Protocol of the Session on December 14, 2011

2. Wie viele Mittel stehen aus der Reduzierung des KdU-Anteils im Bereich des SGB II den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten zur Verfügung

(Abg. Leukefeld)

(bitte nach Kreisen und kreisfreien Städten aufglie- dern) ? 3. Wofür und in welcher Höhe werden die jeweiligen Mittel eingesetzt und wie verfahren die Landkreise und kreisfreien Städte mit Überschüssen, die aus der Nichtinanspruchnahme des Bildungs- und Teilhabepakets durch die Leistungsberechtigten resultieren (bitte nach Kreisen und kreisfreien Städten aufgliedern)?

4. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung hinsichtlich der Zweckbindung der Mittel für das Bildungs- und Teilhabepaket, worin sieht die Landesregierung hierbei ihre Verantwortung und wie begründet sie ihre Auffassung?

Für die Landesregierung antwortet Ministerin Taubert.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, für die Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bärwolff wie folgt.

Zu Frage 1: Die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets ist eine Aufgabe, die den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Wahrnehmung im eigenen Wirkungskreis übertragen wurde. Wie bei vielen anderen Aufgaben besteht insoweit eine Rechtsaufsicht des Landes, die von zuständigen Behörden wahrgenommen wird, sich aber darauf beschränkt, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen sowie die Gesetzmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit im staatlichen Interesse zu überwachen. Die Rechtsaufsicht ermächtigt die Landesbehörden nicht zu Weisungen hinsichtlich der Handhabung des Verwaltungsermessens. Über eine reine Rechtsaufsicht hinaus stehen die zuständigen Landesbehörden, insbesondere das TMWAT, das TMSFG und das Thüringer Landesverwaltungsamt, auch in engem fachlichen Kontakt mit den Landkreisen und kreisfreien Städten und beraten diese bei Grundsatzfragen zur Umsetzung der Vorschriften über das Bildungs- und Teilhabepaket. Im Übrigen wurden die Landkreise und kreisfreien Städte auch von Anfang an, bereits im Vermittlungsausschuss und dann auch nach dem Vermittlungsausschuss im Bundesrat und Bundestag mit eingebunden, um rechtzeitig zu schauen, dass man einheitliche Regelungen für Thüringen bekommen kann, was am Ende die Abrechnung betrifft. Das ist nur im Einzelfall gelungen.

Zu Frage 2: Wie viele Mittel stehen in welcher Höhe aus der Reduzierung des KdU-Anteils im Bereich des SGB II den jeweiligen Landkreisen und kreis

freien Städten zur Verfügung? Der Bund beteiligt sich nach § 46 Abs. 5 SGB II zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Die Beteiligung beträgt aktuell 30,4 Prozent der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Der in § 46 Abs. 5 SGB II genannte Beteiligungssatz des Bundes erhöht sich um einen Wert in Prozentpunkten nach § 46 Abs. 6 SGB II.

(Zwischenruf Abg. Kowalleck, CDU: Dass die jungen Dinger nicht pünktlich sein können.)

Ich nehme an, dass der Kollege nicht mich gemeint hat.

Dieser entspricht den Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6 b Bundeskindergeldgesetz des abgeschlossenen Vorjahres, geteilt durch die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 46 Abs. 5 Satz 1 SGB II des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100. Bis zum Jahr 2013 beträgt dieser Wert 5,4 Prozentpunkte. Angesichts der Tatsache, dass erst frühestens 2012 belastbare Finanzdaten vorliegen können, hatte sich der Vermittlungsausschuss darauf verständigt, dass die erste Anpassung der Bundesbeteiligung anhand der tatsächlichen Ausgaben für die Zweckausgaben für die Bildungs- und Teilhabeleistungen gemäß § 46 Abs. 7 Satz 1 SGB II im und rückwirkend für das Jahr 2013 auf der Basis der Ausgaben im Jahr 2012 erfolgen soll. Durch die ab 2013 regelmäßig erfolgende Anpassung der Bundesbeteiligung ist sichergestellt, dass die Belastungen der Kommunen insgesamt in einem der tatsächlichen Inanspruchnahme entsprechenden Maß kompensiert werden.

In diesem Zusammenhang wird seitens des Landes auch zu prüfen sein, ob es einer Veränderung der Verteilung der Mittel nach § 13 Abs. 4 Thüringer FAG bedarf. Nach § 13 Abs. 4 Thüringer Finanzausgleichsgesetz weist das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten den vom Bund zur Verfügung gestellten Anteil nach § 46 Abs. 5 und 6 SGB II in Höhe des Erstattungssatzes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung zu. Der Anteil der einzelnen kommunalen Träger an den Erstattungen des Bundes bemisst sich somit nach der Höhe der tatsächlich gezahlten Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Die tatsächlichen Ausgaben der kommunalen Träger für die Leistungen nach § 28 SGB II und nach § 6 b Bundeskindergeldgesetz haben aktuell keinen Einfluss auf die Verteilung des Bundesanteils. Die Erstattungen des Bundes werden sich im Jahre 2011 für Thüringen auf insgesamt etwa 129 Mio. € belaufen. Eine Aufgliederung der im Jahre 2011 erfolgten Zuweisung an die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte kann erst nach der Fertigstellung des Jahresabschlusses 2011, voraussichtlich im März 2012, erfolgen.

(Abg. Bärwolff)

Zu Frage 3: Inwieweit die Zuweisung nach § 23 Abs. 4 Thüringer Finanzausgleichsgesetz für die Zweckausgaben nach § 28 SGB II und § 6 b Bundeskindergeldgesetz für die kommunalen Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2011 auskömmlich sind bzw. ob es Überschüsse geben wird, kann aktuell nicht eingeschätzt werden. Entsprechende Daten werden dem TMWAT erst nach Abschluss der Jahresrechnung 2011, voraussichtlich Ende März 2012, vorliegen.

Zu Frage 4: Eine rechtliche Zweckbindung für die den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Verfügung gestellten Mittel bezogen auf die Bildungsund Teilhabeleistungen besteht nicht. Durch das eben beschriebene Verfahren der Bestimmungen des Beteiligungssatzes des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 6 SGB II über die Revisionsklausel nach § 46 Abs. 7 SGB II soll ab dem Jahr 2013 sichergestellt werden, dass die Belastungen der Kommunen insgesamt in einem der tatsächlichen Inanspruchnahme entsprechenden Maße kompensiert werden kann. Einer rechtlichen Zweckbindung bedarf es daher auch nicht. Danke.

Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Doch, es gibt eine Nachfrage durch den Abgeordneten Kuschel.

Danke, Herr Präsident. Frau Ministerin, es war eine ganze Kette kausaler Rechtsnormenverbindungen, deswegen noch mal die Nachfrage: Hinsichtlich der zunehmenden Erstattungen des Bundes in diesem Bereich, erfolgt eine Verrechnung mit der angemessenen Finanzausstattung, also der Finanzmasse, nach FAG oder bekommen die Kommunen dieses Geld tatsächlich zusätzlich und wie wird das begründet?

Es ist so, dass die Bundeszuweisungen, die langsam steigen, zunehmend über unseren Haushalt des TMWAT eingenommen und am Ende auch wieder ausgegeben werden. Sie bekommen auch jetzt schon die Erstattung in drei Bereichen. Wir haben zum einen die direkte Erstattung des Bundes, wir haben dann die mittelbare über den KFA und ein Teil kommt auch direkt vom Land. Dann muss man die Erstattung den Kreisen und kreisfreien Städten entsprechend zuordnen. Aber am Ende wird es so sein, dass die, weil sie heute schon keine Mehraufwendung haben, auch zukünftig keine Mehreinnahmen haben können. Es ist doch so, dass wir zwar auf Bundesebene die Verknüpfung haben, dass den Gemeinden aufgrund dieser Sachlage auch eine Entlastung zukommen soll. Diese Entlastung ist

aufgrund der Thüringer besonderen Konnexität jetzt schon eingetreten entweder über direkte Zuweisung oder über die Schlüsselzuweisung. Damit können keine Mehreinnahmen bei den Kommunen entstehen.

(Zwischenruf Abg. Bärwolff, DIE LINKE: Also auch kein Extra?)

Es gibt eine weitere Nachfrage.

Ja, weil das Extra schon da ist, aber es gibt kein Extra, weil das Extra schon gegeben worden ist. Wir waren schon diejenigen, die den Kommunen das Extra überlassen haben. Das heißt, nicht jede Kommune versteht das, ich weiß das, ich habe mit vielen Bürgermeistern diskutiert und sie glauben es mir einfach nicht, aber ich kann es nicht ändern. Es ist tatsächlich so.

Frau Ministerin, sind Sie bereit für den Nächsten?

Natürlich bin ich bereit für die nächste Frage.

Sie machen immer so große Pausen zwischendurch. Es ist immer schwer zu erahnen, wann Sie fertig sind. Herr Abgeordneter Kuschel.

Danke, Herr Präsident. Frau Ministerin, noch einmal, ich muss es verstehen, weil ich auch Anfragen bekomme. Sie hatten gesagt, dadurch, dass ein Teil direkt über das Ministerium außerhalb des KFA durchgereicht wird, würden dort Aufwüchse bei den Kommunen anfallen. Jetzt haben Sie aber, ohne dass es eine Frage gab, in Ihren Erläuterungen dargestellt, dass es trotzdem im Vergleich zum jetzigen Zustand eine Verrechnungsmethode gibt, die dazu führt, dass trotz höherer Bundesanteile insgesamt bei den Kommunen für den Bereich zum jetzigen Ist-Zustand nicht mehr ankommt, obwohl in den nächsten Jahren der Bundesanteil wächst, weil Sie sagen, bereits jetzt ist das Land für den Bund in Vorleistung getreten und deshalb, wenn die Bundeszuweisungen jetzt kommen, eine Anrechnung erfolgt und damit möglicherweise diese Vorleistung des Landes wieder zurückgeht. Also ist nur noch einmal die Aussage zu bestätigen, dass zum jetzigen Zustand die Kommunen trotz eines höheren

(Ministerin Taubert)

Bundesanteils am Ende nicht mit höheren Gesamteinnahmen von Bund und Land rechnen können. Ist dem so?

Ich will es anders beschreiben, damit Sie es vielleicht besser verstehen. Es gibt einfach unterschiedliche Situationen in den einzelnen Bundesländern, wie abgerechnet wird. Bei uns ist der Umstand so, dass sie jetzt schon das Geld bekommt und es kann immer nur der entlastet werden, der momentan die Aufwendung hat.

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Also Sie als Land. )

In dem Moment sind wir das als Freistaat Thüringen. Das sind Sie auch mit, Herr Kuschel, Sie gehören ja dem Parlament an. Sie müssen sich die Finanzflüsse einfach mal aufschreiben und da sehen Sie schon, dass wir jetzt über unterschiedliche Wege alles erstatten und die Wege verändern sich am Ende, wenn 100 Prozent erstattet werden. Dann geht das Geld rein im Ministeriumshaushalt und geht komplett auch wieder raus, so wie die Aufwendungen eben sind.

Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke, Frau Ministerin.

Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Berninger von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/3642.

Vielen Dank, Herr Präsident.

OVG Magdeburg: Für die Erteilung von Verlassenserlaubnissen nach § 12 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz erhobene Gebühren sind rechtswidrig.

Am 26. Oktober 2011 bestätigte das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 26. Februar 2010, wonach die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Verlassensgenehmigungen rechtswidrig sei.

In der Antwort auf meine Kleine Anfrage 377 hatte das Thüringer Innenministerium am 23. April 2010 ausgeführt: „... Die Ausländerbehörden der Landkreise Weimarer Land, Ilm-Kreis sowie Sonneberg erheben Gebühren für die Erteilung von Verlassenserlaubnissen.... Als Maßstab für die Festsetzung der Gebührenhöhe stützen sich die Ausländerbehörden auf § 47 Abs. 1 Nr. 9 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)....“ (vgl. Antwort auf Frage 5 in Drucksache 5/835). Die vom VG Halle angeführten

Einwände seien „allerdings nicht von der Hand zu weisen“ (vgl. Antwort auf Frage 6).

In seinen Entscheidungsgründen führte das OVG Magdeburg u.a. aus, der Landkreis Saalekreis könne die Gebührenerhebung „insbesondere nicht auf § 47 Abs. 1 Nr. 9 der AufenthV … stützen. Danach sind Gebühren zu erheben für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag. Eine Verlassenserlaubnis nach § 12 Abs. 5 AufenthG stellt aber, auch wenn sie schriftlich erteilt wird, keine 'Bescheinigung' im Sinne dieser Regelung dar.“

Ich frage die Landesregierung:

1. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten Thüringens wurden (bis zu welchem Zeitpunkt) bzw. werden in welchen Fällen für die Genehmigung bzw. Versagung von Verlassensgenehmigungen auf welcher Rechtsgrundlage Kosten bzw. Gebühren erhoben?

2. Beabsichtigt das Innenministerium als oberste Rechtsaufsicht vor dem Hintergrund des Urteils des OVG Magdeburg generell auf die Landkreise und kreisfreien Städte einzuwirken (oder hat es bereits derart reagiert), auf die Erhebung von Gebühren in obengenannten Fällen zu verzichten und wie begründet das Ministerium seine Auffassung?

Für die Landesregierung antwortet der Innenminister, Herr Geibert.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Berninger beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Gebühren für die Erteilung einer Verlassenserlaubnis werden im Ilm-Kreis, in den Landkreisen Sonneberg und Weimarer Land sowie in der kreisfreien Stadt Erfurt auf der Grundlage des § 47 Abs. 1 Nr. 9 Aufenthaltsverordnung bzw. nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz erhoben.

Zu Frage 2: Das Innenministerium wird das Landesverwaltungsamt auffordern, die Ausländerbehörden des Freistaats darauf hinzuweisen, künftig für die Erteilung von Verlassenserlaubnissen keine Gebühren zu erheben.

Zu Frage 3: Nein. Das angesprochene Urteil des OVG Magdeburg entfaltet nur Rechtswirkung zwischen dem beklagten Landkreis und dem Kläger des dortigen Verfahrens. Deshalb können aus dem Urteil keine Ansprüche auf Rückerstattung von Gebühren abgeleitet werden, die von einigen Thüringer Ausländerbehörden in der Vergangenheit für

(Abg. Kuschel)

die Erteilung von Verlassenserlaubnissen erhoben wurden.

Es gibt eine Nachfrage durch die Fragestellerin.