Vergleichbar ist die Situation nun für die direkte Demokratie auf Landesebene. Das gilt vor allem für den Punkt der weitestgehenden Abschaffung des Finanzvorbehalts, aber auch die notwendige Anzahl von Unterschriften unter einem Volksbegehren. Wir legen mit der hier zur Beratung stehenden Verfassungsänderung nun auch für die Landesebene in Sachen direkter Demokratie nach. Denn wie leidvolle Erfahrungen von Initiatoren von Volksbegehren zeigen, ist das jetzige Finanztabu in so strikter Ausformung ein echtes Verhinderungsinstrument. Dabei hat praktizierte direkte Demokratie eine so wichtige lebendige Funktion für die gesamte Demokratie, auch für uns als Parlament.
Die Menschen üben sich bei der direkten Demokratie selbst in deren praktischer Anwendung und erleben live, dass sie Themen und Inhalte auch wirksam mitgestalten können. Breite Sachdiskussionen im Rahmen von Volksbegehren sind auch ein gutes Gegenmittel gegen populistische Stimmungsmache.
Denn die Stimmungsmache muss sich im Rahmen von Volksbegehren dann mit harter Faktendiskussion auseinandersetzen. Die Pflicht zu einem Deckungsvorschlag ist das deutliche Signal. Direkte Demokratie bedeutet selbstbestimmtes Bürgerhan
deln, aber dieses Handeln muss auch mit Verantwortungsbewusstsein und Vernunft gepaart sein. Daher sollen sich die Initiatoren auch über Finanzierungsfragen Gedanken machen. Allerdings sollen die Initiatoren als „normale Menschen aus der Bevölkerung“ beim Deckungsvorschlag nur so viel zu den Mehrkosten sagen müssen wie wir als parlamentarische Akteure. Es geht also um eine allgemeine Prognose, keine detaillierte Haushaltswissenschaft.
Im Übrigen sei an dieser Stelle auch daran erinnert, dass es für die Initiativen – und so steht es jetzt schon im Verfahrensgesetz – die Beratungsmöglichkeiten hinsichtlich der Ausgestaltung des Volksbegehrens gibt. Wir als Linke sagen laut und deutlich, an der Abfassung eines Deckungsvorschlags darf bzw. soll die Zulässigkeit eines Volksbegehrens nicht scheitern.
Das gerade uns als Linke die weitestgehende Zurückdrängung des Finanzvorbehalts wichtig ist, haben wir auch in der letzten Lesung zum Gesetzentwurf der CDU über das fakultative Referendum deutlich gemacht. Es ist und bleibt eine Mogelpackung, wenn Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen der CDU, den Leuten neue direktdemokratische Instrumente versprechen, aber diese dann mit einem sehr strengen und arg konservativen Finanzvorbehalt als Bremsklotz behängen. Die Enttäuschung der Menschen ist vorprogrammiert und unserer Ansicht nach fördert dieses leere Versprechen letztendlich nur die populistische Stimmungsmache in Sachen direkter Demokratie.
Seit 2001 gibt es ein Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, das eine sehr strenge und konservative Auslegung des Finanzvorbehalts vertritt. Allerdings bezieht sich dieses Urteil auf die Formulierung zum Landeshaushalt aus dem derzeit noch geltenden Artikel 82. Aber praktisch hat alles finanzielle Auswirkungen auf den Landeshaushalt, sodass mit dieser Auslegung praktisch alle Volksbegehren betroffen sind.
Der hier vorliegende Gesetzentwurf benutzt jetzt den Begriff „Landeshaushaltsgesetz“. Nur sechs Buchstaben mehr, aber eine immens große Wirkung. Der Unterschied ist aber verfassungsrechtlich und praktisch sehr bedeutsam. In der Einbringung ist das mit dem Verweis auf Berlin und ein Grundsatzurteil des Berliner Verfassungsgerichtshofs zum Thema „Finanzvorbehalt“ deutlich gemacht worden. Mit dem Begriff „zum Landeshaushaltsgesetz“ ist nur noch der laufende Jahreshaushalt vom Zugriff der direkten Demokratie ausgenommen. Zu Themen mit finanziellen Auswirkungen auf zukünftige Landeshaushalte können aus der Bevölkerung per Volksbegehren Gesetze auf den Weg gebracht werden. Allerdings nimmt die vorliegende Regelung
wie das Berliner Vorbild bestimmte Themenbereiche aus. Das betrifft Personalentscheidungen, Abgaben und Versorgungsbezüge. Es ist dem Berliner Verfassungsgerichtshof zuzustimmen, wenn er in seinem Urteil vom 6. Oktober 2009 sagt, das Budgetrecht hat gegenüber Volksbegehren Schutz verdient, aber nur dann, wenn das Parlament sein Haushaltsrecht schon konkret ausgeübt hat, man also einen Eingriff in seine Budgetrechte auch wirklich feststellen kann. Aber gleichzeitig hat die direkte Demokratie Schutz davor verdient, dass das auf dem Papier gemachte verfassungsrechtliche Versprechen in Form von Volksbegehren in der Praxis nicht leerläuft. Das passiert aber, wenn man das Budgetrecht als uferloses, in unbegrenzte Zukunft wirkendes Abwehrinstrument gegen Volksbegehren mit finanziellen Auswirkungen benutzt. Auch Volksbegehren müssen, wenn sie als Instrument in der Verfassung verankert sind, tatsächlich wirksam nutzbar sein. Das sagt auch das Berliner Verfassungsgericht in seinem eben erwähnten Urteil.
Dass Menschen bei der direkten Demokratie auch vernünftig mit öffentlichen Geldern umgehen, belegt jede Studie dazu. Hinzu kommt: Demokratie heißt auch, dass Menschen darüber mitbestimmen dürfen, welche Inhalte und Projekte vom Staat mit ihren Steuergeldern umgesetzt werden. Kritiker werden einwenden, die direkte Demokratie hat doch auch Problemseiten. Je leichter alles wird, desto größer werden die Risiken. Es geht um die Gefahr des Missbrauchs der direkten Demokratie, zum Beispiel durch irrationale Stimmungsmache. Aber den Ausbau der Demokratie zu stoppen, weil bestimmte Akteure sie missbrauchen könnten bzw. wollen, ist unserer Ansicht nach der falsche Weg.
Wir sollten und müssen den Ausbau wagen, um mehr Menschen in positiver Weise Demokratie einüben, aber auch praktizieren zu lassen. Dazu muss zukünftig die Demokratieerziehung und -bildung gestärkt werden. Das schützt am besten vor Missbrauch.
Ein weiterer wichtiger Missbrauchsschutz ist die Kontrolle von Volksbegehren durch den Thüringer Verfassungsgerichtshof. So werden Menschen- und Bürgerrechte sowie gesellschaftliche Minderheiten und ihre Rechte geschützt. Die Linke-Fraktion befürwortet daher gerade in diesem Punkt das deutsche Modell der direkten Demokratie auch in Thüringen. Diese verfassungsrechtliche Überprüfung muss Bestandteil neuer Formen der direkten Demokratie sein wie auch beim Referendum. Das gilt vor allem mit Blick auf Missbrauchsversuche und Angriffe von rechtspopulistischer und rechtsextremer Seite. Daher verwundert es nun nicht, dass wir
als Linke das Schweizer Modell der direkten Demokratie kritisieren. Es kennt diesen verfassungsgerichtlichen Schutzmechanismus für Menschenrechte und Minderheiten nicht. Populistische Volksbegehren, wie das zur Wiedereinführung der Todesstrafe oder zum Schusswaffengebrauch gegen wehrlose Flüchtlinge an der Grenze, sind nach diesem deutschen, verfassungsgerichtlich geprägten Modell nicht möglich. Die rechtspopulistische AfD vertritt das Schweizer Modell. Das konnten wir auf allen Plakaten zur Bundestagswahl lesen. Damit pfeift die AfD auf Minderheitenschutz und Schutz von Menschenrechten bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung von Volksbegehren.
Auch der Punkt „Einwohnerantrag“ macht deutlich: Rot-Rot-Grün überlässt die direkte Demokratie nicht den Populisten und Hetzern von rechts außen.
Was bedeutet denn eigentlich dieser Einwohnerantrag? Ein Einwohner sammelt 10.000 Unterschriften und bittet darum, dass der Landtag sich mit seinem Problem auseinandersetzt – kein Hexenwerk, einfach ein Debattenbeitrag. Um das einmal praktisch zu verdeutlichen, ein kleines Beispiel: Hier nebenan spielt Rot-Weiß Erfurt und jetzt können alle Fans des Vereins mal kurz die Augen schließen und träumen. Pep Guardiola, allen bekannter Erfolgstrainer, übernimmt ab morgen den Klub, wohnt, lebt, zahlt Steuern in Thüringen. Nun hat er aber ein Problem und will das im Landtag diskutiert haben. Dazu sammelt der fleißige Pep 10.000 Unterschriften und reicht diese dann als Einwohnerantrag in den Landtag ein, denn in der Demokratie sollen die Menschen selbst Handelnde sein und nicht nur passive Objekte staatlichen Handelns. Deshalb müssen auch Menschen ohne Wahlrecht für den Landtag wenigstens diese Möglichkeit haben, eine politische Debatte anzustoßen und auf Probleme aufmerksam zu machen. Irgendwann lauschen wir dann gespannt dem Erfolgstrainer Pep. Ob aber der Landtag seinem Thema folgt und sein Anliegen beschließt, darüber behalten die Abgeordneten das alleinige Entscheidungsrecht. Diese alleinige Entscheidungsbefugnis des Landtags ist verfassungsrechtlich absolut wichtig. Das unterscheidet den Einwohnerantrag von der Teilnahme an Wahlen. Daher dürfen dieses Instrument auch Menschen nutzen, die kein Wahlrecht haben. Damit ist der Einwohnerantrag für alle Menschen in Thüringen ab 14 Jahre und unabhängig von deren Staatsangehörigkeit nutzbar. Damit ist er ein wichtiges Inklusionsinstrument, das Diskussion und Austausch fördern soll. Liebe Skeptiker, bitte denken Sie noch einmal darüber nach, ob Sie den Pep mit seinem Anliegen
Mit dem vorliegenden verfassungsändernden Gesetzentwurf zur Stärkung der direkten Demokratie wollen wir auch die Möglichkeit nutzen, das aktive Wahlalter auf Landesebene von 18 auf 16 Jahre zu senken. Die Altersgrenze wird mit den Regelungen der kommunalen Ebene synchronisiert und überträgt sich auch auf das Abstimmungsalter bei Volksbegehren. Je früher direkte Demokratie praktisch eingeübt wird, umso besser. Andere Bundesländer, die diesen Schritt schon vollzogen haben, sind uns da weit voraus. In einer mündlichen Anhörung im Innenausschuss und mitberatend im Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz soll der Gesetzentwurf weiter intensiv diskutiert werden.
Und nun möchte ich meinen Redebeitrag mit einem Zitat abschließen: „Aber Mittel zu finden, die besser sind als Populismus, Mittel zu finden, die die Erwartung der Bürger erfüllen, sich mehr zu beteiligen, Mittel zu finden, die mehr sind, als nur alle fünf Jahre die Leute zur Wahl zu schicken, Mittel zu finden, die die Leute wieder begeistern lassen, an Demokratie teilzunehmen, das sollte uns zuallererst anstrengen und das sollten wir in einem offenen Aushandlungsprozess auch gern diskutieren, ausdrücklich offen und von mir aus auch über einen längeren Zeitraum.“ – Leider ist Herr Mohring jetzt nicht im Hause, aber an die übrigen Mitglieder der CDUFraktion: Die eigenen Worte aus dem Beitrag des Fraktionsvorsitzenden zum Thüringen-Monitor nehmen wir sehr ernst und wir stehen auch für einen offenen, fairen Austausch bereit. Ich danke Ihnen.
Vielen Dank. Als nächstem Redner erteile ich dem Abgeordneten Scherer von der CDU-Fraktion das Wort.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Frau Müller, der Trainer von Rot-Weiß sollte sich lieber darum kümmern, dass Rot-Weiß vom letzten Listenplatz runterkommt, als sich um den Einwohnerantrag zu kümmern.
Das nützt, glaube ich, nichts, in der Sache einen Einwohnerantrag zu stellen. Nein, es nützt eben nichts, das ist ja das Problem.
Also, liebe Kolleginnen und Kollegen, der von der Regierungskoalition eingebrachte Entwurf zu einer Verfassungsänderung enthält mehrere Regelungen, mit denen angeblich die Demokratie auf Landesebene ausgebaut wird. So heißt es jedenfalls in den Klammern der Gesetzesüberschrift.
Ich will mal nur auf drei wesentliche Punkte eingehen. Da ist zum einen – ich halte mich mal an die Reihenfolge des Entwurfs – die Absenkung des Wahlalters für die Landtagswahl auf 16 Jahre. Die Wahlberechtigung schon mit 16 Jahren war hier bereits mehrfach Gegenstand von Debatten. Die CDU-Fraktion bleibt dabei, dass das der falsche Weg ist, um die Demokratie zu stärken. Es ist und bleibt ein Unding, einem 16-Jährigen die Geschäftsfähigkeit nur sehr beschränkt zu gewähren,
ihn also nicht für reif genug zu halten, Verträge zu schließen – es sei denn, es geht um sein Taschengeld – und auch im Strafrecht davon auszugehen, dass er für sein Handeln nur eingeschränkt verantwortlich ist, ihm aber andererseits ein wesentliches politisches Entscheidungsrecht zu geben. Da passt etwas nicht zusammen. Ist etwa die politische Entscheidung wesentlich einfacher zu treffen und zu überblicken, was man da wählt, als die vom Gesetzgeber verneinte Beurteilung eines einfachen Kaufvertrags? Wenn der Gesetzgeber davon ausgeht – und Sie wollen das ja auch nicht ändern –, dass ein 16-Jähriger nicht verantwortungsvoll überblicken kann, welche Pflichten er bei einem Kaufvertrag als Käufer oder Verkäufer übernimmt – im Grunde ist es nur die Übereignung des Kaufgegenstands oder die Zahlung des Kaufpreises –, dann soll er verantwortungsvoll überblicken können, inwieweit es sich zum Beispiel um eine extremistische Partei handelt, der er vielleicht besser nicht seine Stimme gibt?
(Zwischenruf Abg. Henfling, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN: Was machen Sie denn mit den ganzen AfD-Wählern? Schwierig!)
Diese Gegensätze haben wir schon oft diskutiert. Wir bleiben bei der Ablehnung des Wahlalters für 16-Jährige.
(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Aber beim Bürgermeister auf 18 runtergehen! Das ist doch alles unlogisch, was Sie sagen!)
Nun zum nächsten Punkt, zu Artikel 68 der Verfassung, dem jetzt Einwohnerantrag genannten bisherigen Bürgerantrag: Dabei soll es, ohne Bürger zu sein, entweder auf den Wohnsitz oder auch nur auf den gewöhnlichen Aufenthalt ankommen. Ein Mehr an Beteiligung unserer Bürger stellen wir uns ganz
anders vor, jedenfalls nicht mit der Nivellierung und Gleichschaltung von nach der Verfassung bewusst unterschiedlichen Rechtsstellungen – das liegt ja ansonsten ganz auf Ihrer Linie – und auch nicht mit einer Erweiterung des Antragsrechts auf alle, die am Tag ihrer Unterschrift länger als sechs Monate ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen haben. Was Sie da geritten hat, kann ich nicht nachvollziehen. Wie wollen Sie das feststellen, wenn Sie die Anzahl der gesammelten Unterschriften prüfen? Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird in jedem Bundesgesetz, in dem er vorkommt, anders interpretiert und unterschiedlich beschrieben. Zum Beispiel nehme ich mal den § 9 der Abgabenordnung. Da steht drin: „Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.“ Der BGH hat dazu ausgeführt, dass dies objektiv anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt werden muss. Wer ermittelt das nach Ihren Vorstellungen bei jeder einzelnen Unterschrift beim Bürgerantrag oder, wie Sie meinen, beim Einwohnerantrag? Das ist irreal, was Sie sich da vorstellen.
Wir wollen eine Stärkung echter Mitwirkungsrechte. Leider haben Sie unseren Vorschlag dazu nicht aufgenommen. Unser Gesetzentwurf zur Einführung eines fakultativen Referendums schmort schon mehr als ein Jahr im Ausschuss. Unser Vorschlag gibt den Bürgern wirksame Möglichkeiten der Beteiligung, auch zwischen den Wahlen, nicht nur alle fünf Jahre, und es wird damit ein zusätzliches Instrument echter Mitwirkung geschaffen. Ihre vorgeschlagene Erweiterung des Bürgerantrags hat diesen Effekt sicher nicht.
Nur noch kurz zum Finanzvorbehalt: Die jetzt vorgesehene Regelung ist aus unserer Sicht nicht notwendig. Eine verfassungskonforme Auslegung des Artikels 82 Abs. 2 der Verfassung ist völlig ausreichend, dies hat der Verfassungsrichter Prof. Bayer in seinem Sondervotum in der Entscheidung zum Verbotsantrag der Landesregierung gegen das Volksbegehren gegen die Gebietsreform nochmals klargestellt, so wie es der Verfassungsgerichtshof – Sie haben es vorhin selbst zitiert – in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2001 auch bereits dargelegt hatte. Danach sind Volksbegehren nur dann unzulässig, wenn das sachpolitische Anliegen finanzielle Auswirkungen auf die Haushaltsplanung hat und zu einer Störung des Gleichgewichts des gesamten Haushalts führt und damit zu einer Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments. Danach wäre zum Beispiel das Volksbegehren gegen die Gebietsreform ohne Weiteres zulässig gewesen, weil es überhaupt keine finanziell negativen Auswirkungen auf den Haushalt gehabt hätte.
(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Be- trifft finanzielle Auswirkungen positiver Art – nicht nur negativer!)
Da hätte ich noch nicht mal einen Deckungsvorschlag gebraucht, wie Sie das einführen wollen. Wenn ich ein Gesetz ablehne, brauche ich keinen Deckungsvorschlag. Das ist genau dasselbe, wie wenn Sie unser fakultatives Referendum endlich mal ernst nehmen würden. Auch da geht es darum, dass in diesem Referendum
jetzt lassen Sie mich doch ausreden, sonst beschweren Sie sich immer, wenn dazwischengeredet wird –, ein Gesetz, das der Landtag beschlossen hat, vom Volk abgelehnt wird. Dafür brauche ich auch keinen Deckungsvorschlag. Sie wollen überall Deckungsvorschläge einführen.