Protocol of the Session on March 21, 2018

Zu Frage 1: Nein.

Zu Frage 2: Der Landesregierung ist nicht bekannt, ob und welche Haustiere in welcher Einrichtung für Obdachlose gestattet sind.

Zu Frage 3: Der Landesregierung ist nicht bekannt, ob Obdachlosen die Aufnahme in einer entsprechenden Herberge wegen eines gehaltenen Haustiers verweigert wurde.

Zu Frage 4: Eine umfassende Antwort auf die konkrete Fragestellung ist aufgrund von Abgrenzungsschwierigkeiten nicht möglich. Es kann lediglich statistisch ausgewiesen werden, in welcher Höhe die Thüringer Kommunen Ausgaben für soziale Einrichtungen für Wohnungslose gemäß der Jahresrechnungsstatistik des Thüringer Landesamts für Statistik getätigt haben. Die Thüringer Kommunen haben danach für soziale Einrichtungen für Wohnungslose im Jahr 2015 Ausgaben in Höhe von 1.982.838 Euro und im Jahr 2016 in Höhe von 2.186.305 Euro getätigt. Eine Differenzierung nach der Jahreszeit, zu welcher die Ausgaben jeweils angefallen sind, ist nicht möglich. Weiterhin sind in den aufgeführten Angaben keine Ausgaben für Obdachlose außerhalb von Einrichtungen erfasst.

Danke schön.

Gibt es Nachfragen? Das kann ich nicht erkennen. Dann rufe ich die Anfrage des Abgeordneten Harzer, Fraktion Die Linke, in Drucksache 6/5417 auf.

Rechts- und Eigentumsformen von Sparkassen in Thüringen

In der Kreistagssitzung am 7. März 2018 im Landkreis Hildburghausen gab es die Nachfrage, warum der Landkreis Hildburghausen unter den Beteiligungen des Landkreises nicht die Kreissparkasse Hildburghausen aufführt. Daraufhin kam die Antwort, dass das ein Sonderstatus sei und die Sparkasse nicht dem Landkreis gehören würde und das, obwohl der Landkreis Hildburghausen den Verwaltungsrat wählt, der Landrat geborener Vorsitzender des Verwaltungsrats ist und die Gebührenabführungen der Sparkasse an den Landkreis erfolgt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie ist die Rechts- und Eigentumsform der Sparkassen in Thüringen nominiert und woraus ergibt sich diese?

2. Sollte die Landesregierung die Auffassung des Landkreises Hildburghausen bestätigen: Wie begründen sich dann die eingangs genannten Rechte

des Landkreises über die Verwaltungsorgane der Sparkasse und die Gewinnabführung?

3. Ist die Sparkasse als Beteiligung des Landkreises im Beteiligungsbericht und im Haushaltsplan des Landkreises aufzuführen?

Es antwortet für die Landesregierung das Finanzministerium, Frau Ministerin Taubert.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Harzer wie folgt:

Zu Frage 1: Die Rechtsform der Sparkassen ist in § 1 Abs. 1 des Thüringer Sparkassengesetzes normiert. Danach sind alle Sparkassen rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Sparkassen sind also mit Personal und Sachmitteln ausgestattete Organisationen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben des oder der Träger. Es handelt sich bei den Sparkassen nicht um Rechtssubjekte in einer Rechtsform des privaten Rechts. An den Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts gibt es dementsprechend kein Eigentum im zivilrechtlichen Sinne.

Zu Frage 2: Die genannten Rechte des Landkreises hat der Gesetzgeber im Thüringer Sparkassengesetz geregelt. Danach ist Vorsitzender des Verwaltungsrats und damit auch Mitglied im Verwaltungsrat gemäß § 10 Abs. 1 des Thüringer Sparkassengesetzes der Leiter der Verwaltung des Trägers. Sollten mehrere Träger vorhanden sein – oder bei Zweckverbandssparkassen –, kann der Vorsitz im Verwaltungsrat wechseln. Die Vorsitzenden der Verwaltungen der Träger, die nicht den Vorsitz innehaben, sind Verwaltungsratsmitglieder. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 2 des Thüringer Sparkassengesetzes. Zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats einer Sparkasse werden aus dem Kreis der zur Vertretungskörperschaft des Trägers wählbaren Personen von der Vertretungskörperschaft des Trägers gewählt. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 des Thüringer Sparkassengesetzes. Der Leiter der Verwaltung des Trägers ist demnach der geborene Vorsitzende des Verwaltungsrats, was seiner in der Kommunalverfassung vorgesehenen überparteilichen Stellung entspricht. Demzufolge müssen auch seine Vertreter aus dem Kreis der von der Vertretungskörperschaft des Trägers gewählten Personen kommen.

Durch diese Regelung wird zugleich das Gewicht der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung betont. Das verbleibende Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats einer Sparkasse wird gemäß § 11 Abs. 2 des Thüringer Sparkassengesetzes von den Beschäftigten der Sparkasse gewählt. Die Verwendung des Jahresüberschusses ist in § 21 des Thü

ringer Sparkassengesetzes geregelt. Danach kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands beschließen, dass der ausschüttungsfähige Teil des Jahresüberschusses an den Träger zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke abgeführt wird, soweit er nicht zur Stärkung des haftenden Eigenkapitals benötigt wird. Es entspricht der Aufgabenstellung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen, dass der ausgeschüttete Gewinn gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird. Über die Verwendung selbst steht dem Träger das alleinige Entscheidungsrecht zu.

Zu Frage 3: Das Thüringer Sparkassengesetz regelt in § 1 Abs. 2, dass Landkreise oder kreisfreie Städte oder von diesen gebildete kommunale Zweckverbände Sparkassen errichten können. Als Einrichtungen der Landkreise oder kreisfreien Städte, als gemeinschaftliche Einrichtung von Landkreisen und kreisfreien Städten oder als Einrichtung von ihnen gebildeter kommunaler Zweckverbände sind Sparkassen gemäß § 1 Abs. 1 des Thüringer Sparkassengesetzes rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Ein Landkreis hat gemäß § 75a in Verbindung mit § 114 der Thüringer Kommunalordnung jährlich zum 30. September einen Beteiligungsbericht über jedes Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechtes, an dem er unmittelbar beteiligt ist, zu erstellen. Als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts genießt die Sparkasse einen rechtlichen Sonderstatus. Eine Aufführung im Beteiligungsbericht ist somit nicht verpflichtend und obliegt der freien Entscheidung des Landkreises. Da gemäß den Ausführungen zu Frage 1 an Sparkassen kein Eigentum im zivilrechtlichen Sinne besteht, sondern die Landkreise lediglich Träger der Sparkassen sind, handelt es sich um keine im Haushaltsplan zu berücksichtigende Beteiligung der Landkreise.

Gibt es Nachfragen? Das kann ich nicht erkennen.

(Zuruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Hier ich!)

Herr Abgeordneter Kuschel.

Danke, Frau Präsidentin. Frau Ministerin, es gibt eine Vereinbarung der Bundesregierung mit der Europäischen Union zur Sonderstellung der Sparkassen. Dort ist vereinbart, dass das Verhältnis der Sparkasse zum Träger so ausgestaltet sein muss wie zwischen Gesellschafter und Gesellschaft. Hat das möglicherweise Auswirkungen darauf, dass es zwar eine Sonderstellung im Eigentum darstellt, aber zur Information der Öffentlichkeit verbindlich sein könnte? Dazu dient ja der Beteiligungsbericht.

(Abg. Harzer)

Ich sehe das momentan nicht so, dass das eine Auswirkung hat. Ich sage mal, ein professioneller Landrat oder eine Landrätin würde in jedem Fall dem Gremium alles mitteilen, weil natürlich Interesse daran besteht, wie es mit der Sparkasse steht.

Ich rufe auf die Anfrage des Abgeordneten Kuschel, Fraktion Die Linke, in Drucksache 6/5418.

Danke, Frau Präsidentin.

Verstoß gegen § 23 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung in der Gemeinde Bad Liebenstein (Wart- burgkreis)?

Der Leiter der Parkverwaltung in Bad Liebenstein/ Altenstein ist zugleich Gemeinderatsmitglied in Bad Liebenstein. Die Stelle des Leiters der Parkverwaltung ist Bestandteil des Stellenplans der Gemeinde Bad Liebenstein. Die Gemeinde Bad Liebenstein unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwieweit besteht zwischen der Mitgliedschaft im Gemeinderat von Bad Liebenstein und der Ausübung der Stelle des Leiters der Parkverwaltung in Bad Liebenstein/Altenstein eine Unvereinbarkeit im Sinne des § 23 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung?

2. Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

3. Welche Rechtsfolgen entstehen daraus gegebenenfalls?

Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Inneres und Kommunales, Staatssekretär Götze.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt und gestatten Sie mir, dass ich die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 zusammenfasse:

Nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 Thüringer Kommunalordnung können die zu Gemeinderatsmitgliedern gewählten Personen ihr Amt nicht antreten oder verlieren ihr Amt, falls sie gleichzeitig als Beamter oder Angestellter der Gemeinde tätig sind. Durch die Unvereinbarkeitsbestimmungen soll verhindert werden, dass die Objektivität der Entscheidungen ein

zelner Gemeinderatsmitglieder durch Interessenkollisionen gefährdet wird. Die Zuständigkeit für die Feststellung eines Amtsantrittshindernisses liegt gemäß § 30 Abs. 6 Thüringer Kommunalordnung bei der örtlich zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde.

Die Prüfung, ob im nachgefragten Fall eine Unvereinbarkeit im Sinne des § 23 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung vorliegt, ist eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Das Landratsamt des Wartburgkreises ist bereits mit der Prüfung des Falles befasst, hat diese aber noch nicht abgeschlossen.

Das Landratsamt wird im Rahmen seiner Prüfung die Maßgaben im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2017 zur Wahl von Kreisbediensteten zum Kreistag zu beachten haben. Danach sind solche Arbeitnehmer von den Unvereinbarkeitsregelungen nicht umfasst, die nach ihrem dienstlichen Tätigkeitsbericht keine Möglichkeit haben, inhaltlich auf die Verwaltungsführung des Landkreises oder der Gemeinde Einfluss zu nehmen. In solchen Fällen drohe typischerweise kein Interessenkonflikt zwischen der Aufgabe als Mandatsträger, die Verwaltung zu kontrollieren, und der beruflichen Tätigkeit für die Verwaltung. Diesen Maßgaben entsprechend hat das Landratsamt im vorliegenden Fall die von dem betroffenen Gemeinderatsmitglied vertraglich zu erbringenden Tätigkeiten darauf zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise diese der Kontrolle des Gemeinderates unterliegen und ob die Gefahr von Interessenkonflikten droht. Das Ergebnis der Prüfung bleibt abzuwarten.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Es gibt eine Nachfrage des Abgeordneten Kuschel.

Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, die Kommunalwahlen waren ja nun schon 2014. Jetzt haben wir 2018. Können Sie mal erläutern, wie lange die Rechtsaufsichtsbehörde braucht, um so einen Fall zu prüfen? Das war die erste Frage.

Die zweite Frage: Der Betroffene hat eine Entgeltgruppe 11, wie es aus dem Stellenplan zu ermitteln ist, also kein Geheimnis. Entgeltgruppe 11 ist nach meinem Kenntnisstand gehobener Dienst und insofern ist doch schon daraus ableitbar, inwieweit er Entscheidungskompetenz hat oder nicht. Oder irre ich da? Früher war ja die Unterscheidung zwischen Arbeiter und Angestellten. Jetzt kennt der Tarifvertrag diese Unterscheidung nicht mehr, sondern nur noch Beschäftigte.

Es gibt dieses Amtsantrittshindernis. Ergibt sich nicht bereits aus der Entgeltgruppe ein hinreichender Hinweis darauf, dass hier ein Amtsantrittshindernis vorliegt?

Eine unwiderlegbare Vermutung ergibt sich daraus nach meiner Auffassung nicht. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist aufgefordert, jeden Einzelfall konkret anhand der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen. Diese Prüfung sollte in sechs Wochen abgeschlossen sein. Ich weiß nicht, wann die Rechtsaufsichtsbehörde hier vom konkreten Sachverhalt erfahren und die Gemeinde aufgefordert hat, die prüfungserheblichen Unterlagen vorzulegen.

Gibt es weitere Nachfragen? Das kann ich nicht erkennen. Dann rufe ich auf die Anfrage des Abgeordneten Rudy, Fraktion der AfD, in Drucksache 6/5420.

Sehr geehrte Parlamentspräsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, ich habe die folgende Anfrage, und zwar:

Nutzung der Räumlichkeiten der Thüringer Landesvertretung beim Bund

Die Räume der Landesvertretung des Freistaats Thüringen beim Bund in Berlin werden auch für verschiedene Veranstaltungen genutzt. Landesvertretungen anderer Bundesländer stellen ihre Räume unter anderem für Sitzungen von Bundestagsabgeordneten ihrer Länder, die sogenannten Landesgruppen, zur Verfügung.