Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Gibt es Nachfragen? Das sehe ich nicht. Dann kommen wir zur nächsten Anfrage von Frau Abgeordneter Mühlbauer, Fraktion der SPD, in Drucksache 6/3618.
Mit der Änderung des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 30. Juli 2012 wurde die Überfliegung von Flurstücken und Grundstücken festgelegt, um die Qualität der bisher klassisch eingemessenen Katasterunterlagen zu verbessern.
zug der Gebäude zur jeweiligen Grundstücksgrenze und sind nennenswerte Abweichungen durch die Nachmessungen festgestellt worden?
So, jetzt ist die große Preisfrage: Wer von der Landesregierung sieht sich zu einer Antwort veranlasst?
Ich würde den Herrn Präsidenten bitten, die Landesregierung zu fragen, ob man mir das vielleicht schriftlich zukommen lassen könnte, wenn das dann möglich wäre.
Auch das würde die Anwesenheit eines Vertreters des zuständigen Ministeriums erfordern, um diese Antwort geben zu können. Ich mache folgenden Vorschlag: Frau Abgeordnete Mühlbauer, wir stellen die Frage zurück und machen mit der nächsten Frage weiter. Da sind alle Beteiligten anwesend und wir versuchen es dann noch mal. Oh, Frau Ministerin Keller. Wir sind hocherfreut, Sie sehen zu können.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Mühlbauer beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation hat wie geplant im vierten Quartal 2016 eine Qualitätskontrolle des Nachweises von Gebäuden im Liegenschaftskataster durch örtliche Prüfungen durchgeführt. Diese Qualitätskontrollen werden turnusmäßig fortgesetzt. Die Qualitätskontrolle erfasst Gebäude, die im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind, unabhängig von der Erfassungsmethode. Prüfgegenstand waren die Vollständigkeit, die Positionsgenauigkeit und die geometri
sche Genauigkeit. Für die örtliche Überprüfung wurde nach einem ISO-normierten Verfahren ein Stichprobenumfang von 80 zu prüfenden Gebäudeobjekten festgelegt. Die Auswahl der Gebäude erfolgte aus dem landesweiten Datenbestand nach dem Zufallsprinzip. Im Ergebnis verteilten sich die zu prüfenden Gebäudeobjekte mit einer unterschiedlichen Dichte auf das gesamte Landesgebiet.
Zu Frage 2: Die örtliche Überprüfung erforderte ein Betreten der betroffenen Grundstücke. Die Eigentümer wurden im Vorfeld entweder schriftlich, fernmündlich oder mündlich informiert. Die Eigentümer über das Ergebnis der Qualitätskontrolle zu unterrichten ist nicht vorgesehen, da das Ergebnis der Qualitätskontrolle gegenüber den Eigentümern keine Auswirkungen hat.
Zu Frage 3: Die Auswertung ist noch nicht abgeschlossen. Der Bezug der Gebäude zur jeweiligen Grundstücksgrenze war nicht Gegenstand dieser Untersuchung.
Zu Frage 4: Auch wenn die Auswertung der Untersuchung noch nicht gänzlich abgeschlossen ist, bestehen keine Zweifel, dass die Gebäudeerfassung aus Luftbildern eine anwendbare und hinreichend genaue Alternative zur örtlichen Gebäudeeinmessung ist. Sie entlastet die Gebäudeeigentümer finanziell und reduziert eben auch den Verwaltungsaufwand. Die Gebäudeerfassung aus Luftbildern gewährleistet eine für die weit überwiegende Anzahl der Nutzer ausreichende Aktualität und Genauigkeit des Liegenschaftskatasters. Dabei bleibt die Eigentumssicherungsfunktion des Liegenschaftskatasters wie bisher in vollem Umfang gegeben. Die negativen Prophezeiungen der Ingenieurverbände und vor allem des Freistaats Thüringen aus dem Positionspapier vom 11. April 2012 haben sich nicht erfüllt. Der Wegfall der Gebäudeeinmessungspflicht und die Einführung der Gebäudeaktualisierung aus Luftbildern führten nicht zu vermehrten Widersprüchen und Beschwerden.
Danke, Frau Ministerin. Gibt es Nachfragen? Eine Nachfrage durch Frau Abgeordnete Mühlbauer, bitte schön.
Sehr geehrte Frau Ministerin, vielen Dank für die vollumfängliche Beantwortung der Anfrage. Sie haben uns mitgeteilt, dass die Ergebnisse der Qualitätskontrollen noch nicht ausgewertet worden sind. Könnten Sie mir heute sagen oder vielleicht nachreichen, wann Sie diese Ergebnisse vorliegen haben, und würden Sie uns dann noch mal über die Ergebnisse informieren?
Das ist damit zugesagt. Danke schön. Wir kommen zur nächsten Frage durch Herrn Abgeordneten Thamm, CDU-Fraktion, in Drucksache 6/3619.
Der § 25 Thüringer Kommunalwahlgesetz bestimmt in den Absätzen 2 und 3 die Fristen für die Neuwahl von Bürgermeistern.
2. Warum ist es wichtig, dass eine Neuwahl – wie § 25 Abs. 3 Thüringer Kommunalwahlgesetz bestimmt – „möglichst noch innerhalb der letzten drei Monate des Beamtenverhältnisses des Bürgermeisters“ abgehalten wird?
4. Welche Behörde ist die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde, die den Termin für die Neuwahl eines Bürgermeisters festsetzt?
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Thamm beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Die Fragen 1 und 2 möchte ich dabei zusammen beantworten. Ziel der Regelungen des § 25 Abs. 2 sowie Abs. 3 ThürKWG ist es, zu gewährleisten, dass die kommunalen Ämter möglichst lückenlos durch demokratisch gewählte Amtsinhaber besetzt sind. Die im Rahmen der vorstehenden Regelungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes normierten Fristen bieten nach Auffassung der Landesregierung hierfür die Gewähr.
Zu Frage 3: Die Regelungen des § 25 Abs. 2 sowie Abs. 3 Thüringer Kommunalwahlgesetz zur Terminfestsetzung für die Neuwahl des hauptamtlichen
Bürgermeisters sind Sollregelungen. Eine Überschreitung der Dreimonatsfrist lässt das Gesetz damit in begründeten Fällen zu, in denen die Frist zum Beispiel aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht eingehalten werden kann.
Zu Frage 4: Die Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde, das ergibt sich aus § 118 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung. Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und die Landkreise ist das Landesverwaltungsamt, das ist in § 118 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung normiert.
Bestehen aus Sicht der Landesregierung Zweifel an einer unparteiischen und uneigennützigen Amtsführung eines Landrats, wenn dieser als Leiter der Rechtsaufsichtsbehörde den Termin für die Neuwahl des Bürgermeisters festsetzt und gleichzeitig aber selbst für dieses Amt kandidiert oder zu kandidieren beabsichtigt? Wie begründet die Landesregierung diese Auffassung?
Was hiermit zugesagt ist. Herzlichen Dank, Herr Staatssekretär. Dann kommen wir zur letzten Anfrage durch den Abgeordneten Zippel, CDU-Fraktion, in Drucksache 6/3621.
Ich beziehe mich auf einen Artikel im „Ärzteblatt Thüringen“, Ausgabe 3/2017, mit der Überschrift „Land und Kommunen lassen Ärzte auf Kosten sitzen“. Demnach steht die Erstattung von Kosten, die der Thüringer Ärzteschaft durch die Behandlung von Asylbewerbern entstanden sind, in erheblichem Umfang aus. Schuldner seien das Land und einige Kommunen. Beispielsweise seien Behandlungen trotz ungültiger Behandlungsscheine vorgenommen worden. Ferner bestehe bei Rechtskreiswechslern Streit über den verpflichteten Kostenträger und im Rahmen von Notfallbehandlungen wurden nicht alle notwendigen oder falsche Personalien erhoben.