Protocol of the Session on May 18, 2011

Ich nehme gern dazu Stellung: Die Details werden gerade noch abgestimmt und ich gehe davon aus, dass das Verfahren zur Auftragserteilung in Kürze eingeleitet werden kann.

Es gibt noch eine Nachfrage.

Herr Staatssekretär, der Innenminister hat zugesagt, dass er in der Stadtratssitzung im Juni auftreten wird in Suhl. Kann man davon ausgehen, dass dort Näheres dazu gesagt werden kann, wenn Sie sagen, in Kürze wird der Auftrag erteilt?

Wenn der Termin Ende Juni ist, ja.

Es gibt keine weiteren Nachfragen. Ich rufe nun die Anfrage der Frau Abgeordneten Stange, Fraktion DIE LINKE, in der Drucksache 5/2661 auf. Frau Stange ist krank, es wird die Frage der Abgeordnete Kubitzki vortragen.

Max-Zöllner-Stiftung

Die Max-Zöllner-Stiftung wurde 2004 durch den Freistaat Thüringen, die Stadt Weimar und Behindertenvereine und -verbände errichtet. Zweck der Stiftung sind die Betreuung, Förderung und Bildung blinder, sehbehinderter, schwerhöriger, gehörloser und taubblinder Menschen in Thüringen. Der Vorstand der Stiftung ist momentan besetzt von je einem Vertreter der Vereine und Verbände der Sinnesbehinderten und der Stadt Weimar; der Sitz des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit im Vorstand ist derzeit unbesetzt.

Frau Stange fragt die Landesregierung:

1. Wie hat der Stiftungsrat das eine Mitglied des Vorstands gewählt (§ 7 Abs. 1 Satz 6 der Stifungs- satzung) und wie wurden dabei die Interessen der Vereine und Verbände der Sinnesbehinterten berücksichtigt? Zur Erklärung: Zwei Mitglieder werden bestellt und ein Mitglied wird vom Stiftungsrat gewählt.

2. Inwieweit ist die durch Satzung festgelegte Aufgabenwahrnehmung des Vorstandes bei einer unvollständigen Besetzung gefährdet?

3. Aus welchen Gründen ist der Vorstandssitz der Stiftung des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit noch unbesetzt?

4. Wann und durch wen wird der Vorstand der Stiftung durch das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit besetzt?

Für die Landesregierung antwortet Staatssekretär Dr. Schubert.

Frau oder Herr Präsident, das weiß ich gerade nicht, das kann ich mir aussuchen. Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Stange, vorgetragen durch den Abgeordneten Kubitzki, wie folgt:

Bevor ich auf die einzelnen Fragen eingehe, möchte ich vorweg darauf hinweisen, dass die Max-Zöllner-Stiftung keine Stiftung des Landes oder des öffentlichen Rechts ist. Sie ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts. Auskunft und Bericht über Stiftungs

angelegenheiten sind deshalb nur im Rahmen der stiftungsrechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der privatrechtlichen Struktur möglich. Zudem wurde das Errichtungsgeschäft - anders als in der Anfrage dargestellt - allein von der Stadt Weimar vollzogen. An der Wiederbelebung der Stiftung haben die Vereine und Verbände der Sinnesbehinderten ebenso wie das Land maßgeblich mitgearbeitet, ohne jedoch formal am Errichtungsgeschäft selbst beteiligt zu sein. Ich komme jetzt zu den einzelnen Fragen.

Zu Frage 1: Die Max-Zöllner-Stiftung ist, wie bereits ausgeführt, eine Stiftung bürgerlichen Rechts. Sitzungen ihrer Gremien und insbesondere Wahlen unterliegen strenger Vertraulichkeit. Eine direkte Beantwortung ist deshalb nicht möglich. Allerdings ist es ja gerade selbstverständlich Aufgabe der Stiftung, für die Interessen der Vereine und Verbände der Sinnesbehinderten einzustehen, ihnen eine gemeinsame und tatkräftige Institution zu sein. Dies gilt selbstredend auch für die interne Struktur und wird eng durch die Stiftungsaufsicht begleitet. Beanstandungen sind uns nicht bekannt.

Zu Frage 2: Die Erfüllung der satzungsgemäßen Vorgaben war und ist zu keinem Zeitpunkt gefährdet. Der Vorstand ist handlungsfähig, weil die Vertretung der Stiftung nach § 7 Abs. 4 der Satzung ohnehin durch zwei Vorstandsmitglieder erfolgt. Darüber hinaus hat die Stiftung ihre bisherige rein ehrenamtliche Struktur durch die Bestellung einer hauptamtlichen Geschäftsführung seit Mai 2011 den Anforderungen an die Stiftungsarbeit angepasst.

Zu Fragen 3 und 4 gemeinsam: Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit ist im Stiftungsrat mit zwei Personen vertreten. Frau Kolb als eine der beiden von uns benannten Vertreterinnen ist zudem Vorsitzende des Stiftungsrats und nimmt auch immer beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil. Frau Matzky, eine Mitarbeiterin aus unserem Haus, als weitere Vertreterin ist als Juristin in der Behindertenpolitik in der zuständigen Fachabteilung des TMSFG tätig. Das TMSFG nimmt durch beide Stiftungsratsmitglieder seine Verantwortung in der Stiftung kontinuierlich wahr. Das zuletzt für den Stiftungsvorstand durch das TMSFG benannte Vorstandsmitglied konnte im vergangenen Jahr diese ehrenamtliche Funktion aufgrund eines neuen beruflichen Wirkungsfeldes nicht mehr wahrnehmen. In diesem Zusammenhang muss der bisherige erhebliche Zeitaufwand für den ausschließlich im Ehrenamt tätigen Vorstand erwähnt und beachtet werden. Nahezu wöchentlich fanden mehrstündige Sitzungen zur Bewältigung der Vorstandsgeschäfte statt. Vor diesem Hintergrund war uns eine Neubesetzung trotz vielfältiger Bemühungen nicht möglich. Angesichts der beschriebenen veränderten Arbeitsstruktur der Stiftung aufgrund der Einstellung eines hauptamtlichen

Geschäftsführers wird angestrebt, im ersten Halbjahr dieses Jahres eine Benennung des vakanten Sitzes durch das TMSFG durchzuführen. Danke.

Es gibt eine Nachfrage durch den Abgeordneten Meyer.

Herr Staatssekretär, vielen Dank für die Antwort. Könnten Sie uns vielleicht auch im Zusammenhang mit der Frage der Besetzung der Sitze durch das Ministerium eine Einschätzung darüber geben, ob die Art und Weise, in der die Stiftung ihre Aufgaben wahrnimmt, mit den Zielen und Absichten des Ministeriums oder, sagen wir, der Landesregierung allgemein übereinstimmt, besonders wenn es um die Förderung von Jugendlichen und Kindern mit einer Behinderung geht?

Wir haben uns mit der Stiftungsaufsicht zusammengesetzt und haben uns dort unterhalten, ob die Stiftung erst einmal satzungsgemäß arbeitet. Das konnte bestätigt werden. Da gibt es keinerlei Beanstandungen. Ich denke, dass die Stiftung sehr wohl ihre Aufgaben wahrnimmt. Vor allem der Vorstand Herr Hasenbeck ist sehr engagiert und entwickelt Projekte. Die Umsetzungen sind dann natürlich immer noch die Frage, ob sie auch realistisch sind. Aber ich glaube, dass das eine sehr engagierte Stiftung ist und gerade mit dem Vorsitzenden des Vorstandes dort engagiert gearbeitet wird im Sinne der Behindertenverbände.

Es gibt eine weitere Nachfrage durch den Abgeordneten Meyer.

Nun haben Sie bereits zum zweiten Mal dargelegt, dass die Stiftung im Sinne der Behindertenverbände arbeitet. Das halte ich grundsätzlich für eine Fehlinterpretation. Das ist nicht Stiftungsaufgabe. Sie soll nämlich meiner Ansicht nach im Sinne der Behinderten arbeiten, der Blinden und Tauben, und nicht im Sinne deren Verbände, was einen großen Unterschied darstellt. Aber das ist nicht meine Frage. Sie kennen selbst die Konflikte zwischen einzelnen Verbänden. In der Vergangenheit ist das durchaus bei der Zöllner-Stiftung auch ein Thema gewesen. Das ist aber nicht meine Frage. Meine Frage geht dahin, ob Sie einschätzen können, dass beispielsweise auch das Kultusministerium diese Einschätzung teilt, dass die Art und Weise, wie die

Stiftung ihre Projekte für behinderte Menschen, besonders Kinder und Jugendliche, ausfüllt, mit den Zielen und Absichten des Kultusministeriums in Einklang steht oder nicht.

Erst einmal möchte ich das zurückweisen, dass die Verbände nicht im Sinne der ihnen angehörigen Mitglieder tätig sind. Zum Zweiten kann ich nicht einschätzen, wie das Kultusministerium das einschätzt, da müssten Sie dann entweder direkt das Kultusministerium anfragen oder wir müssten es nachreichen. Ich glaube, das ist eine Frage, die Sie direkt an das Kultusministerium richten können.

Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sojka von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/2677 auf.

Erhöhung der Kita-Gebühren in Bad Lobenstein

Am 12. April 2011 hat der Stadtrat der Stadt Bad Lobenstein mehrheitlich eine Erhöhung der KitaGebühren beschlossen. In der Begründung der Beschlussvorlage ist ausgeführt worden, dass die Erhöhung erforderlich sei, da sich das Land entgegen früherer Aussagen nicht an den Mehrkosten des neuen Kita-Gesetzes beteiligen würde. Die Elternvertretungen sollen vor der Beschlussfassung nicht beteiligt worden sein, obwohl das Kita-Gesetz eine Anhörung erfordert.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu der in der Beschlussvorlage aufgeführten Begründung, dass das Land die Mehrkosten infolge der Neuregelungen des Kita-Gesetzes nicht tragen würde?

2. Welche Auswirkungen hätte die Auffassung der Landesregierung zu Frage 1 auf die Informationspolitik des Bürgermeisters gegenüber dem Stadtrat und dem gefassten Beschluss zur Erhöhung der Kita-Gebühren?

3. In welcher konkreten Höhe entstehen der Stadt Bad Lobenstein im Jahr 2011 Mehrkosten im Zusammenhang mit den Neuregelungen des Kita-Gesetzes und in welcher konkreten Höhe trägt das Land diese Mehrkosten?

4. Inwieweit stellt die unterlassene Anhörung der Elternvertretung einen Rechtsverstoß dar und welche Auswirkungen hat dieser Rechtsverstoß auf die Wirksamkeit der Erhöhung der Kita-Gebühren und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

(Staatssekretär Dr. Schubert)

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, in diesem Fall Herr Staatssekretär Prof. Merten.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr verehrte Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Sojka beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Das Land kommt seinen Verpflichtungen aus der Umsetzung des neuen Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes vollständig nach. Das neue Gesetz ist ausfinanziert. Das Land übernimmt alle damit verbundenen Mehrkosten. Das hat Herr Minister Matschie heute bereits in der Aktuellen Stunde auch sehr differenziert und sehr detailliert ausgeführt. Ich kann das hier nur noch einmal wiederholen.

Zu Frage 2: Die Kindertagesbetreuung ist den Kommunen als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis zugewiesen. Dementsprechend unterliegt die Erhebung von Elternbeiträgen ausschließlich dem Selbstverwaltungs- und Satzungsrecht der Kommunen. Die Kommune hat zu entscheiden, ob die kommunale Haushalts- und Wirtschaftsführung insgesamt eine Erhöhung von Elternbeiträgen erforderlich macht.

Zu Frage 3: Welche konkreten Mehrkosten der Stadt Bad Lobenstein im Jahr 2011 im Zusammenhang mit dem Kindertageseinrichtungsgesetz entstehen, ist davon abhängig, wie viele Kinder in welchen Altersstufen in den Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Lobenstein seit dem 1. Januar 2011 betreut werden und wie viele noch bis zum 31. Dezember 2011 betreut werden. Danach bemisst sich der Bedarf an pädagogischen Fachkräften. Insofern verweise ich jetzt noch mal auf meine Ausführungen zu Frage 1.

Zu Frage 4: Das Fachgesetz, hier § 10 Abs. 2 Nr. 7 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz, schreibt eine Anhörung des Elternbeirats vor. Diese Regelung gilt für unmittelbar bevorstehende Änderungen der Rahmenbedingungen in der Kindertageseinrichtung. Sie hat keine Auswirkung auf die Beschlussverfahren nach der Thüringer Kommunalordnung. Der Stadtratsbeschluss wirkt sich nur mittelbar auf die Rahmenbedingungen der Kindertageseinrichtung aus. Die Folgen des Rechtsverstoßes werden durch die Rechtsaufsichtsbehörde derzeit noch geprüft. Die Kindertageseinrichtungsgebührensatzung kann mittelbar über den Weg des Widerspruchsverfahrens bzw. des Verwaltungsgerichtsverfahrens überprüft werden.

Es gibt eine erste Nachfrage durch die Fragestellerin.

Die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamts Saale-Orla-Kreis hat geprüft und hat schriftlich mitgeteilt, dass es sich um ein begrenztes Anhörungsrecht handelt. Das sei nicht so weit gefasst, dass eine fehlende Anhörung zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses führen würde. Wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte, hätte er deutlicher zum Ausdruck gebracht, dass der Beschluss der Träger oder die Beteiligung des Elternbeirats nicht gefasst werden dürfte. Verstehe ich demzufolge Ihre Ausführungen richtig, ob ein Elternbeirat existiert oder nicht und ob er angehört wird oder nicht ist letztlich für die Umsetzung von Beitragserhöhungen irrelevant?

Werte Frau Abgeordnete Sojka, mir liegt hier der Beschluss des Rechnungsamtes des Saale-OrlaKreises nicht vor. Infolgedessen nehme ich das gern zur Kenntnis. Meine Ausführungen waren etwas andere als Sie das zum Schluss interpretiert haben.

Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Jung von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/2685 auf.

Und es geht wieder um Kitas.

Finanzielle Absicherung der Erfüllung gesetzlicher Pflichtaufgaben - insbesondere im Bereich des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes (Thür- KitaG)

Auf einer Veranstaltung der Friedrich-Ebert-Stiftung und des Thüringer Landeselternverbandes Kindertagesstätten am 5. Mai 2011 stellte der Thüringer Bildungsminister Christoph Matschie erneut fest, dass die gesamten Mehrkosten, die durch die Novellierung des Thüringer Kita-Gesetzes entstehen, vom Land ausfinanziert seien. Aufgrund der Finanzarchitektur des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA) hätten nun einige Kommunen Finanzierungslücken bei ihren Kitas und würden die Elterngebühren erhöhen.

Das Problem seitens des Landes bestünde darin, dass nur ein Teil der Kosten direkt finanziert werden dürfe. Das Thüringer Verfassungsgericht habe das Land verpflichtet, maximal die Hälfte der Mittel, die den Kommunen über den KFA zugewiesen wer

den, mit einer Zweckbindung zu versehen. Auch sei es dem Ministerium verwehrt, diese Mittel als zweckgebundene Mittel in den Haushalt des Thüringer Bildungsministeriums zu überführen bzw. einzustellen und an die Kommunen zu geben. Sein Haus habe den Rahmen der direkten Finanzierbarkeit von Kita-Plätzen vollständig ausgeschöpft.