1. Ist es richtig, dass der Vertrag für die Betreuung des Plothener Teichgebiets mit der Thüringer Landgesellschaft mbH zum Jahreswechsel 2018/2019 ausläuft und wenn ja, ist eine Verlängerung des Vertrags mit der Thüringer Landgesellschaft oder eine neue Vergabe geplant beziehungsweise schon erfolgt?
2. Welche Aktivitäten und Maßnahmen wurden durch die Thüringer Landgesellschaft bisher im Gebiet durchgeführt?
3. Welche Maßnahmen sind aus Sicht der Landesregierung künftig im Plothener Teichgebiet durchzuführen?
4. Welche Haushaltsmittel beabsichtigt die Landesregierung im nächsten Haushalt dafür vorzuschlagen?
Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz, Frau Ministerin Siegesmund.
Frau Präsidentin, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gruhner beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Der Vertrag läuft 2018 aus. Er wird verlängert und liegt derzeit zur Unterschrift der Landgesellschaft vor.
Zu Frage 2: Die erste Teichschau fand am 8. Oktober 2012 statt. Bis zum 31.12.2015 wurden unter der Verantwortung der Thüringer Landgesellschaft insgesamt 141 Teiche sowie der Wildgraben als Hauptfließgewässer des Teichgebiets aufgenommen. Diese 141 Teiche umfassen das Kerngebiet dieser spezifischen Teichlandschaft auf einer Fläche von knapp 40 Quadratkilometern. Für jeden Teich wird bei einer Teichschau ein Protokoll mit entsprechendem Bildmaterial erstellt. Dokumentiert werden dabei allgemeine Daten, das heißt der IstZustand der baulichen Anlagen und des Absperrbauwerks. Für jedes Gewässer erfolgte die Erarbeitung einer Gefahreneinschätzung und einer sich
daraus ergebenden Prioritätenliste der Dringlichkeit der Maßnahmen. Die Teiche stehen durch Zu-, Abund Umlaufgräben miteinander in Verbindung. Deshalb folgten als Fortsetzung und Ergänzung der Teichschauen sogenannte Grabenschauen. Bedingt dadurch, dass die Teiche sogenannte Himmelsteiche sind, das heißt, sie werden durch Niederschläge und das umliegende Einzugsgebiet bespannt und nur dadurch sind funktionierende Verbindungsgräben für das Wasserregime von existenzieller Bedeutung. Aufgrund unterlassener Pflegeund Instandsetzungsmaßnahmen in den letzten Jahrzehnten wies eine Vielzahl der im Eigentum des Landes Thüringen befindlichen Teiche einen erheblichen Sanierungsstau auf, der zur Gefahrenabwehr einen kurz- bis mittelfristigen Handlungsbedarf hervorgerufen hat.
Zu Frage 3, welche Maßnahmen künftig durchzuführen sind: Bis auf den alten Teich, den Hausteich und den Knauer Kohlungsteich konnten alle im Eigentum des Landes Thüringen befindlichen Teiche mit einem Stauvolumen von 100.000 Kubikmetern und größer seit 2010 mit Mitteln des Landes Thüringen unter Federführung der Landgesellschaft instand gesetzt werden. Prioritär wurden über die letzten Jahre die Teiche, die unter der Aufsicht der oberen Wasserbehörde stehen, saniert. Die mittleren und kleinen Teiche im Eigentum des Landes müssen noch saniert und rekonstruiert werden, damit sie dem Teichsystem langfristig erhalten bleiben. Diese Teiche haben eine nicht zu unterschätzende Bedeutung für den Wasserhaushalt und einen hohen Stellenwert für den Schutz von Flora und Fauna.
Zu Frage 4: Für das Haushaltsjahr 2020 werden derzeit 80.000 Euro im Titel 538 78 eingeplant. Haushaltsberatung und Abschluss zum Haushalt 2020 sind – wie wir alle wissen – noch offen.
Erst einmal herzlichen Dank für die Beantwortung der Fragen. Eine Nachfrage habe ich nur: Wie lang ist dann die Vertragslaufzeit, wenn der Vertrag verlängert wird?
Das kann ich Ihnen gerade nicht sagen, reiche ich nach. Also es ist eingestellt für 2020, es sollen jetzt auch noch mal 80.000 werden, also mindestens bis Ende 2019 müsste der gehen, im Idealfall natürlich darüber hinaus. Ich reiche es noch mal nach.
Gibt es weitere Nachfragen? Das kann ich nicht erkennen. Ich rufe auf die Anfrage des Abgeordneten Tischner, Fraktion der CDU, in Drucksache 6/6355.
Wie die „Thüringer Allgemeine“ am 3. Oktober 2018 berichtete, beabsichtigt die Landesregierung, die Benachteiligung sogenannter Ein-Fach-Lehrer im Thüringer Schuldienst zu beenden. Die Lehrer, deren Ausbildung in der ehemaligen DDR nach bundesrepublikanischem Recht nicht anerkannt wurde, sollen nach dem Bestehen einer mündlichen Prüfung Kollegen mit einer Lehrbefähigung in zwei Schulfächern gleichgestellt werden. Dazu solle das Thüringer Lehrerbildungsgesetz geändert werden.
4. Welche Gründe führten zu einer Neubewertung des Handlungsbedarfs in diesem Themenfeld durch die Landesregierung?
Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Herr Abgeordneter Tischner, namens der Landesregierung – in Vertretung für den erkrankten Bildungsminister, der vertreten wird vom Staatskanzleichef und Kulturminister, den ich jetzt vertrete – antworte ich auf Ihre Anfrage wie folgt:
Gestatten Sie mir zunächst eine Vorbemerkung angesichts Ihrer Einleitung in die Mündliche Anfrage. Bei den sogenannten Ein-Fach-Lehrern – nicht Einfach-Lehrer, sondern Ein-Fach-Lehrer – handelt es sich um Diplom-Lehrer oder Fachlehrer und auch lehrerinnen, die ihre Lehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen haben. Mit dem Einigungsvertrag wurde deren Hochschulabschluss anerkannt. Für die Zuordnung zu den Besoldungsgruppen für Lehrkräfte nach dem Besoldungsgesetz war Mitte der 90er-Jahre aber nicht nur die Anerkennung des Hochschulabschlusses, sondern
auch die Zahl der Lehrbefähigungen ausschlaggebend. In der Regel verfügten alle nach dem Recht der ehemaligen DDR ausgebildeten Lehrerinnen und Lehrer über eine Lehrbefähigung in mindestens zwei Fächern der Stundentafel der ehemaligen DDR. Diese Lehrbefähigungen wurden nach der Wiedervereinigung anerkannt, soweit diese Fächer auch Bestandteil der Stundentafel der Thüringer Schulordnung waren. So gibt es zum Beispiel für das Fach Staatsbürgerkunde keine Entsprechung in der Thüringer Stundentafel, mit der Folge, dass bei diesen Lehrerinnen und Lehrern nur die zweite in der DDR erworbene Lehrbefähigung anerkannt wurde.
Eine große Gruppe, die von dieser Regelung betroffen war und von der heute noch viele eine hervorragende Arbeit in den Thüringer Schulen, vor allem in den Regelschulen, leisten, sind die ehemaligen Polytechniklehrer. Für die Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR wurden in Thüringen Sonderlaufbahnen eingerichtet, die es ermöglichten, dass Diplomlehrer mit zwei Fächern oder mit einem Fach auch ohne Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung verbeamtet werden konnten. Angestellte Lehrer wurden in die Entgeltgruppe eingruppiert, die der jeweiligen Besoldungsgruppe der verbeamteten Lehrkraft entsprach. Die Ein-Fach-Lehrer wurden im Amt des Lehrers mit der Besoldungsgruppe A 12 als Eingangs- und Endamt eingruppiert. Für sie gab und gibt es, anders als bei den sogenannten ZweiFach-Lehrern, keine Beförderungsämter bzw. Höhergruppierungsmöglichkeiten außerhalb der Schulleitungsfunktion.
So lag ein wesentlicher Statusunterschied darin, dass den Ein-Fach-Lehrern keine Beförderungsmöglichkeit offenstand. Mit der am 18. Oktober 2018 verkündeten Änderung des Besoldungsgesetzes erhalten Regelschullehrer rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 eine ruhegehaltsfähige Zulage in Höhe von rund 255 Euro. Dies ist der erste Schritt auf dem Weg zur Erhöhung der Besoldung der Regelschullehrer. Der nächste Schritt ist die Anhebung auf die A 13 bzw. E 13 für Angestellte. Diese Möglichkeit steht den Ein-Fach-Lehrern an Regelschulen nicht offen. Darüber wurde in den zuständigen Fachausschüssen des Thüringer Landtags lange diskutiert. Es mag auf den ersten Blick als ungerecht erscheinen, dass Lehrkräfte an Thüringer Schulen ungleich bezahlt werden. Es darf aber nicht vergessen werden, dass ein Ein-FachLehrer seit Mitte der 1990er-Jahre die Möglichkeit hatte, eine Ergänzungsausbildung zu absolvieren und nach erfolgreichem Abschluss Zwei-Fach-Lehrer zu sein. Diesen Lehrkräften gegenüber wäre es jetzt ungerecht, den verbliebenen Ein-Fach-Lehrern jegliche Zusatzausbildung zu erlassen.
hang: Mit einer Änderung des Lehrerbildungsgesetzes sollen die Regelungen zur Ergänzungsausbildung so modifiziert werden, dass für den Nachweis der Ergänzungsausbildung nur noch eine mündliche Prüfung – in erster Linie zu fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Inhalten – im Umfang von 60 Minuten in dem weiteren Fach erfolgt, in dem die Kolleginnen und Kollegen EinFach-Lehrer oft schon viele Jahre unterrichten. Diese mündliche Prüfung muss erfolgreich absolviert werden.
Diese Regelung soll für Ein-Fach-Lehrer greifen, die unbefristet in den staatlichen Thüringer Schuldienst eingestellt sind und die bereits eine Unterrichtserlaubnis erworben haben oder eine vom Landesprüfungsamt für Lehrämter als gleichwertig anerkannte Weiterbildung absolviert haben. Wer dies nicht nachweist, kann für den Nachweis der für den Laufbahnwechsel vorgeschriebenen Ergänzungsausbildung wie bisher ein Ergänzungsstudium mit anschließender Prüfung absolvieren.
Praktisch heißt das, dass diese Lehrer die Zulassung an dieser Prüfung beim Landesprüfungsamt beantragen und die entsprechenden Nachweise vorlegen. Nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung erhalten die Prüfungsteilnehmer ein entsprechendes Zeugnis. Mit diesem Zeugnis beantragen sie über das Schulamt beim Ministerium den notwendigen laufbahnrechtlichen Wechsel in das angestrebte Amt als Diplomlehrer mit Lehrbefähigung für zwei Fächer.
Im Thüringer Schuldienst sind derzeit rund 11.000 Lehrkräfte beschäftigt, die über einen Abschluss nach dem Recht der ehemaligen DDR verfügen. Hierzu zählen sowohl Hochschulabschlüsse, zum Beispiel Diplomlehrer, als auch Fachschulabschlüsse, zum Beispiel Lehrer für untere Klassen. Davon haben rund 400 – genauer gesagt 432 – Lehrkräfte eine Lehrbefähigung in einem Fach. Diese 432 Lehrkräfte haben die Möglichkeit, mittels dieser gerade beschriebenen Prüfung zu ZweiFach-Lehrern zu werden.
Die Fragen 3 und 4 beantworte ich auch im Zusammenhang: Die Änderung des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes ist Bestandteil des Gesetzentwurfs zur Weiterentwicklung des Thüringer Schulwesens. Diese geänderten Anforderungen an den Erwerb der Lehrbefähigungen in einem weiteren Fach für Ein-Fach-Lehrer lassen sich mit den bereits erbrachten Leistungen der betroffenen Kolleginnen und Kollegen im Rahmen ihrer langjährigen Tätigkeit im Schuldienst, die auch Weiterbildung umfasst, rechtfertigen.
Eine Nachfrage zunächst zu Ihrer Vorbemerkung, Frau Staatssekretärin. Sie haben ausgeführt, dass die Kolleginnen und Kollegen ja in den vergangenen 25 Jahren eine Weiterbildung hätten machen und diese dann auch mit einer entsprechenden Prüfung abschließen können. Ist Ihnen bekannt oder ist der Landesregierung bekannt, dass viele Kolleginnen und Kollegen genau diese Weiterbildung gemacht haben und diesen Kollegen dann am Ende der Weiterbildung versagt wurde, eine Prüfung abzulegen, damit sie letztendlich auch die Lehrbefähigung erhalten können?
Das wird der Landesregierung bekannt sein, aber ich denke, dafür eröffnet man ja jetzt diesen Weg mit dieser 60-minütigen Prüfung, um dann endlich den Anschluss zu finden.
Das war nur die Frage zu der Vorbemerkung. Dann noch eine Nachfrage: 60-minütige Prüfung, eine Forderung die wir als CDU-Fraktion ja lange aufgemacht haben – gut, dass sie kommt. Eine Aussage fehlt mir noch, Frau Staatssekretärin: Wie viele Jahre Unterrichtserfahrung müssen die Kolleginnen und Kollegen mitbringen, damit sie diese mündliche Prüfung dann auch ablegen können, oder ist das voraussetzungslos?
Herr Abgeordneter Tischner, da ich die Vertretung der Vertretung bin – das können Sie sich vorstellen – und da auch meine Staatssekretärin-Kollegin aus dem Bildungsministerium leider erkrankt ist, nehme ich Ihre Frage mit und sage zu, dass Sie aus dem Bildungsministerium eine Antwort bekommen.
Danke schön. Ich rufe die nächste Anfrage, eine der Abgeordneten Henfling, Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen, in Drucksache 6/6358 auf.
Am 20. Oktober 2018 fand im „Veranstaltungszentrum Erfurter Kreuz“ in Kirchheim eine extrem rechte Vergnügungsveranstaltung statt, die wohl zum Zwecke des Gedenkens an Joe Rowan organisiert wurde. Joe Rowan war Sänger einer RechtsrockBand aus den USA und Mitglied der Hammerskins.