Danke, Herr Abgeordneter. Als Nächster hat das Wort der Abgeordnete Kuschel von der Fraktion DIE LINKE.
Danke, Herr Präsident. Meine sehr geehrten Damen und Herren, uns ist schon bewusst, dass kein Landrat freiwillig Gemeinden aus seinem Gebiet an einen anderen Landkreis abgeben wird. Das wäre das politische Aus für jeden Landrat, unabhängig vom Parteibuch. Bedauerlicherweise kommen dort noch Wirkungsmechanismen aus feudalen Zeiten bewusst oder unbewusst zur Wirkung. Insofern können wir hier nicht darauf setzen, dass sich das in irgendeiner Weise in einem Dialogverfahren zwischen den Beteiligten klärt. Insofern sind wir als Gesetzgeber in der Verantwortung, den Landräten, den Kreistagen hilfreich zur Seite zu stehen. Unser Vorschlag ist, die jetzige Bereitschaft bei den Gemeinden, sich zusammenzuschließen, zu nutzen, weil auch für uns natürlich die Freiwilligkeit ein hohes Gut ist, auch aus verfassungsrechtlichen oder rechtlichen Gründen. Wir wissen natürlich, jede gesetzgeberische Entscheidung gegen den Willen der Beteiligten unterliegt möglicherweise der nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung. Bei freiwilligen Dingen ist das ja im Regelfall ausgeschlossen. Zurzeit scheitern einige Dinge, weil in der Phase der Freiwilligkeit alle beteiligten Partner dem Vorhaben zustimmen müssen. Selbst wenn sich die Gemeinden einig sind, aber die Landkreise nicht, dann ist die Phase der Freiwilligkeit nicht mehr gegeben und dann scheitert das.
Meine Kollegin Frau Enders hat das aktuelle Beispiel benannt. Dort in der Rhön sind sich die Gemeinden einig. Die gehören sogar kulturhistorisch zusammen. Das passt landsmannschaftlich, die können miteinander. Es scheitert aber daran, dass Wartburgkreis und der Landkreis SchmalkaldenMeiningen sich nicht einig werden. Da nutzt es auch nicht, dass Herr Luther
jetzt in Pension geht, nicht wieder kandidiert; selbst der wird nicht bereit sein und die Kreistage eben auch nicht. Das müssen wir nun einmal klären.
Jetzt ist ja die Frage: Ist es denn tatsächlich möglich, gemeindliche Interessen über die Interessen der Landkreise zu stellen, oder müssen wir da nicht eine Gleichwertigkeit beachten? Wir meinen, gemeindliches Interesse geht vor, auch verfassungsrechtlich. Das wird sicherlich der Innenminister bestätigen. Die Gemeinden sind verfassungsrechtlich geschützt, und zwar in einem stärkeren Maße als die Landkreise, denn die Landkreise sind verfassungsrechtlich eigentlich nur Gemeindezusammenschlüsse. Deswegen haben beispielsweise Landkreise auch keine Steuerkompetenz. Sie haben keine eigenen Steuereinnahmen, es gab mal die Jagdsteuer so als Aufwandssteuer, das ist nun entfallen, während aber den Gemeinden durch die Verfassung und den Bundesgesetzgeber in Koope
ration mit dem Landesgesetzgeber eine Steuerkompetenz zugewiesen wurde. Also verfassungsrechtlich gibt es eine Abstufung zwischen Gemeinden und Landkreisen und die greifen wir natürlich auch auf und sagen, wenn Gemeinden verfassungsrechtlich eine stärkere Bedeutung haben als die Landkreise, dann ist es auch zulässig, gegen den Willen der Landkreise auf gemeindlicher Ebene etwas zu regeln.
Ich bin Herrn Adams von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sehr dankbar für die Hinweise. Wir haben dort lange diskutiert, ob es möglich ist, Kriterien zu entwickeln, wie dann die Zuordnung zum Landkreis erfolgt, denn wenn die Gemeinden sich einig sind, müssen sie gegenwärtig noch einem Landkreis zugeordnet werden. Theoretisch ginge es auch in einer kreisfreien Stadt, das ist dann eher wieder eine andere Baustelle. Darüber möchte ich jetzt nicht diskutieren, da gibt es ja auch Vorstellungen, wenn ich mal an Eisenach oder Suhl denke, aber das ist jetzt nicht die Sache. Es muss einem Landkreis zugeordnet werden und da ist die Frage: Wie regelt man das, welcher Landkreis soll den Zuschlag bekommen? Da wäre es natürlich eine optimale Lösung, wenn es objektive Kriterien gäbe, die sich im Gesetz wiederfinden. Wir haben uns trotzdem entschieden, das erst mal nicht zu tun. Wir sind davon überzeugt, das muss in jedem Einzelfall entschieden werden. Da sind das Leben und auch die kommunalen Gegebenheiten zu vielfältig. Wir sind gern bereit, über so eine Frage mit Experten zu diskutieren. Vielleicht können uns ja die Experten dann Hinweise geben, wie man so etwas regeln könnte. Dazu ist es erforderlich, dass unser Gesetzentwurf an den Ausschuss überwiesen wird. Nur durch die Überweisung ist es dann auch möglich, eine solche Anhörung durchzuführen. Ich bin davon überzeugt, dass auch CDU und SPD an einem solchen Dialog mit Experten interessiert sind. Danach können Sie ja immer noch mit Ihrer Mehrheit eine Entscheidung zum Gesetzentwurf treffen. Aber es müsste auch für Sie eine spannende Frage sein: Kann man so etwas gesetzgeberisch fassen? Wir gestehen, wir sind in der Fraktion mit unseren Potenzialen nicht in der Lage, da etwas abschließend dem Haus zu präsentieren. Aber dafür gibt es ja das Gesetzgebungsverfahren. Im Übrigen bin ich meinen Mitarbeitern dankbar, dass die so kreativ sind. Ich bin ja nur derjenige, der das hier im Regelfall verkünden darf.
Aber die eigentliche Arbeit machen zumindest bei uns die Mitarbeiter. Klar, bei uns haben die Abgeordneten Ideen, aber die Umsetzung, das müssen dann Mitarbeiter machen,
zumindest in meinem Bereich ist das so. Einer meiner Mitarbeiter sitzt ja dort oben, Sascha Bilay. Er
ist schon bei vielen Dingen, was den kommunalen Bereich betrifft, derjenige, der die Feinarbeit machen muss. Aber Sie wissen ja, gerade der Innenminister ist so einer, der guckt dann nach Feinheiten und sagt, das geht verfassungsrechtlich nicht. Von daher haben die Mitarbeiter eine sehr hohe Bedeutung.
Also meine sehr geehrten Damen und Herren, lassen Sie bitte diesen Dialog mit den Fachleuten im Rahmen einer Anhörung zu. Der Weg dorthin ist gar nicht so schwer. Sie müssen nur unserem Antrag auf Überweisung an den Innenausschuss zustimmen.
Noch eine abschließende Bemerkung zu Herrn Gumprecht, der gesagt hat, es ist alles geregelt. Klar, es ist alles gesetzlich geregelt, aber Sie haben eine Vereinbarung hier im Haus getroffen mit Ihrer Mehrheit und gesagt, gegenwärtig keine Gemeindegliederung gegen den Willen der Beteiligten. Das ist zwar nirgends geregelt, denn wir könnten auch jederzeit per Gesetzgeber gegen den Willen der Gemeinden hier agieren, doch das ist eine Verständigung, die ist zu respektieren. Unser Gesetzentwurf ist jetzt der Versuch, das etwas klarzustellen, denn es bleibt bei dem Grundsatz, die Gemeinden müssen sich geeinigt haben, sonst geht es überhaupt nicht. Die Rechte der Landkreise sehen wir etwas als abgestuft, als schwächer an. Von daher können wir durchaus auch die Differenzierungen, was die Zustimmung und das sich einig sein betrifft, durchführen.
Vielen Dank, Herr Präsident. Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, die LINKE wird nicht müde,
gebetsmühlenartig das Thema Gebietsreform auf die Tagesordnung zu heben. Nun durften wir heute schon das Amtszeitflexibilisierungsgesetz behandeln, jetzt haben wir das Gemeindeneugliederungsbeschleunigungsgesetz. Ich bin auf den Namen des nächsten Gesetzentwurfs gespannt,
(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Ab- wasserbeitragsbegrenzungsgesetz heißt das nächste Gesetz.)
dung des Gesetzentwurfs, meine Damen und Herren, darf ich auch entnehmen, dass sich Ihrer Auffassung nach Thüringen gegenwärtig in der Vorbereitung einer umfassenden Funktional-, Verwaltungs- und Gebietsreform befindet.
Meine Damen und Herren von der LINKEN, ich bin wirklich erstaunt, wie Sie auf diese Idee kommen, dass das gegenwärtig der Fall sei. Trotz allem möchte ich jetzt auch zu dem Inhalt des Gesetzentwurfs kommen. Der Gesetzentwurf soll dazu führen, dass Zusammenschlüsse über die Grenzen von Landkreisen hinweg erleichtert werden. Wenn ich in den ersten Satz des Gesetzentwurfs schaue, dann muss ich erst einmal feststellen, dass der Entwurf vorsieht, dass auch für eine Gebietsänderung ein Gesetz nötig sein soll. Dies ist bei dem jetzigen Gesetz nicht vorgesehen. Hier reicht für eine Gebietsänderung eine Rechtsverordnung, wenn eine Gebietsänderung mit dem Willen der Landkreise erfolgt. Der Gesetzentwurf widerspricht somit der Systematik des § 92 Thüringer Kommunalordnung, wenn in Absatz 2 für eine Gebietsänderung eine Rechtsverordnung und nun in Absatz 3 für alle Fälle ein Gesetz vorgesehen ist. Auch wenn durch den Gesetzentwurf versucht wird, dass ein betroffener Landkreis seine Zustimmung nur verweigern kann, wenn ein besonderer Grund des öffentlichen Wohls vorliegt, wird dies keine Beschleunigung des Verfahrens auslösen, meine Damen und Herren. Es ist jetzt schon so, dass auch, wenn ein Landkreis seine Zustimmung verweigert, ein Zusammenschluss dennoch möglich ist, und zwar durch Gesetz. Das ist auch in dieser Debatte hier ja schon zur Sprache gekommen.
Der Gesetzentwurf der LINKEN, meine Damen und Herren, ermöglicht somit keine Beschleunigung und auch nichts Neues. Herr Kollege Kuschel, wenn Sie ansprechen, gegen den Willen der Kreise agieren zu wollen, muss man ja mal die praktische Frage stellen dürfen, was ist die Folge. Ich kann mich an ähnliche Diskussionen auch aus dem eigenen Kreistag erinnern. Die Folge ist doch dann, dass sich Kreise, wenn sie gegen ihren Willen gezwungen werden können, Gemeinden abzugeben, genau überlegen werden, ob und wann sie noch Investitionen in Schulen, Kreisstraßen und dergleichen in Nähe der Kreisgrenzen tätigen wollen. Auch das sollte man sich mit ganz, ganz spitzen Fingern ansehen, meine Damen und Herren.
Herr Präsident, vielen Dank. Meine sehr geehrten Damen und Herren, es ist wirklich so, wie meine Vorredner schon festgestellt haben, eine vollkommen neue Qualität der Innovation Gemeindeneugliederungsbeschleunigungsgesetz. Ich habe mir mal vorgestellt, wie Sie das dann abkürzen würden, Herr Kuschel. Es ist ja so, dass es immer diese Kürzel gibt: Einkommenssteuergesetz - EStG, Thüringer Kommunalordnung - ThürKO, bei Gemeindeneugliederungsbeschleunigungsgesetz habe ich GemNeuBeschlG so überlegt. Das ist aber mehr so eine semantische Überlegung. Bei dem Thema habe ich mit großer Zuversicht in Ihren Gesetzentwurf reingeschaut, habe gelesen, jetzt haben Sie eine interessante Innenansicht auch aus Ihrer Fraktion hier offenbart und haben gesagt, es ist ja nicht so, dass das alles aus Ihrer Feder stammen würde. Sie haben nur eine gewisse Idee und die Mitarbeiter müssen sie dann umsetzen. Da kann ich mir vorstellen bei Herrn Kuschel, der dann sagt, ich hätte gern eine Gemeinde-, Funktional- und Gebietsreform, Herr Bilay mach mal und dann bringt er dieses Gemeindeneugliederungsbeschleunigungsgesetz z.B. mit auf den Weg. Nun gut. Ich war sehr enttäuscht, muss ich leider sagen, als ich dann am Ende des Lesens Ihres Gesetzentwurfs war, weil es empfiehlt sich, einfach mal die bereits geltende Gesetzeslage anzuschauen. Bestandsänderungen, um die es sich bei Gemeindeneugliederungen regelmäßig handelt, dürfen nur aus Gründen des öffentlichen Wohls erfolgen und bedürfen eines Gesetzes. So ist das, das steht in § 9 der ThürKO. Werden durch Bestandsänderungen der Gemeinden Landkreisgrenzen berührt, dann geht es um eine Gebietsänderung von Landkreisen, die wiederum auch nur aus Gründen des öffentlichen Wohls erfolgen darf, das steht in § 92 ThürKO. Der Gesetzgeber wird also in jedem Fall die Betrachtung der Gründe des öffentlichen Wohls in das Zentrum seiner Tätigkeit stellen und entsprechend abwägen, was denn sonst. Das ist ja auch die gesetzliche Handhabe, und zwar werden die betroffenen Gemeinden und Landkreise in diesen Entscheidungsprozess einbezogen, entschieden wird aber zum Schluss immer vom Gesetzgeber. Jetzt sagen Sie, bei dem neuen § 92 Abs. 3 ThürKO, also wenn er denn so geändert wird, ich zitiere jetzt mal wörtlich mit Ihrer Zustimmung, Herr Präsident: „Eine von mehreren benachbarten Gemeinden beantragte Neugliederungsmaßnahme, bei der die Grenzen eines oder mehrerer Landkreise berührt werden, kann von den betroffenen Landkreisen nur aus besonderen Gründen des öffentlichen Wohls versagt werden. Die Ablehnungsgründe sind durch den
Landkreis im Einzelnen zu begründen“. Wenn wir aber doch jetzt, Herr Kuschel, schon geregelt haben, dass das öffentliche Wohl auch bei Änderung von Landkreisgrenzen zentraler Bestandteil der Entscheidung des Gesetzgebers ist, wozu - verraten Sie mir das - brauchen wir dann noch diesen Gesetzentwurf eines Gemeindeneugliederungsbeschleunigungsgesetzes? Ich will dies ja wenigstens noch einmal gesagt haben, diese Wortschlange. Ich sehe da keinen Regelungsbedarf oder besser gesagt, Ihr Gesetzentwurf macht nichts schlechter, er macht auch nichts besser, im Gegenteil, er ändert gar nichts. Das ist wirklich mal eine neue Qualität. So etwas hatte ich weiß Gott noch gar nicht auf dem Tisch von den LINKEN.
- das kann ja sein - noch einmal den Finger in die Wunde legen und im Plenum noch einmal darüber reden wollten - wie übrigens in jeder Landtagssitzung, das ist ja fast schon ein Evergreen -, was denn nun mit der Gemeinde-, Gebiets- und Strukturreform wird hier im Freistaat Thüringen. Das kann ja sein, dass das der Hintergrund ist. Dann kann man es auch offen und ehrlich hier zugeben und nicht Herrn Bilay immer beschäftigen. Diesen Hintersinn verstehe ich, aber Sie nehmen ja lebhaften Anteil am Geschehen hier im politischen Geschäft - Herr Adams, denke ich, auch - und da ist Ihnen nicht entgangen, dass genau wegen dieses Themas nun die ganze Sache auch regelrecht zur Chefsache gemacht worden ist. Also es ist eine Stabsstelle im Gespräch, die sich dieser Sache widmen wird. Ausdrücklich und ganz klar und deutlich kann ich für meine Fraktion nur sagen, das ist gut so, denn es wird höchste Zeit und es ist gut, dass wir in dieser Sache vorankommen. Mit Ihrem Gesetzentwurf wird uns das leider nicht gelingen. Ich kann deshalb auch den Kolleginnen und Kollegen hier im Hause nur empfehlen, ihn abzulehnen und auch wenn es Freitagnachmittag ist und wenn Sie mir ein Heißgetränk in Aussicht gestellt haben, Herr Kuschel, ich würde trotzdem nicht der Ausschussüberweisung zustimmen. Danke.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, es freut mich, dass nunmehr auch die Fraktion DIE LINKE für Gemeinde
zusammenschlüsse auf freiwilliger Basis eintritt. Das reicht aber nicht, das Richtige zu wollen, auch die konkrete Gesetzesinitiative muss Sinn machen. Das ist hier erkennbar nicht der Fall.
Meine Damen und Herren, es stimmt, dass, wie es in der Begründung zum Gesetzestext der Fraktion DIE LINKE heißt, sich die von der Landesregierung vorgeschlagenen freiwilligen Gemeindeneugliederungen und -veränderungen bei den Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden nur innerhalb der bestehenden Landkreisgrenzen vollziehen. Dies liegt aber in erster Linie daran, dass freiwillige kreisübergreifende Strukturänderungen auch des Einverständnisses der betroffenen Landkreise bzw. Kreistage bedürfen, das bisher offenbar in keinem Fall zustande gekommen ist. Für Änderungen bestehender gemeindlicher Verwaltungsstrukturen gegen den Willen beteiligter Gemeinden bzw. Landkreise hat die Landesregierung bisher in keinem Fall ausreichende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen sehen und sie daher auch nicht befürwortet. Allerdings ist bereits nach der geltenden Rechtslage, nämlich nach § 92 Abs. 3 der ThürKO, auch gegen den Willen eines oder mehrerer Landkreise die Änderung des Gebiets oder des Bestandes von Landkreisen möglich, dann allerdings per Gesetz durch den Gesetzgeber. Selbstverständlich müssen auch in diesen Fällen Gründe des öffentlichen Wohls dafür sprechen. Einer zusätzlichen Regelung, wie sie in dem vorliegenden Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE vorgeschlagen ist, bedarf es daher überhaupt nicht.
Die vorgeschlagene gesetzliche Regelung leidet außerdem an handwerklichen Mängeln. Sie ist derart ungenau, dass größere Probleme in der praktischen Anwendung erwartbar wären. So ist nicht erkennbar, in welchem Verhältnis § 92 Abs. 2 ThürKO zu dem neu vorgeschlagenen Absatz 3 stehen soll. Nach Absatz 2 erfolgen Gebietsänderungen von Landkreisen durch Rechtsverordnungen des Innenministeriums, falls die beteiligten Landkreise und Gemeinden einverstanden sind. Nach dem Wortlaut des Absatz 3 neu sollen nun Gebietsänderungen eines oder mehrerer beteiligter Kreise eines Gesetzes bedürfen. Insofern stehen beide Regelungen im Widerspruch zueinander. Man muss halt, wenn man Absatz 3 regelt, vielleicht auch Absatz 2 lesen.
Weiterhin wird als Bedingung eingeführt, dass betroffene Kreise nur „aus besonderen Gründen des öffentlichen Wohls“ die beantragte Neugliederungsmaßnahme versagen können. Was besondere Gründe des öffentlichen Wohls sind und in welchem Verhältnis sie zu den sowohl in Artikel 92 Abs. 1 der Landesverfassung als auch in § 92 Abs. 1 der ThürKO geforderten Gründen des öffentlichen Wohls stehen, wird im vorliegenden Gesetzentwurf nicht erläutert. Außerdem ist offen, auf wel
Darüber hinaus werden von Gemeinden beantragte Neugliederungsmaßnahmen nicht von den Landkreisen versagt. Die Zuständigkeit für Gebietsänderungen von Landkreisen hat der Verordnungsgeber, also das Innenministerium, falls die beteiligten Landkreise oder beteiligten Gemeinden einverstanden sind, oder im Fall von Gebietsänderungen gegen den Willen beteiligter Landkreise und bei Bestandsänderungen von Gemeinden der Gesetzgeber, also der Thüringer Landtag. Schließlich ergibt sich aus der vorgeschlagenen Neuregelung von § 92 Abs. 3 ThürKO nicht eindeutig, ob die über Landkreisgrenzen hinweg neu geschaffenen Gemeindestrukturen nur einem Landkreis angehören sollen oder in mehreren Landkreisen gelegen sein können. Im letzteren Fall würde dies einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand hervorrufen, Entscheidungsprozesse aufwendig gestalten, verlängern und in der Praxis größte Probleme aufwerfen. Dies gilt zum Beispiel im gesamten Bereich der Kommunalaufsicht oder für die Zahlung der Kreisumlage. Im Ergebnis all dessen sieht die Landesregierung keinen Bedarf für die vorgeschlagene Änderung der Thüringer Kommunalordnung und lehnt daher den Gesetzesentwurf ab. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.