Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, verehrte Gäste! Dem einstigen Regierenden Bürgermeister von Berlin, Eberhard Diepgen, wird der Ausspruch zugeschrieben „Wir sind in einer Situation, wo wir zum Bau einer Villa länger brauchen als im Mittelalter für den Bau einer Ritterburg.“
An dieser Situation hat sich auch in Thüringen bis heute nichts geändert. Seit Jahren sind die rechtlichen Hürden für den Bau von privaten und gewerblichen Gebäuden in unserem Freistaat erschreckend hoch und kostenintensiv und die entsprechenden Baunormen sind auch für so manchen Fachmann schlicht verwirrend. Das treibt immer wieder Bauherren und Handwerkern die Sorgenfal
ten ins Gesicht. Im fernen Brüssel werden Gesetze gemacht, die der kleine Mann in den Ländern auszubaden hat. Genau um diese Leute geht es hier letztendlich, meine Damen und Herren, denn die Bauherren, Ingenieure und Handwerker sind von dieser Gesetzesänderung tagtäglich betroffen. Das dürfen wir bei allen Formalien nicht aus dem Auge verlieren. Der von der Landesregierung eingebrachte Entwurf zur Änderung der Thüringer Bauordnung zur Umsetzung des europäischen Rechts wird an diesem Zustand leider nichts ändern, was aber nicht verwunderlich ist. Schließen sich doch linke Weltanschauungen und die EU auf der einen Seite und Bürokratieabbau und Kostensenkung auf der anderen Seite naturgemäß aus,
was auch in der Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage des Kollegen Krumpe sehr schön nachzulesen ist. Dort gibt die Landesregierung zu, dass es für kleine und mittelständische Unternehmen zu Mehrbelastungen kommen kann. Es werden weitere baurechtliche Zulassungen gefordert, welche durch Erarbeitung und Vollzug letztlich doch wieder die Wirtschaft und den Verbraucher treffen werden und damit ein weiterer Baustein für schlechtere Bedingungen in der Thüringer Bauwirtschaft sind.
An dieser Stelle sei die Frage erlaubt, was denn die Landesregierung im Vorfeld getan hat, um auf die Mehrbelastungen hinzuweisen und die Akteure in Brüssel darauf aufmerksam zu machen. Was wir in Thüringen und die Thüringer Bauwirtschaft definitiv nicht brauchen, ist zusätzliche Bürokratie und noch mehr lebensfremde Vorschriften aus Brüssel. Wir brauchen keine damit verbundenen Preissteigerungen und keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Aber machen wir uns nichts vor: Die Messen in dieser Hinsicht sind schon lange gesungen, da die entsprechenden Gesetze in Brüssel bereits beschlossen wurden.
Da es sich hier nur noch um die Umsetzung von EU-Recht handelt und somit Thüringen nicht um dessen Umsetzung herumkommen wird, jedoch unsere Zweifel und Bedenken weiter bestehen, wird sich die AfD-Fraktion ihrer Stimme zum Gesetzentwurf der Landesregierung und zum Änderungsvorschlag enthalten. Vielen Dank.
Auf meiner Rednerliste steht jetzt Abgeordneter Kobelt für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen – also nicht? Dann Frau Ministerin?
Frau Präsidentin, liebe Kollegen Abgeordnete, ganz kurz zum Statement von Frau Liebetrau: Frau Liebetrau, Sie sagten, dass die Kommunen nicht genügend Zeit gehabt haben, sich mit dem Gesetzentwurf zu befassen. Ich möchte einfach mal darauf hinweisen, dass elektronische Bauanträge nichts anderes sind als elektronische Verwaltungsverfahren im Sinne des Thüringer E-Government-Gesetzes. Dieses Thüringer E-Government-Gesetz haben wir hier einige Male beraten und die Kommunen hatten in der Tat genügend Zeit, ihr Statement zu hinterlassen, wie sie dem elektronischen Verwaltungsverfahren gegenüber aufgeschlossen sind. Beide kommunalen Spitzenverbände teilen die grundsätzliche Ansicht, dass elektronische Verwaltungsverfahren positiv zu beurteilen sind. Und von daher kann ich Ihre Kritik nicht wirklich nachvollziehen. Herzlichen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, was lange währt, wird gut. Ihnen liegt also heute zum zweiten Mal der Gesetzentwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung zur abschließenden Beratung vor. Das Gesetzgebungsverfahren konnte im Mai nicht etwa deswegen nicht abgeschlossen werden, weil es inhaltliche Differenzen gegeben hätte. Nein, vielmehr gab es einen weiteren Änderungsvorschlag, der eine zusätzliche Anhörung erforderte. Ich denke aber, dass sich die zusätzliche Runde am Ende doch gelohnt hat, um unsere Thüringer Bauordnung doch wenigstens ein Stückchen zukunftsfester zu machen.
Hinsichtlich der Inhalte des Gesetzentwurfs der Landesregierung verweise ich auf meine Ausführungen, die ich in der Maisitzung gemacht habe. Hier habe ich erläutert, dass wir praktisch wortgleich mit den anderen Bundesländern eine europarechtliche Verpflichtung umsetzen. Gegenüber dem Gesetzentwurf der Landesregierung soll entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten als wesentlichste Änderung den Bauaufsichtsbehörden die Möglichkeit gegeben werden, eine Baugenehmigung auch auf elektronischem Weg zu erteilen.
Ich denke, dass keiner daran zweifelt, dass in der Zukunft auch im Baugenehmigungsverfahren die elektronische Antragstellung und Genehmigung
eher die Regel sein wird als die Ausnahme. Bis dahin wird es sicher zwar noch ein langer Weg sein, da technische und rechtliche Rahmenbedingungen zu klären sind, aber ich bin sehr zuversichtlich, dass wir das in Zukunft so erleben werden. Es ist aber ein Unterschied, ob ein Verwaltungsakt seine Bedeutung nach wenigen Monaten oder Jahren verliert oder wie eine Baugenehmigung auch noch nach Jahrzehnten nachweisbar sein muss.
Da diese Fragen sicher in nicht zu ferner Zeit geklärt werden können, ist es richtig, wenn wir das laufende Gesetzgebungsverfahren nutzen, damit das elektronische Baugenehmigungsverfahren jedenfalls nicht an der Bauordnung scheitert. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und ich bitte um die Zustimmung zum Gesetz.
Es liegen jetzt keine weiteren Wortmeldungen mehr vor. Wir kommen zur Abstimmung. Ich möchte noch den Hinweis geben, dass der Änderungsantrag der Fraktionen Die Linke, SPD und Bündnis 90/Die Grünen in Drucksache 6/5745 im Ausschuss mit Zustimmung der Antragsteller für erledigt erklärt wurde.
Deswegen stimmen wir jetzt über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten in Drucksache 6/ 5829 ab. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Koalitionsfraktionen. Gegenstimmen? Das kann ich nicht erkennen. Stimmenthaltungen? Das ist die AfD-Fraktion und die CDU-Fraktion. Damit ist die Beschlussempfehlung angenommen.
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 6/3277 in dritter Beratung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beschlussempfehlung. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Koalitionsfraktionen, die CDU-Fraktion und der Abgeordnete Krumpe. Gegenstimmen? Das kann ich nicht erkennen. Stimmenthaltungen? Das ist die AfD-Fraktion. Damit ist der Gesetzentwurf angenommen und wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung. Wer dafür ist, den bitte ich, sich von den Plätzen zu erheben. Das sind die Koalitionsfraktionen, Teile der CDU-Fraktion und der Abgeordnete Krumpe. Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Das ist die AfD-Fraktion. Damit ist der Gesetzentwurf angenommen und ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.
Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/4650 dazu: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz - Drucksache 6/5849
Das Wort hat Frau Abgeordnete Berninger aus dem Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz zur Berichterstattung.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, der heute zur zweiten Lesung vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung vom 25.10.2017 mit dem Titel „Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes“ in Drucksache 6/4650 wurde in der Landtagssitzung am 02.11.2017 zum ersten Mal im Plenum beraten und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz überwiesen. Kernanliegen des Gesetzentwurfs der rot-rot-grünen Landesregierung ist es, Regelungen für eine sogenannte Karenzzeit, also eine Abstandszeit zwischen dem Ausscheiden aus einem Ministeramt oder Ministerinnenamt und bestimmten beruflichen Tätigkeiten, zum Beispiel einer hoch dotierten Tätigkeit in der Wirtschaft, zu schaffen, wenn die neue berufliche Funktion einen inhaltlichen oder organisatorischen Bezug zur bisher ausgeübten Amtstätigkeit hat.
Lobbykritische Organisationen fordern seit Langem – das wurde auch in der Ausschussanhörung zum Gesetzentwurf deutlich –, solche Abstandszeiten, um die Risiken für schädliche Lobbyismusaktivitäten unter Nutzung von Amtswissen und Amtsbeziehungen zu verhindern bzw. zu minimieren, vor allem mit Blick auf den Schutz von Demokratie und Transparenz. Der Gesetzentwurf wählt dazu ein Untersagungsmodell. Die betreffende Person, die eine Anschlusstätigkeit aufnehmen will, muss dies bei der Landesregierung unter Offenlegung der konkreten inhaltlichen Tätigkeitsabsichten anzeigen. Die Landesregierung trifft dann unter Berücksichtigung der Empfehlung eines sogenannten beratenden Gremiums die Entscheidung, ob und für wie lange die fragliche Tätigkeit untersagt wird. Der Gesetzentwurf sieht dafür im Regelfall eine Frist von bis zu einem Jahr vor, in besonders schwerwiegenden Fällen auch bis zu 18 Monaten.
Der Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat in seiner 53. Sitzung am 08.12.2017 auf Antrag der Fraktionen Die Linke, SPD und
Bündnis 90/Die Grünen eine mündliche Anhörung beschlossen. Die Liste der Anzuhörenden wurde am 15.12.2017 beschlossen. In Drucksache 6/3568 mit Datum vom 25.01.2018 ging dem Ausschuss eine Stellungnahme des Thüringer Rechnungshofs zu, die sich vor allem mit Kostengesichtspunkten des Gesetzentwurfs befasst. Auch der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nahm zu dem Gesetzentwurf Stellung, und zwar in Vorlage 6/3598. Die mündliche Anhörung wurde in der 57. Ausschusssitzung am 16. Februar 2018 durchgeführt. Teil der Anhörung und der weiteren Beratung sind bzw. waren die mündlichen bzw. schriftlichen Stellungnahmen folgender Anzuhörender: abgeordnetenwatch.de, Prof. Dr. Bätge von der Fachschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen, der Bund der Steuerzahler in Thüringen, der Deutsche Gewerkschaftsbund Hessen-Thüringen, Prof. Dr. Grzeszick von der Ruprecht-Karls-Universität in Heidelberg, LobbyControl – die Initiative für Demokratie und Transparenz mit dem Büro Berlin, Prof. Dr. Schwarz von der Universität Würzburg, PD Dr. Speth, Transparency International Deutschland e. V. und der Verbund von beamtenbund und tarifunion thüringen. Die ganz überwiegende Zahl der angehörten Verbände und Einzelpersonen befürworten und unterstützen das Grundanliegen des Gesetzentwurfs und heißen im Grundsatz auch das gewählte Untersagungsmodell gut.
Die Ansicht, dass das Gesetzesvorhaben schon im Grundsatz problematisch sei, weil es Inhaberinnen von Ministerämtern unter einen Generalverdacht stelle, blieb in der Anhörung eine Minderheitenmeinung. Eine Reihe von Befürworterinnen und Befürwortern des Gesetzentwurfs mahnten im Detail noch Änderungen an. So wird nicht nur von den lobbykritischen Organisationen darauf hingewiesen, dass eigentlich eine Karenzzeit von drei Jahren bezogen auf die optimale Wirkung in der Sache sinnvoll wäre. Ebenso wurde betont, dass sich auch auf EU-Ebene mittlerweile eine Frist durchgesetzt hat, die länger ist als die im Gesetzentwurf gewählte. Darüber hinaus gab es unter anderem Anmerkungen und Anregungen zur Änderung bei der Besetzung des beratenden Gremiums als auch zur Einführung von Sanktionen bei Verstößen gegen die Meldepflicht.
Mit Datum vom 12. März 2018 reichte die CDUFraktion in der Vorlage 6/4041 einen Änderungsantrag ein, mit dem die Dauer der Karenzzeit auf maximal zwölf Monate begrenzt werden sollte. In der 62. Sitzung des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz am 18. Mai 2018 erfolgte die Auswertung der Anhörung zum Gesetzentwurf.
Mit Datum vom 7. Juni 2018 legten die Koalitionsfraktionen von Linke, SPD und Bündnis 90/Die Grünen in Vorlage 6/4156 einen umfangreichen Änderungsantrag vor. Dieser enthält unter anderem fol
gende Punkte: Die Regelkarenzzeit wird von bis zu 12 auf bis zu 18 Monate und die Karenzzeit für besonders schwerwiegende Fälle wird von bis zu 18 auf bis zu 24 Monate verlängert. Details zu den Nachweispflichten werden geregelt und es wird klargestellt, dass eine vorzeitige Tätigkeitsaufnahme vor der Entscheidung der Landesregierung nicht erlaubt ist. Für Verstöße gegen die Meldepflicht der Tätigkeit und gegen das Verbot der vorzeitigen Tätigkeitsaufnahme wird in einem neuen Paragrafen eine Ordnungsgeldsanktion eingeführt. Die Besetzung des beratenden Gremiums wird verändert und es wird klargestellt, dass darin keine Personen Mitglied sein können, die Befangenheitssituationen bzw. Interessenkonflikten ausgesetzt sind. Und eine weitere Klarstellung erfolgt durch den Änderungsantrag: Die Veröffentlichung der Entscheidung bzw. der Empfehlung des beratenden Gremiums hat unter Wahrung der Grundrechte der betroffenen Personen zu erfolgen. Auch eine Berichtspflicht an den Landtag und eine turnusgemäße Evaluierung der neuen Regelungen sind enthalten.
In der 63. Sitzung des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz am 15. Juni 2018 wurde der oben genannte Änderungsantrag der Fraktionen Die Linke, SPD und Bündnis 90/Die Grünen mehrheitlich beschlossen und der Änderungsantrag der CDU-Fraktion mehrheitlich abgelehnt. Entsprechend dieser Beschlüsse liegt Ihnen heute in Drucksache 6/5849 eine Beschlussempfehlung zur Beratung und Abstimmung vor. Herzlichen Dank.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, ich fasse mich kurz. Die Landesregierung hat eine Gesetzesänderung des Ministergesetzes vorgelegt, zu der wir in der ersten Lesung bereits auf Probleme hingewiesen hatten. Ich hatte dazu vor allem ausgeführt, dass eine Karenzzeitregelung, wenn sie für Thüringen überhaupt für notwendig gehalten wird, nicht dazu führen sollte, dass der Thüringer Steuerzahler über Jahre hinweg einem ehemaligen Minister weiter alimentieren muss.
Was hat die Regierungskoalition jetzt aus der Vorlage der Landesregierung gemacht? Sie hat die nun in seinen Augen bereits fragwürdige Karenzzeit sogar noch ausgeweitet, und zwar auf ein Maß, das die doppelte Zeit enthält, als sie für Bundesminister vorgesehen ist. Die Begründung dafür ist die Be
rücksichtigung von Meinungen aus der Anhörung im Justizausschuss. Was heißt „von Meinungen“? Es waren im Wesentlichen zwei Meinungen, die sagen, das ist zu kurz, und das sind zwei bestimmte Lobbyorganisationen, nämlich LobbyControl und Transparency International. Die beiden plädieren natürlich aus ihrer Sicht, man kann schon sagen, aus ihrer Weltsicht für eine sehr lange Abklingzeit bei Ministern. Also die sollen sehr lange ins Abklingbecken. Es mag durchaus sein, dass man im Bund über so etwas reden kann, eine tatsächliche Abklingzeit von mehr als zwölf oder 18 Monaten. Aber in Thüringen, das habe ich schon bei der ersten Lesung von der Zeit her infrage gestellt. Welche tollen Beziehungen zu Thüringer Firmen soll es denn geben, bei denen eine Tätigkeit als Minister a. D. selbst nach 18 Monaten noch das Ansehen der Landesregierung oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung beschädigen könnte?! Also ich glaube, hier nehmen sich einige in Thüringen zu wichtig.
Deshalb zielt unser Änderungsantrag zur ursprünglichen Regierungsvorlage auch auf eine Karenzzeit von höchstens zwölf Monaten ab, die wir für die Thüringer Verhältnisse wirklich für ausreichend halten.
Das ist der eine Punkt, aber es gibt natürlich noch zahlreiche weitere Regelungen in diesem Gesetz, die nicht stimmig sind bzw. die weite Interpretationen zulassen. Ich will Ihnen mal ein Beispiel nennen: In § 5 a Abs. 1 steht drin, dass die Anzeigepflicht einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit besteht. Wird diese Frist nicht eingehalten, das heißt, wenn jetzt jemand anzeigt und dann schon nach zwei Wochen die Tätigkeit aufnimmt, dann steht da drin, dann kann die Aufnahme der Tätigkeit bis zu einem Monat vorläufig untersagt werden. Das heißt also, nach diesem Monat kann er die Tätigkeit aufnehmen. Aber in dem neu eingefügten § 5 b Abs. 3 steht jetzt drin, dass die Tätigkeit erst nach abschließender Entscheidung der Landesregierung aufgenommen werden darf. Also was jetzt? Das passt irgendwie nicht so ganz zusammen, was man da zusammengeschrieben hat.
Oder anderes Beispiel, das hatte ich schon in der ersten Lesung gesagt und es ist leider nicht richtiggestellt oder klargestellt worden: Nach § 5 b Abs. 2 soll eine Untersagung 18 Monate nicht unterschreiten und sogar bis 24 Monate gehen. Jetzt nehmen wir mal als Beispiel einen Minister a. D., dem, nachdem er schon zwölf Monate Minister a. D. ist, einfällt, dass er jetzt eine Tätigkeit aufnehmen könnte und das zeigt er jetzt an. Heißt das jetzt, wenn vier Monate später die Landesregierung dann gnädigerweise darüber entscheidet – nehmen wir mal die zwölf Monate plus vier Monate, dann sind wir bei 16 Monaten –, wenn die Entscheidung kommt, fan
gen dann die 18 Monate an oder hat er dann nur noch zwei Monate zu warten? Das kann man so herum und so herum verstehen. Und ich befürchte, es soll so verstanden werden, dass dann die 18 oder sogar 24 Monate erst anfangen sollen. Man hätte es doch klarstellen können, man hätte es eindeutig klarstellen können, indem man reinschreibt, dass die Dauer von 18 Monaten mit der Entlassung des Ministers beginnt. Dann wäre es klar. So ist es völlig offen und jeder kann es verstehen, wie er will, und hinterher gibt es nur Streit.
Was ich auch nicht so toll finde, ist, wie das beratende Gremium, die Mitglieder, gewählt werden: mit Mehrheitsentscheidung. Mit Mehrheitsentscheidung heißt, die Regierungskoalition wählt die Mitglieder. Das finde ich nicht so gut. Wenn man schon so ein Gremium schafft, sollte es irgendwie neutral besetzt sein und nicht durch die Regierungskoalition, welche Mehrheit es dann auch ist.