Protocol of the Session on September 15, 2011

Das andere ist, dass wir natürlich keine Zwischenfassung vorgelegt haben, sondern wir haben das vorgelegt, was wir als Entwurf hatten, daraufhin haben wir die Anhörung durchgeführt. Diese Ergebnisse sind eingearbeitet worden in die Ordnung. Das ist dem Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Benehmensherstellung vorgelegt worden und genau diese Ergebnisse sind den Lehrerinnen und Lehrern dann sofort über den Dienstweg, auf dem opportunen Weg, auch tatsächlich präsentiert worden.

Das Fragekontingent ist erschöpft. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Hennig von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/3204.

Nachfrage zu Drucksache 5/3124: Verwendungszulage in einem höher bewerteten Amt im Thüringer Schuldienst

In der oben genannten Drucksache wurde vonseiten der Landesregierung geantwortet, dass 17 lehrbeauftragte Fachleiter Widerspruch gegen die Nichtzahlung einer Verwendungszulage eingelegt hätten. Allein ein der Fragestellerin bekannter Anwalt gibt an, weit mehr als 17 lehrbeauftragte Fachleiter zu eben jener Thematik zu vertreten und geht von etwa 100 Verfahren aus.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele lehrbeauftragte Fachleiter haben beim jeweils zuständigen Schulamt Widerspruch gegen die Nichtzahlung einer Verwendungszulage eingereicht bzw. die Beförderung zum Seminarrektor angemahnt?

2. Wie kommen die offensichtlich unterschiedlichen Zahlen zustande und wie erklärt die Landesregierung diese Differenz?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Herr Staatssekretär Merten.

Vielen Dank, Herr Präsident. Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Hennig beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt.

Zu Frage 1: Aktuell haben bei den staatlichen Schulämtern 22 lehrbeauftragte Fachleiter Anträge auf Zahlung der Verwendungszulage gestellt bzw. Widerspruch gegen die Nichtzahlung einer Verwendungszulage eingelegt.

Zu Frage 2: In Frage 1 der Drucksache 5/3124 wurde nach der Zahl der Widersprüche gefragt, die bei den staatlichen Schulämtern eingegangen sind. Dies wurde auch beantwortet. Der Landesregierung ist keine andere Zahl bekannt. Eine Erklärung ist daher auch nicht möglich.

Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bergner von der Fraktion der FDP in der Drucksache 5/3218.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Verfassungswidrigkeit des § 7 a Abs. 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz?

Das Verwaltungsgericht Koblenz hält mit Beschluss vom 1. August 2011 (Aktenzeichen 4 K 1392/10.KO) die Vorschrift zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen gemäß § 10 a Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) für verfassungswidrig und hat nun die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Nach § 10 a Abs. 1 Satz 2 KAG kann in der Satzung u.a. bestimmt werden, dass sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des gesamten Gebietes oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile einer Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden. Der § 10 a Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes wurde im Wesentli

(Abg. Koppe)

chen inhaltsgleich mit Wirkung vom 7. April 2011 in § 7 a Abs. 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz übernommen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung dazu, dass der neue Anlagenbegriff „einheitlich öffentliche Einrichtung“ und somit die Abkehr vom räumlichen und funktionellen Zusammenhang verfassungswidrig sei?

2. Wie begründet die Landesregierung die für die Erhebung von Beiträgen notwendige Abgrenzung in § 7 a Abs. 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz eines Sondervorteils zum Gemeinvorteil?

3. Wie wird in Thüringen der oben genannte Beschluss bezogen auf das derzeit in Thüringen geltende Kommunalabgabenrecht berücksichtigt?

4. Was empfiehlt die Landesregierung den Gemeinden, die aufgrund § 7 a Abs. 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz wiederkehrende Beiträge eingeführt haben bzw. einführen wollen, mit Blick auf den oben genannten Beschluss?

Für die Landesregierung antwortet das Innenministerium, Herr Staatssekretär Rieder.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bergner möchte ich für die Landesregierung wie folgt beantworten:

Zu Frage 1: Im Gesetzgebungsverfahren zum Siebten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabenrechts wurde die Novellierung des § 7 a Thüringer Kommunalabgabengesetz einer gründlichen verfassungsrechtlichen Prüfung unter Einbeziehung der obergerichtlichen Rechtsprechung in Reinland-Pfalz und Thüringen unterzogen. Die Landesregierung sieht keine Veranlassung, diese rechtliche Bewertung infrage zu stellen.

Zu Frage 2: Die Landesregierung hat in der Gesetzesbegründung zu § 7 a den Sondervorteil ausführlich beschrieben. Ich darf, Herr Präsident, auszugsweise zitieren: „Kennzeichnend für den Begriff des Beitrags ist der Gesichtspunkt des Sondervorteils. Derjenige, der aus einer öffentlichen Einrichtung besonderen wirtschaftlichen Nutzen zieht, soll auch zu deren Kosten beitragen.“ Das zweite Zitat etwas weiter in der Begründung: „In der Erneuerung, Verbesserung oder Erweiterung des gesamten gemeindlichen Straßensystems seitens der Gemeinde durch Straßenausbaumaßnahmen ist der verfassungsrechtlich erforderliche, durch den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag nach § 7 a abzugeltende Sondervorteil aller beitragspflichtigen

Grundstücke zu sehen.“ Diese Begründung gilt natürlich weiter.

Zu Frage 3: Der Vorlagebeschluss des VG Koblenz hat keine Auswirkungen auf das geltende Kommunalabgabenrecht in Thüringen.

Zu Frage 4: Die Landesregierung empfiehlt den Gemeinden, ihre Entscheidungen auf der Grundlage des geltenden Rechts zu treffen.

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller.

Vielen Dank, Herr Präsident, und vielen Dank, Herr Staatssekretär. Ich gehe bei der Beantwortung von Frage 4 richtig davon aus, dass Sie kein Risiko für die Gemeinden sehen, die wiederkehrende Beiträge einführen oder fortschreiben wollen?

Zu der Frage hat der Innenminister schon im Landtag Stellung genommen und hat gesagt, dass es ein verfassungsrechtliches Restrisiko gibt, das allerdings überschaubar ist.

Es gibt eine weitere Nachfrage durch den Abgeordneten Kuschel.

Danke, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, Sie haben von einem gesonderten wirtschaftlichen Nutzen gesprochen. Können Sie das mal definieren, was unter einem gesonderten wirtschaftlichen Nutzen für Grundstückseigentümer resultierend aus einer Straßenausbaumaßnahme zu verstehen ist?

Ja, zum Beispiel ein Zugang zu diesen Grundstücken und zu diesen Straßen, die ausgebaut oder erweitert werden.

Ich sehe noch eine Nachfrage durch den Abgeordneten Kuschel.

Also bei der Antwort würde in einem öffentlichen Seminar der Student rausfliegen, aber das ist egal.

Meine zweite Frage, die ich gern gestellt hätte: Sie haben in Beantwortung der ersten Teilfrage formuliert, dass eine umfassende verfassungsrechtliche Prüfung stattgefunden hat. Können Sie mir mal die

(Abg. Bergner)

Verfassungsnorm sagen, die im Zusammenhang mit der Neuregelung zu den wiederkehrenden Beiträgen durch Sie mit welchem Ergebnis geprüft wurden?

Ja, das kann ich Ihnen gerne sagen. Das steht auch in der Begründung zum Gesetz. Es ist z.B. geprüft worden, ob es sich hierbei um eine Steuer handeln könnte. Das ist nicht der Fall, weil, wie Sie wissen, zum Begriff der Steuer zählt, dass jemand eine Abgabe entrichtet, ohne hierfür einen Gegenwert zu erhalten.

Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Koppe von der Fraktion der FDP in der Drucksache 5/3219.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Genehmigung des Regionalen Raumordnungsplans Nordthüringen

In der 43. Sitzung des Thüringer Landtags beantwortete die Landesregierung die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Untermann zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der regionalen Raumordnungspläne wie folgt: „Es wird angestrebt, die Genehmigungsprüfung aller vier Regionalplanentwürfe im 1. Halbjahr 2011 abzuschließen.“ Der Regionale Raumordnungsplan Nordthüringen ist noch nicht genehmigt. Hintergrund dieser Anfrage ist der geplante Bau eines Solarparks in der Gemeinde Voigtstedt im Kyffhäuserkreis. Hierfür ist der vorhandene Bebauungsplan und Flächennutzungsplan (Stand 2005) zu ändern. Grundlage dafür ist unter anderem der neue Regionale Raumordnungsplan. Die Nachnutzung als Solarpark entspricht nicht den Zielsetzungen des noch geltenden Regionalen Raumordnungsplans Nordthüringen aus dem Jahr 1999. In einer schriftlichen Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes wird darauf verwiesen: „Erst nach Inkrafttreten der Genehmigungsvorlage vom 16. Juni 2011 würde dieser Widerspruch nicht mehr bestehen.“ Trotz zahlreicher Bemühungen des zukünftigen Betreibers des Solarparks konnte keine Einigung oder vorläufige Entscheidung herbeigeführt werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann ist nach Einschätzung der Landesregierung mit dem Inkrafttreten des Regionalen Raumordnungsplans für die Planungsregion Nordthüringen zu rechnen und wie begründet sich diese Einschätzung?

2. Welche expliziten Gründe führten innerhalb der komplexen Prüfung der Verfahrensunterlagen dazu, dass der Regionale Raumordnungsplan Nordthüringen noch nicht genehmigt wurde?

3. Wie vereinbaren sich die energiepolitischen Ziele der Landesregierung mit diesem langwierigen Genehmigungsprozess?

4. Gibt es Überlegungen seitens der Landesregierung, für die nächste Fortschreibung der regionalen Raumordnungspläne eine Vereinfachung des zweistufigen Genehmigungsverfahrens vorzunehmen?

Für die Landesregierung antwortet der Minister für Bau, Landesentwicklung und Verkehr, Herr Carius.