Ich beziehe mich auf einen Artikel im „Ärzteblatt Thüringen“, Ausgabe 3/2017, mit der Überschrift „Land und Kommunen lassen Ärzte auf Kosten sitzen“. Demnach steht die Erstattung von Kosten, die der Thüringer Ärzteschaft durch die Behandlung von Asylbewerbern entstanden sind, in erheblichem Umfang aus. Schuldner seien das Land und einige Kommunen. Beispielsweise seien Behandlungen trotz ungültiger Behandlungsscheine vorgenommen worden. Ferner bestehe bei Rechtskreiswechslern Streit über den verpflichteten Kostenträger und im Rahmen von Notfallbehandlungen wurden nicht alle notwendigen oder falsche Personalien erhoben.
1. Welchen Standpunkt vertritt die Landesregierung zur Erstattungsfähigkeit von Krankenbehandlungskosten, die in den Jahren 2015 und 2016 ohne gültigen Behandlungsschein vorgenommen wurden?
2. Welchen Standpunkt vertritt die Landesregierung zur Erstattungsfähigkeit von Notfallbehandlungskosten, die unter Angabe falscher Personalien entstanden sind?
3. Welchen Standpunkt vertritt die Landesregierung zur Erstattungsfähigkeit von Notfallbehandlungskosten, die unter Angabe oder Erhebung unvollständiger Personalien entstanden sind?
4. Seit wann und mit welchem Fortschritt stehen die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Kostentragung Verpflichteten mit den gesetzlichen Krankenversicherungen zur Klärung der Frage, welcher Kostenträger hinsichtlich welcher Behandlungskosten erstattungspflichtig ist, in Verhandlungen?
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Zippel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Die Antwort auf die Fragen 1 bis 3 nehme ich zusammen vor: Die vom Abgeordneten Zippel aufgeworfenen Fragen der Erstattungsfähigkeit von Krankenkosten in den Jahren 2015 und 2016 sind vor dem Hintergrund des geltenden Kostenerstattungssystems zu beantworten. Vor der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte, das heißt, vor dem 1. Januar 2017, haben die Landkreise und kreisfreien Städte die Kosten medizinischer Leistungen an Asylsuchenden mit der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen abgerechnet. Die entsprechenden Honorarforderungen der Ärztinnen und Ärzte wurden den zuständigen Landkreisen oder kreisfreien Städten von der Kassenärztlichen Vereinigung in Rechnung gestellt. Dort erfolgte eine Prüfung der Rechnungen. Im Rahmen dessen wurden in einzelnen Fällen Forderungen für Patienten festgestellt, die nicht die Leistungsvoraussetzungen des Asylbewerberleistungsgesetzes erfüllten. Die betreffenden Kostenerstattungsanträge wurden folglich abgelehnt. Das betrifft insbesondere die Fälle, in denen zwischen Ausstellung des Behandlungsscheins durch den zuständigen Landkreis bzw. die zuständige kreisfreie Stadt und der ärztlichen Behandlung das Asylverfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge positiv ab
geschlossen wurde und der Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz damit vor der ärztlichen Behandlung endete. Den kommunalen Gebietskörperschaften, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig sind, werden vom Land jene Aufwendungen nach der Thüringer Flüchtlingskostenerstattungsverordnung erstattet, die bei der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes entstanden sind. Wird im Einzelfall festgestellt, dass die Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht einschlägig sind, ist der dann zuständige Leistungsträger, etwa bei anerkannten Flüchtlingen die zuständige Krankenkasse, zu kontaktieren.
Die andere Fallkonstellation betrifft ärztliche Notfallbehandlungen ohne Behandlungsschein, bei denen der Patient unvollständige bzw. unzutreffende Angaben zu seiner Person gemacht hat und daher eine nachträgliche Identifikation der behandelten Person nur schwer möglich war. Auch in diesen Fällen gilt, dass für jeden Einzelfall die Leistungs- und Kostenerstattungsvoraussetzungen gesondert zu prüfen sind, insbesondere wenn eine Person wegen unzutreffender oder unvollständiger Angaben nicht dem Zuständigkeitsbereich einer bestimmten kommunalen Gebietskörperschaft zugeordnet werden kann. Diese Einzelfallprüfungen wurden durch die Landkreise und kreisfreien Städte vorgenommen. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass bei den Prüfungen durch die Kommunen Fehler gemacht wurden, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten notwendig machen würden.
Abschließend erlaube ich mir in diesem Zusammenhang den Hinweis, dass durch die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte für Geflüchtete in Thüringen durch diese Landesregierung solche Abrechnungs- und Zuordnungsprobleme künftig nicht mehr auftreten.
Zu Frage 4: Da die betreffenden Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung im Zusammenhang mit der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes stehen, bestand hier bislang keine Veranlassung seitens des Landes, die gesetzlichen Krankenkassen in die Verhandlungen einzubeziehen. Allerdings fanden Gespräche mit Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung in meinem Hause auf Arbeitsebene bereits im Juni letzten Jahres statt und im Ergebnis konnten eine Reihe offener Fragen bzw. auch Forderungen, in denen ersichtlich keine Problemfälle hinsichtlich der Kostenerstattung vorlagen, in Abstimmung zwischen dem TMMJV, dem Landesverwaltungsamt und der Kassenärztlichen Vereinigung geklärt werden.
Sehr verehrte Frau Staatssekretärin, eine Frage noch: Habe ich Sie richtig verstanden, dass quasi im Ergebnis die Ärzte, die Asylbewerber mit abgelaufenem Behandlungsschein behandelt haben oder Behandlungen bei unvollständigen oder auch falschen Personalien Feststellungen vorgenommen haben, die Behandlungskosten nicht erstattet bekommen, denn in diesen Fällen zahlt ja nach Ihren Ausführungen weder die Kommune noch die Krankenkasse noch ein Dritter?
In dem Moment, wo das Asylbewerberleistungsgesetz nicht mehr einschlägig ist, zahlt eine Krankenkasse.
Die Antwort löst Überlegungen aus. Gibt es eine weitere Nachfrage? Das sehe ich nicht. Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Damit schließe ich den Tagesordnungspunkt 27, Fragestunde.
a) Thüringer Gesetz zur Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/3096 dazu: Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses - Drucksache 6/3647 ZWEITE BERATUNG
Ich erteile dem Herrn Abgeordneten Geibert aus dem Haushalts- und Finanzausschuss das Wort zur Berichterstattung.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, durch Beschluss des Landtags in seiner 72. Sitzung am 25. Januar 2017 wurde der Gesetzentwurf federführend an den Haushalts- und Finanzausschuss sowie an den Innen- und Kommunalausschuss überwiesen.
Der federführende Haushaltsund Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 35. Sitzung am 17. Februar 2017 und in seiner 37. Sitzung am 17. März 2017 beraten sowie ein schriftliches Anhörungsverfahren und eine ergänzende schriftliche Anhörung der kommunalen Spitzenverbände durchgeführt. Die entsprechenden Antworten liegen zwischenzeitlich als Zuschriften vor. Der mitberatende
Der Haushalts- und Finanzausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf mit den sich aus der Beschlussdrucksache 6/3647 ergebenden Änderungen anzunehmen. Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Abgeordneter, für die Berichterstattung. Ich eröffne die Aussprache. Als Erstem erteile ich Herrn Abgeordneten Dr. Pidde, SPD-Fraktion, das Wort.
Herr Präsident, meine Damen und Herren, mit dem vorgelegten Artikelgesetz werden in einer ganzen Reihe von Gesetzen Änderungen vorgenommen; im Besoldungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz, im Thüringer Beamtengesetz, im Laufbahngesetz bis hin zur Kommunalbesoldungsverordnung, um nur einige zu nennen. Das Artikelgesetz resultiert einerseits aus Änderungen in der Bundesgesetzgebung und reagiert andererseits auf verschiedene Rechtsprechungen. Im Haushalts- und Finanzausschuss und auch im mitberatenden Innenausschuss war das kein politisches Thema, kein Streitthema, sondern es wurden die Fakten beraten.
Der Vorsitzende des Haushaltsausschusses, Herr Geibert, hat gerade auf die schriftliche Anhörung verwiesen. Wir haben Gewerkschaften, interessenvertretende Berufsverbände, die kommunalen Spitzenverbände angehört. Der Gemeinde- und Städtebund hat im Rahmen der Anhörung darauf hingewiesen, dass die beabsichtigte Änderung des § 59 Abs. 3 des Thüringer Beamtengesetzes auch Rückwirkungen auf die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes hat. Hierbei geht es um die Festlegungen zur Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Bereitschaftszeiten. Das haben die Koalitionsfraktionen aufgegriffen und einen entsprechenden Änderungsantrag formuliert, im Haushalts- und Finanzausschuss fand der einstimmig Zustimmung und liegt Ihnen als Beschlussempfehlung vor.
Ich bedanke mich für alle weiteren Stellungnahmen, die eingegangen sind. Wir haben die Pro- und Kontra-Argumente entsprechend abgewogen, aber keinen weiteren Änderungsbedarf gesehen. Ich bitte Sie um Zustimmung zum Gesetzentwurf einschließlich der Beschlussempfehlung. Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Abgeordneter. Als Nächstem erteile ich Herrn Abgeordneten Walk, CDU-Fraktion, das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, werte Besucher, die ich gern begrüßt hätte – doch, einer ist da –, der Gesetzentwurf des Thüringer Gesetzes zur Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften wurde durch den Thüringer Landtag im Januarplenum an den Haushaltsund Finanzausschuss – federführend – und an den Innen- und Kommunalausschuss zur Mitberatung überwiesen. Der Gesetzentwurf – Dr. Pidde hat schon darauf hingewiesen – sieht Änderungen in insgesamt zehn Gesetzen vor, die ich hier aber im Einzelnen nicht benennen möchte.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Änderungen in anderen Gesetzen auch Anpassungen in Thüringer Gesetzen notwendig machen. So sind verschiedene Übergangsregelungen, beispielsweise im Thüringer Besoldungsgesetz und dem Thüringer Beamtenversorgungsgesetz, ausgelaufen.
Zu den Stellungnahmen im Einzelnen: Die Arbeitgeberverbände äußerten keine Bedenken ebenso wie der Verein der Thüringer Verwaltungsrichter und der Verwaltungsrichterinnen e. V. Auch der Thüringer Landkreistag und der tbb Beamtenbund und Tarifunion Thüringen hatten keine Anmerkungen oder Hinweise zum Gesetzentwurf. Aber auf vier Stellungnahmen möchte ich an dieser Stelle doch noch etwas näher eingehen.
Erstens: Der Thüringer Rechnungshof greift die Hebungen der Abteilungsleiter des Rechnungshofs in die Besoldungsgruppe B 5 auf. Dabei bezieht er sich auf die Bewertungen in anderen Bundesländern und auf den Grundsatz einer funktionsgerechten Besoldung.
Zweitens: Der Gemeinde- und Städtebund wiederum hat in der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs wesentliche Bedenken zur beabsichtigten Änderung der Regelung in § 59 Abs. 3 des Thüringer Beamtengesetzes. Kollege Dr. Pidde hat schon darauf hingewiesen. Bei diesen Neuregelungen zur regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit blieb eine ganze Berufsgruppe, nämlich die der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, unberücksichtigt. Inzwischen ist mit Änderungsantrag der regierungstragenden Fraktionen darauf entsprechend reagiert worden.
Drittens: Der Thüringer Landkreistag hat die ergänzende Anhörung zum Gesetzentwurf dahin gehend kritisiert, dass der gerade genannte Änderungsantrag in der Vorlage 6/2324 zu kurzfristig eingegangen sei. Ich zitiere den Thüringer Landkreistag – mit Erlaubnis, Herr Präsident: „Diese Frist ist ent
schieden zu kurz, um eine ordnungsgemäße Beteiligung unserer Mitglieder abzusichern.“ Mich wundert es an dieser Stelle schon, warum hier dieser zeitliche Druck entsteht. Hier sollte man schon, denke ich, mehr Sorgfalt walten lassen. Ich sage es jetzt schon: Deswegen werden wir uns der Stimme enthalten.
Vierter Punkt: Der Deutsche Gewerkschaftsbund kritisiert, dass die mit dem Entwurf beabsichtigten Änderungen hauptsächlich redaktioneller Art und insoweit aus Sicht des DGB enttäuschend seien. Konkret werde die Beibehaltung der Besoldung nach Schularten oder die Beförderungspraxis kritisiert. Bezogen auf die Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes vertritt der DGB die Auffassung, dass angesichts der sich gewandelten und weiter wandelnden Schulrealität die unterschiedliche Bewertung der grundschulpädagogischen Tätigkeit und Tätigkeiten anderer Lehrämter nicht nachvollziehbar sei. Und weiter – ich zitiere erneut mit Ihrer Erlaubnis, Herr Präsident: „Insofern ist mit der Änderung“ – sagt der DGB – „besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften die Möglichkeit geboten, die ungleiche Besoldung der Grundschullehrkräfte zu beenden und sie im Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zuzuordnen. Gleichbedeutend müsste das Amt des Regelschullehrers (Besoldungsgruppe A 13) als Eingangsamt ausgestattet werden.“ Für eine unterschiedliche Besoldung im Bereich der Regelschullehrer sieht der DGB keinen sachlichen Grund.
Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben die Besoldungsproblematik unserer Lehrerinnen und Lehrer im Haushaltsausschuss ausführlich diskutiert. Insbesondere hat unsere Fraktion auf die Schwierigkeiten der Überleitung von Grund- und Regelschullehrern an eine Gemeinschaftsschule hingewiesen, wenn nämlich nach Laufbahnrecht und damit der Lehrbefähigung in Verbindung mit dem Besoldungsrecht das Eingangsamt bestimmt wird. Wenn Menschen mit unterschiedlicher Lehrbefähigung an einer Schule unterrichten und deshalb unterschiedlich besoldet werden, bringt das zwangsläufig Konfliktpotenzial mit sich.
Wenn sich nun Mitglieder der regierungstragenden Fraktionen für eine flächendeckende Einführung von Gemeinschaftsschulen in Thüringen aussprechen, sollten die genannten Aspekte bei der Überleitung der Lehrer an einen neuen Schultyp im Interesse aller Beteiligten bitte vorher geklärt sein. Denn es ist durchaus auch zu erwarten, dass an einer Gesamtschule ausgebildete Grundschullehrer zum Beispiel vertretungsweise auch die Arbeit anderer Lehrer übernehmen. So ist es zumindest der Antwort der Kleinen Anfrage meines Kollegen Christian Tischner in Drucksache 6/3169 zu entnehmen. Allein im Fach Geografie sind in Gemeinschaftsschulen 4,4 Prozent der Lehrer langzeiterkrankt und müssen dementsprechend vertreten
werden. Aber ich will auch sagen, insbesondere die Klärung der dienstrechtlichen Fragen, nach der sich die Zuordnung der Besoldung nach der Lehrbefähigung und damit dem Laufbahnrecht richtet, erwarten wir ja noch in dieser Legislaturperiode. Ich bin gespannt, wie es dort weitergeht.
Der DGB kritisiert zudem das Durchlaufen der Ämter in der Laufbahn ohne die Möglichkeit, einzelne Ämter zu überspringen, und verweist ebenfalls darauf, dass die sogenannte Sprungbeförderung aus dem Eingangsamt bereits Streitgegenstand vieler rechtlicher Auseinandersetzungen im Schulbereich ist.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, so langsam komme ich zum Schluss. Die vorliegenden Gesamtänderungen sind – wie eingangs gesagt – aufgrund von Änderungen anderer Gesetze oder ausgelaufener Übergangsregelungen zwingend notwendig geworden. Vermisst – das will ich schon sagen – habe ich echte Gestaltungsmöglichkeiten. Die haben Sie, liebe Kollegen von Rot-Rot-Grün, nicht wahrgenommen. Gravierende Problemfelder wurden auch nicht beseitigt. Damit bleibt diese Chance ungenutzt. Vor allem im Thüringer Laufbahngesetz, aber auch im Bereich der Beförderungspraxis haben Sie grundlegende Änderungen bisher nicht aufgegriffen und vorgenommen.
Aber wir haben sowohl im Haushalts- und Finanzausschuss als auch in der Plenardebatte an anderer Stelle vernommen, dass noch in dieser Legislatur Änderungen anstehen, Änderungen im Besoldungsrecht und hier insbesondere hinsichtlich der Beförderungspraxis, der Praxis der Stellenbesetzung oder Änderungen von Besoldungsgruppen im Schulbereich. Wir warten interessiert und sind gespannt, welche Vorschläge Sie uns vorlegen werden. Sie haben die Mehrheit hier im Parlament, also fassen Sie die notwendigen Änderungen auch an! Wir werden uns, wie Sie das von der CDUFraktion gewohnt sind, auch konstruktiv einbringen.
Ich will abschließend noch mal betonen: Bei dem bestehenden Wettbewerb um die besten Köpfe spielen die zu erwartenden Änderungen eine sehr große und wichtige Rolle. Mein letzter Satz: Unsere Beamtinnen und Beamten im Freistaat haben es verdient – sie sind engagiert und leisten gute Arbeit. Dann ist es auch nur folgerichtig, dass sie an dieser Stelle auch die entsprechende Anerkennung und Wertschätzung dafür erfahren. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Einen kleinen Moment, bevor Sie das Pult verlassen: Es gibt den Wunsch nach einer Zwischenfrage vom Abgeordneten Dr. Pidde.