Protocol of the Session on May 9, 2019

Das kann ich Ihnen nicht sagen, die Antwort muss ich nachreichen.

Ja, danke.

Gibt es weitere Nachfragen aus der Runde? Das sehe ich nicht. Dann kommen wir zur nächsten Frage. Da fehlt uns noch die Fragestellerin. Deswegen mache ich mal mit der Frage 3 weiter. Da wäre Fragesteller Herr Abgeordneter Bühl von der CDUFraktion mit der Drucksache 6/7131. Bitte, Herr Bühl.

Ich bin mir sicher, Frau Mühlbauer wird gleich kommen. Wir hatten gemeinsam Ausschuss. Zu meiner Frage:

Baustellen auf der Autobahn 71 auf Höhe Behringer Tunnel

In den vergangenen Jahren war die Autobahn 71 auf Höhe Behringer Tunnel bis zur Autobahnabfahrt Ilmenau-Ost in beiden Richtungen immer wieder von langanhaltenden Baustellen mit deutlichen Einschränkungen des Verkehrs betroffen. Nun ist wieder eine Baustelle in Errichtung, die für längere Zeit den Verkehr behindern wird. Die Häufung an Baustellen und die jährlich auftretenden Verkehrseinschränkungen sorgen zunehmend für Unverständnis.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Maßnahmen wurden im benannten Bereich in den letzten fünf Jahren durchgeführt – bitte jeweils mit zeitlichem Umfang sowie Verkehrseinschränkungen benennen –?

2. Welche Maßnahmen sind im genannten Bereich geplant – bitte jeweils zeitlichen Umfang sowie Verkehrseinschränkungen benennen –?

3. Weshalb konnten die in diesem Jahr geplanten Maßnahmen nicht bereits im Rahmen der Bauarbeiten im letzten Jahr gebündelt bearbeitet werden?

4. Wie erklären sich die dauerhaften tiefgreifenden Sanierungsmaßnahmen, obwohl die Autobahn 71 vergleichsweise neu ist?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Herr Staatssekretär Dr. Sühl, bitte.

Danke, Frau Präsidentin. Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bühl beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: In den Jahren 2016 und 2017 erfolgte der Neubau der B90n mit dem Neubau der Anschlussstelle Stadtilm. Zur Herstellung des Überführungsbauwerks der Anschlussstelle erfolgten die Arbeiten in den Seitenbereichen mit reduzierten Fahrstreifenbreiten. Von Juni bis August 2017 erfolgte der Neubau der Rampen, Beschleunigungsund Verzögerungsspuren für die Richtungsfahrbahn Sangerhausen mit Vollsperrung der Richtungsfahrbahn Sangerhausen. Von August bis Oktober 2017 erfolgte der Neubau der Rampen, Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren für die Richtungsfahrbahn Schweinfurt mit Vollsperrung der Richtungsfahrbahn Schweinfurt. Des Weiteren fanden von April bis September 2018 Erhaltungsmaßnahmen an den Richtungsfahrbahnen Sangerhausen zwischen Ilmenau-Ost und der neugebauten Anschlussstelle Stadtilm statt. Die Verkehrsführung erfolgte unter Vollsperrung der zu erneuernden Richtungsfahrbahn. Der Rückbau der Sperrung erfolgte abschnittsweise, sodass im Zuge der Baumaßnahmen das Baufeld und der Sperrbereich immer kürzer wurden.

Die Antwort zu Frage 2: Seit dem 23. April bis voraussichtlich Ende Oktober 2019 erfolgt in Fahrtrichtung Schweinfurt die Erneuerung der Fahrbahn und die Instandsetzung der Bauwerke. Im Bereich der Anschlussstelle Stadtilm wird es bis Anfang Juni 2019 Einschränkungen geben, wobei die Fahrbeziehungen der B 90n von und nach Erfurt ständig aufrechterhalten werden. Der Autobahnverkehr in Richtung Schweinfurt wird über die Gegenfahrbahn

geleitet. Während der Bauphase zwischen den Anschlussstellen Stadtilm und Ilmenau-Ost wird der Verkehr von Juni bis August 2019 Richtung Schweinfurt über die Gegenfahrbahn geleitet. Beide Anschlussstellen werden offengehalten. Während der Bauarbeiten im direkten Bereich der Anschlussstelle Ilmenau-Ost wird es von Anfang August bis Mitte September 2019 zu einer kurzzeitigen Sperrung der Anschlussstelle kommen.

Im Zusammenhang mit den genannten Arbeiten an der Fahrbahn werden von August bis Oktober 2019 auch Instandsetzungen an den Talbrücken Albrechtsgraben und Streichgrund erfolgen. Darüber hinaus werden im Bereich der sogenannten Bündelungsstrecke zwischen den Anschlussstellen Arnstadt-Süd und Stadtilm Schäden an mehreren Brückenbauwerken beseitigt. Diese Arbeiten werden sich bis September 2020 erstrecken. Hierzu werden jeweils Verkehrsführungen kürzerer Länge mit reduzierten Fahrbahnbreiten oder einstreifigen Verkehrsführungen angeordnet.

Die Antwort zu Frage 3: Da die Erhaltungsmaßnahmen auf beiden Richtungsfahrbahnen der A 71 erforderlich sind, soll die jeweils nicht betroffene Richtungsfahrbahn während der Bauzeit für den Verkehr in beiden Fahrtrichtungen zur Verfügung stehen. Darüber hinaus erfolgte zur Gewährleistung eines störungsfreien Winterdiensts eine planmäßige Winterunterbrechung von Herbst 2018 bis Frühjahr 2019.

Die Antwort zu Frage 4: Die A 71 ist in diesem Abschnitt seit Sommer 2003 unter Verkehr. Die im Jahr 2018 realisierten und 2019 geplanten Maßnahmen entsprechen dem ersten regulären Erhaltungszyklus an der Fahrbahn und den Bauwerken, deren Abhängigkeit von Verschleiß und etwaigen Schäden etwa alle 15 Jahre zu erwarten ist. Die Notwendigkeit der dargestellten Maßnahmen wurde durch entsprechende Untersuchungen bestätigt.

Danke schön.

Gibt es Nachfragen? Herr Bühl.

Vielen Dank für die Antworten. Meine erste Nachfrage wäre: Welche Maßnahmen sind denn jetzt praktisch über das, was Sie geplant haben, schon absehbar, die in der Zukunft noch kommen werden oder kann man damit rechnen, dass praktisch nach diesen von Ihnen aufgeführten Maßnahmen man dann erst mal Ruhe hat? Das wäre vielleicht die erste Frage.

Herr Abgeordneter, sicherlich wird man davon ausgehen können, dass man erst mal Ruhe hat, aber Sie wissen, eine Autobahn ist auch ein defiziles Gebilde und Winterschäden oder sonstige Schäden sind prinzipiell nicht auszuschließen, sodass Sie von mir nicht erwarten können, dass ich Ihnen sage, dass die nächsten fünf Jahre dann keine Maßnahmen mehr stattfinden.

Eine weitere Nachfrage? Herr Bühl.

Wenn man diese Strecke täglich fährt und wenn man sie noch bis Suhl durchfährt, dann merkt man ja, dass zumindest ein Großteil der Strecke aktuell von Baumaßnahmen betroffen ist – sagen wir mal, von Erfurt kommend bis zum Tunnel und darüber hinaus. Wie kommt man dazu, dass man praktisch so viel gehäuft tut, was ja den Verkehr faktisch doch schon massiv einschränkt, sodass es auf der ganzen Strecke, wenn man das jetzt so verfolgt, fast täglich zu Staus kommt?

Herr Abgeordneter, wenn ich Ihre eine Frage richtig verstehe, dann fragen Sie, warum nicht gebündelt saniert wurde. Natürlich kann man die ganzen Maßnahmen, die jetzt nötig sind, immer halbjährig durchführen und ein halbes Jahr Pause machen, ich denke aber, die Maßnahmen sind notwendig, die müssen durchgeführt werden, und dann ist es aus unserer Sicht vernünftig, dass man sie auch kompakt durchführt und dann, wie Sie in Ihrer ersten Frage ja nahelegten, für einige Jahre dann Ruhe hat.

Gibt es weitere Nachfragen? Das sehe ich nicht. Dann kommen wir zur vierten Frage in der Drucksache 6/7149. Fragesteller ist Abgeordneter Korschewsky, Fraktion Die Linke. Bitte, Herr Korschewsky.

Vielen Dank, Frau Präsidentin.

Regelungen für den Betrieb von Frei- und Hallenbädern

In der Ordnungsbehördlichen Verordnung über Sicherheitsvorkehrungen in Badeanstalten im Freistaat Thüringen (BäderOBVO) ist verankert, dass

(Staatssekretär Dr. Sühl)

der Badebetrieb in Thüringer Badeanstalten von Meisterinnen und Meistern für Bäderbetriebe beziehungsweise Fachangestellten für Bäderbetriebe zu beaufsichtigen ist. Dies hätte zur Folge, dass es Betreibern von Frei- oder Hallenbädern verpflichtend vorgegeben ist, eine Fachkraft für Bäderbetriebe zu beschäftigen. Eine Folge sei, dass damit den Betreibern höhere Kosten entstünden. In anderen Bundesländern würde dagegen ein Bademeister ausreichen. Darüber hinaus sei auch die Zahl der Fachkräfte bei Weitem nicht auskömmlich.

Ich frage die Landesregierung:

1. Bestehen Möglichkeiten, personelle Engpässe durch die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen oder anderem zur Aufrechterhaltung des Badebetriebes zu erteilen?

2. Falls in Thüringer Bädern tatsächlich zwingend Fachkräfte für Bäderbetriebe angestellt werden müssen, unter welchen Voraussetzungen?

3. Welche tariflichen Regelungen existieren in Thüringen für Mitarbeiter in Frei- und Hallenbädern?

4. Welche Stellung kommt den Mitgliedern der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft zu?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales. Herr Staatssekretär Götze, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Korschewsky beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Antwort zu Frage 1: Der Abgeordnete Korschewsky hat die Frage 1 in seiner Einleitung unter die Prämisse gestellt, dass nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung über Sicherheitsvorkehrungen in Badeanstalten im Freistaat Thüringen – kurz BäderOBVO – der Badebetrieb in Badeanstalten in Thüringen immer von Meisterinnen und Meistern für Bäderbetriebe bzw. Fachangestellte für Bäderbetriebe zu beaufsichtigen wäre.

Erlauben Sie mir, dass ich diese Darstellung zunächst ergänze. Nach § 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung Bäder können auch andere dafür ausgebildete Personen als Hilfskräfte die Aufsicht übernehmen. Voraussetzung dafür ist, dass sie erstens das 18. Lebensjahr vollendet haben, zweitens eine für die Aufgabenerfüllung körperliche und geistige Eignung besitzen, drittens zuverlässig sind, viertens zumindest das deutsche Rettungsschwim

merabzeichen in Silber erworben haben, fünftens in der Ersten Hilfe ausgebildet sind und schließlich sechstens eine ausreichende Einweisung in der zu betreuenden Badeanstalt haben.

Der Einsatz solcher Hilfskräfte zur Badeaufsicht ist jedoch auf Badeanstalten mit geringer Gefahrenträchtigkeit beschränkt. Von einer geringen Gefahrenträchtigkeit kann nach § 2 Abs. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung Bäder ausgegangen werden, wenn erstens eine Fachkraft – also ein Meister für Bäderbetriebe oder ein Fachangestellter für Bäderbetriebe – anwesend ist oder wenn zweitens eine entsprechende Fachkraft, die die Aufsicht über weitere Badeanstalten organisatorisch verantwortet, im Abwesenheitsfall für die aufsichtsausübende Hilfskraft jederzeit erreichbar – also in Rufbereitschaft – ist, oder drittens in Zeiten geringer Auslastung der Badeanstalt oder viertens, wenn die Wasserfläche weniger als 250 Quadratmeter bei Hallenbädern bzw. 500 Quadratmeter bei Freibädern beträgt. Die Ordnungsbehördliche Verordnung Bäder lässt hier also einigen Spielraum offen.

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde nach § 8 Abs. 2 der Verordnung auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung zulassen, wenn dadurch keine Gefahren für Leben oder Gesundheit entstehen. Für den Vollzug der Verordnung sind die Landkreise und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis zuständig.

Soweit der Herr Abgeordnete in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass in anderen Bundesländern nur Bademeister erforderlich seien, ergeben sich in diesem Zusammenhang keine Einschränkungen oder Nachteile für Badeanstalten in Thüringen. Der Begriff „Bademeister“ ist eine zwar noch gebräuchliche, jedoch überkommene Berufsbezeichnung. Heute lauten die betreffenden Bezeichnungen „Fachangestellte bzw. Fachangestellter für Bäderbetriebe“ sowie „geprüfter Meister/ geprüfte Meisterin für Badebetriebe“, wofür die Bundesagentur für Arbeit auch die Berufsbezeichnung „Meister/Meisterin für Bäderbetriebe“ verwendet. § 2 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung Bäder berücksichtigt dies.

Die Antwort zu Frage 2: Der Fachangestellte für Bäderbetriebe ist staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, die Berufsvoraussetzungen sind in der Verordnung für die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe festgelegt. Prüfungen für einen Abschluss als Meister/Meisterin für Bäderbetriebe werden nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe oder Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe abgelegt. Im Übrigen darf ich auf die Antwort zu Frage 1 verweisen.

(Abg. Korschewsky)

Die Antwort zu Frage 3: Die Eingruppierung der betreffenden Beschäftigten hängt vom konkreten Beschäftigungsverhältnis ab. Wenn die betreffenden Badeanstalten in Trägerschaft des Landes sind, sind sie nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder eingeordnet. Je nach Tätigkeitsmerkmalen erfolgt die Einstufung in den Entgeltgruppen 2, 5, 6 sowie 8 und 9. Für Bedienstete der Kommunen erfolgt die Einstufung nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst in der Entgeltordnung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, je nach Tätigkeitsmerkmalen sind hier die Entgeltgruppen 3 bis 9a und 9b vorgesehen. Bäder, die als GmbH geführt werden, gruppieren in der Regel nach Haustarifverträgen ein. Weiterhin existieren Bäder freier Betreiber, die individuelle Arbeitsverträge und Eingruppierungen verwenden. Näheres ist der Landesregierung hierzu nicht bekannt.

Und die Antwort zu Frage 4: Für Mitglieder der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft gelten im Rahmen der ordnungsbehördlichen Verordnung Bäder keine Besonderheiten.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Gibt es Nachfragen? Keine Nachfragen vom Fragesteller, auch nicht aus der Runde. Dann kommt jetzt die Frage der Frau Abgeordneten Mühlbauer von der SPD-Fraktion in der Drucksache 6/7086 zum Aufruf. Bitte, Frau Mühlbauer.