Die Landesregierung hat sich im Thüringer Familienfördergesetz dazu verpflichtet, die o. g. Einrichtungen mitzufinanzieren. Um die Landesmittel zu erhalten, brauchen die Träger die Zusage der kommunalen Finanzierung. Diese sind jedoch von verabschiedeten und genehmigten Haushalten der Kommunen abhängig.
1. Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, ob aufgrund des fehlenden Landeshaushaltes und von fehlenden kommunalen Haushalten Einrichtungen im kommenden halben Jahr existenziell gefährdet sind und wenn ja, welche?
2. Plant die Landesregierung die Zuschüsse im Haushaltsjahr 2010 in bisheriger Höhe zu veranschlagen?
3. Bis wann wird die Landesregierung die in den Verordnungen festgelegten Zuschüsse an die Träger auszahlen?
4. Welchen Einfluss macht die Landesregierung geltend, um die Einrichtungen zu sichern und eventuell drohende Schließungen zu vermeiden?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit. Herr Staatssekretär Dr. Schubert.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Stange wie folgt:
Die Fragen 1 bis 4 möchte ich zusammenhängend beantworten. Der Landesregierung liegen gegenwärtig keine Informationen über eine existenzielle Gefährdung von Frauenschutzeinrichtungen, Frauenzentren oder von Erziehungs-, Ehe-, Familien- oder Lebensberatungsstellen vor. Die Arbeit der genannten Beratungs- und Schutzeinrichtungen ist wichtiger Teil eines Gesamtsystems von Prävention und Hilfe, das durch das Land, die Kommunen und die Träger vorgehalten wird.
Zu Frage 2: Ich gehe davon aus, dass die Finanzierung in Form einer Fortschreibung der bisherigen Landesförderung für die vorgenannten Einrichtungen möglich ist, Die letztendliche Entscheidung obliegt jedoch dem Haushaltsgesetzgeber.
Zu Frage 3: Insofern alle haushaltsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, wie u.a. eine gesicherte Gesamtfinanzierung, wird die Landesregierung im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung ermächtigt, gemäß Artikel 100 der Thüringer Verfassung bis zum Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes alle Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen, die nötig sind, um u.a. erstens gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen und zweitens die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen sowie drittens sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits entsprechende Beträge bewilligt worden sind. Diese Ermächtigung gilt bis zum Inkraftsetzen des Haushaltsgesetzes. Ähnliche Regelungen, das ist für die Kommunen wichtig, bestehen grundsätzlich auch auf kommunaler Ebene, so dass eine kontinuierliche Fortsetzung der Arbeit der genannten Einrichtungen auch im 1. Halbjahr 2010 erfolgen kann.
Danke, Herr Staatssekretär. Ich habe eine Nachfrage der Abgeordneten Dr. Lukin von der Fraktion DIE LINKE.
Sehr geehrter Herr Staatssekretär, ich möchte nachfragen, mit einer kleinen Vorbemerkung. Sie wissen sicher, dass die Landesregierung bei den bestehenden Frauenhäusern mindestens eine Planstelle fördert, der Haushalt im April beschlossen wird. Erhalten die Frauenhäuser trotzdem die ihnen zustehenden Lohnzahlungen in der Zwischenzeit - also von Januar bis April -, obwohl sie laut Ihrer Definition gesetzlich verankert insofern nicht sind, da Sie festgelegt haben, dass sich Frauenhäuser in kommunaler Trägerschaft befinden bzw. die Verantwortung für die Frauenhäuser. Also meine Frage bitte, ob die von der Landesregierung bezuschussten Planstellen auch die ihnen zugehörigen Lohnzahlungen in der haushaltslosen Zeit erhalten.
Ja, die Lohnzahlung an sich ist erst einmal Sache des Trägers vor Ort, doch, die werden ja nicht direkt vom Freistaat bezahlt. Aber ich gehe davon aus, dass die Zuschüsse in dem gleichen Maße wie im Jahr 2009 bis Inkraftsetzen des Haushaltsplans gezahlt werden.
Ich darf Sie insofern korrigieren, dass die Träger vor Ort selbstverständlich vertragsmäßige Beziehungen eingegangen sind und auch Mitarbeiterinnen der Frauenhäuser bezahlen, allerdings eine Stelle für Prävention, für Auswertung und Ähnliches und für den 24-Stunden-Notruf direkt vom Land finanziert wird. Ich möchte meine Frage wiederholen, ob die Lohnzahlungen in der haushaltslosen Zeit gesichert sind.
Danke, Herr Staatssekretär. Gibt es weitere Anfragen aus der Mitte des Hauses? Ich sehe, das ist nicht der Fall. Dann rufe ich die Mündliche Anfrage in Drucksache 5/207 des Abgeordneten Dr. Hartung von der Fraktion DIE LINKE auf.
Am 5. Dezember 2008 hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof unter den Aktenzeichen VerfGH 26/08 und VerfGH 34/08 in einem Beschluss festgestellt, dass § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 12 des Thüringer Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucher- schutzgesetz) nicht mit Artikel 35 Abs. 1 (Grundrecht auf freie Berufsausübung) in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 (Allgemeiner Gleichheitsgrundsatz) der Verfassung des Freistaats Thüringen vereinbar ist. In dem Beschluss hat das Gericht auch festgelegt, dass eine verfassungskonforme Neuregelung bis zum 31. August 2009 zu erfolgen hat.
1. Beabsichtigt die Landesregierung einen eigenen Gesetzentwurf zur Neuregelung des o.g. Problems in den Landtag einzubringen und zu welchem Zeitpunkt sollte das gegebenenfalls geschehen?
2. Welche rechtlichen Konsequenzen für den Vollzug des Thüringer Nichtraucherschutzgesetzes hat die Fristüberschreitung?
3. Inwiefern können betroffene Einrichtungsbetreiber nun juristisch gegen den Freistaat vorgehen und welche finanziellen Auswirkungen kann das ggf. für den Freistaat nach sich ziehen?
4. Inwieweit sind der Landesregierung schon Fälle bekannt geworden, in denen es zu verwaltungsrechtlichen und/oder gerichtlichen Konflikten wegen des derzeitigen Fehlens der notwendigen Neuregelung im Nichtraucherschutzgesetz gekommen ist?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, Herr Staatssekretär Dr. Schubert.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die gestellten Fragen betreffen die Änderungen des Thüringer Nichtraucherschutzgesetzes vom 20. Dezember 2007. Im Verlaufe der Rechtsanwendung des genannten Gesetzes ist aufgrund zweier Verfassungsbeschwerden vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof am 5. Dezember 2008 ein Beschluss ergangen, der hinsichtlich des Rauchverbots in Spielhallen eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung gegen
über Gaststätten feststellt und auch den Spielhallen die Möglichkeit zur Vorhaltung eines Raucherraums eröffnet. Mit dem Beschluss wurde dem Land aufgegeben, die gesetzliche Regelung entsprechend bis zum 31. August 2009 anzupassen. So weit zur Vorbemerkung.
Namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hartung im Einzelnen wie folgt:
Zu Frage 1: Auf der Grundlage des genannten Beschlusses des Thüringer Verfassungsgerichtshofs und aufgrund eine Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 zum Rauchverbot in der getränkeorientierten Einraumgastronomie - man kann auch Eckkneipen dazu sagen - und den Diskotheken wurde von der Landesregierung in der 4. Wahlperiode ein Entwurf zur Änderung des Thüringer Nichtraucherschutzgesetzes erarbeitet. Dabei haben die verfassungsrechtlichen Vorgaben im Rahmen des Gestaltungsspielraums voll umfänglich Berücksichtigung gefunden. Der am 24. März 2009 im Kabinett beschlossene Entwurf wurde dem Landtag zugeleitet und am 3. April 2009 durch die damals zuständige Ministerin mit Drucksache 4/5035 den Abgeordneten vorgelegt. Die Verabschiedung vor Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist fand nicht statt. Deshalb fiel der Entwurf der Diskontinuität anheim. Es ist beabsichtigt, im Januar 2010 erneut das Gesetzgebungsverfahren zu diesem Entwurf einzuleiten und damit Rechtsklarheit bezüglich des Nichtraucherschutzes in Spielhallen und Gaststätten in Thüringen herzustellen.
Zu Frage 2: Durch die Überschreitung der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist zur Anpassung des Thüringer Nichtraucherschutzgesetzes hat die angegriffene Regelung des § 2 Nr. 12 keine Gültigkeit und die vom Gericht übergangsweise verfügte Verfahrensweise, kein generelles Rauchverbot in Spielhallen, findet keine Anwendung mehr.
Zu Frage 3: Einrichtungsbetreiber könnten nunmehr die Regelung des Rauchverbots in Spielhallen, wie sie im Gesetz steht, angreifen, da hier kein Rauchverbot mehr gilt. Finanzielle Auswirkungen diesbezüglich werden nicht gesehen.
Zu Frage 4: Der Landesregierung sind neben den bereits abgeschlossenen Verfahren, die ich vorhin genannt hatte, beim Thüringer Verfassungsgerichtshof keine weiteren Verfahren bekannt.
Danke, Herr Staatssekretär. Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann rufe ich die Mündliche Anfrage in Drucksache 5/209 der Abge
ordneten König von der Fraktion DIE LINKE auf. Herr Blechschmidt, Sie übernehmen geplant diese Anfrage?
Am 19. November 2009 erklärte die Ministerpräsidentin des Freistaats Thüringen in ihrer Regierungserklärung: "Kein Kind darf zurückgelassen werden. Kein Kind darf verloren gehen. Sie alle müssen bestmögliche Entwicklungschancen haben."
Dieses wurde durch die Sozialministerin bestätigt und sie versicherte, dass "... diese Worte keine hohle Phrase bleiben" und beispielsweise die Jugendpauschale von bisher 10 auf künftig 15 Mio. € jährlich aufgestockt werden soll.
In mehreren Thüringer Kommunen werden derzeit die Haushalte für das Jahr 2010 erstellt. Nach Berichten aus verschiedenen Kreisen führt die problematische finanzielle Ausstattung der Kommunen im kommenden Jahr u. a. zu Personalkürzungen bzw. -streichungen sowie Reduzierung von Sachmitteln im Bereich der Kinder- und Jugendförderpläne.
1. Liegen der Landesregierung Informationen darüber vor, welche Einnahmen und welche Ausgaben die Kommunen im Bereich der Kinder- und Jugendförderpläne im Jahr 2009 (Stichtag: 30. November 2009) hatten?
2. Liegen der Landesregierung Informationen über die finanzielle Ausstattung der Kinder- und Jugendförderpläne der Kommunen für das Jahr 2010 vor und wenn ja, inwieweit beinhalten diese Kürzungen der Ausgaben im Vergleich zu 2009?
3. Besteht seitens der Landesregierung die Möglichkeit, die Kommunen über die beabsichtigte Erhöhung der Jugendpauschale in Kenntnis zu setzen, damit diese die Erhöhung der Jugendpauschale in den Haushalten einplanen können?
4. Wann beabsichtigt die Landesregierung die angekündigte Erhöhung der Jugendpauschale umzusetzen und wann können davon ausgehend Kommunen die Mittel abrufen?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, Staatssekretär Dr. Schubert.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt.
Zu Frage 1: Konkrete Daten der Einnahmen und Ausgaben der Kommunen im Bereich der Jugendförderpläne zum Stichtag 30. November 2009 liegen der Landesregierung nicht vor. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten ihre Förderung aufgrund der rechtsaufsichtlich genehmigten Haushaltspläne. Eine Überwachung des Haushaltsvollzugs im laufenden Haushaltsjahr erfolgt nicht.