Protocol of the Session on July 6, 2011

3. Aus welchen Gründen hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde im Landratsamt Kyffhäuserkreis den Haushalt der Stadt Sondershausen bisher nicht genehmigt?

4. Welche Auswirkungen hat die bisher noch nicht erfolgte Genehmigung des Haushalts der Stadt Sondershausen für das Jahr 2011 auf die Umsetzung der geplanten Vorhaben, insbesondere die zu tätigenden Investitionen, und welche wesentlichen Vorhaben können derzeit nicht durch die Stadt Sondershausen realisiert werden?

Diese Frage beantwortet Staatssekretär Rieder.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel, vorgetragen vom Abgeordneten Blechschmidt, beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Der Stadtrat hat den Haushalt am 24. März 2011 beschlossen. Die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 ist der Kommunalaufsichtsbehörde am 29. März 2011 zugegangen.

Zu Frage 2: Der Haushalt enthält genehmigungspflichtige Bestandteile in Form von geplanten Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen.

Zu Frage 3: Die Genehmigung des Haushalts erfolgte mit Bescheid der Rechtsaufsichtsbehörde vom 29. Juni 2011. Eine frühere Bearbeitung des Haushalts der Stadt Sondershausen und die kommunalaufsichtliche Entscheidung über die Genehmigungstatbestände waren aufgrund der aktuellen Personalsituation im Bereich der Kommunalaufsicht des Kyffhäuserkreises, insbesondere aufgrund eines Todesfalls, nicht möglich.

Zu Frage 4: Nach Bekanntmachung der zwischenzeitlich genehmigten Haushaltssatzung im Amtsblatt der Stadt Sondershausen können auch neue Investitionsvorhaben begonnen werden.

Gibt es Nachfragen? Es gibt keine Nachfragen, so dass ich die nächste Anfrage aufrufe, es ist die der Frau Abgeordneten Sojka, Fraktion DIE LINKE, in der Drucksache 5/2918.

Staatssekretär a.D. Prof. Dr. Juckenack (I): Wechsel von der Fachhochschule Nordhausen an die Fachhochschule Erfurt!

Aktuellen Informationen zufolge hat Staatssekretär a.D. Prof. Dr. Juckenack durch Entscheidung des zuständigen Ministeriums eine Stelle im Lehrkörper der Fachhochschule Erfurt erhalten, obwohl er vor seiner Tätigkeit in der Politik an der Fachhochschule Nordhausen tätig war.

Ich frage die Landesregierung:

1. Trifft es zu, dass Prof. Dr. Juckenack vor seiner Tätigkeit in der Thüringer Landespolitik eine Lehrtätigkeit an der Fachhochschule Nordhausen ausgeübt hat und dass diese Anstellung bis zur Beendigung seiner Tätigkeit als Staatssekretär ruhte?

2. Aus welchen Gründen (politische, persönliche, beamtenrechtliche etc.) ist Prof. Dr. Juckenack nicht wieder in seine ruhende Tätigkeit nach Nordhausen zurückgekehrt?

3. Welche Tätigkeit übt Prof. Dr. Juckenack aktuell an der Fachhochschule Erfurt aus?

4. Hat Prof. Dr. Juckenack vor seiner Anstellung an der Fachhochschule Erfurt ein formelles Bewerbungsverfahren durchlaufen und wenn ja, auf welche Stelle hat er sich beworben?

Es antwortet Staatssekretär Prof. Merten.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, im Namen der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Sojka wie folgt:

Zu Frage 1: Ja.

Zu Frage 2: Herr Prof. Juckenack wurde aus dienstlichen Gründen an die Fachhochschule Erfurt abgeordnet. Diese Gründe lagen einerseits in der zwischenzeitlichen Veränderung des von ihm ursprünglich in Nordhausen vertretenen Fachgebietes, das nach seiner Rückkehr keinen sofortigen passgenauen Einsatz ermöglichte, und andererseits in einem seinem fachlichen Profil entsprechenden Einsatzbedarf an der Fachhochschule Erfurt.

Zu Frage 3: Herr Prof. Juckenack nimmt derzeit an der Fachhochschule Erfurt die Aufgaben eines Professors in der Fakultät Architektur, Fachrichtung Stadt- und Raumplanung, und darüber hinaus die Leitung des Zentrums für Qualität wahr.

Zu Frage 4: Ein Bewerbungsverfahren, das bei Abordnung weder rechtlich erforderlich noch üblich ist, fand nicht statt.

Es gibt dazu keine weiteren Nachfragen. Dann rufe ich die Anfrage der Frau Abgeordneten Hennig, Fraktion DIE LINKE, in der Drucksache 5/2942 auf. Diese trägt der Abgeordnete Korschewsky vor.

Staatssekretär a.D. Prof. Dr. Juckenack (II): Abordnungen in der Hochschulautonomie?

Aktuellen Informationen zufolge hat Staatssekretär a.D. Prof. Dr. Juckenack durch Entscheidung des zuständigen Ministeriums eine Stelle im Lehrkörper der Fachhochschule Erfurt erhalten, obwohl er vor seiner Tätigkeit in der Politik an der Fachhochschule Nordhausen tätig war.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hat das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur an der Besetzung einer Stelle an der Fachhochschule Erfurt durch Prof. Dr. Juckenack mitgewirkt, wenn ja, wie und wenn nein, warum nicht?

2. Wie ist dieses Verfahren rechtlich einzuordnen (etwa als Fall einer Abordnung oder einer Verset- zung) und auf welche Argumentation wird dies gegründet?

3. Wie verträgt sich das gewählte Besetzungsverfahren mit den Zielen und Mechanismen der Hochschulautonomie und wie wird dies begründet?

Diese Frage beantwortet Staatssekretär Prof. Dr. Merten.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Hennig, vorgetragen durch Herrn Abgeordneten Korschewsky, beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt.

Ich fasse die Fragen 1 und 2 zusammen: Die vorübergehende Verlagerung der Tätigkeit von Herrn Prof. Juckenack von der Fachhochschule Nordhausen an die Fachhochschule Erfurt erfolgte auf dem Weg der Abordnung nach § 14 Thüringer Beamtengesetz in Verbindung mit § 90 Abs. 3 Thüringer Hochschulgesetz. Das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat an der Abordnung nicht nur mitgewirkt, sondern diese als die nach § 31 Thüringer Beamtengesetz zuständige Behörde verfügt.

Zu Frage 3: Durch die Abordnung werden weder ausdrücklich normierte Rechte der beiden beteiligten Hochschulen noch die hochschulpolitisch gewollte Hochschulautonomie in irgendeiner Weise beeinträchtigt. Die Abordnung wurde selbstständig und einvernehmlich zwischen den beiden beteiligten Hochschulen vorbereitet, bevor der Antrag auf Abordnung von Herrn Prof. Juckenack, durch die Fachhochschule in Nordhausen befürwortet, an das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur herangetragen wurde. Auch das schriftli

(Abg. Sojka)

che Einvernehmen der Fachhochschule Erfurt liegt vor.

Dazu gibt es jetzt eine Nachfrage. Frau Abgeordnete Sojka.

Wenn ich den Hochschulpakt richtig interpretiere, heißt es ja auch „finanzielle Autonomie der Hochschulen“, heißt das dann, dass das Geld aus der Fachhochschule Nordhausen sozusagen mit nach Erfurt gegangen ist, damit kein Minus z.B. bei der Fachhochschule Erfurt entsteht?

Ich gehe grundsätzlich davon aus, dass das erfolgt. Ich kann das jetzt aber im Detail nicht nachhalten, weil ich die Personalakte nicht vor mir liegen habe.

Es gibt keine weiteren Nachfragen. Ich rufe die nächste Anfrage der Abgeordneten Barth, Hitzing und Kemmerich, FDP-Fraktion, in der Drucksache 5/2944 auf. Es trägt vor - ich nehme an - der Abgeordnete Barth. Bitte.

Auswahl von Lehrmaterialien an Thüringer Schulen

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie garantiert die Landesregierung, dass bei der Auswahl von Lehrmaterialien an Thüringer Schulen Artikel 2 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen, der eine Bevorzugung oder Benachteiligung der darin genannten gesellschaftlichen Gruppen ausschließt, Rechnung getragen wird?

2. Wie garantiert die Landesregierung, dass bei der Auswahl von Lehrmaterialien für Thüringer Schulen den Aufgaben im Erziehungs- und Bildungsbereich nach Artikel 22 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen Rechnung getragen wird?

3. Sind der Landesregierung bei der Auswahl von Lehrmaterialien für Thüringer Schulen Verstöße gegen Artikel 2 Abs. 3 und Artikel 22 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen bekannt geworden?

Diese Frage beantwortet Staatssekretär Prof. Dr. Merten.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Barth, Hitzing und Kemmerich beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Ich fasse die Fragen 1 und 2 zusammen: Alle eingereichten Schulbücher werden vor der Genehmigung auf die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften durch das Ministerium selbst oder durch hinzugezogene Gutachter geprüft.

Zu Frage 3: Nein.

Es gibt keine weiteren Nachfragen. Dann machen wir weiter mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Renner von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/2949.

Herr Präsident.

Beschaffung technischer Infrastruktur im Zuge der Einführung des BOS-Digitalfunks