Protocol of the Session on November 9, 2016

Es wurde schon angesprochen: 1.010 Kilometer Lutherweg in Thüringen, 1.010 Kilometer erstmalig komplett digitalisiert. Das kann aber aus unserer Sicht nur ein Anfang sein. Diese Digitalisierung in einer digitalen Welt, die ebenfalls im Mittelpunkt des Deutschen Tourismustags in der vergangenen Woche gestanden hat, muss in diesem Bereich weitergeführt werden. Wir dürfen nicht beim Lutherweg stehen bleiben. Wir dürfen nicht dabei stehen bleiben, uns über diese Angebote zu freuen und sie nicht weiterzuentwickeln. In den nächsten Jahren muss dieses Reformationsjubiläum mit dem Deutschen Wandertag, mit den entstandenen, neu investierten Dingen, die hier auch durch den Staatssekretär genannt wurden, genutzt und weiterentwickelt werden.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich möchte gern auf den einen Punkt kommen: Es gibt das Projekt der Landesregierung „Zukunft Thüringer Wald“ unter Schirmherrschaft unseres Ministerpräsidenten und es gibt den Masterplan Wanderwegenetz. Ich glaube, dass es gerade im Thüringer Wald – und dazu zählt nun einmal die Region um Eisenach – dringend und zwingend notwendig ist, hier eine weitere Entwicklung voranzubringen. Der Thüringer Wald ist in den vergangenen Jahren auch – auch! – durch eine klimatische Entwicklung leider in der Entwicklung der Tourismuszahlen nicht der unbedingte Burner, sondern hier sind die Zahlen des Tourismus zurückgegangen. Deshalb sollten wir gerade auch um das Projekt „Zukunft Thüringer Wald“, ausgehend von diesem Reformationsjubiläum, die Angebote in der Tourismusregion um Eisenach, Schmalkalden-Meiningen bis hinein nach Gotha nutzen,

(Beifall SPD)

um die Region Thüringer Wald weiterzuentwickeln, meine sehr geehrten Damen und Herren. Ich werbe deshalb natürlich um eine breite Unterstützung dieses Antrags und möchte auch noch einige wenige Dinge zum Änderungsantrag der CDU sagen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich will hier an dieser Stelle sagen: Wir werden dem Punkt 4 Ihres Antrags zustimmen, weil wir glauben, dass es notwendig ist, hier auch eine Zusammenarbeit zu organisieren und dieses weiterzuentwickeln. Ich will aber auch deutlich sagen, dass es schon sehr, sehr viele Initiativen gibt, dieses zu entwickeln und – na ja, wie soll ich sagen – gerade in den Markt in den USA und auch in den skandinavischen Markt hineinzukommen. Nicht umsonst war beispielsweise der Ministerpräsident Bodo Ramelow in Schweden und hat dort an den unterschiedlichsten touristischen Dingen teilgenommen. Er wird meines Wissens im Mai 2017 in den USA sein und dort noch einmal auch für das Lutherjahr oder die Lutherdekade und für das Reformationsjubiläum werben.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, dem Stand in Punkt 5 Ihres Antrags, also dem zweiten Punkt können wir nicht zustimmen, das hat aber einen einzigen Hintergrund: nicht, weil wir sagen, es hätte nicht so eine Zusammenarbeit, so einen Stand geben können, sondern ganz einfach, weil drei Monate vor der ITB – und jeder, der schon mal so etwas organisiert hat, eine Teilnahme an Messen usw., wird das wissen – so etwas schlicht und ergreifend nicht mehr möglich ist, zusammen so etwas zu machen. Da sind die Möglichkeiten tatsächlich durch, dort kann nichts mehr gemacht werden. Wir teilen das Ansinnen und das Ansinnen ist ja auch schon durch den Staatssekretär benannt worden. Es wird die Pressekonferenz der Wirtschaftsminister der drei Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen geben, die sich ganz klar zu dieser länderübergreifenden Zusammenarbeit positionieren werden, davon gehe ich jedenfalls aus. Und ich hoffe natürlich, dass es diese länderübergreifende Zusammenarbeit nicht nur zum Reformationsjubiläum gibt, sondern dass es uns auch in den anderen Jahren und in anderen Teilen des Tourismus, sei es Wassertourismus, sei es auch Städtetourismus – natürlich –, aber sei es vor allen Dingen auch Wandertourismus, gelingt, nicht nur mit Sachsen und Sachsen-Anhalt übergreifend eine Zusammenarbeit zu pflegen, sondern wir haben natürlich genauso Anknüpfungspunkte nach Niedersachsen, wir haben Anknüpfungspunkte in der Rhön nach Hessen und wir haben auch Anknüpfungspunkte in Sonneberg oder auch im Saale-Orla-Kreis nach Bayern. Auch diese Anknüpfungspunkte sollte man ganz deutlich machen.

In diesem Sinne beantrage ich die Einzelabstimmung des Antrags von der CDU-Fraktion in den

zwei Punkten 4 und 5 und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter. Gibt es weitere Wortmeldungen? Das kann ich nicht erkennen. Ich schließe die Aussprache.

Zunächst einmal: Gibt es Widerspruch gegen meine Feststellung, dass das Berichtsersuchen zu Nummer II des Antrags erfüllt ist? Das kann ich nicht erkennen.

Überweisungen sowohl des Sofortberichts als auch der Nummern I und III des Antrags an die Ausschüsse wurden mir nicht angezeigt. Deshalb kommen wir jetzt zur Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion der CDU. Da wurde Einzelabstimmung beantragt. Es wäre hilfreich, wenn ich mal ein Exemplar dieses Antrags vor mir liegen hätte. Schon passiert.

Zunächst einmal geht es um die Ziffer 4 des Antrags in der Drucksache 6/2999. Wer dem seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. Das ist die Zustimmung aus den Koalitionsfraktionen, der CDU-Fraktion und des Abgeordneten Krumpe. Die Gegenstimmen, bitte. Gegenstimmen kann ich nicht erkennen. Enthaltungen? Die Enthaltungen kommen aus den Reihen der AfD-Fraktion. Damit ist diese Ziffer 4 des Antrags 6/2999 angenommen.

Ich stelle zur Abstimmung die Ziffer 5 des Antrags. Wer dem seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus der CDU-Fraktion. Die Gegenstimmen, bitte. Gegenstimmen aus den Reihen der Koalitionsfraktionen. Stimmenenthaltungen? Stimmenenthaltungen von der AfD-Fraktion. Damit ist die Ziffer 5 des Antrags abgelehnt.

Nun kommen wir zur Abstimmung zu den Nummern I und III des Antrags der Fraktionen Die Linke, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen in der Drucksache 6/2930 unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion der CDU in der Drucksache 6/2999. Wer dem seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus den Koalitionsfraktionen und der CDUFraktion. Die Gegenstimmen, bitte. Keine Gegenstimmen. Stimmenenthaltungen? Aus den Reihen der AfD-Fraktion. Beim Herrn Krumpe war ich mir jetzt nicht sicher – war bei den Zustimmungen mit dabei? Also auch Herr Abgeordneter Krumpe hat diesem Antrag zugestimmt. Damit schließe ich diesen Tagesordnungspunkt.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 7

Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/2771 ERSTE BERATUNG

Gibt es den Wunsch nach der Begründung für diesen Gesetzentwurf? Herr Minister Lauinger, bitte, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, im Rahmen des 3. Opferrechtsreformgesetzes vom 21. Dezember 2015 hat der Bundesgesetzgeber den § 406g neu in die Strafprozessordnung aufgenommen. Der erste Absatz dieser Vorschrift sieht vor, dass sich Verletzte, also Personen, die durch Straftaten geschädigt worden sind, des Beistandes eines oder einer psychosozialen Prozessbegleiterin/Prozessbegleiters bedienen können. Dem psychosozialen Prozessbegleiter ist es nach dieser bundesgesetzlichen Regelung gestattet, bei Vernehmungen des Verletzten und während der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletzten anwesend zu sein.

Die psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besondere Form der nicht rechtlichen Begleitung von besonders schutzbedürftigen Personen, Verletzten vor und während der Hauptverhandlung in Strafsachen. Sie verfolgt das Ziel, die Belastung der Verletzten zu reduzieren. Verletzte sollen insbesondere nicht durch das Verhalten selbst und durch das Verfahren erneut zum Opfer und damit ein zweites Mal geschädigt werden. Die psychosoziale Prozessbegleitung beinhaltet die Informationsvermittlung, sowie die qualifizierte Betreuung und Unterstützung im gesamten Strafverfahren. Sie ist durch Neutralität gegenüber dem Strafverfahren und eine strikte Trennung zwischen Begleitung und Beratung geprägt. Sie umfasst weder die rechtliche Beratung des Verletzten noch die Aufklärung des Sachverhalts und darf in keinem Fall zu einer Beeinflussung der Zeugen führen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dem Verletzten durch das zuständige Gericht auf Antrag eine psychosoziale Prozessbegleitung beizuordnen. Dies betrifft insbesondere Sexualdelikte oder andere erhebliche Straftaten gegen minderjährige Personen. In anderen gesetzlichen Fällen kann eine Beiordnung erfolgen, wenn die besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten dies erfordert. Die gerichtliche Beiordnung ist für den Verletzten kostenfrei.

Diese Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung sowie die Anforderungen an die Qualifikation und die Vergütung der psychosozialen Pro

(Abg. Korschewsky)

zessbegleiter richten sich nach dem Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015. Nach dieser bundesrechtlichen Regelung erfordert die fachliche Qualifikation des Prozessbegleiters einen Hochschulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in den Bereichen Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik oder Psychologie, praktische Berufserfahrung in einem dieser Bereiche und den Abschluss einer von einem Bundesland anerkannten Aus- und Weiterbildung zum psychosozialen Prozessbegleiter. Das genannte Gesetz sieht auch vor, dass die Länder bestimmen, welche Personen für die psychosoziale Prozessbegleitung anerkannt werden und welche weiteren Anforderungen hierfür an die praktische Berufserfahrung und andere Bereiche zu stellen sind.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die bundesrechtlichen Regelungen über die psychosoziale Prozessbegleitung werden am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Ihre Umsetzung in der Praxis wird aber nur dann möglich sein, wenn die vom Bundesgesetzgeber geforderten landesrechtlichen Bestimmungen zur Anerkennung von psychosozialen Prozessbegleitern und zur Anerkennung von Aus- und Weiterbildungslehrgängen vorhanden sind. Der Ihnen vorliegende Entwurf des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren enthält die für diese Umsetzung erforderlichen Bestimmungen.

Lassen Sie mich kurz auf einige dieser Bestimmungen eingehen. § 1 des Entwurfs regelt die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung von Personen als psychosoziale Prozessbegleiter. Über die gerade angesprochenen bundesgesetzlichen Vorgaben hinaus wird hier insbesondere eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in den Bereichen Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik oder Psychologie und die für die angestrebte Tätigkeit erforderliche persönliche Zuverlässigkeit vorausgesetzt.

§ 2 des Entwurfs enthält die Voraussetzungen für die Anerkennung von Aus- oder Weiterbildungslehrgängen zum psychosozialen Prozessbegleiter. Die hier erfassten Lerninhalte orientieren sich am Inhalt der von einer Arbeitsgruppe des Strafrechtsausschusses der Justizministerkonferenz vorgelegten Mindeststandards der Weiterbildung für die psychosoziale Prozessbegleitung. Diese Standards bilden auch die Grundlage für die entsprechenden Regelungen der anderen Länder. Die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit als Prozessbegleiter wird durch Mitteilungspflichten der anerkannten Personen und durch die Möglichkeit abgesichert, Nebenbestimmungen zur Anerkennung auszusprechen.

Die entsprechenden Bestimmungen finden sich im § 5 des Entwurfs. Wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nachträglich wegfallen, ist darüber hinaus durch einen Rückgriff auf das allgemeine Verwaltungsrecht unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Widerruf der Anerkennung möglich.

Durch § 6 Abs. 1 des Entwurfs wird festgelegt, dass die Anerkennung als psychosozialer Prozessbegleiter in einem anderen Land der Anerkennung nach Thüringer Landesrecht gleichsteht. Wenn der Gerichtsort in Thüringen liegt, der Verletzte aber außerhalb Thüringens lebt, wird so im Interesse eines effektiven Opferschutzes eine Begleitung durch eine Person aus seiner Nähe möglich.

Zur Information der Gerichte und der Verletzten sieht § 7 die Führung eines Verzeichnisses der in Thüringen anerkannten Prozessbegleiter vor. Das Verzeichnis kann dann insbesondere im Rahmen der Anzeigeerstattung an Verletzte ausgehändigt werden. Die in dem Verzeichnis enthaltenen Daten können auch veröffentlicht werden, soweit der psychosoziale Prozessbegleiter einwilligt.

Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, der Ihnen vorliegende Entwurf bildet eine zuverlässige Grundlage für die Etablierung der psychosozialen Prozessbegleitung auch in Thüringen. Ich bitte Sie daher um Ihre Zustimmung und danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank, Herr Minister. Ich eröffne hiermit die Beratung und es liegt mir eine Wortmeldung des Abgeordneten Möller aus der Fraktion der AfD vor.

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrter Herr Präsident und liebe Gäste! Die Landesregierung legt hier einen Gesetzentwurf vor, zu dem sie durch Bundesrecht verpflichtet ist. Den Opfern bestimmter schwerer Straftaten soll während des Strafverfahrens Beistand durch besonders befähigte Personen gewährleistet werden. Das ist grundsätzlich eine gute Sache. Hellhörig wird man das erste Mal, wenn man liest, welche beruflichen Voraussetzungen an zukünftige Prozessbegleiter gestellt werden. Da wäre zum einen ein Hochschulabschluss im Bereich der Sozialpädagogik, Sozialen Arbeit, Pädagogik, Psychologie oder eben eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem dieser Bereiche zu nennen. Das fordert übrigens das Bundesgesetz, ist also auch nicht die Erfindung von Thüringen. Hinzu kommt – dafür ist eben der Landesgesetzgeber verantwortlich – der Abschluss einer von dem Land anerkannten Aus- und Weiterbildung zum psychosozialen Prozessbegleiter. Diese

(Minister Lauinger)

Aus- und Weiterbildung regelt auch der Entwurf, den die Landesregierung vorgelegt hat, und der kommt natürlich ziemlich stark rot-rot-grün daher. Da werden zum Beispiel Lerninhalte der Viktimologie vermittelt oder sollen vermittelt werden. Das ist also die Lehre von der Opferforschung. Und hierzu zählt dann nach dem Gesetzentwurf auch die Vermittlung von Wissen über Opfer von vorurteilsmotivierten Straftaten sowie Grundlagen gendersensibler Kommunikation. Da kann man sich nur fragen: Was soll das Ganze?

(Zwischenruf Abg. Adams, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Ja, das fragen wir uns auch!)

Schauen wir in die Strafprozessordnung – das haben Sie sicherlich nicht getan, Herr Adams –, wer dort durch eine psychosoziale Prozessbegleitung geschützt werden soll. Das sind mit Sicherheit nicht diejenigen, denen Sie mit den eben genannten Begriffen zur Seite treten können und denen Sie damit helfen können.

(Zwischenruf Abg. Rothe-Beinlich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Sondern?)

Vielmehr ist es doch so: Der Verdacht, der sich hier aufdrängt, ist der, dass aus einem grundsätzlich guten Vorhaben wieder nur Klientel für linke Soziologen und Erziehungswissenschaftler gemacht wird. Dieser Verdacht springt einen förmlich an.

(Beifall AfD)

(Zwischenruf Abg. Rothe-Beinlich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Ihr Verständnis!)

Denken Sie mal beispielsweise an die unzähligen Berichte, die seit Silvester des vergangenen Jahres von Gewalttaten und Sexualdelikten an Frauen und Mädchen bekannt geworden sind. Diese Frauen und Mädchen benötigen alles andere als eine gendersensible Kommunikation im Strafverfahren. Die brauchen Schutz, Schutz vor einem archaischen, mittelalterlichen Rollenverständnis, was nach Deutschland eingewandert ist.

(Beifall AfD)

Aber das vermittelt Ihr Lehrgang mit Sicherheit nicht, jedenfalls steht davon nichts im Gesetz. Und das ist auch der Grund, warum wir Ihrem Gesetzentwurf nicht zustimmen können.

Ich möchte abschließend noch mal einen Blick auf eine Feststellung des Gesetzentwurfs lenken, nämlich die Frage, ob es Alternativen zu diesem Gesetzentwurf gibt. Insofern stellt die Landesregierung natürlich fest: „Keine“, also keine Alternativen. Und bezogen auf die Umsetzung des Bundesgesetzes, das muss man sagen, ist das ja sogar richtig. Aber allgemeinpolitisch betrachtet ist es natürlich offenkundig falsch, denn natürlich gibt es Alternativen zur psychosozialen Prozessbegleitung. Und genau für solche Alternativen setzt sich die AfD auch ein.

Es ist nämlich primäre Aufgabe des Staats, der für sich das Gewaltmonopol in Anspruch nimmt, dass er dieses Gewaltmonopol auch konsequent umsetzt und die Bürger vor Kriminalität schützt,

(Beifall AfD)

also im Endeffekt davor bewahrt, ein Opfer zu werden und psychosoziale Prozessbegleitung überhaupt erst einmal zu benötigen. Ich bin mir sicher, dass ein junges Mädchen, was von vier Migranten sexuell missbraucht und vergewaltigt wurde – solche Fälle kennen Sie alle –, die dann, also die Migranten oder Straftäter, wegen persönlicher Unreife und Anwendung des Jugendstrafrechts mit Freiheitsstrafen auf Bewährung davonkommen, dass dieses Mädchen ihr erlittenes Unrecht schon deshalb kaum verdauen kann, weil ihr das Unrecht auch noch nach dem Prozess frech ins Gesicht lacht. Das kann das Unrecht übrigens deshalb, weil die Abschreckung bei der Strafzumessung im Jugendstrafrecht keine und auch sonst in der Strafzumessung nur noch eine untergeordnete Rolle spielt. Hierdurch entsteht Ungerechtigkeit in einem derart großen Ausmaß, dass man als Opfer daran wirklich psychisch erkranken kann.

(Beifall AfD)

Hier wäre die Schaffung einer Alternative zur psychosozialen Prozessbegleitung ganz einfach möglich, nämlich durch mehr innere Sicherheit, durch ein robustes Mandat für die Polizei, durch genügend Polizeikräfte sowie eine Reform des Strafrechts und vor allem auch des Jugendstrafrechts, damit dieses wieder Akzeptanz in der Bevölkerung finden und Gerechtigkeit schaffen kann. Das gehört nämlich zum Recht durchaus dazu.

(Beifall AfD)