Ein weiterer Grund - der Gesetzgeber hat eine Privatisierung der Wasserversorgung auch zugelassen. Mit dem einseitigen Verbot für die kommunale Seite würde da eine unterschiedliche Rechtssituation entstehen, was dem Prinzip der Gleichbehandlung unzulässig und, ich denke, auch systemwidrig wäre. Warum ist eigentlich eine Eigenkapitalverzinsung notwendig gewesen und notwendig? Ich erinnere, mit der Novelle zum KAG im Jahr 2005 wurden Beiträge für die Wasserversorgung abgeschafft. Damit entstanden Probleme bei der Beschaffung von Eigenmitteln für Investitionen. Daher wurde mit dem ThürKAG in § 12 die Eigenkapitalverzinsung eingeführt. Die Mittel aus der Eigenkapitalverzinsung werden dringend für die Finanzierung von Maßnahmen auch an überalterten Leitungsnet
zen und in Zukunft auch bei der Veränderung von Leitungsnetzen aufgrund des sinkenden Bedarfs beispielsweise im ländlichen Raum aufgrund der demographischen Entwicklung benötigt. Die Aufgabenträger haben jetzt schon einen hohen Anteil über Kredite finanziert. Weitere Kredite bedeuten höhere Zinszahlung, bedeuten Rückzahlungen und führen zu einer höheren Gebühr, das heißt auch einer steigenden Belastung für den Bürger.
Meine Damen und Herren, das Problem ist sehr vielschichtig. Wir sollten darüber nachdenken, gemeinsame Lösungen zu finden, in welcher Weise wir das Thema weiterhin anpacken können, deshalb werden wir uns noch ausführlich darüber unterhalten können. Vielen Dank.
Danke, Herr Abgeordneter Gumprecht. Das Wort hat jetzt der Abgeordnete Adams für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, liebe Gäste auf der Tribüne, ich kann es ganz kurz machen. Es ist alles Richtige und Wichtige gesagt worden. Dieses Gesetz ist wichtig, dieses Änderungsgesetz stellt eine wichtige Diskussion in den Vordergrund. Es unterbreitet den Vorschlag, mit einer Veränderung ein komplexes Thema neu zu regeln, um mehr Rechtsklarheit zu gewinnen mit dem Ziel, die Bürgerinnen und Bürger von zusätzlichen Gebühren, Gebührenanhebungen zu entlasten. Abwasserbeseitigung und Abwassertransport, genauso wie Bereitstellung von Trinkwasser sind nicht sinnvoll für Gewinnerzielungsabsichten,
sind eine Daseinsvorsorge und gehören deshalb auch nicht in den Bereich, dass dafür Gewerbesteuern gezahlt werden sollen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, wir unterstützen den Antrag, dieses Gesetz jetzt qualifiziert im Innanausschuss und im Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten zu beraten. Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Landesregierung unterstützt ausdrücklich das Grundanliegen, den Bürger von Gebühren nach Möglichkeit zu entlasten.
Der vorliegende Gesetzentwurf vernachlässigt jedoch die Zusammenhänge zwischen der Gewerbesteuerpflicht und der Eigenkapitalverzinsung und wird der Funktion der Eigenkapitalverzinsung insoweit nicht gerecht. Deshalb kann dem Gesetzentwurf in der eingebrachten Form seitens der Landesregierung nicht gefolgt werden. Die Gewerbesteuerpflicht eines kommunalen Aufgabenträgers der Wasserversorgung hängt nicht ausschließlich von der Eigenkapitalverzinsung nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz ab. Die Prüfung, ob die Tatbestandsvoraussetzung, an die das Gewerbesteuergesetz die Rechtsfolge der Gewerbesteuer knüpft, im Einzelfall erfüllt sind, obliegt dem zuständigen Finanzamt. Eine Gewerbesteuerpflicht kann auch dann entstehen, wenn keine Eigenkapitalverzinsung vorgenommen wurde. Abgeordneter Bergner hat darauf bereits hingewiesen. Denn die Gewerbesteuerpflicht ergibt sich aus den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes, dort ist in § 2 der Steuergegenstand und in § 7 der Gewerbeertrag geregelt. Die Eigenkapitalverzinsung nach § 12 Abs. 3 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes ist aber kein Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung. Die Funktion der Eigenkapitalverzinsung liegt darin, dass der kommunale Aufgabenträger eine Gegenleistung dafür erhält, dass er den Nutzern der öffentlichen Einrichtungen, beispielsweise der Wasserversorgung, das angelegte Kapital überlässt, statt dieses anderweitig zu verwenden. Diese Funktion ist von der Rechtsprechung auch bestätigt. Deshalb ist es auch nachvollziehbar, wenn kein anderes Bundesland ein Regelungsvorbild für den Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE bietet.
Auch der Gemeinde- und Städtebund vertritt diese Auffassung. Er ist nämlich der Überzeugung, dass es keinen Anlass für die Befürchtung gibt, dass die Eigenkapitalverzinsung als verstecktes Finanzierungsinstrument von den Aufgabenträgern missbraucht würde.
Ich möchte abschließend noch auf Folgendes aufmerksam machen: Wenn die Eigenkapitalverzinsung im Thüringer Kommunalabgabengesetz ausgeschlossen würde, so ist zu vermuten, dass die Aufgabenträger ihr Eigenkapital anderweitig verwenden und öffentliche Einrichtungen, für deren Benutzung Gebühren erhoben werden, weitgehend über Fremdkapital finanzieren. Regelmäßig dürfte Fremdkapital jedoch teurer als Eigenkapital sein. Der Gebührenzahler würde damit stärker belastet. Eine solche Konsequenz muss verhindert werden
und würde auch dem angestrebten Zweck des Gesetzentwurfs der Fraktion DIE LINKE zuwiderlaufen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Minister Geibert. Wir kommen jetzt zur Abstimmung. Es ist beantragt worden, diesen Gesetzentwurf an den Innenausschuss und an den Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten zu überweisen.
Wir beginnen mit der Abstimmung zur Überweisung an den Innenausschuss. Wer sich dem anschließen kann, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der SPD, der CDU und der FDP. Danke.
Wir kommen jetzt zur Abstimmung der Überweisung an den Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten. Wer sich dem anschließen kann, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. Das sind die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP. Gegenstimmen? Kommen aus den Fraktionen der SPD und der CDU. Gibt es Stimmenthaltungen? Das ist nicht der Fall. Damit ist die Überweisung an den Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten abgelehnt worden.
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Beamtengesetzes Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 5/2516 ERSTE BERATUNG
Wünscht die Fraktion das Wort zur Begründung? Das ist der Fall. Dann hat das Wort Frau Abgeordnete Enders.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, auch jetzt hier von mir eine kurze Einbringung zu unserem Gesetzentwurf. Es ist vorhin ja schon angeklungen, wir bereiten unsere Gesetzentwürfe gut durch Kleine Anfragen vor,
meistens durch Anfragen meines Kollegen Kuschel, der ja hier Spitzenreiter im Thüringer Landtag ist, wenn es um das Stellen von Anfragen geht. In einer Kleinen Anfrage meines Kollegen Kuschel wurde durch die Landesregierung bestätigt, dass der derzeitige Präsident des Thüringer Landesverwal
tungsamts mit Ablauf des 30. November 2011 wegen des Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand eintreten wird. In diesem Zusammenhang wurde auch die Nachfrage gestellt, wie die Neubesetzung der Stelle durch die Landesregierung erfolgen soll. Hier wurde ganz kurz und knapp geantwortet - ich zitiere das mal aus dieser Anfrage: „Eine Ausschreibung ist nicht erforderlich, da gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Beamtengesetz die Pflicht zur Stellenausschreibung nicht für die Stellen der Leiter der den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden gilt.“ Das war für uns Anlass in der Fraktion, uns damit zu beschäftigen, ob in Zukunft bei der Besetzung der oberen Landesbehörden, die letztendlich nur Vollzugsorgane sind, zwingend ein politisches Amt sein muss oder ob es nicht sachdienlicher ist, einen Laufbahnbeamten zu ernennen.
Wir haben das diskutiert und in Abwägung sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Laufbahnbeamten die erforderliche politische Distanz gegeben ist, die aus unserer Sicht für eine Vollzugsbehörde zwingend notwendig ist. Deshalb sind wir zu dem Entschluss gekommen, das Gesetz dahin gehend zu ändern, dass bei der Besetzung der Leiter der oberen Behörden Laufbahnbeamte eingesetzt werden und nur in begründeten Ausnahmefällen von der Regel abgewichen werden kann. So liegt Ihnen jetzt die Änderung des Thüringer Beamtengesetzes vor. Mehr dazu dann in der Debatte. Danke schön, meine sehr verehrten Damen und Herren.
Danke, Frau Abgeordnete Enders. Das Wort hat jetzt der Abgeordnete Meyer für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, so kurz und so knapp wie dieses Gesetz ist, so kurz und knapp kann man darüber wahrscheinlich auch sprechen. Wir halten es für sehr sinnvoll,
die Ausschreibung beispielsweise dieser Stelle und auch anderer in den nachgeordneten Bereichen per Ausschreibung zu ermitteln und nicht durch die Selbstverpflichtung eines Ministeriums, eines Ministers, einer Ministerin. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass ich erwarten möchte, dass im Rahmen der Strukturkommission, von der hier so selten die Rede ist
- man sieht das auch an der Beteiligung an diesem Thema, das ist nämlich schon Vorthema -, dieses auch zur Sprache kommen müsste. Wir werden schauen, ob das der Fall ist. Ich gehe nicht davon aus, dass dieses Gesetz, wie es jetzt eingebracht ist, eine Mehrheit findet.
Das verbietet wahrscheinlich schon die Koalitionsräson. Wir sind der Ansicht, diesem Gesetz zustimmen zu können, würden es aber auch gern noch einmal im Ausschuss beraten und schlagen deshalb vor, dieses Gesetz an den Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten und an den Haushalts- und Finanzausschuss zu überweisen. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, ich begrüße auch die Zuschauer auf der Tribüne! Mit Drucksache 5/2516 bringt die Fraktion DIE LINKE einen Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Beamtengesetzes ein. Frau Enders, Sie haben gerade die Kernpunkte Ihrer Gesetzesänderung vorgetragen, diese beziehen sich im Wesentlichen auf den § 6 - Stellenausschreibung, Eignung, Nachteilsausgleich bei Einstellung. Dieser besagt, die Bewerber sind grundsätzlich durch Stellenausschreibungen zu ermitteln; die Pflicht zur Stellenausschreibung gilt nicht für die Stellen der Staatssekretäre und der Leiter der den Ministerium unmittelbar zugeordneten nachgeordneten Behörden; über weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung entscheidet der Landespersonalausschuss. Es ist also eine sehr geringe Anzahl von Stellen, die bei uns im Landesdienst vorhanden sind.
Nach der aktuellen Gesetzeslage ist demnach die Ministerpräsidentin mit Zustimmung der Landesregierung jederzeit und ohne Angabe von Gründen befugt, die Ernennung, aber auch die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand vorzunehmen. Sie zielen hier insbesondere auf den Präsidenten des Landesverwaltungsamtes und auf den Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz.
Wir haben als CDU Fraktion hier eine andere Auffassung, wie Sie dies bereits angedeutet haben und auch Ihre Absicht bleibt uns nicht verborgen bei dieser Änderung des Gesetzes.
Sowohl der Präsident des Landesverwaltungsamtes als auch der Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz sind politische Beamte, das heißt, sie arbeiten an einer Nahtstelle, die sehr wichtig ist, der Nahtstelle von Verwaltung und Politik und in herausgehobenen Spitzenämtern der Landesregierung, für die nach Aufgabe und Verantwortung im Regelfall Bewerber in Betracht kommen, die sich bereits durch Führungsqualitäten, aber auch durch langjährige Berufserfahrung eignen und ausgezeichnet haben. Sie sind den Entscheidungsträgern bekannt, so dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben einer Behördenleitung qualitativ gut erfüllen werden und eine Stellenausschreibung sich hier in der Regel für entbehrlich erweist. Die Aufnahme des Präsidenten des Landesverwaltungsamtes als auch des Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz in den Kreis der politischen Beamten unterstreicht, dass es sich hierbei um Ämter handelt, die aufgrund ihrer Bedeutung neben den sonstigen Anforderungen auch ein besonderes Vertrauen zur Landesregierung besitzen sollen. Dass wir damit nicht allein stehen wenn man in die anderen Bundesländer schaut zeigt, dass unsere Nachbarländer Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt ebenfalls den Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz als politischen Beamten führen, auch Länder wie Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern. Unsere Mittelbehörde ist das Thüringer Landesverwaltungsamt, andere Länder haben Regierungsbezirke, das ist vergleichbar. Auch deren Regierungspräsidenten sind oftmals politische Beamte. Ich will nur einige nennen: Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt. Also nichts Außergewöhnliches, was hier in Thüringen in der Regel vorgenommen wird. Ich möchte im Namen meiner Fraktion deshalb ankündigen, dass wir diesen Gesetzentwurf ablehnen werden. Die vorgetragenen Argumente Ihres Gesetzes in der Begründung halten wir für nicht gegeben und lehnen daher ab. Danke schön.