Die bundesweit gültige Gesetzesregelung hat sich in der Praxis bewährt und sollte in das zu erarbeitende Strafvollzugsgesetz des Freistaats Thüringen übernommen werden, worüber wir auch gerne diskutieren werden. Danke schön.
Vielen Dank. Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat sich der Abgeordnete Carsten Meyer zu Wort gemeldet. Bitte schön.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, es ist für den Föderalismus kein gutes Zeichen, wenn wir es schaffen, dass sich immerhin 10 Fachministerien auf einen Entwurf einigen und wir dann feststellen, dass wahrscheinlich die Parlamente dafür sorgen, dass dieses bislang Gemeinsame wieder in acht oder vielleicht auch 10 verschiedene Gesetze münden wird und dann alles
das wahr wird, was jetzt schon geunkt wird, in welcher Zeitung mit wie viel Buchstaben auch immer. Was ich daran schade finde, ist, wenn man 35 Jahre Vorrang der Resozialisierung vor Strafe und Sühne Revue passieren lässt, das ist eine Erfolgsgeschichte im Strafvollzug, nicht nur, weil es von den Menschenrechten her geboten ist und uns vom Gesetz aufgegeben wurde, sondern weil es auch eine Erfolgsgeschichte ist, was die Resozialisierung angeht.
Aber jetzt wieder hinzugehen und zu sagen, wir wissen aber besser, dass zwei Jahre früher oder nicht Hafturlaub bekommen zu können dafür sorgen, dass Resozialisierung besser oder schlechter funktioniert, das ist schade. Mit dieser Vorbemerkung - es geht nicht um Haftlockerung oder Urlaub, sondern es geht um die Klärung der Resozialisierung im Einzelfall - im Einzelfall, ich betone das. Herr Scherer, vielen Dank für die Aufzählung der Straftaten, die lebenslänglich implizieren können. Die meisten dieser Straftaten sind wahrscheinlich, zumindest von denen, die lebenslänglich in unseren Gefängnissen sitzen, Beziehungstaten. So viele Sprengstoffattentäter haben wir in Thüringen Gott sei Dank nicht, Terrorristen meines Wissens auch nicht, bis auf einen, der gerade in Tonna einsitzt und etwas mit Nazis zu tun hat, aber ansonsten nicht, sondern es sind Beziehungstaten im Nahumfeld.
Das ist die allgemeine, 80-prozentige, soviel ich weiß, Situation von Vergewaltigung, von Kindervergewaltigung, von Mord und von Totschlag mit Todesfolge, etc.
Ich will darauf hinaus, die Frage der Resozialisierung ist keine Frage des Schutzes der öffentlichen Sicherheit, sondern in der Regel vor allem und vorrangig eine Frage des Schutzes, der Sicherheit der in der Beziehung des Täters stehenden, wenn man so will, indirekten Opfer, also den Menschen, die jetzt noch da sind, die nicht gemordet, getötet worden sind, die aber auch betroffen sind vom Tod und übrigens auch von der Inhaftierung dieses Täters. Genau um diese Frage, ob man nicht auch den Opfern gegenüber, nicht nur den Tätern, durch Haftverschonung oder Hafturlaub eine Chance gibt, diese Art von Beziehung wieder zu kitten, ist ein Versuch, seit 35 Jahren dieses so zu tun. Da sagen die Fachleute aus zehn Ministerien nun, das sollte man im Einzelfall schon nach fünf Jahren tun und nicht erst nach zehn. Wir sind hier der Meinung, in fünf Minuten das Gegenteil behaupten zu müssen. Das finde ich nicht angemessen.
Nebenbei bemerkt: Dass das funktioniert und dass es seltenst - es kommt vor und wer macht keine Fehler - dazu kommt, dass entsprechende Haftverschonungen oder auch Hafturlaube zu weiteren Straftaten führen, sieht man an der Realität der letzten 35 Jahre. Dass wir dieses Vertrauen in die Mitarbeitenden in den Strafvollzugsanstalten nicht haben, dass sie das nicht einschätzen können, auch schon nach fünf Jahren - ich meine, wer von uns kann sich vorstellen, wie lang fünf Jahre sind in dieser Situation, in der man mit seiner Tat und seiner Resozialisierung zu tun hat -, und da jetzt sozusagen diese Art von wissenschaftlichen Tätigkeiten zu negieren, ist meiner Ansicht nach schade. Die Frage müsste man stellen und das wäre eine, die vielleicht an Herrn Fiedler geht: Ist ein Mörder nach 10 Jahren weniger gefährlich als nach fünf oder ist die Chance bei einigen von diesen Menschen höher, in das normale Leben resozialisiert zu werden, wenn es bereits nach fünf Jahren eine Perspektive gibt oder nicht? Diese Frage muss man stellen, und zwar so herum stellen. Dann hat man möglicherweise auch die Antwort, dass es sich um Einzelfälle handelt und nicht um Pauschalurteile. Da sollten wir hinkommen meiner Ansicht nach. Ich finde es, wie gesagt, sehr schön, dass die Länder wenigstens versuchen, Föderalismus so zu leben, dass man auch gemeinsame Lösungen findet, ohne sie gleich wieder zu zerreden. Das sollten wir uns gut überlegen als Parlament hier, wenn es dann dazu kommt, dass der Entwurf ins Parlament hineinkommt, das dann auch entsprechend zu würdigen und wir sollten natürlich dafür sorgen, dass das Primat der Resozialisierung weiterhin gilt, und nicht Sühne und nicht Strafe. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die derzeit etwas gespenstische Diskussion zur Reform des Strafvollzugsgesetzes wird leider ich sage das mit besonderer Betonung, dies gilt zumindest für viele der in den letzten Wochen zu lesenden publizistischen oder politischen Beiträge ohne das für eine rationale Auseinandersetzung mit der Reform notwendige kriminologische und empirische Wissen geführt. Dadurch entsteht allzu leicht ein Klima, das eher von Ängsten und Emotionen als vom Austausch sachlicher Argumente gekennzeichnet ist. Solche Umstände dürfen jedoch nicht unsere fachlichen Überlegungen zu einem neuen, durch die Föderalismusreform notwendig gewordenen Strafvollzugsgesetz beeinflussen, weder zur
Lassen Sie uns nun etwas über diesen letzten Aspekt sprechen. Wir müssen, wenn wir uns ernsthaft mit dieser Problematik auseinandersetzen wollen, jenseits von recht simplizistischer Polemik einen genauen Blick darauf werfen, wie sich die Gewährung eines Hafturlaubs in der Vergangenheit in der Strafvollzugspraxis tatsächlich bewährt und welche Folgen es hat, Gefangene ohne die Gewährung eines solchen Urlaubs erst zum Ende ihrer Haftdauer unvorbereitet, zumindest in dieser Hinsicht unvorbereitet, in die Freiheit zu entlassen. Der beste Opferschutz ist nach wie vor eine erfolgreiche Resozialisierung und Wiedereingliederung eines Strafgefangenen in die Gesellschaft.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich zunächst kurz darstellen, wie weit derzeit die Arbeit zur Verabschiedung eines neuen Strafvollzugsgesetzbuchs in Thüringen gediehen ist. Da gibt es auch allerlei Gerüchte. Im September 2011 haben zehn Bundesländer einen gemeinsamen Musterentwurf für ein Landesstrafvollzugsgesetz vorgelegt. Dieser Musterentwurf stellt ein Kompromisspapier dar, das als eine Orientierungsgrundlage - mehr ist das zunächst nicht - für die Erstellung der einzelnen Landesstrafvollzugsgesetze dienen soll. Natürlich war auch damit beabsichtigt, eine größere Einheit des Strafvollzugs unter den Bundesländern sicherzustellen. Es besteht aber keine Pflicht zur Übernahme einzelner Regelungen. Das Thüringer Justizministerium prüft derzeit, ob dieser Entwurf den Besonderheiten des Thüringer Strafvollzugs gerecht wird, und wird zu diesem Zweck alsbald auch noch mit den Thüringer Strafvollzugsanstalten, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Thüringer Oberlandesgericht im Detail sprechen und diskutieren. Erst danach wird abschließend entschieden werden, welche Bestimmungen des Musterentwurfs Einzug in ein neues Thüringer Strafvollzugsgesetzbuch finden werden. Danach, erst nach der dann nötigen Ressortabstimmung, wird vom Parlament über diese Reform zu entscheiden sein.
Ein Punkt ist jedoch bereits derzeit zu betonen. Im Mittelpunkt der Vollzugsmaßnahmen soll auch in Zukunft die erfolgreiche Resozialisierung und Eingliederung des Gefangenen in die Gesellschaft stehen. Dies entspricht bereits der derzeitigen Rechtslage und auch in Zukunft wird sich das vollzugliche Handeln an dieser Maxime orientieren müssen.
Werfen wir an dieser Stelle einen Blick auf die momentan bestehende Rechtslage zum Thema Hafturlaub. Hafturlaub kann derzeit auf der Grundlage des § 13 des noch geltenden Strafvollzugsgesetzes für die Dauer von bis zu 21 Tagen gewährt werden. Dessen Absatz 3 regelt speziell für zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte, dass ihnen erst nach 10 Jahren Freiheitsentziehung Hafturlaub gewährt
werden kann, oder wenn sie in den offenen Vollzug überwiesen worden sind, was gemäß § 10 Absatz 1 Strafvollzugsgesetz allerdings auch schon vor Ablauf einer Inhaftierung von 10 Jahren grundsätzlich möglich ist. Soweit die derzeitige Rechtslage.
Der Musterentwurf hat diese Regelung des geltenden Strafvollzugsgesetzes im wesentlichen übernommen. Es wurde in § 38 nur insoweit eine Modifikation vorgenommen, als dass zukünftig bereits nach fünf Jahren eine Prüfung stattfinden soll, ob ein Hafturlaub, der im Musterentwurf Langzeitausgang genannt wird, gewährt werden kann. Über die Dauer dieses Langzeitausgangs wird dann gesondert zu diskutieren sein. Keinesfalls - und das möchte ich noch einmal ausdrücklich betonen wurde darin geregelt, dass solch eine Vollzugslockerung automatisch und ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen nach Ablauf dieser Frist gewährt werden muss. Prüfungsmaßstab im Rahmen einer Einzelfallprüfung soll vielmehr auch in Zukunft sein, ob es verantwortet werden kann, zu erproben, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen oder die Lockerung nicht zu Straftaten missbraucht werden.
Hierfür wird unter anderem auch regelmäßig Voraussetzung sein, dass sich diese Gefangenen zuvor im Rahmen eines gestuften Systems bewährt haben. Nur im Falle des erfolgreichen Absolvierens von mehreren Begleitausgängen mit Bediensteten sowie daran anschließend von mehreren kurzen Alleinausgängen, die sich anfangs nur auf wenige Stunden beschränken werden, wird es überhaupt möglich sein, dass ein Straftäter einen Langzeitausgang erhalten kann. Dieser wird jedoch nicht sofort in einem Umfang von drei Wochen gewährt werden, wie das unlängst in einer Pressemitteilung falsch und in polemischer Absicht dargestellt worden ist.
An dieser Stelle ist der von mir eingangs geforderte Blick auf die Zahlen und Fakten aus der kriminologischen Forschung zu richten und die Frage zu stellen, wie hoch ist die Missbrauchsquote bei der Gewährung eines Urlaubs für Straftäter überhaupt und wie wirkt es sich aus, falls man diese Urlaube häufiger bzw. seltener gewährt. Nur die Beantwortung dieser Frage ermöglicht eine rationale Diskussion über diese Problematik.
Nach der Untersuchung rechtstatsächlicher Analysen, aktueller Entwicklungen und Problemlagen des Strafvollzugs in Deutschland des renommierten Kriminologen Frieder Dünkel aus Greifswald, die er im Jahr 2010 mit zwei Kollegen erstellt hat, liegen die Fälle eines sogenannten Lockerungsmissbrauchs deutschlandweit bei unter 1 Prozent. Als Lockerungsmissbrauch betrachtet er dabei auch die Fälle, in denen Strafgefangene aus einem Urlaub nicht zurückkehren, ohne gleichzeitig während der Urlaubszeit Straftaten verübt zu haben. Die Fälle, in
denen es tatsächlich zu neuen Straftaten während des Urlaubs gekommen ist, wies er zwar statistisch nicht aus, bezeichnet sie aber als die noch extremere Ausnahme.
Insofern sind die Zahlen, die ich im Folgenden nennen werde, noch um einen erheblichen Prozentsatz zu reduzieren, wenn man feststellen möchte, wie viele Strafgefangene tatsächlich während eines Hafturlaubs erneut straffällig geworden sind. Professor Dünkel legte bei seiner Untersuchung zunächst die Zahl der Beurlaubungen pro 100 Gefangene pro Jahr seiner Untersuchung zugrunde. Thüringen liegt mit 220 Beurlaubungen pro 100 Strafgefangene bei etwa der Hälfte des Bundesdurchschnitts, keineswegs ein besonders herausragender Wert. Der Anteil an Missbräuchen von Beurlaubungen liegt in Thüringen bei 0,1 Prozent und damit unter dem Bundesdurchschnitt von 0,15 Prozent.
Bei der Frage, ob wir uns dafür entscheiden, in Zukunft nach 10 oder bereits nach 5 Jahren die Möglichkeit der Prüfung der Gewährung einer Lockerung zu ermöglichen, ist noch ein weiterer Aspekt von Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht und Herr Hauboldt hat dankenswerterweise die Quelle und die Stelle, wo man das finden kann, bereits genannt - hat in der Vergangenheit immer wieder betont, dass auch der Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe Gefangene nicht vollständig von der Außenwelt isolieren darf und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten hat.
Heribert Prantl bemerkte unlängst in der Süddeutschen Zeitung, Straftäter, die nach mehr als 15, 20 oder noch mehr Jahren erstmals wieder einen Schritt in die Öffentlichkeit unternehmen, dürften als Wracks zu bezeichnen sein. Folgt man dieser von vielen Kriminologen und Strafrechtlern geteilten Auffassung - oder wenn man sie nicht teilt, muss man diese Auffassung zumindest in Betracht ziehen und diskutieren -, so muss man zwingend zu dem Schluss kommen, dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts derzeit noch nicht erfüllt sind. Zumindest bedarf es hierfür aber einer intensiven Diskussion. Denn es ist nicht zu bestreiten, dass eine sehr lange Haftdauer ohne Kontakte zur Lebenswirklichkeit außerhalb des Gefängnisses oftmals zu einem Hospitalismus bei den Gefangenen führt, der diese zu einem selbstbestimmten Leben in Freiheit nicht mehr ausreichend befähigt.
In diesem Zusammenhang und im Hinblick auf die Gefährdungsdiskussion ist auf eine weitere kriminologische Untersuchung hinzuweisen. Nach der bundesweiten Rückfalluntersuchung, Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen von Jehle und anderen aus dem Jahr 2010, für die Jahre 2004 bis 2007 nimmt die Rückfallquote mit der Dauer der Freiheitsstrafe sogar ab. Während diejenigen, die zu weniger als 6 Monaten Haft verurteilt werden, zu
53,7 Prozent wieder strafrechtlich in Erscheinung treten, liegt dieser Wert bei denen, die zu einer Freiheitsstrafe zwischen 120 und 180 Monaten verurteilt wurden, mit 29,9 Prozent bei der Hälfte. Generell liegt der Anteil derer, die eine Freiheitsstrafe verbüßt haben und nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung treten bei 43,6 Prozent.
Länger als 10 Jahre in Haft befinden sich fast ausschließlich nur noch Personen, die infolge eines Tötungsdelikts verurteilt wurden. Bei den zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilten beträgt der Anteil derer, die nicht mehr rückfällig werden, 78,9 Prozent, insbesondere - auch darauf ist vorhin in der Debatte schon hingewiesen worden - weil es sich bei der überragenden Mehrzahl dieser Fälle um sogenannte Beziehungsstraftäter handelt. Gerade in diesen Fällen ermöglichen Kontakte zur Lebenswelt außerhalb der JVA ein Leben in Freiheit, wie es das Bundesverfassungsgericht vorsieht.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich zum Abschluss erneut betonen: Das Justizministerium hat sich noch nicht abschließend entschieden, ob von der Verkürzung auf 5 Jahre bei Hafturlaub Gebrauch gemacht wird. Wir werden alle Argumente dafür und dagegen sorgfältig prüfen, allerdings nur Argumente. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen den aktuellen Stand der Diskussion in dieser Frage vermittelt habe und vielleicht die Emotionalität ein bisschen durch Argumente ersetzen konnte.
Vielen Dank, ich sehe keine weiteren Redeanmeldungen in diesem Teil der Aktuelle Stunde und schließe ihn. Ich rufe auf den dritten Teil
c) Aktuelle Stunde auf Antrag der Fraktion der FDP zum Thema: „Ladenöffnung unter erschwerten Vorzeichen - eine Zwischenbilanz vier Monate nach Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes“ Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags - Drucksache 5/4353
Sehr verehrte Frau Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, liebe Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Thüringer Einzelhandel, die aufgrund der jetzigen Arbeitszeit aber oftmals nur zugeschaltet sind. Wir haben die Aktuelle Stunden beantragt, um
vielleicht heute eine ehrliche Position der Landesregierung zu erhalten, wie denn mit dieser in unseren Augen absurden Neuregelung der Thüringer Ladenöffnungszeiten umgegangen werden soll
im praxisnahen Einsatz und nicht im theoretischen Geplänkel, was wir hier oftmals vor uns haben. Betroffen sind alle Arbeitnehmer in Thüringer Verkaufsstellen, was immer das heißt, die seit dem 01.01. ein Arbeitsverbot an mindestens zwei Samstagen im Monat haben. Egal, welche Konstellation sich darüber ergibt, ich denke, wir haben eine Position geschaffen in Thüringen für den Thüringer Einzelhandel und vor allen Dingen deren Beschäftigte, die fast nur Verlierer produziert.
Keiner weiß, wie diese Regelung zustande gekommen ist. Jedenfalls in den Ausschüssen wurde es weder ausreichend vorher beraten noch in den entsprechenden Anhörungen konnten es die Akteure der Thüringer Wirtschaft, die richtigerweise angefragt worden sind, inklusive der Gewerkschaften behandeln und thematisieren. In der letzten Ausschuss-Sitzung, ich denke, das weiß hier jeder, wurde es einfach präsentiert und die Folgen missachtend, auch von uns damals schon thematisiert, wurde darauf hingewiesen, jawohl, es kommt bald eine Rechtsverordnung, die Ausnahmen regelt, die Praktikabilität herstellt und verschiedenste Interessenlagen herstellt und berücksichtigt. Das ist bis heute nicht geschehen.
Fakt ist heute, dass zum Beispiel nach einer Umfrage der IHK Südthüringen ein Drittel der Händler ihre Existenz gefährdet sieht. Das Problem ist, dass bei dem Arbeitsverbot von zwei Samstagen Leute, die aus persönlichen Gründen gern jeden Samstag, mehrere Samstage arbeiten möchten, dass Personenkreise innerhalb von Belegschaften - die sich darauf einigen, du kannst mich ja diese Woche mal vertreten, mein Kind ist krank oder mein Urlaub steht an - diese Vertretungsregelungen nicht mehr unter sich regeln können, sondern völlig unpragmatisch auf das Gesetz angewiesen sind, dieses Gesetz einzuhalten, dieses Gesetz umzusetzen, aber in der Tageswirklichkeit eines einzelhandelsgeführten Betriebs - im Großen wie im Kleinen übrigens eine Umsetzung nicht möglich ist.
Wir haben auch mit Betriebsräten von Unternehmen gesprochen, die mehrere Hundert Arbeitnehmer beschäftigen, auch die haben die Praktikabilität angemahnt und gesagt, das ist für uns nicht mehr durchführbar, weil es in Teams - Teamarbeit sollte vorstehen - nicht mehr möglich ist zu sagen, du vertrittst mich mal auf die Schnelle, dafür übernehme ich deinen Dienst vom nächsten Samstag, denn es könnte innerhalb eines Monats liegen. Und hier droht dann die Gefahr, dass die Möglichkeit von drei Samstagen, die maximal besteht, wenn wir fünf haben, schon ausgeschöpft ist und deshalb ein