Gibt es weitere Nachfragen? Das sehe ich nicht. Damit schließe ich die Fragestunde und diesen Tagesordnungspunkt.
Gesetz zur Neufassung des Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Anpassung veterinärund lebensmittelrechtlicher Vorschriften an die Verordnung über amtliche Kontrollen
Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/6499 - dazu: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Arbeit und Gesundheit - Drucksache 6/7165 -
Das Wort hat zunächst Frau Abgeordnete Pfefferlein aus dem Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit zur Berichterstattung. Bitte.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Gäste, ich berichte hier aus dem Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit zum Gesetz zur Neufassung des Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Anpassung veterinär- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften an die Verordnung über amtliche Kontrollen, zu einem Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drucksache 6/6499. Durch Beschluss des Landtags in seiner 135. Sitzung am 14. Dezember 2018 wurde der Gesetzentwurf an den Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit federführend sowie an den Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten überwiesen.
Der federführende Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit hat den Gesetzentwurf in seiner 56. Sitzung am 24. Januar 2019 und in seiner 59. Sitzung am 21. März 2019 beraten. Zu dem Gesetzentwurf wurde ein schriftliches Anhörungsverfahren durchgeführt. Insgesamt gingen sieben Stellungnahmen ein, unter anderem von den kommunalen Spitzenverbänden, von den Bauern- und Tierzuchtverbänden und der Fleischerinnung. Der Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs.
Die Beratung und Beschlussempfehlung des mitberatenden Ausschusses für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten liegt uns ebenfalls vor. Der Gesetzentwurf in Drucksache 6/6499 wurde in der 62. Sitzung am 2. Mai 2019 beraten. Der Ausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf in unveränderter Fassung anzunehmen.
Vielen Dank, Frau Pfefferlein. Ich eröffne damit die Aussprache und erteile als erstem Redner Abgeordneten Thamm von der Fraktion der CDU das Wort.
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Kollegen, liebe Gäste auf der Tribüne, Gesetz zur Neufassung des Thüringer Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetzes und zur Anpassung veterinär- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften an die Verordnung über amtliche Kontrollen, ein Gesetz, was inhaltlich sicherlich einfacher zu erklären wäre. Aber es ist halt so, wir machen es immer sehr umständlich.
(Zwischenruf Werner, Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie: Besser als populistisch!)
Die meisten Änderungen im Gesetz sind der Anpassung an das europäische und an das Bundesrecht geschuldet. Die Anzuhörenden haben das, wie Frau Pfefferlein schon sagte, in den Stellungnahmen so formuliert und sich nicht dagegen ausgesprochen oder befürwortend ausgesprochen, dass diese Anpassungen erfolgen. Es wird eindeutig die Zuständigkeit geregelt und die Möglichkeit weiterer Entsorgungen über den vorhandenen Zweckverband möglich gemacht. Auch wird ausdrücklich begrüßt, dass die Anordnung der unschädlichen Beseitigung von Tierkörpern wild lebender Tiere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung keine Gebühren nach sich zieht. Hier ist explizit die Afrikanische Schweinepest zu nennen, die, wie wir wissen, vor unserer Haustür schon aufgetreten ist: in Belgien und Tschechien und in den baltischen Ländern. Diese Gebührenfreiheit hat sicher auch damit zu tun, dass man bei Wildtieren schlecht einen Halter, Eigentümer oder Eigentumsnachweis bestimmen kann.
Aber prinzipiell ist die Regelung gut und trägt im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest zur Eindämmung sowie zur schnellen und wirksamen Bekämpfung von Seuchengefahr bei. Gerade der Thüringer Bauernverband hat dies in seiner Stellungnahme begrüßt. Auch die Übernahme der Kosten durch Folgemaßnahmen, die durch eine Anordnungsverpflichtung in einem gefährdeten Gebiet oder in der Pufferzone vorzunehmen sind, wird begrüßt, da hier ein erheblicher Schaden in der Tierhaltung entstehen kann oder entstehen würde und damit auch Existenzen nicht nur bedroht, sondern auch ganze Betriebe verschwinden würden. Auch wenn aufgrund des möglichen unbe
kannten Zeitpunkts eines Austritts und dessen Umfang von nicht kalkulierbaren Kosten ausgegangen wird, können natürlich keine Summen für die Schadensbekämpfung genannt werden, aber eine geschätzte Summe aus den Erfahrungen unserer Nachbarn wäre sicherlich möglich und eventuell darstellbar.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, hoffen wir, dass uns keine Seuche ereilt und wenn, dass die theoretisch geplanten Maßnahmen greifen und uns die Erfahrungen unserer Nachbarn helfen werden. Aber wir wünschen und hoffen, dass die landwirtschaftlichen Betriebe neben Preisverfall und Wetterextremen nicht noch ein weiteres Szenario, wie so eine Seuche, ereilen wird.
Verehrte Damen und Herren, es gibt auch Kritik am Gesetz, es gibt nicht nur Positives. Hier geht es um die Entsorgungspflicht, die Möglichkeit der Beleihung durch Dritte und die entstehende Kostenübernahme im Regelfall der Beseitigung von ganzen Tierkörpern. Bisher gilt die Drittelregelung und die ist akzeptiert und bewährt. Jetzt steht im Gesetz in § 2 Abs. 1 noch die Beseitigungspflicht durch die Landkreise und kreisfreien Städte und damit gilt diese Drittelregelung in der Kostenübernahme auch noch weiter. Der Zweckverband Tierkörperbeseitigung Thüringen macht zu Recht darauf aufmerksam, dass, sollte es zu anderen Auffassungen kommen, dies erneut eine Gesetzesänderung nach sich zieht und das in kurzer Zeitfolge. Die Beleihungen und Verträge müssen mit zweijähriger Vorlaufzeit auf den Weg gebracht werden – also 2020. Wenn es denn gewollt wäre, wäre hier eine gleichzeitige Befassung möglich gewesen, auch wenn die Fristen für die jetzigen Änderungen am Ende des Jahres ablaufen. Damit wäre mit der jetzigen Befassung auch eine mittelfristige Bewertung der Folgen für alle Beteiligten möglich gewesen. So wird es – wie schon gesagt – eine erneute Befassung und eine Novellierung des Gesetzes zeitnah geben müssen.
Es liegt in der Entscheidung des zuständigen Ministeriums, wie die Entscheidungsaufgabe und Beleihung nach 2022 weitergeht, ob es bei den kreisfreien Städten und Landkreisen bleibt oder an Dritte beliehen wird und dann eine kostendeckende Entsorgung für die Tierhalter umgesetzt werden muss.
Sie schreiben zwar für diese Veränderungen auch die Beteiligung der Körperschaften im Gesetz fest, aber ist es denn überhaupt notwendig? Die Landkreise und kreisfreien Städte schreiben in ihrer Stellungnahme, dass sie für den weiteren Fortbestand des Zweckverbands und damit auch für die Kostenübernahme in der Drittelbeteiligung sind. Warum al
Auch der Bauernverband und der Verband der Thüringer Schaf- und Ziegenzüchter machen in diesem Punkt auf die entstehenden finanziellen und materiellen Mehrbelastungen für die landwirtschaftlichen Betriebe aufmerksam und fordern hier noch einmal das Überdenken der Gesetzesänderung in diesem Punkt ein und lehnen ihn strikt ab, denn es werden gerade die kleinen Betriebe und Akteure, die in der Landschaftspflege unterwegs sind, dadurch mehr belastet.
Meine Damen und Herren, das Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ist in diesem Bereich gut aufgestellt. Die Beseitigungspflicht sollte auch weiterhin bei den Landkreisen und kreisfreien Städten liegen und das über 2022 hinaus, um einerseits eine frühzeitige und umfassende Seuchengefahr zu erkennen und abzuwehren, aber auch, um andererseits die Belastungen für die Tierzüchterinnen und -züchter und Halterinnen und Halter von Tieren nicht weiter zu erhöhen.
Die weiteren Änderungen im Artikelgesetz beziehen sich im Wesentlichen ebenfalls auf Anpassungen an das EU-Recht und würden von der CDU-Fraktion mitgetragen. Aber aus den eben genannten Gründen werden wir der Gesetzesvorlage nicht zustimmen und uns enthalten. Danke.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir beraten heute über das Thüringer Gesetz zur Neufassung des Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Anpassung veterinär- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften an die Verordnung über amtliche Kontrollen – ein ziemlich langer Titel für einen auch ziemlich wichtigen Regelungsprozess.
Wir von Bündnis 90/Die Grünen setzen uns dafür ein, dass regionale Wertschöpfungsketten, Qualität und Verarbeitungswissen und handwerkliche Tradition bewahrt werden. Deshalb haben wir uns auch sehr dafür eingesetzt, dass die notwendigen Änderungen im Gesetz und in der Verordnung so angepasst werden, dass die Möglichkeit der Gebührengestaltung nach EU-Recht in Thüringen wahrgenommen werden kann.
Aber lassen Sie mich noch etwas ausholen, denn Grundlage und Notwendigkeit für die Neufassung ist die Europäische Verordnung 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 15. März 2017. Mit dieser Verordnung soll angestrebt werden, einen harmonisierten Unionsrahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten entlang der gesamten Lebensmittelkette zu schaffen. Darüber hinaus geht es noch um den Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Dort heißt es nämlich, Tiere als fühlende Wesen anzuerkennen. Wörtlich steht da: „Die Unionsrechtsvorschriften über das Tierwohl verpflichten Tiereigentümer, Tierhalter und zuständige Behörden, den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere Rechnung zu tragen, um eine humane Behandlung der Tiere zu gewährleisten und es zu vermeiden, ihnen unnötige Schmerzen und Leiden zuzufügen.“ Diese Regeln sind wissenschaftlich fundiert und können die Qualität und die Sicherheit der Lebensmittel tierischen Ursprungs verbessern. Dabei geht es nicht nur um billiges Schlachten, hier geht es eben auch um den wertschätzenden Umgang mit den Mitwesen Tier.
Sehr geehrte Damen und Herren, das vorliegende Gesetz scheint ein sehr technisches Vorschriftenund Verordnungsungetüm und sicher wird erst in der gründlichen Befassung deutlich, welche Möglichkeiten es birgt. Das Bundeslandwirtschaftsministerium schätzt den Pro-Kopf-Verzehr auf knapp 60 Kilogramm Fleisch im Jahr, die Zahl der Vegetarierinnen auf etwa 6 Prozent der Deutschen. Um die Kühltheken im Supermarkt für die Mehrheit der Verbraucherinnen mit Fleisch zu füllen, müssen Tiere sterben – viele Tiere, die in großen Schlachthöfen im Akkord geschlachtet werden. Bei der handwerklichen Schlachtung in kleinen, mittelständischen Unternehmen und bei handwerklich agierenden Akteuren im ländlichen Raum können die Mitarbeiter die einzelnen Tiere im kleineren Betrieb besser im Blick haben und auf ihr Wohl achten. Diese Betriebe aber haben es schwer, obwohl viele Verbraucherinnen es sich wünschen, dass mehr Tierwohl Einzug erhält. Und deshalb darf es nicht um billiges Schlachten gehen, sondern hier geht es mehr – vielleicht nicht überall, aber hoffentlich künftig immer mehr – um den wertschätzenden Umgang mit dem Mitwesen Tier.
Dem wird mit dem vorliegenden Gesetz Rechnung getragen, ganz im Sinne der im Koalitionsvertrag unter Abschnitt 9 Punkt 1 festgeschriebenen Vereinbarungen, nämlich Thüringer Landwirtinnen und Landwirte und die Agrarwirtschaft sollen dabei un
terstützt werden, die einschlägigen Schlachtverordnungen so umzusetzen, dass die regionale Schlachtung in Thüringen wieder ermöglicht wird.
Zu den Schlachtverordnungen gehören auch die Finanzierung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten. Damit kommen wir noch einmal zu einem wesentlichen Sachstand des vorliegenden Gesetzes. Mit Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes wird die Landesregierung ermächtigt, in der einschlägigen Verwaltungskostenordnung die Gebührensätze für die Pflichtgebühren für diese amtlichen Kontrollen auf der Grundlage der EU-Verordnung zu bemessen. Das gilt es, bei der Erarbeitung der Gebührensätze in der einschlägigen Verwaltungskostenordnung der Pflichtgebühren für amtliche Kontrollen im Sinne meiner oben genannten Ausführungen zu nutzen. Das ist ein Kernstück des Gesetzes und es ist ein Kernstück grüner Ethik, auch die Schlachtung für unseren Genuss ethisch vertretbar zu machen und Tiere mit Respekt zu behandeln und auch respektvoll zu verwerten.
Damit das auch passiert, müssen wir die kleinen Betriebe und die handwerklichen Akteure unterstützen, auch dadurch, dass wir solches Engagement nicht mit exorbitanten Gebühren belasten. Dieses Gesetz bietet in Thüringen die Grundlage dafür und deshalb bitte ich Sie, dem Gesetzentwurf der Landesregierung in der vorliegenden Fassung zuzustimmen. Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, liebe Gäste, liebe Zuschauer auf der Tribüne und im Internet! Das Gesetz zur Neufassung des Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes usw. usw. – Sie haben den Titel ja alle vorhin schon mal in amtlicher Länge gehört – ist so, wie es sich anhört, ein bisschen ein Behörden- und Bürokratieungetüm. Bei der Lektüre dieses kompakt geschriebenen und mit einer Vielzahl europarechtlicher Querverweise versehenen Entwurfs wird augenscheinlich, wie weitreichend EU‑Vorgaben inzwischen in landesrechtliche Belange hineinwirken. Dies darf uns jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass Tierseuchen ein ernsthaftes Problem für unsere Gesell
schaft darstellen können und daher für jeden Bereich ihre Verhinderung frühzeitig und gut geplant werden muss. Es ist unabdingbar und eine gemeinsame Aufgabe des Staats und der Tierbesitzer und ‑halter. Daher tragen diese auch zumindest einen Teil der Kosten.
Thüringen hat sich bisher im Vergleich zu anderen Bundesländern bei der Tierseuchenprävention vor allem durch die konsequente und konstruktive Arbeit des Tiergesundheitsdienstes, der Tierseuchenkasse hervorgetan. Daher ist das Grundanliegen des vorliegenden Entwurfs erst einmal vernünftig und – anders als so manch anderer Entwurf aus der Landesregierung – einer näheren Betrachtung würdig. Wer möchte schon etwas gegen ordnungsgemäße und hygienische und seuchenfeste Beseitigung von tierischen Nebenprodukten, sprich Schlachtabfällen und Ähnlichem, einwenden, hat es doch direkte Auswirkungen auf die Tiergesundheit, aber auch auf die Gesundheit von uns Menschen und auch auf die Gesundheit der Verbraucher und auf die Lebensmittelsicherheit. In Zeiten der Afrikanischen Schweinepest allerdings ist es für uns nicht verständlich, warum die Landesregierung erst im Dezember 2018 – also vor knapp einem halben Jahr – mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eine Änderung der bisherigen Regelungen zum nicht unbedingt Besseren, eher zum Schlechteren in Angriff genommen hat. Denn das dabei herausgekommene Werk hält aus unserer Sicht nicht das, was die Landesregierung verspricht.
Wir bestreiten zwar nicht das Verursacherprinzip, doch bedarf es bei den Kosten unserer Ansicht nach einer deutlichen Mitbeteiligung der öffentlichen Hand. Es ist grundsätzlich fragwürdig, wenn zunächst einmal durch die Einführung der SchafZiegen-Prämie die Halter dieser Tierarten unterstützt werden und dann die finanzielle Belastung der Betriebe im Bereich der Tierkörperbeseitigung durch dieses Gesetz erhöht wird. Es trifft vor allem kleine Betriebe und Hobbyhalter, weil die Anfahrtspauschale bei Einzeltieren anteilig höher ist und diese kleinen Tierhalter und Hobbytierhalter meist keine Möglichkeiten der Sammelentsorgung vorhalten können. Hier wurde ja vorhin über die Massentierhaltung und über unsere immer gut gefüllten Kühlschränke und Kühltruhen in den großen Verbrauchermärkten gesprochen und lobend der 6Prozent-Anteil von Vegetariern erwähnt. Wenn wir uns als Ziel setzen wollen, die Massentierhaltung langfristig zu regulieren und vielleicht auch einzugrenzen und Kleintierhalter und kleine bäuerliche Landwirtschaft zu stärken, weil wir glauben, dass damit dem Tierwohl gedient ist, dann sollten wir auch alles dafür tun, dass den Haltern kleinerer Tierbestände, die diese dann auch noch vermark
ten wollen, auch marktwirtschaftliche Bedingungen ermöglicht werden. Es betrifft nämlich mit diesem vorliegenden Gesetz die Betriebe unter 20 Tieren besonders hart, die über mehrere Monate lang mit diesen Entsorgungsgebühren keinen Nutzen aus der Schaf-Ziegen-Prämie ziehen können.
Zusammenfassend bitte ich daher zu bedenken, dass die von der Landesregierung gewünschten Strukturen bei den Weidetierhaltern im ländlichen Raum mit diesem vorliegenden Entwurf keinesfalls unterstützt, sondern eher behindert werden.
Auch für viele Thüringer Landwirte ist die zusätzliche Belastung durch diesen Gesetzentwurf der Landesregierung nicht von Vorteil. Die extrem angespannte Futtersituation aufgrund des letztjährigen Sommers, die bürokratisch sehr aufwendigen und viel zu niedrig angesetzten Ernteausfallentschädigungen, mangelnder Berufsnachwuchs und eine verfehlte Agrarpolitik stellen die Betriebe schon jetzt vor große wirtschaftliche Herausforderungen. Da braucht es keine erhöhten, zusätzlichen Gebührenbelastungen. Die Thüringer Bauern sind durch viele andere Faktoren bereits gebeutelt genug.
Die zusätzliche Kostenbelastung der Landwirte könnte in ungünstigen Fällen auch dazu führen, dass Tierkörper und Nebenprodukte nicht immer einer sachgerechten Entsorgung zugeführt werden würden, weil sich die betreffenden Halter diese fach- und sachgerechte Entsorgung am Ende schlicht nicht mehr leisten können, ein Umstand, den sicherlich hier niemand wünscht.