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gelehnten Asylbewerberinnen und -bewerber, im Amtsdeutsch die „vollziehbar ausreisepflichtigen Personen“, deren Abschiebung ausgesetzt ist, weil eine Ausreise in ihr Herkunftsland aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Das sind genau die, um die es in unserem Antrag geht. Diese Menschen erhalten entweder eine Duldung oder eine zeitlich befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz. Genau diesen Menschen wird die Integration verwehrt. Integration wird diesen Menschen mithilfe rechtlicher und behördlicher Maßnahmen regelrecht verboten, meine Damen und Herren. Da hilft es auch nichts, wenn Sie sie, Frau Holbe oder Frau Kanis, hier immer wieder beschwören. Integration wird verboten einerseits durch die eingeschränkte Bewegungsfreiheit, die Herr Bergner eben schon erwähnt hat, oder auch durch die Geltung des diskriminierenden und nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom April 2009 auch verfassungswidrigen Asylbewerberleistungsgesetzes. Die Sprache allein verrät den unwürdigen Umgang mit diesen Flüchtlingen. Menschen werden durch unsere Rechtsordnung und durch die bundesrepublikanische Gesellschaft wortwörtlich „geduldet“. Das heißt so viel wie „ertragen“, „erlitten“, „wohl oder übel hingenommen“. Darunter ist sprachlich nicht mehr viel Platz. Es mag Meinungen in diesem Haus geben - und die haben wir auch gerade gehört -, die dies für rechtlich vertretbar und möglicherweise auch, nationalstaatlich gedacht, für notwendig halten. Aber auch Sie, meine Damen und Herren, müssen sich fragen: Wie lange darf eigentlich eine Abschiebung rechtlich und tatsächlich längstens unmöglich sein? Oder anders ausgedrückt: Gibt es eine zeitliche Grenze, ab der ein Staat, ein Staat, der sich in Anwendung der Menschwürdegarantie und des Sozialstaatsprinzips im Grundgesetz eigentlich selbst in die Pflicht genommen hat, allen Menschen, unabhängig eines möglicherweise unterschiedlichen Rechtsstatus, ein soziokulturelles Existenzminimum zu ermöglichen, gibt es also eine Grenze, ab der ein solcher Staat die Perspektivlosigkeit eines Lebens voller Angst vor einer ungewissen Lebenszukunft beenden muss?

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Wir müssen aber nicht nur auf die damalige Regierung in Berlin schimpfen, auch in Hamburg war die Situation weiß Gott nicht so, dass sich der Senat mit Blumen hätte schmücken können. Wir erinnern uns alle noch an den Überfall der Polizei auf das Kirchenasyl der Familie Alviola um sie herauszuholen und abzuschieben. Wir erinnern uns an die erste Abschiebung in Hamburg von Hüseyin Inci im Jahr 1984, als wir mit 3000 Leuten wegen einer Abschiebung auf die Straße gingen. Das war unter einem SPD-Senat.

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Die 59 Menschen reihen sich ein in 154, die nicht in Abschiebehaft, sondern vor drohender Abschiebung diesen Freitod gewählt haben. Auch hier ist jeder Einzelne zu viel. Die Zahl wird noch größer, wenn es um Verletzungen geht, die sich die Menschen zugefügt haben, um dem zu entgehen. Auch hier sind es 509 Menschen in dieser Abschiebehaft und 858 im Zusammenhang mit der drohenden Abschiebung. Auch hier ist jede einzelne Verletzung zu viel.

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Dennoch hat die Abschiebehaft zur Durchsetzung der Abschiebung aufgrund des freiheitentziehenden Charakters Ähnlichkeiten mit der Strafhaft und wird von den betroffenen Flüchtlingen auch als solche empfunden. Die Integration der Abschiebehaft in die Einrichtung der Justizvollzugsanstalt Suhl-Goldlauter ist ein ganz konkreter Beleg dafür. In der JVA Suhl-Goldlauter sind ausreisepflichtige Menschen, also Asylsuchende, deren Asylantrag abgelehnt wurde und die im Amtsdeutsch vollziehbar ausreisepflichtig sind. In der JVA sind also diese Menschen zur Durchsetzung der Abschiebung gemein

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In der Zwischenzeit – ich zitiere aus dem mir am 13.05. von der zuständigen Stelle des Main-Taunus-Kreises übersandten Vermerk – wurde wegen einer möglichen Feststellung der Abschiebung bzw. möglichen Abschiebung die Prüfung der Flugreisetauglichkeit unter Einhaltung einer amtsärztlichen Begutachtung veranlasst. Das Gutachten wurde durch den Amtsarzt des Gesundheitsamtes des Hochtaunuskreises, einen Facharzt für Psychiatrie, am 17.03.2003 durchgeführt und die entsprechende Tauglichkeit in Begleitung eines Arztes festgestellt.

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Dann darf ich den Hinweis nicht unterschlagen: Wenn eine Ausländerbehörde die Abschiebung androht, ist in aller Regel das verwaltungsrechtliche Verfahren, nämlich dass die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden ist,im Schnitt mindestens durch drei bis vier Gerichtsverfahren überprüft worden. Es ist nicht so, dass wir hier nur die Ausländerbehörden haben. In aller Regel haben wir jahrelange Gerichtsverfahren. Nur wenn alle Gerichte zu dem Ergebnis kommen, es besteht kein Aufenthaltsrecht, dann droht die Abschiebung. Das ist die gesetzliche Folge. Wenn Sie das auseinander nehmen wollen, müssen Sie sagen: Da gibt es ein Gesetz, die Verwaltung hat sich an das Gesetz gehalten. Da gibt es eine Anzahl von Gerichten, die haben das überprüft und haben gesagt, es ist okay. – Dann müssen Sie, wenn Sie fair sind, dazu sagen: Das ist uns egal, wir möchten es anders machen.

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Meine Damen und Herren, die Forderung nach einer Altfallregelung ist das eine. Die Chancen, noch in diesem Jahr zu einer Lösung zu kommen, sind groß. Was aber passiert mit den Menschen, die bereits heute die zweifellos restriktiven Kriterien dieser Landesregierung erfüllen? Wie werden sie vor einer bevorstehenden Abschiebung geschützt? Was passiert z. B. mit einem 16-jährigen - ich betone: einem 16-jährigen - jungen Mann, der allein in die Türkei abgeschoben werden soll? Was passiert mit Familien und ihren Kindern, die ihren eigenen Lebensunterhalt verdienen, die über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügen und sozial engagiert sind? - Sie sind hier integriert. Sie haben hier ihre Heimat gefunden, und dennoch steht ihnen die Abschiebung bevor.

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Das Problem ist tatsächlich die stichtagsungebundene Regelung. Weil es unwahrscheinlich ist, dass bis zum Ende des Jahres ein entsprechendes Gesetz beschlossen wird, brauchen wir Regelungen auf Landesebene. Deshalb sollte sich die Innenministerkonferenz im Dezember auf eine weitere Verlängerung der Altfallregelung einigen. Sollte dies trotz Unterstützung aus Schleswig-Holstein und anderen Bundesländern scheitern, muss Bremen die Abschiebung des Personenkreises aussetzen. Das ist unsere mindeste Forderung: dass diese Menschen nach teilweise zehn Jahren Aufenthalt in Bremen nächstes Jahr keine Abschiebung befürchten müssen.

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Mittlerweile haben auch mehrere Gerichte in Sachsen-Anhalt festgestellt, dass eine Abschiebung, die sogenannte Dublin-2-Abschiebung, nach Griechenland zwar möglich, aber nicht in jedem Fall notwendig und auch nur dann gesetzlich ist, wenn Sicherheit und lebenswerte Lebensbedingungen für diese Menschen garantiert werden können. Die Gerichte haben mittlerweile mehrfach festgestellt, dass das bei Griechenland nicht der Fall ist. Diese Länder also innerhalb der EU als Auffangbecken für die Flüchtlinge nicht nur aus Syrien zu betrachten ist schlichtweg verantwortungslos.

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minister alle zuständigen Behörden angewiesen, Wege zu finden, Abschiebungen nach Syrien zu vermeiden - sei es dadurch, die betroffenen Menschen auf ihre Rechte bezüglich eines Asylantrags oder eines Asylfolgeantrages hinzuweisen, sei es dadurch, dem Ministerium vor einer Abschiebung den Einzelfall zur Prüfung vorzulegen. Des Weiteren sind syrische Staatsangehörige gegenwärtig nicht in Abschiebehaft zu nehmen beziehungsweise eine etwaige Abschiebehaft ist zu beenden. De facto findet somit keine Abschiebung nach Syrien statt.

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In dem Titel schreiben Sie Abschiebegesetze, auch da möchte ich auf den kleinen, aber feinen Unterschied hinweisen: Im Papier von Herrn de Maizière und Herrn Maas geht es gar nicht um Abschiebe-, sondern um Ausweisungsregelungen. Der kleine, aber feine Unterschied ist, dass die Ausweisung ein Rechtsinstitut ist, das vor der Abschiebung anzuwenden ist. Es handelt sich hierbei nicht um eine Formalität, sondern darum, dass die rechtlichen Anforderungen an eine Abschiebung eine höhere Qualität besitzen müssen als bei einer Ausweisung. Es reicht also beispielsweise nicht aus, dass das Herkunftsland bereit ist, den ausgewiesenen Staatsangehörigen aufzunehmen. Die Auflösung dieser Problematik – gerade in Bezug auf die nordafrikanischen Länder – ist in dem gemeinsamen Papier nicht beschrieben. Insofern ist es ein bisschen Augenwischerei, wenn man es jetzt so darstellt, als könne das Papier viel ändern.

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Ich will etwas zum Erfordernis der sachlichen Debatte sagen. Kürzlich, wie schon erwähnt, ging es um die Abschiebung der Roma-Familie nach Mazedonien. Die Aussage von Senator Neumann, auch im Innenausschuss, ist aus unserer Sicht unterstützungswert. Er sagte, es könne nicht sein, dass Medien und Parlamentarier öffentlich Vorverurteilungen vornehmen und über Strafbarkeit von in die Abschiebung einbezogenen Beamten speku

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Wie kommt es denn zu diesem Problem? – Ich bin ganz dankbar, dass ich das hier einmal vortragen kann. Zu dem eigentlichen Fall, den Sie als Aufhänger genommen haben, haben die Kollegen Beer und Beuth aus meiner Sicht alles gesagt.Aber wahr ist doch auch, dass es zur Abschiebung nur dann kommt, wenn jemand kein Aufenthaltsrecht hat und nicht freiwillig ausreist. Das ist im Übrigen ein Rechtszustand, der auf der ganzen Erde gilt, in jedem Land dieser Erde. Deshalb ist zunächst einmal die Beweislastumkehr zu fordern und zu fragen:Warum reist du eigentlich nicht aus, bevor es zu dieser außerordentlich belastenden und für niemanden erfreulichen Situation einer Abschiebung kommt?

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Die Ausländerbehörde hat am 30. Dezember 2010 die Botschaft in Pristina über die bevorstehende Abschiebung informiert. Der Brief schloss mit der Bitte, die Mutter bzw. die Tante oder Cousins von der Ankunft der beiden zu unterrichten. Obwohl eine Antwort der Botschaft nicht erfolgte, wurde die Abschiebung dann wie beschrieben versucht.

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ben worden. Sie unterliegen durch die damalige Abschiebung weiterhin der gesetzlich normierten Wiedereinreisesperre, solange diese von der Ausländerbehörde nicht befristet wurde. Nach der Abschiebung in die Republik Kosovo waren sie von einem Fernsehteam des ZDF aufgesucht worden, das einen Beitrag sendete, in dem beide mit ihrer Mutter im Familienverband mit einer Tante und insgesamt neun Cousinen und Cousins gezeigt wurden.

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Die Ausländerbehörden sind auch gehalten, großzügige Ausreisefristen einzuräumen. Das Land gewährt organisatorische und finanzielle Hilfe zur Vorbereitung und Durchführung der freiwilligen Ausreise. Verweigern sich die ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer einer freiwilligen Ausreise, ist die Abschiebung zwingend gesetzlich geboten; das gilt auch für die Abschiebung von Minderjährigen, wobei es dazu bestimmter Vorkehrungen bedarf. Soweit sie nicht zu den im Herkunftsland lebenden Eltern oder Verwandten zurückkehren können, kommt eine Aufnahme in Jugendhilfeeinrichtungen, in denen unbegleitete Minderjährige in Obhut genommen werden, in Betracht. Das gilt auch für die Republik Kosovo.

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Wie sich im vorliegenden Fall aus dem Landkreis Wesermarsch ausweislich des ZDF-Berichts nach der ersten Abschiebung gezeigt hat, haben die beiden Brüder eine große Verwandtschaft in der Republik Kosovo, zu der sie Kontakt hatten und auch hätten zurückkehren können. Die Ausländerbehörde hat im Vorfeld der geplanten Abschiebung die Deutsche Botschaft Pristina über die Besonderheiten dieses Einzelfalles informiert und um Unterstützung gebeten. Dazu wurden insbesondere auch die Adressen von Verwandten der beiden Brüder übermittelt.

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Verehrte Kolleginnen und Kollegen, dass die Realität anders aussieht, zeigen die Zahlen, das zeigt die Tatsache, dass das Wort „Kettenduldung“ in Politik und Gesellschaft längst zum festen Sprachgebrauch gehört. In Deutschland geduldet zu sein, bedeutet, in der ständigen Angst vor Abschiebung zu leben, erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt, aber auch keinen Anspruch auf ALG II zu haben, sich im Bundesgebiet nicht frei bewegen zu dürfen, lediglich eine Gesundheitsversorgung für absolute Notfälle zu erhalten, geschweige denn ein festes Anrecht auf Sprach- und Integrationskurse zu haben. Das ist die Lebenswirklichkeit von Menschen, die auf ihre Abschiebung aus der Bundesrepublik warten, eine Wirklichkeit, die man eigentlich keinem Menschen auch nur ein Jahr zumuten möchte.

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Zweitens. Das Problem der sogenannten Kettenduldungen ist durch das Aufenthaltsgesetz nicht beseitigt worden. Noch immer gibt es in SchleswigHolstein rund 1.800 Geduldete mit überwiegend mehrjährigem Aufenthalt. Duldung bedeutet gemäß Gesetzesdefinition - das ist schon gesagt worden „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung”. Dies ist ein aufenthaltsrechtlicher Nichtstatus, der aus unterschiedlichen Gründen erteilt wird, wenn die Abschiebung der Person aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen noch nicht durchgeführt werden kann. Diese Situation hat für die betroffenen Personen Auswirkungen auf die Erwerbsmöglichkeiten und geht unter anderem einher mit dem Fehlen einer aufenthaltsrechtlichen Perspektive für die eigene Person, eventuell auch für die im Familienverbund betroffenen Ehepartner und Kinder. Nun darf nicht vergessen werden, dass die Duldung zumeist den Endzustand nach einem häufig viel zu lang andauernden asyl- und aufenthaltsrechtlichen

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ehrlich gesagt, relativ egal, ob wir zu der Einschätzung kommen, dass deren Aufenthalt hier umgehend zu beenden wäre oder nicht. Voraussetzung dafür ist nämlich immer, dass die Abschiebung auch praktisch möglich ist. Für die Ausweisungsentscheidung mag das also von Bedeutung sein, aber für die tatsächliche Durchführung der Abschiebung ist es bedauerlicherweise vollständig ohne Belang.

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Ich möchte, weil das Thema Abschiebung hier zur Debatte steht, abschließend nur noch Folgendes sagen: Wir sind der Meinung - das haben wir auch in den Antrag aufgenommen -, dass Opfer von Menschenhandel in erster Linie Opfer sind. Deswegen ist es nach meiner Auffassung notwendig, dass wir Opfern von Menschenhandel die Kosten ihrer Abschiebung nicht auferlegen, sofern es möglich ist. Wir müssen gegenüber den Opfern von Menschenhandel dieser Opferrolle gerecht werden.

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Frau Präsidentin! Ich habe den Hinweis sehr wohl verstanden. Ich möchte mich nur für die Zustimmung zu diesem Antrag bedanken und darauf hinweisen, dass das, was Herr Adler darstellen wollte, nämlich dass die Opfer von Menschenhandel sofort mit Abschiebung rechnen müssen, schlicht falsch ist. Nach § 25 Abs. 4 wird ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht erteilt. Anschließend kann über § 25 Abs. 5 nach humanitären Gesichtspunkten ein Aufenthaltsrecht erteilt werden. Ein allgemeines Bleiberecht wäre ein falsches Signal. Aber mithilfe dieser Möglichkeiten ist Hilfe durchaus machbar. Ich meine, dass dieser Weg noch einmal dargestellt werden sollte, damit nicht im Raume stehen bleibt, dass in diesen Fällen sofort mit Abschiebung zu rechnen ist. Das ist schlichtweg falsch. Das war mein einziger Hinweis, den ich aussprechen wollte.

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K. V. lebte seit seinem vierten Lebensjahr, inzwischen mehr als 22 Jahre, in der Bundesrepublik Deutschland. Seine Mutter und andere Geschwister leben in Bayern. Gegen die unmittelbar bevorstehende Abschiebung wurde am 10. August 2011 ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht Gera eingereicht. Dieser wurde am 11. August 2011 abgelehnt. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) untersagte nach Einreichung der Beschwerde mit Beschluss vom 11. August 2011 der Antragsgegnerin - der Ausländerbehörde des Landkreises Sonneberg - vorläufig, K. V. abzuschieben. Zeitgleich mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes wurde jedoch die Abschiebung vollzogen.

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Das Innenministerium hat, ich glaube, einen Tag vor der Abschiebung die Information erhalten, dass eine Petition eingegangen ist. Das Innenministerium hat gegenüber der Geschäftsstelle des Petitionsausschusses Stellung genommen und gesagt, dass es keine rechtliche Handhabe hat, die Abschiebung zu stoppen.

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Ich komme zum zweiten Fall. Dabei geht es um die geplante Abschiebung eines sechsjährigen türkischen Mädchens, dessen Eltern nicht mehr auffindbar sind. Hätte man die Abschiebung durchgesetzt, hätte sie in Istanbul alleine am Flughafen gestanden, ohne dass Mitglieder ihrer Familie auffindbar gewesen wären.

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gibt es Ausnahmen, die Ihnen bekannt sind. Es handelt sich um bestimmte strafrechtliche Tatbestände oder ähnliches. Ich kann Ihnen die Frage jetzt nicht beantworten, reiche Ihnen aber die Antwort gern nach, aus welchen Gründen es hier zu einer Abschiebung gekommen ist. Im Übrigen gibt es inzwischen Abschiebungen in den Kosovo, insbesondere von der albanischen Bevölkerung, in Übereinstimmung mit UNMIG auch die Abschiebung von einer Minderheit. Insofern gehe ich im Grundsatz zunächst davon aus, dass sich das mir unterstellte Landeseinwohneramt auch in diesem Fall korrekt verhalten hat. Ich bin jedoch gern bereit, Ihren Monita nachzugehen.

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Positiv begrüßt die NPD-Fraktion, dass ein Antrag auf sozialtherapeutische Betreuung eines Gefangenen abgelehnt wurde, weil dieser zur Abschiebung anstand. Es wäre zu begrüßen, wenn gerade junge kriminelle Ausländer abgeschoben würden. Das würde erhebliche Kosten einsparen helfen. Außerdem hätte auch eine publizistisch untermauerte Abschiebung erheblich stärkere psychologische Wirkung auf potenzielle Kriminelle aus diesem Umfeld

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Die Abschiebungshaft wird in § 62 des Aufenthaltsgesetzes geregelt und für Menschen angeordnet, die ausreisepflichtig sind, die keinen gültigen Aufenthaltstitel haben oder bei denen die Ausländerbehörde den Verdacht hegt, sie könnten sich der Abschiebung durch sogenanntes Untertauchen entziehen. Sie kann außerdem verhängt werden, um die Betroffenen zur Mitwirkung an der Beschaffung der für die Abschiebung notwendigen Dokumente zu bewegen.

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Es gibt im Übrigen viele andere Möglichkeiten, die dazu beitragen, dass auf das Mittel der Abschiebung verzichtet werden kann. Wenn die ausreisepflichtige Person glaubhaft macht, dass sie Deutschland entweder freiwillig verlassen oder sich der Abschiebung beugen wird, dann bedarf es nicht der Anordnung der Abschiebehaft.

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Sehr geehrte Damen und Herren! Die von der Fraktion DIE LINKE geforderte Abschaffung der Abschiebehaft ist weltfremd. Wollen Sie wirklich ohnmächtig mit ansehen, dass Ausländer nach illegaler Einreise - das, meine Damen und Herren, ist im Übrigen eine Straftat nach § 95 des Aufenthaltsgesetzes - untertauchen und sich auf unabsehbare Zeit illegal in Deutschland aufhalten? Es gibt auch Fälle, in denen die zwangsweise Abschiebung der Anordnung der Abschiebung bedarf. Davor sollte man bitte nicht die Augen verschließen.

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Auch heute geschah wieder eine Verwechslung bzw. die bewusste Weglassung: Wenn von der Härtefallkommission gesprochen wird, dann geht es um Fälle, bei denen geprüft wird, ob eine Abschiebung notwendig ist oder nicht. Das ist zunächst die Feststellung über die Abschiebung. Dabei sprechen wir aber noch nicht von der Abschiebehaft. Diese Fälle werden immer vermischt, auch bei den zahlenmäßigen Angaben.