1. Kann die Gemeinde Barchfeld-Immelborn bei einer geplanten Gebietsreform auf Bestandsschutz hoffen und auch nach einer geplanten Gebietsreform ihre Eigenständigkeit behalten und wie begründet die Landesregierung dies?
2. Durch welche Maßnahmen beabsichtigt die Landesregierung – bezogen auf die Gemeinde Barchfeld-Immelborn – im Falle einer zwangsweisen erneuten Neugliederung den verfassungsrechtlichen Maßstäben für Mehrfachneugliederungen zu genügen?
Herr Staatssekretär, wenn Sie sich die Mühe zum Antworten machen, mache ich mir die Mühe, bei Frau Meißner nachzuschauen.
Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze. Bitte, Herr Götze.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Malsch beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu den grundsätzlichen Fragen möchte ich auf meine eben gegenüber der Abgeordneten Meißner getätigten Ausführungen verweisen.
Die Antwort zu Frage 1: Die Gemeinde BarchfeldImmelborn hat kein eigenes Grundzentrum und wird im Jahr 2035 nur noch 3.804 Einwohner aufweisen. Damit entspricht sie nicht den Vorgaben des Vorschaltgesetzes. Es besteht also Veränderungsbedarf.
Die Antwort zu Frage 2: Auch hier möchte ich auf meine Ausführungen zur Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Meißner verweisen.
Es gibt keine Nachfragen. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Lehmann, Fraktion der CDU, in Drucksache 6/2870.
In den Jahren 2010 bis 2013 kam es in Thüringen zu insgesamt 55 freiwilligen Zusammenschlüssen von kreisangehörigen Gemeinden. Mit dem Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2012 wurde die Gemeinde Vogtei neu gebildet. Damit wurde dem Willen nach einer Stärkung der kommunalen Verwaltungsstruktur auf freiwilliger Grundlage Rechnung getragen. Aufgrund des herbeigeführten Zusammenschlusses der vorherigen Bestandsgemeinden, im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung, durften diese auf eine langfristige tragfähige Kommunalstruktur vertrauen.
1. Kann die Gemeinde Vogtei bei einer geplanten Gebietsreform auf Bestandsschutz hoffen und auch nach einer geplanten Gebietsreform ihre Eigenständigkeit behalten und wie begründet die Landesregierung dies?
2. Welche Zuordnung beabsichtigt die Landesregierung hinsichtlich der von der Gemeinde Vogtei derzeit erfüllten Gemeinden Oppershausen und Kammerforst unter der Vorgabe, dass beide Gemeinden bereits im Jahr 2012 für eine Zuordnung zur derzeitigen VG Unstrut-Hainich votierten?
3. Durch welche Maßnahmen beabsichtigt die Landesregierung – bezogen auf die Gemeinde Vogtei – im Falle einer zwangsweisen erneuten Neugliederung den verfassungsrechtlichen Maßstäben für Mehrfachneugliederungen zu genügen?
Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Lehmann beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu den grundsätzlichen Fragen möchte ich auf meine eben gegenüber der Abgeordneten Meißner getätigten Ausführungen verweisen.
Antwort zu Frage 1: Die Gemeinde Vogtei hat kein eigenes Grundzentrum und wird im Jahr 2035 allein nur noch 3.615 Einwohner aufweisen. Zusammen mit den von ihr erfüllten Gemeinden Kammerforst und Oppershausen käme sie im Jahr 2015 auch nur auf 4.506 Einwohner. Damit entspricht sie nicht den Vorgaben des Vorschaltgesetzes. Es besteht also kein Veränderungsbedarf.
Antwort zu Frage 2: Aufgrund der derzeitigen Freiwilligkeitsphase besteht für die Landesregierung derzeit keine Notwendigkeit, sich eine entsprechende Meinung zu bilden.
Antwort zu Frage 3: Hier möchte ich wiederum auf meine Ausführungen zur Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Meißner verweisen.
Herr Staatssekretär, wenn ich mich recht erinnere, beziehen Sie sich in der Antwort auf die Anfrage meiner Kollegin Meißner zu der letzten Frage immer auf eine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn ich mir das richtig mitgeschrieben habe, vom 12.05.1992, die Stadt Papenburg betreffend.
Mich würde mal interessieren, warum Sie sich auf eine fast 25 Jahre alte Rechtsprechung beziehen. Gab es danach keine neuere mehr oder worin liegt da Ihre Begründung?
Es ist ein sehr grundlegendes Urteil des Zweiten Senats zur kommunalen Rückneugliederung. Das beansprucht natürlich immer noch Gültigkeit und ist von uns auch bei Neugliederungen zu beachten. Die Grundsätze hatte ich der Frau Meißner dargelegt.
Meine zweite Nachfrage betrifft die Gemeinden Oppershausen und Kammerforst. Nach Ihrer salomonischen Antwort wäre es demnach möglich, dass beide Kommunen jetzt einen Antrag stellen, der noch bestehenden Verwaltungsgemeinschaft Unstrut-Hainich beizutreten oder sich dort anzugliedern. Wäre das ein möglicher Schritt für diese beiden Dörfer, würden Sie dem zustimmen?
Dem kann ich nicht zustimmen, weil das im Vorschaltgesetz anders normiert ist. Wir werden keine Verwaltungsgemeinschaften mehr ändern, erweitern oder Ähnliches tun. Was wir aber tun, ist, die beiden Gemeinden zu beraten und sie jetzt in der Freiwilligkeitsphase bei ihrer Willensbildung, in welchen Strukturen man sich dann auch immer zusammenfinden möchte, zu unterstützen.
Es gibt keine weiteren Nachfragen. Und ich rufe die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Herrgott auf, Fraktion der CDU, in Drucksache 6/2877, vorgetragen durch Abgeordnete Lehmann.
In den Jahren 2010 bis 2013 kam es in Thüringen zu insgesamt 55 freiwilligen Zusammenschlüssen von kreisangehörigen Gemeinden. Mit dem Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2010 wurde die Stadt Neustadt an der Orla erweitert.
Mit dem Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2011 und zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes wurde die Stadt Triptis erweitert.
Damit wurde dem Willen nach einer Stärkung der kommunalen Verwaltungsstruktur auf freiwilliger Grundlage Rechnung getragen. Aufgrund des herbeigeführten Zusammenschlusses der vorherigen Bestandsgemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung durften diese auf eine langfristige tragfähige Kommunalstruktur vertrauen.
1. Kann die Stadt Neustadt an der Orla bei einer geplanten Gebietsreform auf Bestandsschutz hoffen und auch nach einer geplanten Gebietsreform ihre Eigenständigkeit behalten und wie begründet die Landesregierung dies?
2. Kann die Stadt Triptis bei einer geplanten Gebietsreform auf Bestandsschutz hoffen und auch nach einer geplanten Gebietsreform ihre Eigenständigkeit behalten und wie begründet die Landesregierung dies?
3. Durch welche Maßnahmen beabsichtigt die Landesregierung – bezogen auf die in Fragen 1 und 2 genannten Kommunen – im Falle einer zwangsweisen erneuten Neugliederung den verfassungsrechtlichen Maßstäben für Mehrfachneugliederungen zu genügen?
Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Herrgott beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu den grundsätzlichen Fragen möchte ich auf meine gegenüber der Abgeordneten Meißner getätigten Ausführungen verweisen.
Die Antwort zu Frage 1 lautet: Die Stadt Neustadt an der Orla hat ein eigenes Grundzentrum und wird im Jahr 2035 allein noch 7.012 Einwohner aufweisen. Sie entspricht daher auch allein den Vorgaben des Vorschaltgesetzes. Veränderungsbedarf besteht aber bei den von ihr erfüllten Gemeinden.