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Ist Englisch für Abschiebung! Das dritte Paket ist schon angekündigt.

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Es ging um schwer traumatisierte Personen, deren geplante Abschiebung von Gerichten gestoppt wer

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Doch damit nicht genug! Das Asylpaket, dessen moralische Unterstützung sich die CDU von dieser Bürgerschaft wünscht, beinhaltet einen weiteren Angriff auf fundamentale Grundrechte. Geflüchtete mit subsidiärem Schutz sollen künftig ihre Familie erst zwei Jahre später nachholen können. Subsidiärer Schutz bedeutet, dass einer Person im Falle einer Abschiebung unmenschliche Behandlung oder Gefahr an Leib und Leben droht. Sie erhält ein Abschiebeverbot und

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Wenn sie gegen diese Residenzpflicht verstoßen, weil sie zum Beispiel in der nächstgrößeren Stadt lange vermisste Freunde oder Verwandte aufsuchen oder weil sie nur dort einen Termin bei einem Anwalt oder Arzt bekommen haben, dann gilt – so ist jetzt die Regelung im Asylpaket II – der komplette Asylantrag als zurückgenommen, und dem Betroffenen droht Abschiebung ins Herkunftsland, selbst wenn ihn dort Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen erwarten. Das, meine Damen und Herren, ist doch völlig unverhältnismäßig und kann von uns absolut nicht mitgetragen werden.

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Der wesentliche Grund, aus dem wir dem Asylpaket II nicht zustimmen können, sind die neuen Regelungen zu Abschiebehindernissen in gesundheitlicher Hinsicht. Hier werden Asylsuchende unter Generalverdacht gestellt, Erkrankungen lediglich vorzutäuschen, um eine Abschiebung zu verhindern. Tatsächlich ist es aber doch so, dass Flüchtlinge deshalb psychische Erkrankungen sehr häufig als Abschiebehindernis geltend machen, weil sie nun einmal häufig unter psychischen Erkrankungen leiden.

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Hier muss unserer Meinung nach im Einzelfall geprüft werden, um auszuschließen, dass sich solch eine Störung durch eine Abschiebung verschlimmert. Denn dann ist es nach unserer Meinung geboten, dass die Menschen hier bleiben können.

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und ohne Beispiel, und es war nie meine Absicht, die Maßnahmen des Asylpakets auch nur in die Nähe dieser Verbrechen der Menschheit zu stellen. Darum bitte ich Sie, die beiden Begriffe einfach durch „Abschiebung“ auszutauschen.

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Ich möchte noch zu weiteren Punkten aus dem Koalitionsvertrag Ausführungen machen. Wir werden ihn selbstverständlich ablehnen, und zwar aus einer grundsätzlichen Überlegung heraus, die ich gern mit Ihnen teilen möchte. Aus unserer Sicht sollte bei Straffälligkeit das Strafrecht konsequent angewendet werden. Aber aus unserer Sicht ist die Sanktionierung durch das Aufenthaltsrecht, nämlich die Abschiebung, die dann folgen soll, eine Form der Doppelbestrafung. Wir finden, dass jeder, der strafrechtlich auftritt, unter die konsequente Anwendung des Strafrechts fallen sollte, es aber keine Doppelbestrafung durch gleichzeitige aufenthaltsrechtliche Sanktionierung geben sollte.

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Wir dürfen es uns aber gleichzeitig auch nicht zu einfach machen und meinen, mit der Abschiebung dieser Wiederholungstäter könnten wir auch jegliche Verantwortung für die Bekämpfung von Kriminalität ins Ausland abschieben. Europa muss den betroffenen Ländern – das sind insbesondere die MahgrebStaaten – wesentlich aktiver dabei helfen, die sozialen Probleme in den Griff zu bekommen, die der Nährboden dafür sind, dass so viele Kinder und Jugendliche auf der Straße aufwachsen und von Kindesbeinen in kriminelle Karrieren hineinwachsen.

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Ich gehe davon aus, dass damit auch dieser Gesetzentwurf eine breite Mehrheit im Bundestag und im Bundesrat haben wird. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes können Straftäter abgeschoben werden, wenn sie wegen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden sind. Asylsuchenden, die wegen einer der genannten Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, kann zukünftig die Rechtsstellung als Flüchtling versagt werden. Das bedeutet, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat möglich sein wird.

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Die Frage, ob Marokko und Algerien zu sicheren Herkunftsländern erklärt werden, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Die Anerkennungsquote für diese Länder ist nahe null. Viel wichtiger ist, ob eine Rückführung in diese Länder tatsächlich möglich ist. Wie Sie wissen, ist die Abschiebung von Jugendlichen nach dem geltenden Recht nicht möglich. Dabei ist meines Erachtens die Alterseinschätzung noch das kleinste Problem. Größere Probleme bereitet die Tatsache, dass diese Gruppe der Jugendlichen durchgehend ihre Identität verschleiert, ihre Papiere vernichtet oder verloren hat und ihre Heimatländer kein Interesse daran zeigen, sie als Staatsbürger anzuerkennen und wieder zurückzunehmen. Ich begrüße es sehr, dass nunmehr die Bundesregierung entsprechend Druck auf Marokko und Algerien ausüben will, damit diese Länder endlich kooperieren.

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Gern! Noch einmal zurück. Ohne diese Kooperation werden wir große Probleme haben, diese Personen abzuschieben. Gleichwohl habe ich bereits Ende des vergangenen Jahres die Ausländerbehörden aufgefordert, alle Möglichkeiten hinsichtlich der Abschiebung dieser besonderen Gruppe auszuloten. So werden derzeit von der Ausländerbehörde Bremen 41 Personen vorrangig bearbeitet, wobei die bereits Volljährigen beziehungsweise die bald volljährigen Personen vorgezogen werden. Für alle Personen werden derzeit Personenfeststellungsverfahren bei der Polizei durchgeführt, da die Identität keiner dieser Personen durch eigene Pässe oder andere Dokumente

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Zu Frage 2: In der Kooperationsvereinbarung zwischen den Beratungsstellen und der Polizei ist die Regel, dass die Ausländerbehörde den betroffenen Frauen bei Vorliegen erheblicher öffentlicher Interessen bis zum Abschluss des jeweiligen Strafverfahrens gegen den oder die Täter eine Duldung erteilen kann. So wird das zeitlich befristete Verbleiben der Frauen ermöglicht, und sie haben bis zu vier Wochen Zeit, sich zu einer Aussage zu entschließen. Die Staatsanwaltschaft prüft gemeinsam mit der Polizei, ob der vorläufige Verbleib der betroffenen Ausländerinnen zum Zwecke zeugenschaftlicher Angaben im Strafverfahren geboten ist. Soweit diese Voraussetzung erfüllt wird, wird die Ausländerbehörde um die Erteilung einer Duldung ersucht. Bis heute ist kein einziger Fall des Missbrauchs dieser ausländerrechtlich privilegierten Stellung durch eine der betroffenen Frauen bekannt geworden. Dagegen konnten in den letzten beiden Jahren auf Grund dieser erteilten Duldungen an die Opferzeugen mehrere Verurteilungen einschlägiger Täter erreicht werden. Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und in einem anstehenden Strafverfahren als Zeugin benötigt werden, sind regelmäßig nicht von Abschiebung bedroht. Auch erscheint es grundsätzlich zweifelhaft, dass ein sicheres Aufenthaltsrecht in einschlägigen Fällen geeignet ist, eine ausländische Zeugin zur Aussage zu bewegen. Die Aussage dürfte vielmehr in der Regel aus Angst vor Repressalien seitens des Angeklagten oder seines Umfeldes gegen die eigene Person oder die häufig im Heimatland wohnenden Angehörigen verweigert werden. Eine solche Bedrohungslage kann aber durch ein Aufenthaltsrecht für die Zeugin nicht verhindert werden. In den Fällen, in denen tatsächlich eine Gefährdungslage besteht, wird in der Regel die Möglich

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Ich möchte aber noch einmal die Frage darauf lenken, was daraus folgt, welche Maßnahmen ergriffen werden. Schon von der bisherigen Forderung der SPD, Grünen und Ihnen nach einer geschlossen Jugendeinrichtung erwarten wir keine pädagogischen Erfolge. In der letzten Sitzung der Bürgerschaft haben Sie ja alle die Abschiebung bei Volljährigkeit beschlossen. Mir ist nicht klar, welchen Sinn es haben soll, das jetzt noch einmal zu beschließen. Aber vielleicht denken Sie ja: Doppelt hält besser!

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für die zuallererst die Jugendhilfe zuständig ist. Sie sagen, die Polizei darf nicht die Defizite der Jugendhilfe ausbaden. Da können wir sogar noch mitgehen. Wir haben konkrete Bereiche genannt, in denen die Jugendhilfe aus unserer Sicht nachlegen muss. Jetzt drehen der Senat und Sie den Spieß aber um: Künftig wird die Jugendhilfe die Maßnahmen von Inneres ausbaden müssen. Oder haben Sie einmal einen Pädagogen gefragt, ob die Erfolgsaussichten pädagogischer Maßnahmen größer werden, wenn anschließend die Abschiebung droht? Ich denke, sämtliche Pädagogen werden Ihnen mit Nein antworten.

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Sie haben die geschlossene Unterbringung beschlossen und dazu immer gesagt, dass dort pädagogisch gearbeitet werden soll. Auch wenn wir den pädagogischen Ansatz für verkehrt halten – mit dem Damoklesschwert Abschiebung wird es noch weniger möglich sein, Vertrauen aufzubauen und die Jugendlichen zu erreichen.

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Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Ja, wir haben gerade in der letzten Bürgerschaftswoche im Februar über das Thema Abschiebung von kriminellen Flüchtlingen debattiert. Es ist unbestritten, dass auch wir hier in Bremen – andere Großstädte in Deutschland allerdings auch – ein Problem mit Kriminellen, meist Jugendlichen, haben, auf deren Konto eine Vielzahl von Straftaten, von Taschendiebstahl bis hin zu Straßenraub, geht. Ich teile – das sage ich ausdrücklich – die Ansicht, dass der Begriff „Antanzdelikte“ die Taten eher verniedlicht. Es geht hier um Taschendiebstahl, um Raub, um sexuelle Übergriffe. Ich finde, da sollte man mit Verniedlichungen sehr vorsichtig sein. Für die Opfer ist es nämlich ein Schock.

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Aus diesem Grund haben wir als rot-grüne Koalition im Februar beschlossen – das ist der Beschlussteil, den ich zitiere –, dass „Ausweisung und Abschiebung von Serienstraftätern, bei denen ein Ausweisungsinteresse nach §§ 53, 54 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besteht, prioritär vor anderen Ausweisungsangelegenheiten zu bearbeiten“ sind. Der Beschlusspunkt eins des vorliegenden Antrags der CDU fordert die Abschiebungen von volljährigen straffälligen ausländischen Intensivtätern. Bei diesem Beschlusspunkt ist nicht so sehr das Problem, was darin steht, sondern eher, was nicht darin steht.

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Außerdem fordern Sie – auch das ist nicht neu – Ausweisung und Abschiebung pauschal und erwähnen mit keinem Wort, dass natürlich Ausweisungen und anschließende Abschiebungen nur nach Recht und Gesetz erfolgen dürfen und dass unser Innensenator das Selbstverständliche erklärt hat: Bei Vorliegen der Ausweisungsvoraussetzungen nach dem Aufenthaltsgesetz wird die Ausländerbehörde Ausweisungen verfügen und dann auch zügig vollziehen.

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Selbst wenn jemand nachhaltig strafbar wird, wird auch für ihn persönlich individuell geprüft, ob er Gefahren ausgesetzt ist, wenn er in sein Heimatland zurückkehren müsste. Wenn diese Befürchtung besteht, kann eine Ausweisung oder Abschiebung überhaupt nicht erfolgen.

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Der dritte Punkt! Ich hatte es vorhin gesagt. Wir orientieren uns an dem, was unsere Verwaltung und unsere Verwaltungsgerichte sagen, ob Personen aus diesen Ländern verfolgt werden. Das ist für uns der Maßstab. Ich wiederhole: Die Anerkennungsquote liegt weit unter 1,5 Prozent. Deswegen kann man auch vertreten, dass es sich hierbei um sichere Herkunftsstaaten handelt, wenn man parallel bedenkt, dass für Ausweisung und Abschiebung ganz enge rechtliche Rahmenbedingungen für jeden Einzelfall gewährt sind und dass niemand Gefahr laufen muss, in diesen Ländern Tod oder Schaden an Leib oder Leben zu erleiden. Deswegen halten wir diesen Antrag in seiner grundsätzlichen Botschaft für richtig und unterstützen ihn. – Danke schön!

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Damit komme ich auch schon zu den beiden Kolleginnen Frau Dr. Schaefer und Frau Aulepp. Ihre beiden Beiträge haben bei mir den letzten Nachweis erbracht, warum wir beispielsweise mit der geschlossenen Einrichtung nicht weiterkommen und warum wir hier in Bremen im letzten Jahr nur eine Abschiebung hatten. Sie wollen diese beiden Instrumente einfach überhaupt nicht benutzen.

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Ich will das abkürzen. Ich sage, nach wie vor gibt es in jedem Fall eine Einzelfallprüfung, selbst bei den Schwerkriminellen. Das ist auch in Ordnung so. Aber unser Innensenator hat – ich muss wiederholen, was ich vorhin schon einmal gesagt habe – völlig recht, dass eine Abschiebung, wenn die Möglichkeit da ist, auch vollzogen werden muss. Wenn wir sichere Herkunftsstaaten haben, ist das deutlich erleichtert, als wenn dieses Problem erst auch noch geklärt werden muss. – Vielen Dank!

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Letzter Punkt! Das ist das, was bereits im Februar beschlossen worden ist. Wir gehen konsequent vor. Wir haben alle Intensivtäter gelistet, von denen wir der Auffassung sind, dass sie Bremen verlassen müssen. Wir haben die Ausweisungen in Vorbereitung. Das kann man unabhängig davon machen, wie alt ein Jugendlicher ist. Die Abschiebung ist erst mit Erreichen der Volljährigkeitsgrenze möglich. Wir werden das, wie gesagt, konsequent machen.

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In der Polizeistatistik tauchen allerdings nur wenige konkrete Fälle auf. Die meisten Betroffenen können sich nicht wehren, kennen ihre Rechte nicht, sind mit der deutschen Sprache überfordert, werden von den Tätern unter Druck gesetzt oder sozial isoliert. Aus Angst vor einer Abschiebung erdulden sie ihr Schicksal stillschweigend.

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Mit dem jetzt vorliegenden Antrag akzeptieren Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen von der SPD und den Grünen, Abschiebung und Abschiebungshaft für von Menschenhandel Betroffene und gehen somit hinter den Antrag zurück, welchen Sie als SPD und Grüne im Januar unter dem Titel „Abschiebungshaft abschaffen, EU-Rückführungsrichtlinie umsetzen“ in der Drs. 16/3214 eingereicht haben.

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Ich will noch einmal auf den Punkt 6 der Entschließung hinweisen. Dort ist von der Möglichkeit die Rede, dass die Opfer Gefahren für Leib und Leben im Herkunftsland als Abschiebungshindernisse geltend machen. Das setzt aber eine Aussage voraus. Nur dann kann eine Abschiebung verhindert werden. Das muss natürlich geprüft werden.

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Bereits seit geraumer Zeit klagen die im Flüchtlingslager Meinersen untergebrachten Flüchtlinge über schlechte Lebensbedingungen, soziale Isolation und Schikanierungen durch die zuständige Ausländerbehörde in Gifhorn. Nachdem dem 40-jährigen Nepalesen am 1. März 2011 zu Unrecht die Abschiebung angekündigt wurde, beging dieser nun Selbstmord. Die bisherigen Erkenntnisse zu den Hintergründen des Verfahrens mit Lama sind nicht aufgeklärt.

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ckungsmaßnahme der Abschiebung bis zur Gerichtsentscheidung auszusetzen, nicht zu folgen?

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2. Wie begründet die Landesregierung ihre bis zuletzt erklärten Zweifel an einer Vaterschaft Lamas zu einem deutschen Sohn, trotz der seit Januar 2011 vorliegenden Vaterschaftsanerkennung, die eine Abschiebung unmöglich gemacht hätte?

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Im Februar 2011 wurde die Abschiebung eingeleitet. Der Abschiebungstermin wurde auf den 3. März 2011 festgesetzt und der bevollmächtigten Anwältin des Ausländers bekannt gegeben.