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Die inhaltliche Abgrenzung erweist sich auch in anderen Bereichen zunehmend als unpraktikabel und lebensfremd. Man kann sich zum Beispiel einmal den Fall eines Bürgers denken, der sich über eine Auswertung seiner elektronischen Bankgeschäfte in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das kann ein Steuerstrafverfahren sein, beschweren möchte. Hier haben wir dann zwei Beteiligte: Ermittlungsbehörden oder Finanzämter, die nachweisen müssen, dass sie zum Zugriff auf derartige Daten berechtigt waren, öffentlicher Bereich, aber auch eine zum privaten Sektor zählende Bank, möglicherweise ein privates Bankhaus, das eventuell unbefugt Kundendaten offenbart hat. Datenschutz im öf

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Dies hat mehrere Vorteile, meine Damen und Herren. Zum einen wird somit klargestellt, dass keine andere Behörde als Aufsicht übergeordnet ist. Zum anderen geht dadurch die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 43 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 2 a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom Landesverwaltungsamt auf den Landesbeamten für den Datenschutz über. Der Landesbeauftragte wird durch diese Regelung somit auch zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde.

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Die Anfügung der Absätze 8 und 9 in § 40 dienen der Klarstellung, dass durch die Zusammenlegung keine Zusammenarbeit mehr zwischen dem Landesbeauftragten für Datenschutz und der Thüringer Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 Bundesdaten

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schutzgesetz und damit dem Thüringer Landesverwaltungsamt stattfindet. Es wird noch einmal ausdrücklich in Absatz 9 normiert, dass der Landesbeauftragte für Datenschutz nunmehr Ordnungswidrigkeitenbehörde ist.

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Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, ich möchte noch einmal zu dem Kernbereich des Antrags der FDP zurückkommen, und zwar weil der durchaus in der politischen Debatte nicht unumstritten ist, anders als man vielleicht meinen würde. Es ist bereits gesagt worden, dem Thüringer Datenschutzbeauftragten, den ich jetzt zu dieser Debatte begrüßen möchte herzlich willkommen, Herr Stauch -, obliegt bisher lediglich Datenschutz im öffentlichen Sektor. Die Kontrolle privater Datenverarbeitung obliegt dem Landesverwaltungsamt. Hätten Sie es gewusst? Wahrscheinlich nicht und damit befinden Sie sich in guter Gesellschaft. Bei unserem Herrn Stauch landen mit zunehmender Häufigkeit Anfragen zu privaten Datenverarbeitern, die er dann an das Landesverwaltungsamt weiterleiten muss.

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Nochmals zurück zu den Beispielen, die ich Ihnen eingangs genannt habe. Sie zeigen, dass Datenschutz schon lange nicht mehr in die Ecke von Fachfreaks oder reiner Sicherheitspolitik gehört, sondern längst ein Zukunftsthema geworden ist, das in das Alltagsleben jeder Bürgerin und jedes Bürgers ganz massiv eingreift. Eine zeitnahe oder zeitgemäße Datenschutzgesetznovelle auch in Thüringen ist unerlässlich, um einer Abschaffung der Privatsphäre im Internetzeitalter vielleicht doch noch etwas Paroli bieten zu können. Ich möchte Ihnen ein letztes Beispiel nennen, die Wikileaks-Debatte. Sie haben das vielleicht aus einem gewissen Abstand verfolgt. Nun, was geht das uns als Person an, ob irgendwelche Spitzelberichte über Staaten oder Diplomaten verbreitet werden oder nicht? Der interessante Aspekt, der uns alle angeht, ist der, dass Wikileaks die Sperrung oder den Nichtzugang dieser Seiten dadurch verhindert hat, dass Anhänger dieser Eröffnung dieser Daten sogenannte Spiegelseiten gebildet haben. Das ist das Interessante für uns aus datenschutzrechtlicher Sicht. Diese Daten wurden vielfach gespiegelt. Sie finden sich mittlerweile auf ganz vielen verschiedenen Internetportalen wieder, die unübersichtlich geworden sind. Selbst wenn jetzt irgendjemand käme und sagen würde, Wikileaks darf das nicht veröffentlichen, das soll da gelöscht werden, ist es immer noch da. Damit haben wir hier die Verbindung zum Problem, was uns alle betreffen kann.

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Durch die Änderung des § 42 wird dem Landesbeauftragten für Datenschutz die Zuständigkeit der Kontrolle im nicht öffentlichen Bereich übertragen. Es wird hierdurch eine einheitliche Kontrollinstanz geschaffen. Durch eine ausreichende Übergangszeit bei dem Inkrafttreten der Änderung zum Datenschutzgesetz soll sichergestellt werden, dass eine reibungslose Umsetzung des Gesetzes gewährleistet ist.

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Im Landesverwaltungsamt nimmt bisher eine Person die Aufgabe wahr, den Datenschutz für die nicht öffentlichen Stellen zu sichern. Dort ist sicherlich Handlungsbedarf. Wir haben im Ausschuss die Möglichkeit, darüber zu reden. Es kann und wird nicht funktionieren, wenn eine Person auftretende Beanstandungen bearbeiten und gleichzeitig präventive Maßnahmen ergreifen kann. Das heißt, hier werden wir uns Gedanken machen müssen z.B. über Umsetzungen von Personal, um ein besseres Datenschutzniveau zu gewährleisten.

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Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, der Gesetzentwurf der FDP-Fraktion greift eine Problematik auf, mit der sich die Innenministerien von Bund und Ländern bereits intensiv befasst haben. Der Europäische Gerichtshof hat am 9. März 2010 auf der Grundlage der Europäischen Datenschutzrichtlinie entschieden, dass Datenschutzkontrolle in völliger Unabhängigkeit ausgeübt werden muss. Diese Voraussetzung erfüllt die Kontrolle des Datenschutzes im öffentlichen Bereich. Das ist der, für den Herr Stauch zuständig ist. In § 36 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Datenschutzgesetz heißt es: „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“ Die Zuständigkeit für die Datenschutzkontrolle im nicht öffentlichen Bereich, also über Unternehmen der privaten Wirtschaft, liegt hingegen beim Thüringer Landesverwaltungsamt, das der Aufsicht unseres Hauses untersteht.

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Lassen Sie mich nun noch auf einen verfassungsrechtlich eher zweifelhaften Punkt des vorliegenden Gesetzentwurfs inhaltlich eingehen: In Artikel 1 Nr. 2 b des Gesetzentwurfs ist vorgesehen, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz die Stellung einer obersten Landesbehörde erhalten soll. Nach Auffassung der Landesregierung steht diese Regelung nicht im Einklang mit Artikel 69 der Thüringer Verfassung. Dort ist bestimmt, dass ein Datenschutzbeauftragter beim Landtag berufen wird. Das bedeutet, dass der Landtagspräsident bzw. die Landtagspräsidentin als oberste Landesbehörde und damit auch Dienstherr für die Personaleinstellung und die Aufstellung des Haushaltsplans für den Datenschutzbeauftragten zuständig ist. Demnach kann der Datenschutzbeauftragte nicht selbst die Stellung einer obersten Landesbehörde erhalten, aber auch das wird Gegenstand der Diskussion in unserem juristischen Konzil werden können. Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.

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Wenn die Einführung einer intelligenten Maut infrage käme, wie sie zum Beispiel Herr Kollege Winne Hermann, Verkehrsminister in Baden-Württemberg, ins Gespräch gebracht hat, dann sehen wir dabei noch sehr viele Fragezeichen, was den Datenschutz, die Systemkosten oder die Berücksichtigung sozialer Härten angeht.

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Ungeklärt – das anzusprechen, ist auch noch einmal sehr wichtig – ist die Frage eines wirksamen Schutzes personen- und betriebsbezogener Daten für landwirtschaftliche Betriebe und Tierhalter; denn anerkannte Tierschutzvereine nehmen als privatrechtlich organisierte Organisationen Einblick in Bauunterlagen, Planungen und eventuell auch in Eigentumsverhältnisse. Hier kann im Gegensatz zur Beteiligung hoheitlicher Stellen der Datenschutz nicht garantiert werden.

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Tagesordnungspunkt 17: Wahl des Ministerialrats Hans Joachim Wahlbrink, Niedersächsisches Innenministerium, zum Landesbeauftragten für den Datenschutz gemäß Artikel 62 der Niedersächsischen Verfassung - Wahlvorschlag der Landesregierung - Drs. 15/2941

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Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Seit etwa einem Jahr beschäftigt uns der Tagesordnungspunkt, der jetzt aufgerufen worden ist. Denn vor ungefähr einem Jahr teilte der niedersächsische Innenminister den Fraktionen des Landtages mit, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz, Herr Nedden, in Altersteilzeit gehen und zum 1. April 2006 aus dem Amt ausscheiden werde. Rechtzeitig müsse dementsprechend die Wahl eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin stattfinden.

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- vielleicht sollte ich besser sagen: die drei größten Fraktionen in diesem Hause - auf die Wahl von Herrn Hans Joachim Wahlbrink zum neuen Landesbeauftragten für den Datenschutz verständigt. Ich möchte dazu drei Anmerkungen machen.

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immer als besonders guten Datenschutzbeauftragten bezeichnet und mit ihm zusammengearbeitet. Herr Nedden hatte vor seiner Wahl keine Erfahrung im Datenschutz. Er war Abteilungsleiter für Raumordnung und danach zuständiger Koordinator für Verwaltungsreform im Innenministerium. Das heißt, wenn ein Herr Nedden ohne Datenschutzerfahrung gerade nach Auffassung der Grünen ein guter Datenschutzbeauftragter geworden ist, warum soll dann ein Herr Wahlbrink, der vorher mit Datenschutzfragen beschäftigt war, kein guter Datenschutzbeauftragter werden? Diese Logik erschließt sich mir nicht ohne Weiteres.

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Drittens. Ich möchte - weil es der Kollege Lennartz angesprochen hat - noch eines zum Thema „Übertragung des Datenschutzes im privaten Bereich“ sagen. Es gab unterschiedliche Auffassungen zwischen der Regierung und den Mehrheitsfraktionen auf der einen Seite und der Opposition auf der anderen Seite. Wir haben die Kritik der Opposition nicht immer ganz nachvollziehen können; denn die Regelung, die in Niedersachsen seit dem 1. Januar besteht, gilt auch in Brandenburg, in BadenWürttemberg und im Saarland. In weiteren sechs Bundesländern ist die Zuständigkeit für den privaten Datenschutz noch nicht einmal im Innenministerium, sondern in einer nachgeordneten Behörde

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Letzte Bemerkung: Zwischenzeitlich bin ich froh, dass wir mit der heutigen Wahl den vorhandenen Schwebezustand durch die Besetzung der vakanten Position beenden. Ich wünsche Herrn Wahlbrink gleich ein sehr gutes Ergebnis und für seine zukünftige Arbeit in unser aller Sinne - denn Datenschutz geht uns alle an - alles Gute, viel Erfolg und dass er möglichst wenig zu tun hat. Herzlichen Dank.

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Gemäß Artikel 62 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung wählt der Landtag auf Vorschlag der Landesregierung die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages, mindestens jedoch mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

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Die Mehrheit der gesetzlichen Zahl von 183 Abgeordneten beträgt 92. Die Zweidrittelmehrheit von 170 Mitgliedern des Landtages, die an der Wahl teilgenommen haben, beträgt 113. Mit Ja haben 151 Mitglieder des Landtages gestimmt. Damit ist die nach Artikel 62 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung erforderliche Mehrheit erreicht, und entsprechend dem Wahlvorschlag in der Drucksache 2941 ist Herr Wahlbrink zum Landesbeauftragten für den Datenschutz gewählt worden.

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Ausgangssperren etc., verhängen können, weil sie beispielsweise auf den Datenschutz keine Rücksicht nehmen -, oder ob es tatsächlich möglich ist, dass eine freiheitliche Gesellschaft wie die unsere eine solche Pandemie ebenso wirksam oder vielleicht sogar noch wirksamer bekämpfen kann. Ich bin fest davon überzeugt, dass unsere freiheitliche Gesellschaft zu diesem Kraftakt in der Lage ist. Sie ist deshalb dazu in der Lage, weil unsere Bürger in aller Regel und zum überwiegenden Teil verantwortlich handeln, wenn man ihnen die Situation auch richtig erklärt, weil unsere Bürger einen ethischen Zusammenhalt verspüren, aufeinander Rücksicht nehmen und nicht, wie es die AfD vorschlägt, auf Kosten der Älteren auf eine Freiheit der Jüngeren bestehen - denn das wäre unsolidarisch, das wäre Hedonismus und Egoismus und hat in diesem Land zum Glück keine Mehrheit.

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Zur Abwicklung der Tagesordnung der Bürgerschaft (Landtag) wurde interfraktionell vereinbart, dass bei den Tagesordnungspunkten 34 und 35, Korruptionsbekämpfung intensivieren – Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes zur Errichtung und Führung eines Korruptionsregisters, Antrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Drucksache 18/1450, und Bericht und Antrag des staatlichen Haushalts- und Finanzausschusses dazu, Drucksache 18/1589, bei den Tagesordnungspunkten 37 bis 39, Sechzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, das Gesetz dazu, Mitteilungen des Senats und Bericht und Antrag des Ausschusses für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit dazu, Drucksache 18/1423, 18/1546 und 18/1578, Tagesordnungspunkt 49, Gesetz zur Änderung des Bremischen Spielhallengesetzes und des Bremischen Abgabengesetzes, Antrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Drucksache 18/1577, Tagesordnungspunkt 56, Rauchen kann tödlich sein – Kinder und Jugendliche vor den Gefahren von E-Shishas schützen!, Dringlichkeitsantrag der Fraktion der CDU, Drucksache 18/1616, Tagesordnungspunkt 59, Haushalt planmäßig vollziehen – keine Kürzungen durch „Planungsreserve“!, Dringlichkeitsantrag der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 18/1626, und Tagesordnungspunkt 62 in Verbindung mit Tagesordnungspunkt 63, Gesetz zur Neuregelung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in der Freien Hansestadt Bremen, Mitteilung des Senats und Bericht und Dringlichkeitsantrag des Rechtsausschusses dazu, Drucksache 18/1475 und 18/1629, eine Behandlung während der heutigen Sitzung sichergestellt werden soll.

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Bericht und Antrag des Ausschusses für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit zum Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

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Die Bürgerschaft (Landtag) hat den Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, Drucksache 18/1423, in seiner 61. Sitzung am 18. Juni 2014 zur Beratung und Berichterstattung an den Ausschuss für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit überwiesen und das Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Drucksache 18/1546, in ihrer 66. Sitzung am 24. September 2014 in erster Lesung beschlossen und ebenfalls an diesen Ausschuss überwiesen. Dieser Ausschuss legt mit der DrucksachenNummer 18/1578 seinen Bericht und Antrag dazu vor.

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Jetzt lasse ich über den Antrag des Ausschusses für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit abstimmen.

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Herr Präsident, meine Damen und Herren! Schon im Ausschuss für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit haben wir einvernehmlich die Vertragsgrundlage beraten und auch einen einstimmigen Beschlussvorschlag für die heutige Bürgerschaft vorbereitet. Die Ministerpräsidenten haben eine gute Lösung für den Sender Radio Bremen und damit auch für Bremen an sich verhandelt. Die Steigerung, von der Frau Grotheer eben schon gesprochen hat, von 1 auf 1,6 Prozent im ARD-internen Finanzausgleich bedeutet für Radio Bremen eben mehr als das Bewahren des Status quo, denn sie bietet Handlungsoptionen für die Zukunft, die für diesen Sender, glaube ich, ganz wichtig sind. Sie haben NEXT angesprochen – ich glaube, niemand hier ist in der Zielgruppe –, das Angebot für einen neuen, webbasierten Jugendsender, ein wirklich spannendes Angebot. Das, was ich dazu gesehen und gelesen habe, und was man dazu im Internet entsprechend verfolgen kann, wird meines Erachtens zunehmend, mit steigender Bekanntheit auch für die bis zwanzigjährigen Person ein Angebot sein, auch in diesen Familien befinden sich jetzt Beitragszahler.

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Wer den Ausführungen des Ausschusses für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit im Bericht beitreten möchte, den bitte ich ebenfalls um das Handzeichen!

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Im Übrigen nimmt die Bürgerschaft (Landtag) von der Mitteilung des Senats, Drucksache 18/1423, und von dem Bericht des Ausschusses für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit, Drucksache 18/1578, Kenntnis.

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teriums zum Datenschutz im nicht öffentlichen Bereich – Drucksachen 14/4963, 14/5292

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Natürlich gibt es auch Befürchtungen und Vorbehalte, so die Angst vor Bedrohungen der Beamten und ihrer Familien durch Rechtsbrecher, die sich rächen wollen, oder vor falschen Beschuldigungen oder davor, dass die Polizei unter Generalverdacht gestellt würde. Diese vermuteten negativen Folgen sind aber dort, wo Namens- oder Dienstnummern eingeführt worden sind, nicht eingetreten. Auch das hat die Anhörung in Brandenburg bestätigt. Nicht einmal aus der Sicht des Datenschutzes bestehen Bedenken. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz in Brandenburg, Frau Dagmar Hartge, äußerte sich bei der Anhörung wie folgt:

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Datenschutz - hier brauchen wir Klarstellung. Die Diskussion gestern hat ganz deutlich gezeigt, dass so, wie das Gesetz verfasst ist, es dazu führen würde, dass Vertreter von kommunalen Verkehrsunternehmen beispielsweise beim Handwerker vorstellig werden könnten und Einsicht in die Lohn- und Gehaltsunterlagen nehmen. Das kann wohl nicht Sinn dieses Gesetzes sein.