Zur zweiten Frage kann ich Ihnen nur antworten, dass das eine Zuarbeit des TMLFUN ist, das ressortiert nicht in unserem Hause. Insofern bitte ich schlichtweg bei Ihnen um Verständnis, dass diese Frage mit Sicherheit besser dann an das TMLFUN gerichtet werden sollte.
Ich habe auch zwei Nachfragen, Frau Staatssekretärin. Der Ausschuss für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz war vorige Woche in Zeitz. Uns ist dort nahegelegt worden, uns für den Kraftstoff E 85 einzusetzen, weil da die regionale Wertschöpfung deutlich höher ist.
Deshalb meine Fragen: 1. Wie steht die Landesregierung zum Einsatz von E 85 in Thüringen? 2. Es ist dort beschrieben worden, dass es gewisse bürokratische Hemmnisse gäbe, E 85 an Thüringer Tankstellen einzuführen. Wie bewertet die Landesregierung dort die Situation? Was kann man dafür tun, dass dieser Kraftstoff zügig an Thüringer Tankstellen eingeführt werden kann?
Da treffen Sie mich jetzt auf einem falschen Fuß, ich kenne die Vergleiche nicht auswendig zwischen den jeweiligen Kraftstoffen. Ich würde Ihnen anbieten wollen, dass wir das nachher schriftlich beantworten.
Danke, Frau Staatssekretärin. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bärwolff von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/2536, vorgetragen von Frau Renner.
Umsetzung des Landesarbeitsmarktprogramms und Wirken der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH kurz GFAW
Dem Deutschen Familienverband (DFV) wurde auf Anfrage Mitte November nach der Teilnahme am Landesarbeitsmarktprogramm (LAP) durch die GFAW mitgeteilt, dass der Träger bitte eine Reihe von Unterlagen, insbesondere Arbeitsverträge mit den zu fördernden Personen einreichen möge.
Eine Förderung sei unproblematisch und könne im neuen Jahr beginnen. Nach langer Pause teilte die GFAW auf Nachfrage des Trägers am 24. Februar mit, dass die beabsichtigte Förderung nicht zustande kommen würde, da im Landesarbeitsmarktprogramm keine Mittel mehr zur Verfügung stünden. Die Arbeitsverträge zwischen dem DFV und den zu fördernden Personen waren zum 1. Januar 2011 abgeschlossen und der GFAW frühzeitig zur Kenntnis gegeben worden.
Der Träger sei nun durch die Arbeitsverträge gebunden, ohne dass eine Förderung durch das Landesarbeitsmarktprogramm vorliegen würde. Dies belastet den DFV in unangemessener Weise und stellt den DFV vor große Schwierigkeiten.
1. Wer soll nach Meinung der Landesregierung die Belastung des Trägers übernehmen, wenn eine in Aussicht gestellte Förderung aus Mitteln des LAP nicht zustande kommt?
2. Wie kann eine Unterstützung des DFV oder ggf. weiterer Träger aussehen, wie soll der Träger mit den zu fördernden Personen umgehen?
3. Welchen Überblick hat die GFAW über die zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des LAP und wie gestalten sich die Auskünfte der GFAW an interessierte Träger?
4. Wie viele Fälle sind der Landesregierung bekannt, bei denen Träger Arbeitsverträge auf Drängen der GFAW abgeschlossen haben, bei denen dann keine Förderung über das Landesarbeitsmarktprogramm stattfand?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie, Herr Staatssekretär Staschewski.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bärwolff, vorgetragen von Frau Abgeordnete Renner, für die Thüringer Landesregierung wie folgt.
Zu Frage 1: Die Prüfung der Anträge auf Förderung von Lohnkostenzuschüssen des Landesarbeitsmarktprogramms „Arbeit für Thüringen und Zukunft Familie“ erfolgt nach den Regelungen der Richtlinie bzw. der dort genannten Rechtsgrundlagen. Danach sind die Anträge auf Gewährung eines Lohnkostenzuschusses bis spätestens einen Tag vor Abschluss des Arbeitsvertrags an die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung GFAW als Bewilligungsbehörde zu richten. Ein Vertragsabschluss vor Bescheiderteilung ist förderunschädlich,
begründet aber keinen Rechtsanspruch des Antragstellers auf diese Förderung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch des Trägers entsteht erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Zuwendungsbescheids.
Zu Frage 2: Dem Träger Deutscher Familienverband, Landesverband Thüringen e.V. wurde zwischenzeitlich eine Förderung nach dem Landesarbeitsmarktprogramm ab dem 1. März für die Einstellung von zwei Alleinerziehenden bewilligt. Im Übrigen wird auf die Frage 1 verwiesen.
Zu Frage 3: Die GFAW verfügt über alle für die Mittelbewirtschaftung notwendigen Informationen. Sie entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und berät entsprechend der zum jeweiligen Zeitpunkt aktuellen Mittelsituation. Zum Stichtag 31. März 2011 waren bei einem Haushaltsansatz von 14,5 Mio. € Ausgabemittel in Höhe von 12,549 Mio. € für 2011 gebunden.
Zu Frage 4: Wie viele Fälle sind der Landesregierung bekannt? Der Landesregierung sind keine Fälle bekannt, bei denen der Träger Arbeitsverträge auf Drängen der GFAW abgeschlossen haben und bei denen keine Förderung über das Landesarbeitsmarktprogramm erfolgte.
Herr Staatssekretär, danke schön für die Antworten. Ich habe zu Frage 3 noch einmal eine Nachfrage. Sie sagten zum 31.03. waren 14,5 Mio. € im Plan, 12,5 Mio. € gebunden. Heißt das, dass jetzt kaum noch Spielräume da sind, um weitere Maßnahmen in Angriff zu nehmen und dass eigentlich die Möglichkeiten des Landesarbeitsmarktprogramms ausgereizt sind?
Wir haben folgende Situation, dass dieses Arbeitsmarktprogramm sehr gut ankommt. Das Parlament hat uns dazu eine bestimmte Summe zur Verfügung gestellt. Wir hätten auch mehr genommen. Wir haben inzwischen über 4.000 Teilnehmer in Teil A drin. Davon sind bereits 440 in den ersten Arbeitsmarkt vermittelt worden. Das ist ein sehr großer Erfolg dieses Programms. Wir haben in Teil B Lohnkostenzuschüsse für 632 Personen, davon im Übrigen - auch interessant - 480 Frauen. Es sind überwiegend alleinerziehende Frauen, die davon profitieren. Wir suchen jetzt im Moment nach weiteren zusätzlichen Finanzierungen. Da sprechen wir im Moment sehr intensiv mit der Arbeitsagentur,
was die Kofinanzierung anbelangt. Sie wissen, dass der Eingliederungstitel leider sehr stark abgesenkt wurde bei den Arbeitsagenturen und dadurch wie ursprünglich angedacht diese Kofinanzierung in dem Maße nicht erfolgen kann. Darüber hinaus suchen wir auch nach anderen Lösungen, wie wir an ergänzende Mittel herankommen. Dazu brauchen wir aber noch ein paar Tage Zeit, bis ich da aussagekräftiger bin. Aber wir sind intensiv am Suchen, um eben diese erfolgreiche Arbeit weiter fortsetzen und ausbauen zu können.
Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/2472.
In der Plenardebatte zum Thüringer Gesetz über die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer (Drucksache 5/2129) am 24. März 2011 wurde geäußert, dass bei Unternehmensverkäufen selbst dann keine Grunderwerbsteuer fällig wird, wenn zum veräußerten Unternehmensvermögen Grundstücke und Immobilien gehören. Trotz Aufforderung hat sich hierzu der Thüringer Finanzminister in der Debatte nicht geäußert.
1. Unter welchen Voraussetzungen sind Grundstücks- und Immobilienverkäufe von der Grunderwerbsteuer befreit?
2. Inwieweit unterliegen Unternehmensverkäufe, soweit zum veräußerten Betriebsvermögen auch Grundstücke und Immobilien gehören, der Grunderwerbsteuerpflicht und wie wird dies begründet?
3. In wie vielen Fällen erfolgte in den Jahren 2009 und 2010 bei Unternehmensverkäufen in welcher Höhe eine Befreiung von der Grunderwerbsteuerpflicht, möglicherweise auch unter Anwendung der Abgabenordnung?
4. Welcher Novellierungsbedarf besteht aus Sicht der Landesregierung, um möglicherweise den nachgefragten Sachverhalt gesetzlich neu zu fassen, und wie wird diese Auffassung begründet?
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: Die Grunderwerbsteuer ist im Grunderwerbsteuergesetz, einem Bundesgesetz, geregelt. Die Grunderwerbsteuerbefreiungen ergeben sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 den Buchstaben a bis c, § 3 Nr. 1 bis 8, § 4 Nr. 1 bis 9, den §§ 5, 6, 6 a und 7 des Grunderwerbsteuergesetzes. Wegen der Vielzahl der einzelnen Befreiungsvoraussetzungen verweise ich auf die Lektüre der genannten Vorschriften. Darüber hinaus bestehen außerhalb des Grunderwerbsteuergesetzes einige spezialgesetzliche Grunderwerbsteuerbefreiungen, wie z.B. im Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und im Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz.
Zu Frage 2: Die Grunderwerbsteuer besteuert grundsätzlich den Rechtsträgerwechsel am inländischen Grundstück. Die Erwerbsvorgänge, die zu einem grunderwerbsteuerbaren Rechtsträgerwechsel führen, sind in § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes genannt. Hierzu gehören beispielsweise der Abschluss eines Grundstückkaufvertrags, die wesentliche Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft mit Grundbesitz und die Übertragung bzw. Vereinigung von mindestens 95 Prozent der Anteile einer grundbesitzhaltenden Gesellschaft. Unternehmensverkäufe unterliegen daher der Grunderwerbsteuer, soweit hierdurch einer der in § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes genannten Grunderwerbsteuertatbestände verwirklicht wird und keine Befreiungsvorschriften eingreifen. Eine wichtige Befreiungsvorschrift bei Unternehmensverkäufen ist § 6 a des Grunderwerbsteuergesetzes. Diese Vorschrift begünstigt unter bestimmten engen Voraussetzungen Erwerbsvorgänge im Rahmen von Umstrukturierungen im Konzern. Die Befreiung wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2010 durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz neu eingeführt. Die Gründe für die Einführung dieser Vorschrift liegen ausweislich der Gesetzesbegründung darin, schnell und effektiv Wachstumshemmnisse zu beseitigen. Unternehmen sollen durch Veränderungen ihrer Unternehmensstruktur flexibel auf Veränderungen der Marktverhältnisse reagieren können. Hierdurch wird ein wirtschaftlicheres Handeln ermöglicht, auch zum Nutzen der Beschäftigten und dem Wirtschaftsstandort Deutschland in Konkurrenz zu anderen Wirtschaftsnationen.
Zu Frage 3: Der Landesregierung liegen zu dieser Frage keine statistischen Angaben vor. Die einzelnen Grunderwerbsteuertatbestände unterscheiden nicht danach, ob diese von Privatpersonen oder von Unternehmen bzw. im Rahmen von Unternehmensverkäufen verwirklicht werden. Demzufolge ist auch keine Zuordnung von eingreifenden Befreiun
gen auf Unternehmensverkäufe möglich. Zudem wird keine Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ermittelt, wenn eine Steuerbefreiung eingreift. Daher sind keine Aussagen zur Höhe einer Grunderwerbsteuerbefreiung möglich. Insbesondere erfolgte für das Jahr 2010 noch keine statistische Erfassung der neu eingeführten Befreiungsvorschrift des § 6 a Grunderwerbsteuergesetz für Umstrukturierungen im Konzern. Die Abgabenordnung beinhaltet keine Grunderwerbsteuerbefreiung.
Zu Frage 4: Aus Sicht der Landesregierung besteht zu dem abstrakt geschilderten Sachverhalt kein Novellierungsbedarf.
Danke, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, es war jetzt alles sehr abstrakt formuliert, deswegen also noch einmal die Nachfrage. Es wurde hier die Behauptung aufgestellt in der Plenarsitzung, dass grundsätzlich bei Unternehmensverkäufen, wenn zum Betriebsvermögen Immobilienvermögen gehört, keine Grunderwerbsteuer anfällt. Bestätigen Sie das oder kann ich Ihre Ausführungen dahin gehend verstehen, dass nur in ausgewählten Fallbeispielen, die dann im Gesetz geregelt sind, eine solche Befreiung greift, aber nicht grundsätzlich bei Unternehmensverkäufen, wo Immobilien mit zum Betriebsvermögen gehören, diese Befreiung gegeben ist?
Der von Ihnen geschilderte Fall ist sehr abstrakt und entsprechend war auch die Antwort, nämlich abstrakt. Der Gesetzestext in deutschen Gesetzen ist generell abstrakt formuliert und da finden Sie, wie ich vorhin vorgetragen habe, Befreiungstatbestände im Rahmen von Unternehmensverkäufen. Jetzt ist es so, dass Unternehmensverkäufe in unterschiedlichen Konstellationen stattfinden können, so auch, wenn Sie sich den § 6 a des Grunderwerbsteuergesetzes ansehen, der auf das Umwandlungsgesetz rekurriert. Wenn Sie in die Bibliothek gehen und sich das Umwandlungsgesetz einschließlich Kommentierung ansehen, werden Sie feststellen, dass es unzählige Möglichkeiten von Umwandlungen nach diesem Gesetz gibt, Upstream merger, Downstream merger, es gibt viele Varianten. Es gibt die Variante des Unternehmenskaufs rein über den Aktienkauf, also dem Anteilskauf, wo kein Rechtsträgerwechsel stattfindet. Deswegen kann ich Ihnen auch nur eine generelle Antwort auf diese generell abstrakte Frage geben.
Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kummer von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/2530.
Die europäische Badewasser-Richtlinie stellt künftig an Badegewässer ähnlich hohe Anforderungen bei der Wasserqualität wie an Trinkwassertalsperren. Zur Sicherung der Wasserqualität in der Trinkwassertalsperre Zeulenroda zahlt die Thüringer Fernwasserversorgung Landwirten im Einzugsgebiet einen Ausgleich für Ertragsausfälle durch verminderte Ausbringung von Dünger. Da diese Ausgleichszahlung nach Wegfall des Trinkwasserschutzstatus der Talsperre nicht mehr aufrechterhalten werden soll, muss davon ausgegangen werden, dass die Wasserqualität der Talsperre bei normaler landwirtschaftlicher Bewirtschaftung des Einzugsgebiets keinen Betrieb eines öffentlichen Freibads ermöglicht. Um im Bergsee Ratscher, an dem es ein öffentliches Freibad gibt, die Vorgaben der europäischen Badewasser-Richtlinie langfristig sicher einhalten zu können, sollen die kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in seinem Einzugsgebiet mit Anlagen zur Phosphatfällung versehen werden. Diese verursachen erhebliche Mehrkosten bei Errichtung und Betrieb der Kläranlagen. Für das Erreichen des wasserrechtlich vorgeschriebenen guten Zustands des Flusses Schleuse vor und nach dem Bergsee ist eine Phosphatfällung nicht nötig. Der Bergsee selbst ist als Hochwasserrückhaltebecken ein stark verändertes Gewässer.