Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, Herr Staatssekretär Hoppe.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schaft beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt und mache zunächst zwecks Einordnung eine allgemeine Vorbemerkung zum Gegenstand der Anfrage.
Mit Beschluss vom 17. Februar 2016 hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung zu den rechtlichen Anforderungen an das Akkreditierungssystem für die Hochschulen in Deutschland getroffen. Inhaltlich hat das Bundesverfassungsgericht zunächst im Ansatz eine verbindliche externe Qualitätssicherung der Lehre durch Akkreditierung bestätigt. Mängel hat das Verfassungsgericht dagegen in der rechtlichen Umsetzung gesehen, da die für die Akkreditierung wesentlichen – ich betone: wesentlichen – Regelungen durch den Gesetzgeber selbst zu treffen seien. Das Gericht hat zudem festgelegt, dass bis zum 31. Dezember 2017 – also bis zum Ende dieses Jahres – eine Neuregelung zu schaffen sei, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bestehenden Regelungen zur Akkreditierung fort. Mit anderen Worten: Es besteht derzeit keine Regelungslücke. Der jetzt vorliegende Studienakkreditierungsstaatsvertrag wurde bereits von der KMK beschlossen und ist nun durch die MPK zu verabschieden. Im Anschluss muss dieser in Form eines Transformationsgesetzes in Landesrecht überführt werden. Damit werden die vom Bundesverfassungsgericht geforderten wesentlichen rechtlichen Regelungen zur Akkreditierung auch in Thüringen geschaffen. Die in Artikel 4 des Staatsvertrages vorgesehenen Länderverordnungen werden die Inhalte des Staatsvertrags lediglich untersetzen. Die zu erlassenden Länderverordnungen müssen in den wesentlichen Punkten übereinstimmen, denn nur so können die Länder die Gleichwertigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von Studienabschlüssen gewährleisten. Zu diesem Zweck hat die KMK eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Diese soll bis zum Herbst dieses Jahres einen Entwurf für eine Musterrechtsverordnung erarbeiten.
Dies vorausgeschickt beantworte ich zunächst Frage 1: Eine Rechtsverordnung allein ist aus Sicht der Landesregierung keine ausreichende gesetzgeberische Grundlage. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Rechtsgrundlage ist der Staatsvertrag selbst. Die in Artikel 4 des Staatsvertrags ent
haltenen Verordnungsermächtigungen dienen lediglich der näheren Ausgestaltung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien sowie des Verfahrens.
Zu Frage 2: Es ist geplant, bis spätestens zum Jahresende 2017 einen zwischen den Ländern abgestimmten Text vorzulegen. Damit wäre sichergestellt, dass zeitnah nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrags die entsprechenden Landesrechtsverordnungen erlassen und in Kraft gesetzt werden können.
Zu Frage 3: In die Erarbeitung der Musterrechtsverordnung werden zunächst die für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien der Länder sowie das Sekretariat der KMK einbezogen. Darüber hinaus werden die Hochschulrektorenkonferenz, der Akkreditierungsrat und die Akkreditierungsagenturen angehört. Bei Bedarf können gegebenenfalls andere mit dem Thema „Studienakkreditierung“ befasste Einrichtungen einbezogen werden.
Zu Frage 4: Durch die Erarbeitung einer Musterrechtsverordnung soll sichergestellt werden, dass aufgrund der gebotenen Einheitlichkeit die Länderverordnungen insbesondere hinsichtlich der Regelung zur Untersetzung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien zum Verfahren der Akkreditierung identische Regelungen enthalten, soweit dies für die Gewährleistung von Gleichwertigkeit und Mobilität im Sinne des Staatsvertrags erforderlich ist. Durch die gesetzliche Vorgabe zur Einheitlichkeit in den vorgenannten Bereichen werden landesspezifische Sonderregelungen verhindert, die die geforderte Einheitlichkeit verletzen könnten.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär Hoppe. Es gibt eine Nachfrage vom Fragesteller. Herr Schaft, bitte schön.
Genau, eine Nachfrage zu Frage 3, weil Sie gerade gesagt haben, dass auch weitere Gruppen bei Bedarf hinzugezogen werden. Ist vorgesehen oder kann darauf hingewirkt werden, dass unter anderem auch der studentische Akkreditierungspool als kompetenter Ansprechpartner dort einbezogen wird?
Das ist durchaus nicht ausgeschlossen. Ob es erforderlich ist, wird sich im weiteren Prozess der Erstellung der Musterverordnung zeigen.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Wir kommen zur nächsten Frage. Der Fragesteller ist Herr Abgeordneter Gruhner von der CDU-Fraktion mit der Frage in Drucksache 6/3381.
Die „Ostthüringer Zeitung“ publizierte in ihrer Ausgabe vom 28. Januar 2017 einen Artikel, aus dem hervorgeht, dass die Polizeistation in Bad Lobenstein auch im März 2017 nicht wieder besetzt werden kann. In der Antwort auf die Kleine Anfrage „Zukünftige Polizeistrukturen in Bad Lobenstein“, Drucksache 6/2985, wurde von der Landesregierung zu Frage 4 die Aussage getroffen, dass ein Umzug der Polizeikräfte voraussichtlich im März 2017 erfolgen wird.
1. Wie begründet die Landesregierung die weitere Verzögerung bei dem Umzug der Polizeikräfte in die Liegenschaft Am Alten Hügel 3 in Bad Lobenstein?
3. Warum wurden der Landesregierung diese Gründe für Verzögerungen erst Ende Januar 2017 bekannt und nicht schon viel früher?
4. Sind im Landeshaushalt Mittel für die Sanierung des Objekts Am Alten Hügel 3 oder für eine andere gleichwertige Immobilie vorgesehen, wenn ja, in welcher Höhe und in welcher Haushaltsstelle?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gruhner beantworte ich für die Landesregierung wie folgt, wobei ich die Fragen 1 und 2 zusammen beantworten möchte:
Die im August 2015 getroffene Entscheidung, das Polizeigebäude in Bad Lobenstein als Flüchtlingsunterkunft bereitzustellen, stellt eine Ausnahmeentscheidung dar, die der nicht vorhersehbaren Zuspitzung der Flüchtlingssituation geschuldet war. Bis die Polizeistation Mitte September 2015 interims
mäßig das Mietobjekt Topfmarkt 4 bezogen hat, war als sofortige Kompensationsmaßnahme die Einrichtung eines Kontaktbereichs Bad Lobenstein mit einem Präsenzbüro im Rathaus der Stadt vorgenommen worden. Die öffentliche Sicherheit in Bad Lobenstein war zu jedem Zeitpunkt gewährleistet. Die Landesregierung räumt der öffentlichen Sicherheit, für die die Thüringer Polizei im Allgemeinen und die Polizei in Bad Lobenstein vor Ort im Besonderen sorgt, einen hohen Stellenwert ein. Der Polizeistandort Bad Lobenstein wurde in diesem Zusammenhang in keiner Weise infrage gestellt. Die Vorfragen der Liegenschafts- und Bauverwaltung, ob die Landesimmobilie Am Alten Hügel 3 oder eine Mietlösung wirtschaftlicher ist, haben auf den Polizeistandort Bad Lobenstein keinen Einfluss. Deren Beantwortung gebietet § 7 Thüringer Landeshaushaltsordnung, der die Einhaltung der Grundsätze zur Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit verlangt. Nach erfolgter Abstimmung, dass die landeseigene Liegenschaft Am Alten Hügel 3 künftig nicht mehr als Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge genutzt werden soll und folglich ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung wieder zugeführt werden kann, wurde der Renovierungsaufwand durch den Landesbetrieb Thüringer Liegenschaftsmanagement zunächst auf ungefähr 50.000 Euro eingeschätzt. Anhand dieser ersten Prognose zu den Renovierungskosten wäre im Vergleich zu einer Mietlösung die Wiederinbetriebnahme der Landesimmobilie als Polizeistation wirtschaftlicher. Daher wurde von der Landesregierung im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage in Drucksache 6/1275 ausgeführt, dass der Umzug von dem vorübergehend genutzten Mietobjekt Topfmarkt 4 nach Herrichtung der Liegenschaft Am Alten Hügel 3 für den polizeilichen Dienstbetrieb voraussichtlich im März 2017 erfolgen werde. Diese Aussage beruhte auf der Annahme, dass sich bei der anschließenden detaillierten Untersuchung durch die Staatshochbauverwaltung keine kostenerhöhenden Faktoren ergeben. Bei der folgenden baufachlichen Prüfung ergab sich ein wesentlich anderes Bild vom Zustand der Landesimmobilie. Dazu hat am 22. Februar 2017 – also gestern – ein Vororttermin stattgefunden. Sobald dem Innenressort das schriftliche Prüfergebnis des Landesamts für Bau und Verkehr vorliegt, wird eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt. Einzig und allein davon hängt die Folgeentscheidung ab, ob das Objekt Am Alten Hügel 3 für einen Rückzug hergerichtet werden kann.
Zu Frage 3: Am 20. Dezember 2016 lag dem Innenressort eine Kostenschätzung der Staatshochbauverwaltung vor. Anhand dieses Zwischenergebnisses erfolgte Anfang 2017 eine Evaluierung der Wirtschaftlichkeit der Landesimmobilie durch den Landesbetrieb Thüringer Liegenschaftsmanagement. Im Ergebnis dessen hat das Ministerium für Inneres und Kommunales am 12. Januar 2017 un
verzüglich den nachgeordneten Polizeibereich zum Gesamtprozess ausführlich schriftlich unterrichtet.
Zu Frage 4: Im Einzelplan 18, Staatliche Hochbaumaßnahmen, sind der Haushaltstitel 18 03 711 01 für kleine neue Um- und Erweiterungsbauten und der Haushaltstitel 18 25 519 01 bzw. 519 03 für Bauunterhaltsmaßnahmen vorgesehen. Diese können im Zuge des Haushaltsvollzugs und der vorhandenen Deckungsmöglichkeiten herangezogen werden, wenn der Rückzug die wirtschaftlichste Lösung ist. Aus dem Einzelplan 03, Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales, werden die Mieten für das Objekt Topfmarkt 4 bezahlt. Etatisiert sind die finanziellen Mittel für das Jahr 2017 in Höhe von 7.631 Euro in Kapitel 03 14 Titel 518 01, Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Geräte.
Zunächst vielen Dank für die Antworten. Nur noch mal in der Sache, damit ich es richtig rekapituliere, weil ich mir jetzt nicht alles gleich merken konnte: Es gab also zunächst eine Kostenschätzung, die gesagt hat, 50.000 Euro kostet die Sanierung des Objekts Am Alten Hügel. Wann gab es dann einen Termin oder eine Entscheidung, wo sich herausgestellt hat, das ist zu wenig? Ich habe es jetzt so verstanden, die 50.000 waren zu wenig angesetzt und dann gab es später noch mal eine Entscheidung, dass das nicht ausreicht und deswegen hat sich das verzögert. Habe ich das richtig verstanden?
Dieses Datum habe ich Ihnen jetzt nicht genannt, das muss nach dem September des letzten Jahres gewesen sein. Wir hatten die Information dann am 20. Dezember vorliegen.
Meine zweite Nachfrage, wenn das gestattet ist: Am 04.11. hatten Sie, also das Ministerium, mir geantwortet, dass Sie von März ausgehen. Die Kostenschätzung, die im September getroffen wurde, ist erst im Dezember bei Ihnen angelangt?
Die hatte bis dahin Bestand. Eine neue Kostenschätzung lag am 20. Dezember im Thüringer Innenministerium vor. Bis dahin sind wir im Innenministerium auch davon ausgegangen – das war auch
die Basis der Antwort des Justizministeriums –, dass es bei den circa 50.000 Euro sein Bewenden hat.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Dritte Frage des heutigen Tages: Jetzt kommt Knut, Herr Abgeordneter Korschewsky, Fraktion Die Linke, mit der Drucksache 6/3404. Bitte schön.
Auf der Homepage zur 4. Thüringer Landesgartenschau „Blütezeit Apolda“ 2017 wird unter den Besucherinformationen darauf verwiesen, dass die Mitnahme von Hunden auf das Gartenschaugelände mit Ausnahme von Behindertenbegleithunden nicht erlaubt ist. Dies ist auch bei anderen Gartenschauen im Bundesgebiet üblich. Dennoch erscheint dieses generelle Verbot aus touristischer Sicht nach Auffassung des Fragestellers zumindest fragwürdig. Gerade Gartenschauen laden zu Familienausflügen einschließlich des Familienhundes ein.
1. Aus welchen Gründen erfolgt der generelle Ausschluss von Hunden außer Behindertenbegleithunden im Rahmen der Landesgartenschau 2017 in Apolda?
2. Unter welchen Bedingungen wäre eine Mitführung von Hunden, die keine Behindertenbegleithunde sind, im Rahmen der Landesgartenschau realisierbar?
3. Welche Erwägungen haben dazu geführt, dass mögliche Bedingungen nach Frage 2 nicht umgesetzt werden?
4. Welche Möglichkeiten zur sicheren und das Tierwohl respektierenden Unterbringung wird es im Rahmen der Landesgartenschau für Hundebesitzer geben, die gegebenenfalls entsprechende Hinweise zum Hundeverbot erst vor Ort wahrnehmen?
Für die Landesregierung antwortet Frau Ministerin Keller. Vielleicht könnten Sie in Ihrer Antwort die Katzen gleich mit berücksichtigen.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Korschewsky beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt: