - die Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Landesstraßenbaubehörde SachsenAnhalt von Besoldungsgruppe B 3 nach Besoldungsgruppe B 4 zu heben, das zu beschließende Gesetz in ein Artikelgesetz umzuwidmen und es „Gesetz zur Änderung schul-, besoldungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften“ zu nennen.
Ich könnte das jetzt erklären. Aber als Ausschussvorsitzender verzichte ich an dieser Stelle darauf.
Ich werde nur den Sachverhalt erwähnen.
- Lassen Sie mich doch bitte ordentlich Bericht erstatten. Kommentare gebe ich ab, wenn ich als CDU-Mann rede. Jetzt rede ich als Ausschussvorsitzender, okay?
Dieser Änderungsempfehlung ist der Ausschuss mit Mehrheit gefolgt. Dabei hatten die Oppositionsfraktionen eine andere Auffassung, wie man gerade bemerkte.
Der Ausschuss hat außerdem in einer Protokollnotiz zu Artikel 2 - Änderung des Landesbesoldungsgesetzes - erklärt, dass im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens für das Jahr 2014 die Funktion des pädagogischen Koordinators oder der pädagogischen Koordinatorin an einer Sekundarschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern entsprechend der mit der Schulgesetznovelle eingerichteten Funktion an Gemeinschaftsschulen eingebracht werden soll.
Der Ausschuss hat die Beschlussempfehlung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung letztendlich mit 8 : 5 : 0 Stimmen auf den Weg gebracht und empfiehlt mit 8 : 4 : 1 Stimmen, den Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE abzulehnen. Im Namen des Ausschusses für Bildung und Kultur bitte ich Sie um Zustimmung zu dieser Beschlussvorlage. - Danke.
Also, an der Stelle kann ich sagen: Es ist mir nicht nur bekannt, ich habe sogar an der Sitzung teilgenommen.
Aber ich habe jetzt nur über die Beratungen der mitberatenden Ausschüsse berichtet und nicht dar
über, was noch drum herum stattgefunden hat. Sehen Sie es mir bitte nach, aber es ist die Aufgabe des Berichterstatters, über das zu berichten, was in den mitberatenden Ausschüssen diskutiert wurde. Selbstverständlich gab es noch viel mehr. Aber ich wollte Ihre Zeit nicht weiter in Anspruch zu nehmen. Ich habe schon 20 Minuten gebraucht, um über das ganze Beratungsverfahren Bericht zu erstatten. - Danke.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sie haben die in Rede stehenden Gesetzentwürfe gerade noch einmal vorgelesen bekommen. Sie sind an den Ausschuss für Bildung und Kultur zur federführenden Beratung überwiesen worden. Außerdem wurden an der Beratung des
Gesetzentwurfes in Drs. 6/84 der Ausschuss für Arbeit und Soziales und an der Beratung des Gesetzentwurfes in Drs. 6/319 der Ausschuss für Inneres jeweils im Wege der Mitberatung beteiligt.
Mit dem Gesetzentwurf in Drs. 6/37 beabsichtigt die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die verbindliche Schullaufbahnempfehlung abzuschaffen und durch ein Beratungsgespräch der Erziehungsberechtigten mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu ersetzen. In der 2. Sitzung des Landtags am 12. Mai 2011 wurde der Gesetzentwurf an den Ausschuss für Bildung und Kultur zur Beratung überwiesen.
Die Fraktion DIE LINKE will mit ihrem Gesetzentwurf in Drs. 6/84 sicherstellen, dass die Leistungen des sogenannten Bildungs- und Teilhabepakets auch für die Eigenbeteiligung nach dem Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt gewährt werden können. Der Gesetzentwurf wurde in der 5. Sitzung des Landtages am 10. Juni 2011 zur Beratung an die Ausschüsse überwiesen.
Den Gesetzentwurf der Landesregierung in Drs. 6/319 überwies der Landtag in der 8. Sitzung am 8. September 2011 zur Beratung an die eingangs genannten Ausschüsse. Der Gesetzentwurf sieht vor, die Schulaufsicht zur Gewährleistung eines leistungsfähigen Bildungssystems durch die Errichtung einer im Geschäftsbereich des Kultusministeriums angesiedelten Behörde neu auszurichten.
Der Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Drs. 6/328, der ebenfalls in der 8. Sitzung des Landtags am 8. September 2011 zur Beratung an den Ausschuss für Bildung und Kultur überwiesen wurde, sieht eine Änderung bei der Mitbestimmung von Schülerinnen und Schülern und Eltern in der Schule vor.
Der Ausschuss für Bildung und Kultur befasste sich in der 4. Sitzung am 21. September 2011 mit den vier Gesetzentwürfen und beschloss in guter Tradition, eine Anhörung durchzuführen. Diese wurde auf den 12. Oktober 2011 terminiert. Zur Anhörung, die in öffentlicher Sitzung stattfand, wurden verschiedene Institutionen, Verbände und Sachverständige und natürlich die mitberatenden Ausschüsse eingeladen.
Nach der Anhörung erarbeitete der Ausschuss für Bildung und Kultur eine vorläufige Beschlussempfehlung an die mitberatenden Ausschüsse für Inneres und für Arbeit und Soziales.
Zur Beratung lagen dem Ausschuss ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drs. 6/328 und ein Änderungsantrag zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 6/319 vor. Von den Fraktionen der CDU und der SPD wurde ein Änderungsantrag zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 6/319 als Tischvorlage verteilt.
Zunächst beschloss der Bildungsausschuss, auf der Grundlage des Gesetzentwurfs der Landesregierung in der Drs. 6/319 zu beraten. Der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE zu dem Gesetzentwurf in der Drs. 6/319 wurde mehrheitlich abgelehnt. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD zu Artikel 1 des Gesetzentwurfs der Landesregierung wurde einstimmig angenommen.
Der so geänderte Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 6/319 wurde mit 8 : 0 : 2 Stimmen beschlossen und als vorläufige Beschlussempfehlung an den Ausschuss für Inneres weitergeleitet.
Dem mitberatenden Ausschuss für Arbeit und Soziales empfahl der federführende Ausschuss mehrheitlich, den Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 6/84 abzulehnen.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales befasste sich in der 5. Sitzung am 26. Oktober 2011 mit dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 6/84 und der vorläufigen Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses. Er schloss sich mehrheitlich der Empfehlung des federführenden Ausschusses an, den Gesetzentwurf abzulehnen.
Der Ausschuss für Inneres befasste sich in der 8. Sitzung am 27. Oktober 2011 mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung und der vorläufigen Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses. Zur Beratung lag dem Ausschuss eine Synopse des GBD vor.
Im Verlaufe der Beratung im Innenausschuss stellte die Fraktion der CDU Fragen an den Vertreter des Kultusministeriums. Dieser bat, die Fragen im Rahmen der abschließenden Beratung im federführenden Bildungsausschuss beantworten zu können. Dem folgten die Mitglieder des Innenausschusses. Im Ergebnis seiner Beratung empfahl der Innenausschuss dem federführenden Bildungsausschuss mit 7 : 0 : 4 Stimmen die Annahme des vorgelegten
- Gesetzentwurfes, ja der vorgelegten Beschlussempfehlung, genau.
- Ja, jetzt sind wieder alle da, danke. Ich habe nämlich gemerkt, dass es eh keinen interessiert. Aber es gehört dazu.
Also, jedenfalls war das Abstimmungsergebnis 7 : 0 : 4. Beschlossen wurde auch, dass die offen gebliebenen Punkte im Rahmen der abschließenden Beratung im federführenden Ausschuss behandelt werden, was dieser auch prompt gemacht hat.
Der Ausschuss für Bildung und Kultur nahm die vier Gesetzentwürfe zur Änderung des Schulgesetzes erneut auf die Tagesordnung in der 7. Sitzung am 2. November 2011. Dem Bildungsausschuss lagen zur Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung in der Drs. 6/319 Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE und den Fraktionen der CDU und der SPD vor.
Nummer 1 des Änderungsantrages der Regierungsfraktionen, der inhaltsgleich - ich hatte gesagt, dass ich das an dieser Stelle betonen werde - mit Nummer 1 des Änderungsantrages der Fraktion DIE LINKE ist, wurde einstimmig beschlossen. Hierin geht es um die Streichung von § 86 Absatz 2, weil mit der Errichtung einer eigenen Behörde die Spezifik entfällt und der § 7 des Personalvertretungsgesetzes ohne diese Einschränkung gelten kann.
Nummer 2 dieses Änderungsantrages der Regierungsfraktionen wurde bei vier Enthaltungen beschlossen. Mit dieser Änderung ist eine Grundlage geschaffen worden, Verordnungen ändern zu können.
Die Nummern 2 und 3 des Änderungsantrages der Fraktion DIE LINKE wurden mehrheitlich abgelehnt. Mit diesen Regelungen sollten sowohl im Schulgesetz Gleichstellungsbeauftragte im Landesschulamt rechtlich verankert als auch die Regelung im Frauenfördergesetz angepasst werden.
Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses, in der empfohlen wird, das Gesetz der Landesregierung in der Fassung der vom GBD vorgelegten Synopse zu beschließen, wurde mit einer weiteren mündlichen Änderung beschlossen. Der mündliche Änderungsvorschlag findet sich in § 1 der Ihnen in der Drs. 6/534 vorliegenden Beschlussempfehlung wieder.
An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass im Anschluss an die Sitzung des Bildungsausschusses festgestellt wurde, dass die Überschrift des Artikels 2 lauten muss „Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt“. Ich bitte Sie, bei der Abstimmung über die Artikelüberschriften dieses Gesetzes diese redaktionelle Korrektur zu berücksichtigen.
Außerdem empfiehlt der Ausschuss für Bildung und Kultur dem Landtag in seiner Beschlussempfehlung, die Gesetzentwürfe in den Drs. 6/37, 6/84 sowie 6/328 abzulehnen. Diese Beschlussempfehlung liegt Ihnen in der Drs. 6/534 vor. Im Namen des Ausschusses für Bildung und Kultur bitte ich Sie, dieser Beschlussempfehlung zuzustimmen. - Danke.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen uns Herren! Sie haben gerade gehört, worum es geht.
Die erste Beratung hierzu fand in der Sitzung des Landtags am 8. Juli 2011 statt. Die Fraktion DIE LINKE nahm mit ihrem Antrag Bezug auf die Ankündigung in der Koalitionsvereinbarung von CDU und SPD, einen Kulturkonvent einzurichten.
Eine wesentliche Intention des Antrages war es, den Kulturkonvent im Unterschied zum Vorhaben der Regierungsfraktionen nicht beim Kultusministerium, sondern beim Landtag anzubinden. Außerdem wurden in dem Antrag Vorschläge zur Zusammensetzung, zum Verfahren der Einrichtung und zu den Arbeitsschwerpunkten des vorgesehenen Beratungsgremiums unterbreitet.
In einem Alternativantrag hat sich die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dafür ausgesprochen, als geeignetes Gremium für die Erarbeitung von Empfehlungen für ein Landeskulturkonzept eine Enquetekommission nach § 17 der Geschäftsordnung des Landtages einzusetzen.
Es gab einen weiteren Alternativantrag der Fraktionen der CDU und der SPD. Darin wurde die Absicht bekundet, die Landesregierung zu bitten, zur wissenschaftlichen und fachlichen Begleitung des Gremiums eine Geschäftsstelle beim Kultusministerium einzurichten. In dem Antrag der Fraktionen der CDU und der SPD sind ebenfalls Vorschläge zur Zusammensetzung, zum Verfahren der Einrichtung und zu den Arbeitsschwerpunkten des Kulturkonvents enthalten.
Um die angestrebte Aufnahme der Arbeit des Kulturkonvents im Herbst 2011 zu gewährleisten und um die in den Anträgen bekundeten Anliegen der Fraktionen zusammenzufassen und einen Konsens herzustellen, hat sich der Ausschuss für Bildung und Kultur in einer Sondersitzung am 31. August 2011 mit den Anträgen befasst.
Die Fraktion DIE LINKE nahm von der ursprünglichen Intention, den Kulturkonvent beim Landtag anzubinden, Abstand. Zugleich legte die Fraktion DIE LINKE einen auf den Alternativantrag der Koalitionsfraktionen gerichteten Änderungsantrag vor, der darauf zielte, die Arbeitsdauer des Kulturkonvents bei Bedarf um ein halbes Jahr zu verlängern und die Zusammensetzung des Gremiums zu erweitern.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zeigte sich in der Sitzung ebenfalls sehr aufgeschlossen für eine Kompromissformel. Dabei schloss sie sich dem Vorschlag zu einer Verlängerungsoption für die Arbeit des Konvents an und unterbreitete eigene Veränderungsvorschläge hinsichtlich der Zusammensetzung des Gremiums. Zudem sah es die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN als erforderlich an, den Arbeitsschwerpunkten des Konvents zumindest die Frage der künftigen Finanzierung kultureller Angebote als Schwerpunkt hinzuzufügen.
Nach eingehender Erörterung der unterschiedlichen Vorstellungen und nach einem gegenseitigen Aufeinanderzugehen ist im Ergebnis der Ausschussberatung die nunmehr vorliegende einstimmig verabschiedete Beschlussempfehlung entstanden. Die Empfehlung basiert auf dem Alternativantrag der Fraktionen der CDU und der SPD und beinhaltet die konkrete terminliche Festlegung zum Abschluss des Kulturkonvents am 31. Dezember 2012. Die Beschlussempfehlung zeigt die Zusammensetzung des Konvents von 36 ständigen Mitgliedern auf. Als separater Arbeitsschwerpunkt des Konvents wurde die Struktur der Finanzierung der Kulturarbeit hinzugefügt.
Im Namen der Mitglieder des Ausschusses für Bildung und Kultur bitte ich Sie, dieser Beschlussempfehlung zuzustimmen. - Danke.