Das werden wir verbessern. Ich sage Ihnen ganz klar, weil vorhin hier so ein kleiner Disput aufkam, wir haben in der letzten Sitzung ganz klar gesagt, in der letzten Innenausschuss-Sitzung, ach die reden alle davon, dann rede ich auch davon, also in der letzten Innenausschuss-Sitzung haben wir klar gesagt, der GRÜNEN-Entwurf …
Der Innenausschuss wird den GRÜNEN-Entwurf mit unserem gemeinsamen Entwurf - der sollte eigentlich im März schon kommen, dann haben unsere Oberkoalitionäre gesagt, der kommt im Mai, jetzt
Danke, Herr Abgeordneter. Für die Landesregierung hat jetzt der Staatssekretär im Innenministerium Herr Rieder das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Fraktion DIE LINKE möchte den Verfassungsschutz abschaffen, wieder mal. Es ist keine wirklich neue Forderung, neu ist allenfalls, dass jetzt ein Gesetzentwurf hier vorgelegt wird. Dieser findet allerdings seine Grenze in Inhalten, die lange bekannt sind. Es ist eine Verpackung für eine Vielzahl altbekannter Inhalte und ideologisch beeinflusster Sichtweisen. Im Mittelpunkt des Entwurfs steht auch wieder einmal die unvermeidliche Informations- und Dokumentationsstelle. Darüber hinaus wird ebenfalls gesetzlich ein Landesprogramm gegen Neonazismus und für Demokratie aufgelegt. Mit drei Millionen soll das Ganze gefördert werden.
Eine solche gesetzliche Vorgabe ist nicht erforderlich. Eine Parlamentarische Kontrollkommission soll es auf dem Papier auch weiterhin geben. Es bleibt aber völlig offen, welche Aufgaben sie haben soll, denn nach dem Entwurf ist vorgesehen, dass die Informations- und Dokumentationsstelle unabhängig arbeitet. Was gibt es dann noch zu kontrollieren? Es spricht also viel dafür, dass Sie die Parlamentarische Kontrollkommission nur in Ihren Entwurf aufgenommen haben, weil es Artikel 97 der Verfassung so vorschreibt, und Sie das nicht völlig negieren können. Das allein zeigt schon, welche schwerwiegenden systematischen Mängel Ihr Entwurf hat.
Interessant ist allerdings auch eine Bestimmung in § 13 des Entwurfs. Dadurch sollen Beschäftigte des Landesamtes teilweise von der Möglichkeit ausgeschlossen werden, in der neu zu schaffenden Informations- und Dokumentationsstelle mitarbeiten zu dürfen. Ich möchte an dieser Stelle einmal davon absehen, dass die vielleicht dort gar nicht arbeiten wollen, halte aber für rechtlich bedenklich, was Sie vorschlagen. Sie begründen das auch nicht im Einzelnen. Das ist wohl Ausdruck einer neuen Art von Toleranz, wenn den Mitarbeitern im Landesamt für Verfassungsschutz einfach pauschal eine Voreingenommenheit unterstellt wird. Ich halte das für nicht akzeptabel.
Sie wollen die nachrichtendienstlichen Befugnisse abschaffen, G10-Überwachungsmaßnahmen nach dem Bundesgesetz soll es auch nicht mehr geben, und Sie begründen das, wie Frau Renner eben noch mal gesagt hat, mit der demokratischen Verfasstheit unseres Staats. Wenn diese Begründung richtig wäre, dann dürfte es in Frankreich keinen Nachrichtendienst geben mit nachrichtendienstlichen Befugnissen. Den gibt es schon immer. Den gab es auch zu Zeiten von Mitterand. Den gab es auch zu der Zeit als die Kommunistische Partei Frankreichs in der Regierung war. Es dürfte in den Niederlanden keinen Inlandsnachrichtendienst geben mit nachrichtendienstlichen Befugnissen, in Skandinavien auch nicht und im Urland aller demokratischen Länder, in England, natürlich auch nicht. Das allein zeigt schon, dass der Zusammenhang, den Sie hier herstellen, falsch ist. Es geht gerade darum, die demokratische Verfasstheit eines Landes zu schützen.
Sie beschreiten also einen Weg, der in vielfältiger Hinsicht falsch ist. Es ist allerdings nicht nur Aufgabe staatlicher Organe, die demokratische Rechtsordnung zu erhalten. Das ist auch Aufgabe der Bürgerinnen und Bürger mit ihrem zivilgesellschaftlichen Engagement. An dieser Stelle sei zitiert der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht, Herr Böckenförde: „Der freiheitliche Rechtsstaat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann.“ Für die Erhaltung der demokratisch verfassten Rechtsordnung ist ein solches bürgerschaftliches Eintreten sogar unverzichtbar, denn eine vielfältig gelebte Demokratie ist unabdingbare Voraussetzung für ein friedliches, die Grundrechte achtendes Zusammenleben in unserem Gemeinwesen. Die Landesregierung unterstützt dieses Engagement. Von geneigter Seite sollte allerdings nicht der Eindruck erweckt werden, dass dieses Engagement, richtet es sich gegen Rechtsextremismus, von den Sicherheitsbehörden mit Linksextremismus gleichgesetzt wird. Auch ist Verfassungsschutz keine Gefahr für eine den Bürgerrechten verpflichtete Gesellschaft. Das, was Sie hier suggerieren in Ihrer Begründung, ist schlichtweg unzutreffend. Aufgabe und auch Notwendigkeit des Verfassungsschutzes ist es, sämtliche extremistische Bestrebungen zu beobachten und die Öffentlichkeit zu informieren. Damit ist und bleibt er ein zentrales Instrument, um Extremismus zu bekämpfen. Verfassungsschutz kann nie ein allumfassender, perfekter Schutz sein, aber er ist ein wesentlicher Bestandteil des Schutzes von Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.
Von einem Scheitern oder einem Totalausfall des Verfassungsschutzes zu sprechen, zeigt ein unzutreffendes Verständnis von der Arbeitsweise des Verfassungsschutzes. Ein an Gesetz und Recht gebundener Verfassungsschutz kann nicht alles wis
sen. Er beobachtet rechtsextremistische Bestrebungen mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mitteln und natürlich auch im Rahmen seiner Kapazität.
Aber auch in den Bereichen des Links- und des Ausländerextremismus ist der Verfassungsschutz gefragt, denn diese Formen des Extremismus sind in ihren Ideologien nicht minder gefährlich und mit dem Wertefundament unserer Demokratie nicht vereinbar. Anschläge auf Gleisanlagen der Bahn oder das In-Brand-Setzen von Fahrzeugen oder Wertstoffcontainern mögen für eine kleine Minderheit in unserer Gesellschaft gängige Ausdrucksform des Protestes gegen gesellschaftliche Werteordnungen darstellen; für die große Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger sind es schlicht Straftaten und die Negierung verfassungsrechtlich geschützter Grundsätze.
Auch die Zunahme islamistischer Anschläge etwa auf die Bundeswehr in Afghanistan oder durch das Internet ausgelöste Radikalisierungsprozesse sind Tatsachen, die nicht nur als vermeintliche Gefahren abgetan werden können.
Die Thüringer Landesregierung wird auch in Zukunft jede Form des politischen Extremismus bekämpfen. Weder Verharmlosung noch Hysterie sind hier die richtige Antwort. Prävention und Repression sind Erfolg versprechende Mittel, die den Extremisten ihre Grenzen aufzeigen, flankiert durch eine aufgeklärte Gesellschaft, welche die Bekämpfung des Extremismus ebenso als ihre Aufgabe versteht. Dem dient der Verfassungsschutz und dem dienen auch die Regelungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes. Die Landesregierung spricht sich also gegen diesen Gesetzentwurf aus. Vielen Dank.
Danke, Herr Staatssekretär. Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe deshalb die Aussprache und wir kommen zur Abstimmung. Wenn ich das richtig und umfänglich verstanden habe, ist Überweisung an den Innenausschuss beantragt. Weitere Ausschussüberweisungen liegen nicht vor. Deshalb stelle ich jetzt die Frage: Wer will das Thüringer Gesetz zur Auflösung des Landesamtes für Verfassungsschutz und Neuordnung der Aufgaben zum Schutz verfassungsrechtlicher Grundwerte, Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 5/4161, an den Innenausschuss überweisen, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. Das ist Zustimmung von den Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP. Wer stimmt dagegen? Das sind die Stimmen von CDU und SPD. Wer enthält sich der Stimme? Damit ist die Ausschussüberweisung abgelehnt.
Wenn Sie sich zur Geschäftsordnung melden und beantragen, dass Sie Ihr Abstimmverhalten - wir nehmen das jetzt mal als gegeben, dass Sie beantragt haben, Ihr Abstimmungsverhalten zu erklären. Bitte.
Vielen Dank, Herr Präsident. Meine sehr verehrten Damen und Herren, liebe Gäste, jung und alt, auf der Tribüne, im Innenausschuss haben wir GRÜNE von unserem Recht, dem parlamentarischen Gang unseres Änderungsgesetzes zum Thüringer Verfassungsschutzgesetz abgesehen in parlamentarischer Kollegialität, um alle Gesetzentwürfe, die auf dem Weg waren, gemeinsam im Ausschuss beraten zu können. Wir wollten damit der Koalition, die hier wieder einmal lahm agiert und trantütig ist, die Chance geben, ihr Gesetz mit unserem gemeinsam zu beraten. Wenn Sie heute davon nichts mehr wissen wollen und die Überweisung des Gesetzentwurfs der LINKEN hier nicht mittragen, dann heißt das für uns GRÜNE auch, dass wir dieses Verfahren, dass wir Ihnen die Möglichkeit geben hinterherzukommen...
Herr Abgeordneter, es geht nicht um das Verhalten der GRÜNEN, sondern Sie sollen Ihr persönliches Abstimmverhalten begründen.
Genau. Und deshalb wird es von mir aus dieses Verfahren nicht mehr geben, dass ich im Innenausschuss zulasse, dass Sie Gesetze aufhalten. Vielen Dank.
Ich möchte mich zu meinem persönlichen Abstimmungsverhalten äußern, warum ich das abgelehnt habe. Weil ich nicht erkennen kann, weder eine Zusage, die ich gemacht hätte, damit dieser Antrag der LINKEN mitbehandelt wird, sondern ich habe immer nur gesagt, der der LINKEN liegt vor, die Koalition wird liefern. Wir werden das gemeinsam behandeln. Ich habe deswegen nichts zurückzunehmen und nichts anderes. Außerdem habe ich der Ablehnung zugestimmt.
Den Tagesordnungspunkt 6 hatte ich bereits geschlossen. Jetzt ist es meine Pflicht, den Tagesordnungspunkt 7 aufzurufen, nämlich
Thüringer Vorschaltgesetz zur Anpassung an das Wasserhaushaltsgesetz und Gesetz zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 5/4173 ERSTE BERATUNG
Der Minister selbst wünscht das Wort zur Begründung des Gesetzes. Herr Reinholz, Sie haben das Wort.
Herzlichen Dank, Herr Präsident. Meine sehr verehrten Damen und Herren, Ihnen liegt der Entwurf eines Thüringer Vorschaltgesetzes zur Anpassung an das Wasserhaushaltsgesetz und ein Gesetz zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vor. Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, erste Anpassungen an das am 1. März 2010 in Kraft getretene neue Wasserhaushaltsgesetz vorzunehmen. Insbesondere müssen die Zuständigkeiten der Wasserbehörden für den Vollzug der darin enthaltenen wasserrechtlichen Genehmigungstatbestände klargestellt werden. Die Zuständigkeiten sind bisher im Thüringer Wassergesetz geregelt, beziehen sich aber nach Inhalt und Form noch auf die Vorschriften des vor dem 1. März 2010 geltenden Wasserhaushaltsgesetzes. Hier besteht dringender Handlungsbedarf. Gleichzeitig werden im Gesetzentwurf Anpassungen im Thüringer Wasserrecht vorgenommen, um materiell-rechtliche Regelungen wieder in Kraft zu setzen, die vom neuen Wasserhaushaltsgesetz abweichend zum Thüringer Recht geregelt worden sind. Das betrifft zum Beispiel die Regelungen zu
den Gewässerrandstreifen. Hier soll der Rechtszustand wiederhergestellt werden, der sich in Thüringen als Kompromiss zwischen Landwirtschaft, Naturschutz und Wasserwirtschaft lange Zeit bewährt hat. Das Bundesrecht sieht hier weit weniger strenge Regelungen vor und lässt den Ländern den Spielraum für eigene Vorschriften. Das nutzen wir, um das Schutzniveau in Thüringen aufrechtzuerhalten. Die Änderungen von umweltrechtlichen Vorschriften dienen dazu, zwei Vorschriften aus dem Abfallgesetz und dem Wassergesetz in Einklang mit der Dienstleistungsrichtlinie der EU zu bringen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf ist nur ein erster Schritt zur Anpassung des Thüringer Wasserrechts an die seit dem 1. März 2010 geltende Rechtslage. Aufgrund des neuen Bundesgesetzes gibt es einen umfassenden Bedarf, das Thüringer Wassergesetz zu novellieren. Der Landesregierung war es aber wichtig, zunächst die absolut wesentlichen Dinge zu regeln, um Vollzugssicherheit herzustellen. Deshalb wurde der Weg eines Vorschaltgesetzes gewählt.
Meine Damen und Herren, in der Verbandsanhörung von insgesamt 49 Verbänden und Institutionen wurde der Gesetzentwurf überwiegend begrüßt. Vorschläge zu Änderungen wurden nur wenige unterbreitet. Soweit das sinnvoll war, wurden sie in den Gesetzentwurf auch übernommen.
Der Thüringer Bauernverband wies zwar nicht ganz zu Unrecht darauf hin, dass die Rechtslage durch das Gesetz etwas unübersichtlicher wird. Angesichts der zuvor geschilderten Ausgangslage - die Anpassung wichtiger Vorschriften an das Wasserhaushaltsgesetz - sehe ich jedoch keine Alternative zum vorliegenden Gesetzentwurf. Ich bitte deshalb, die parlamentarischen Beratungen zum Gesetzentwurf aufzunehmen. Herzlichen Dank.
Danke, Herr Minister. Ich eröffne die Aussprache. Zunächst hat Abgeordnete Hitzing von der FDPFraktion das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren, der Bund hat schon im Jahr 2009 die rechtlichen Grundlagen für das Wasserrecht umfassend neu geordnet. Hintergrund war und ist die Änderung der Gesetzgebungsbefugnisse im Umweltschutz zwischen Bund und Ländern durch die Föderalismusreform im Jahr 2006. Anstelle der bisherigen Rahmengesetzgebungskompetenz hat der Bund die Ermächtigung zum Erlass von Vollregelungen erhalten und somit erhalten natürlich die Länder die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende Regelungen zu treffen, sofern sie nicht EG
rechtliche Vorgaben betreffen. Dadurch macht sich eine Gesamtnovellierung des Thüringer Wassergesetzes notwendig. Das Wasserhaushaltsgesetz enthält Bestimmungen über den Schutz und die Nutzung von Oberflächengewässern und auch des Grundwassers und außerdem Vorschriften über den Ausbau von Gewässern und die wasserwirtschaftliche Planung. Die Änderungen sind natürlich sehr umfänglich und auch die Ergänzungen. Deshalb gehe ich hier natürlich nicht auf die komplette Vorlage des Gesetzentwurfs ein, das würde den Rahmen tatsächlich sprengen an dieser Stelle. Das Vorschaltgesetz enthält aber erstmals in § 1 eine Zweckbestimmung, die im geltenden Gesetz nicht existiert, und es erfolgen Regelungen im Eigentümer- und Anliegergebrauch in § 2 wie geforderte Umsetzungen der EU-Richtlinien und klarstellende Regelungen der Zuständigkeiten, wie unter anderem in § 8 des Thüringer Entwurfs. Die §§ 73 und 74 des Bundesgesetzes enthalten die grundlegenden neuen behördlichen Pflichten zur Hochwasservorsorge, insbesondere die Pflicht der Bestimmung von Risikogebieten und der Erstellung von Risikokarten. Der § 75 Wasserhaushaltsgesetz fordert die Aufstellung von Hochwassermanagementplänen. Eine Ergänzung erfolgt hier ebenfalls im Thüringer Gesetzentwurf, das sind natürlich durchaus brisante, wichtige Themen, deren Aufgabenübertragung natürlich auch finanziellen und personellen Aufwand bedeutet. Deshalb glaube ich auch, dass es ganz wichtig ist, dass der entsprechende Fachausschuss sich damit beschäftigt und in die Diskussion kommt.
Meinen Recherchen zufolge ist das Wasserhaushaltsgesetz bereits vor zwei Jahren in NordrheinWestfalen diskutiert worden. Nun stellt sich mir natürlich die Frage, das ist ja kein neues Problem, warum wir heute, also im Jahre 2012, erst in Thüringen damit anfangen. Aber das können wir ja dann in dem entsprechenden Ausschuss, im Ausschuss für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz, besprechen. Vielen Dank.