Die Antwort zu Frage 1 lautet: Die Stadt Neustadt an der Orla hat ein eigenes Grundzentrum und wird im Jahr 2035 allein noch 7.012 Einwohner aufweisen. Sie entspricht daher auch allein den Vorgaben des Vorschaltgesetzes. Veränderungsbedarf besteht aber bei den von ihr erfüllten Gemeinden.
Dann Linda bei Neustadt an der Orla: Diese Gemeinde wird im Jahr 2035 noch über 297 Einwohner verfügen.
Zu Frage 2: Die Stadt Triptis hat zwar ein Grundzentrum, wird aber im Jahr 2035 nur noch 2.995 Einwohner haben. Derzeit ist Triptis Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Triptis, die im Jahr 2035 allein nur insgesamt 5.022 Einwohner haben wird. Damit entspricht sie nicht den Vorgaben des Vorschaltgesetzes. Es besteht also Veränderungsbedarf.
Bezüglich der Frage 3 erlaube ich mir, auf meine Ausführungen zur Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Meißner zu verweisen.
Herr Staatssekretär, wenn ich Ihre Ausführungen zu den Grundzentren, die Sie eben und auch in der Beantwortung der Frage der Frau Kollegin Meißner getätigt haben, richtig verstehe, dann ist es so, dass selbst bestehende Kommunen, die im Jahr 2035 noch mehr als 6.000 Einwohner haben, dennoch neu gegliedert werden sollen, weil sie kein Grundzentrum sind oder diesen Status nicht haben. Ist das richtig?
Sie haben nach dem Bestandsschutz gefragt, darauf habe ich Ihnen eine Antwort gegeben. Diese Gemeinden bleiben natürlich als Gemeinden bestehen. Was wir aber im Vorschaltgesetz geregelt haben, ist, dass diese Zentren durch Eingliederungen, Eingemeindungen zu stärken sind.
Vielleicht haben Sie mich da auch missverstanden. Bei einer der vorangegangenen Fragen, wo es sich auch um das Grundzentrum gedreht hat, hatten Sie einen Ort benannt, der dann, ich glaube, 6.025 Einwohner hat, dem Sie aber nicht den Bestandsschutz geben wollen, weil es kein Grundzentrum ist. Also diese Orte mit mehr als 6.000 Einwohnern im Jahr 2035, die aber nicht den Status eines Grundzentrums haben, also auch heute nicht haben, die wollen Sie trotzdem neu gliedern, obwohl die Einwohnerzahl stimmt?
Nein, das sind jeweils immer Einzelfallentscheidungen. Wir müssen nach dem Vorschaltgesetz schon ein Grundzentrum vorweisen bzw. müssen sie eine grundzentrale Funktion entwickeln können.
Es bestehen keine Nachfragemöglichkeiten mehr. Nein, die Frau Abgeordnete Lehmann hat eine Anfrage des Abgeordneten Herrgott gestellt. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Grob, Fraktion der CDU, in Drucksache 6/2879. Herr Abgeordneter Grob.
Bestandsgarantie für die Krayenberggemeinde, die Stadt Kaltennordheim und die Stadt Vacha (Wart- burgkreis)
In den Jahren 2010 bis 2013 kam es in Thüringen zu insgesamt 55 freiwilligen Zusammenschlüssen von kreisangehörigen Gemeinden. Mit dem Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2013 – Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 353 – wurden die Krayenberggemeinde und die Stadt Kaltennordheim neu gebildet und die Stadt Vacha erweitert.
Damit wurde dem Willen nach einer Stärkung der kommunalen Verwaltungsstruktur auf freiwilliger Grundlage Rechnung getragen. Aufgrund des herbeigeführten Zusammenschlusses der vorherigen Bestandsgemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung durften diese auf eine langfristige tragfähige Kommunalstruktur vertrauen.
1. Kann die Krayenberggemeinde bei einer geplanten Gebietsreform auf Bestandsschutz hoffen und auch nach einer geplanten Gebietsreform ihre Eigenständigkeit behalten und wie begründet die Landesregierung dies?
2. Kann die Stadt Kaltennordheim bei einer geplanten Gebietsreform auf Bestandsschutz hoffen und auch nach einer geplanten Gebietsreform ihre Eigenständigkeit behalten und wie begründet die Landesregierung dies?
3. Kann die Stadt Vacha bei einer geplanten Gebietsreform auf Bestandsschutz hoffen und auch nach einer geplanten Gebietsreform ihre Eigenständigkeit behalten und wie begründet die Landesregierung dies?
4. Durch welche Maßnahmen beabsichtigt die Landesregierung – bezogen auf die in den Fragen 1 bis 3 genannten Kommunen – im Falle einer zwangsweisen erneuten Neugliederung den verfassungsrechtlichen Maßstäben für Mehrfachneugliederungen zu genügen?
Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze, zum 13. Mal heute.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Grob beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu den grundsätzlichen Fragen möchte ich auf meine Antwort gegenüber der Abgeordneten Meißner verweisen.
Antwort zu Frage 1: Die Krayenberggemeinde hat kein eigenes Grundzentrum und wird im Jahr 2035 nur noch 3.182 Einwohner aufweisen. Sie entspricht daher nicht den Vorgaben des Vorschaltgesetzes. Es besteht also Veränderungsbedarf.
Antwort zu Frage 2: Die Stadt Kaltennordheim hat zwar ein Grundzentrum, wird im Jahr 2035 allein nur noch 2.726 Einwohner haben. Auch mit den derzeit von ihr erfüllten Gemeinden Diedorf (Rhön) und Empfertshausen zusammen kommt sie im Jahr 2035 auf nur insgesamt 3.441 Einwohner. Damit entspricht sie nicht den Vorgaben des Vorschaltgesetzes. Es besteht also Veränderungsbedarf.
Antwort zu Frage 3: Die Stadt Vacha hat zwar ein eigenes Grundzentrum, wird aber im Jahr 2035 nur noch 4.963 Einwohner haben. Damit entspricht sie nicht den Vorgaben des Vorschaltgesetzes. Es besteht also Veränderungsbedarf.
Und die Antwort zu Frage 4: Hier möchte ich auf meine Ausführungen zur Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Meißner verweisen.
Ich kann keine Nachfragen erkennen. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Schulze, Fraktion der CDU, in Drucksache 6/2880.
In den Jahren 2010 bis 2013 kam es in Thüringen zu insgesamt 55 freiwilligen Zusammenschlüssen von kreisangehörigen Gemeinden. Mit dem Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2011 und zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes – Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 293 – wurde die Gemeinde Starkenberg erweitert.
Damit wurde dem Willen nach einer Stärkung der kommunalen Verwaltungsstruktur auf freiwilliger Grundlage Rechnung getragen. Aufgrund des herbeigeführten Zusammenschlusses der vorherigen Bestandsgemeinden, im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung, durften diese auf eine langfristige tragfähige Kommunalstruktur vertrauen.
und auch nach einer geplanten Gebietsreform ihre Eigenständigkeit behalten und wie begründet die Landesregierung dies?
2. Durch welche Maßnahmen beabsichtigt die Landesregierung – bezogen auf die Gemeinde Starkenberg – im Falle einer zwangsweisen erneuten Neugliederung den verfassungsrechtlichen Maßstäben für Mehrfachneugliederungen zu genügen?
Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Schulze beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu den grundsätzlichen Fragen möchte ich auf meine gegenüber der Abgeordneten Meißner getätigten Ausführungen verweisen.
Zu Frage 1: Die Gemeinde Starkenberg hat kein eigenes Grundzentrum und wird im Jahr 2035 nur noch 1.657 Einwohner aufweisen. Sie ist derzeit Teil der Verwaltungsgemeinschaft Altenburger Land, die allerdings selbst mit allen Mitgliedsgemeinden im Jahr 2035 nur 4.184 Einwohner aufweisen wird. Die Gemeinde Starkenberg entspricht daher nicht den Vorgaben des Vorschaltgesetzes. Es besteht also Veränderungsbedarf.
Zu Frage 2: Auch hier möchte ich auf meine Ausführungen zur Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Meißner verweisen.
Es gibt keine Nachfragen. Meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bühl in der Drucksache 6/2896 wurde in eine Kleine Anfrage umgewandelt. Ich schließe damit die heutige Fragestunde.