tungsgemeinschaften eine Reihe von Aufgaben nach § 47 Thüringer Kommunalordnung übertragen werden. Der Vorschlag greift nicht nur im Hinblick auf das Reformziel der umfassend leistungsstarken Gemeinde zu kurz, er ist auch verfassungsrechtlich bedenklich. Denn Gegenstand der Übertragung nach § 47 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung können immer nur einzelne Aufgaben des eigenen Wirkungskreises und die damit zusammenhängenden Befugnisse sein. Die Aufgabenübertragung nach § 47 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung kann aus verfassungsrechtlichen Gründen damit keinen Umfang annehmen, dass sich die Gemeinde ihres eigenen Wirkungskreises ganz oder in ihren wesentlichen Teilen entäußert. Das ist hier auch von meinen Vorrednern schon richtig dargelegt worden.
Auch die Übertragung von Kernaufgaben, wie der Flächennutzungsplan, ist ausgeschlossen. Es würde dann nämlich nicht mehr der Gemeinderat als das von Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 95 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen vorgeschriebene unmittelbar demokratisch legitimierte Repräsentativorgan über die bedeutenden Angelegenheiten der Gemeinde in eigener Verantwortung entscheiden, sondern nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft. Da hatte ich gerade aus dem Beschluss zitiert, welche rechtliche Qualität diese Gemeinschaftsversammlung hat. Sie ist nicht unmittelbar demokratisch legitimiert und kann daher auch nur begrenzt gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern politische Verantwortung für ihre Entscheidung übernehmen.
Die Gemeinschaftsversammlung besteht, um das zu ergänzen, nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung aus dem hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden und den Vertretern der Mitgliedsgemeinden und sie ist als Selbstverwaltungsorgan in diesem Kontext, wie Sie ihn vorsehen, glaube ich, nicht geeignet.
Kurzum: Bei dem Vorschlag der AfD handelt es sich aus unserer Sicht um einen untauglichen Lösungsansatz, der auch von der Landesregierung
15.12.2011 CDU und SPD einen Entschließungsantrag in den Thüringer Landtag eingebracht haben, der die Verwaltungsgemeinschaften als Auslaufmodell beschrieben hat?
Ich war damals noch nicht Staatssekretär, aber man kann das sicher in den Protokollen des Landtags nachlesen.
Herr Staatssekretär, dürfen wir Ihnen eine Reihe jüngerer Landesvorstandsbeschlüsse der CDU zur Verfügung stellen und können davon ausgehen, dass Sie die auch umsetzen wollen?
(Zwischenruf Abg. Rothe-Beinlich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Da ist der Präsident aber gerade aus der Rolle gefallen!)
Es ist Ausschussüberweisung an den Innen- und Kommunalausschuss beantragt worden. Wer dafür ist, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus der CDU-Fraktion und der AfD-Fraktion. Danke schön. Gegenstimmen? Aus den Koalitionsfraktionen – damit mit Mehrheit abgelehnt.
Gesetz zur Änderung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes Gesetzentwurf der Fraktion der AfD - Drucksache 6/2139 ERSTE BERATUNG
Wünscht die Fraktion der AfD das Wort zur Begründung? Das ist der Fall. Herr Möller, dann haben Sie das Wort. Bitte.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Gäste, der Transparenz wird in Thüringen oft das Wort geredet. Es wird viel von Informationsfreiheit und von open data gesprochen. Auch der Koalitionsvertrag von Rot-Rot-Grün verwendet das Wort „Transparenz“ geradezu inflationär. Ohne Frage wäre Verwaltungstransparenz, wenn sie funktionieren würde, ein wichtiger politischer Faktor. Schließlich ist unser Volk sozusagen Auftraggeber der Exekutive und ihm muss daher das Recht zustehen, Vorgänge im Bereich der Exekutive im eigenen Sinne beeinflussen zu können. Sie merken schon, ich rede im Konjunktiv.
Das hat seinen Grund. Natürlich hat es Versuche gegeben, Verwaltungstransparenz zu erreichen. Da wäre das Informationsfreiheitsgesetz zu nennen, auch Thüringen hat eines. Aber Informationsfreiheitsgesetze, die mit hohem Anspruch gestartet sind, stellten sich aufgrund einer Mischung aus datenschutzrechtlichen Einwänden und hoher Kostenintransparenz als Flop heraus. Abgesehen davon beziehen sich die Informationsfreiheitsgesetze hauptsächlich auf die aktive Anforderung von Informationen durch den Bürger. Viel relevanter für die demokratische Mitbestimmung des Volkes wäre aber, dass bei Verwaltungsvorgängen von herausgehobener örtlicher Bedeutung die Belange und Interessen der Bürger überhaupt erst einmal in der Verwaltung bekannt werden. Damit das geschehen kann, muss der Bürger von einem Verwaltungsvorgang überhaupt erst einmal Kenntnis erlangen, sodass er seine Interessen gemeinsam mit anderen Bürgern formulieren, zum Ausdruck bringen und darlegen kann. Das ist aber leider nicht ausrei
Auf dieses Defizit sind wir in den letzten Wochen und Monaten mehrfach aufmerksam gemacht worden – zuletzt vor ein paar Wochen nach ersten Hinweisen auf das Moscheebauvorhaben der Ahmadiyya-Gemeinde in Erfurt, von der damals in der Öffentlichkeit nichts bekannt war. Mittlerweile ist die Öffentlichkeit in Kenntnis gesetzt und der Wert der dadurch möglichen frühen Öffentlichkeitsbeteiligung zeigt sich an den durchaus substanziellen Einwendungen gegen das Vorhaben, während aus den Reihen politischer Entscheidungsträger zum Teil lediglich lapidar auf das vermeintliche Supergrundrecht der Religionsfreiheit verwiesen wird oder von einem Möchtegernthüringer – oder sagen wir lieber: Großthüringer – die tollen Dimensionen eines weiteren Türmchens, nämlich des Minaretttürmchens in Erfurt gepriesen werden.
Nun, die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung ist nach unserer Überzeugung in Thüringen also nicht in ausreichendem Maß sichergestellt, das ist der Grund des § 25 Abs. 3 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes, der zwar eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung regelt, aber das derart windelweich, dass sich diese Regelung eher als untauglich erweist. Unser Gesetzentwurf, den wir vorgelegt haben, sieht eine zwingende frühe Öffentlichkeitsbeteiligung vor, jedenfalls wenn es um Planungsvorhaben von herausgehobener Bedeutung geht. Das wäre ein erster erforderlicher Schritt von vielen weiteren in Richtung echter Verwaltungstransparenz.
Ich möchte vorsorglich in diesem Zusammenhang allen versehentlichen und bewussten Fehlinterpretationen unseres Gesetzentwurfs vorbeugen, die da lauten würden, wir würden mit diesem Gesetzentwurf etwa Islamfeindlichkeit ausleben wollen.
Die vorgeschlagene Regelung – Frau Rothe-Beinlich, das gefällt Ihnen aber sicherlich genauso wenig – würde auch auf Windkraftanlagen in örtlicher Nähe anwendbar sein.
Uns geht es also um Transparenz in Form einer zwingenden frühen Öffentlichkeitsbeteiligung als Voraussetzung für echte demokratische Mitwirkung unserer Bürger. Wer die Kluft in unserem Land zwischen Entscheidungsträgern in der Exekutive einer
seits und einem Großteil der Bürger andererseits wahrnimmt, wird dieses Anliegen sicherlich nachvollziehen können. Der Gesetzentwurf ist insofern Teil des Kernanliegens der AfD, unser Volk endlich als Souverän im eigenen Land zu behandeln, als Souverän, von dem alle Gewalt, auch die der Exekutive, abgeleitet wird und nicht als unmündiges Subjekt von Verwaltungsentscheidungen, welches sich alle fünf Jahre einen neuen Betreuer auswählen darf, ansonsten aber nicht viel zu melden hat. Danke schön.