Protocol of the Session on November 20, 2009

der Repräsentationskörperschaften bzw. -vertretungen vor, führt die Geschäfte und muss im Rahmen der laufenden Angelegenheiten auf eine gesetzeskonforme Erfüllung der kommunalen Aufgaben hinwirken. Da nur ein ausgeglichener Haushalt diesen Anforderungen gerecht wird, ist er auch verpflichtet, der kommunalen Vertretungskörperschaft einen entsprechenden Entwurf vorzulegen. Das ändert nichts daran, dass im Rahmen der Haushaltsberatungen auch eine Verschiebung der Ansätze vorgenommen werden kann. Das ist das gute Recht des Kreistags oder des Stadtrats oder des Gemeinderats, aber dann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Jedoch kann der Gemeinderat oder der Stadtrat das Erfordernis eines ausgeglichenen Haushalts von sich aus nicht erfüllen, wenn er nicht die Grundlage hat, auf der er einen solchen Haushalt beschließen kann. Deswegen kann man aus einer teleologischen Auslegung des § 53 Abs. 3 diese Verpflichtung des Bürgermeisters herleiten.

Danke, Herr Innenminister. Ich sehe aus der Mitte des Landtags keinen weiteren Fragebedarf. Deshalb rufe ich auf die Anfrage der Abgeordneten Leukefeld, Fraktion DIE LINKE, in der Drucksache 5/38.

Bilanz der Landesregierung zu drei Jahren Ladenöffnungsgesetz in Thüringen

Das Ladenöffnungsgesetz in Thüringen trat am 30. November 2006 in Kraft. Danach dürfen Verkaufsstellen montags bis freitags 24 Stunden und samstags von 0:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet sein. Die Regelungen für Sonn- und Feiertage entsprechen weitgehend dem bisherigen Bundesrecht.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie hat sich der Umsatz (preisbereinigt) im Groß- und Einzelhandel in Thüringen seit Inkrafttreten des Ladenöffnungsgesetzes entwickelt?

2. Wie haben sich die Beschäftigtenzahlen in den Thüringer Handelsunternehmen seit Inkrafttreten des Ladenöffnungsgesetzes entwickelt (bitte ge- trennt nach geringfügig Beschäftigten/Teilzeit- und Vollbeschäftigung sowie nach Beschäftigtenstruk- tur männlich/weiblich)?

3. Welche Nachteile sind den Handelsunternehmen Thüringens durch die längeren Öffnungszeiten gegebenenfalls entstanden (z.B. Steigerung der Personal- und Betriebskosten)?

4. Welche Bilanz zieht die Landesregierung insgesamt nach drei Jahren Ladenöffnungsgesetz in Thüringen hinsichtlich der Wirksamkeit des Gesetzes zur Verbesserung der Situation

a) kleiner und mittelständischer Handelsunternehmen,

b) der Beschäftigten des Thüringer Handels und

c) der Steigerung der Kaufkraft in Thüringen?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, der Herr Staatssekretär Dr. Schubert.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, erlauben Sie mir zunächst, einige grundsätzliche Bemerkungen voranzustellen. Die Landesregierung hat bereits wiederholt eingeschätzt, dass längere Ladenöffnungszeiten nicht zwangsläufig zu mehr Umsatz und mehr Beschäftigung führen. Statistische Zahlen können daher auch nicht ausschließlich als Beleg für den Erfolg oder Misserfolg des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes gewertet werden. Flexible Regelungen zur Öffnung der Geschäfte stellen eine von mehreren Rahmenbedingungen dar, die für eine positive Entwicklung im Handel erforderlich sind. Das Ladenöffnungsgesetz findet keine Anwendung auf den Großhandel, der in der Fragestellung einbezogen wurde, und dürfte sich daher auf diese Branche auch nicht auswirken. Die Landesregierung stützt ihre Aussagen auf die Angaben des Thüringer Landesamts für Statistik. Außerdem wurden der Einzelhandelsverband des Freistaats Thüringen e.V., die Industrie- und Handelskammer und die Gewerkschaft ver.di um Stellungnahme gebeten.

Namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Leukefeld wie folgt:

Zu Frage 1: Seit Inkrafttreten des Gesetzes bis Ende 2008 ging der Umsatz im Einzelhandel um 6,8 Prozent zurück. Auch wenn, wie bereits gesagt, das Ladenöffnungsgesetz für den Großhandel keine Anwendung findet, möchte ich dennoch darüber informieren, dass der Umsatzrückgang im gleichen Zeitraum mit 18,4 Prozent deutlich höher ausfiel. Die insgesamt rückläufige Entwicklung der Umsätze im Einzelhandel in den letzten Jahren setzte bereits vor dem Inkrafttreten des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes ein. Nach Einschätzung des Einzelhandelsverbands des Freistaats Thüringen ist dieser Trend

u.a. vor allem auf die demographische Entwicklung zurückzuführen.

Zu Frage 2: Die Beschäftigtenzahlen in Handelsunternehmen haben sich seit dem Inkrafttreten des Ladenöffnungsgesetzes wie folgt entwickelt: Im Einzelhandel ging die Zahl der insgesamt Beschäftigten um 3,6 Prozent zurück; der Anteil der Vollzeitbeschäftigten verringerte sich um 2,8 Prozent. Im Vergleich dazu nahm im Großhandel die Zahl der Beschäftigten um 5,6 Prozent ab, wobei der Anteil der Vollzeitbeschäftigten aber um 0,7 Prozent angestiegen ist. Weitere Angaben, insbesondere zu den geringfügig Beschäftigten und Teilzeitbeschäftigten sowie zur Beschäftigungsstruktur liegen der Landesregierung nicht vor. Die Aufstellung der Beschäftigungsentwicklung in Jahresscheiben würde den Rahmen einer Mündlichen Anfrage, denke ich, sprengen, deswegen reichen wir Ihnen das gern schriftlich nach, Frau Leukefeld.

Zu Frage 3: Eigene Erkenntnisse liegen der Landesregierung dazu nicht vor. Der Einzelhandelsverband des Freistaats Thüringen teilte mit, dass es bei Unternehmen, die die Möglichkeit zu längeren Ladenöffnungen nutzen - zum einen aufgrund der zusätzlich erforderlichen Arbeitskräfte und zum anderen durch die Zahlung von Zuschlägen für die nach 20.00 Uhr geleistete Arbeit gemäß Manteltarifvertrag - zu Steigerungen der Betriebskosten gekommen ist. Die zusätzlichen Belastungen für die Unternehmen konnten aber durch Verlagerung von Umsätzen auf die Abendöffnungszeiten ausgeglichen werden.

Die Landesregierung schätzt insgesamt ein, dass das Thüringer Ladenöffnungsgesetz den Thüringer Handelsunternehmen keine Nachteile gebracht hat.

Zu Frage 4 a): Drei Jahre nach Inkrafttreten des Ladenöffnungsgesetzes kann festgestellt werden, dass keine Umsatzsteigerungen und Beschäftigungszuwächse stattgefunden haben. Hinweise darauf, dass das Thüringer Ladenöffnungsgesetz Auswirkungen auf die Situation der kleinen und mittelständischen Handelsunternehmen hat, liegen bis jetzt bei uns nicht vor.

Zu Frage 4 b): Für Beschäftigte im Handel gelten zunächst die gleichen Arbeitsschutzbestimmungen wie für die übrigen Beschäftigten. Zum weitergehenden Schutz der Arbeitnehmer wurde die Beschäftigung am Samstag auf 20.00 Uhr begrenzt und ein Arbeitseinsatz nur maximal an 22 Sonn- und Feiertagen im Jahr erlaubt. Der Thüringer Landesregierung liegen Hinweise vor, dass die Arbeitsbelastung für Beschäftigte seit Inkrafttreten des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes dort zugenommen hat, wo eine Verlagerung der Arbeitszeit in die Abend- und Nachtstunden stattgefunden hat. Arbeitszeiten

bis 22.00 Uhr können eine individuelle Beeinträchtigung des Familienlebens zur Folge haben, die die Kinderbetreuung erschweren.

Zu Frage 4 c): Bereits bei der Erarbeitung und Verabschiedung des Gesetzes hat die Landesregierung darauf hingewiesen, dass eine Steigerung der Kaufkraft nicht zu erwarten ist und auch nicht bezweckt werden sollte. Die Freigabe der Ladenöffnungszeiten von Montag 0.00 Uhr bis Samstag 20.00 Uhr sollten den Handelsspielraum der Handeltreibenden erweitern. Dies wurde mit dem Gesetz erreicht. Vielen Dank.

Herzlichen Dank. Gibt es Nachfragen? Ich sehe, das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Hausold, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 5/44.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren,

Umsetzung der Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Förderung betriebswirtschaftlicher und technischer Beratungen von kleinen und mittleren Unternehmen und Existenzgründern (Beratungsrichtlinie)

Entsprechend eines „wichtigen Hinweises“ auf der Internetseite der GFAW - Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH - vom 28. Oktober 2009 ist neben der RKW Thüringen GmbH nun auch die Ellipsis Gesellschaft für Unternehmensentwicklung mbH als Qualitätssicherer tätig.

Oben genannte Richtlinie trat (außer Nummer 2.2 der Richtlinie) am 11. Mai 2009 in Kraft und ist gemäß einer mit Wirkung vom 1. November 2009 erfolgten Änderung in Nummer 9 Abs. 2 mittlerweile befristet bis zum 31. März 2010.

Ich frage die Landesregierung:

1. Auf der Grundlage welcher Richtlinie soll nach dem 31. März 2010 die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung betriebswirtschaftlicher und technischer Beratungen von kleinen und mittleren Unternehmen und Existenzgründern erfolgen?

2. Welche Kriterien lagen der Zulassung der Ellipsis Gesellschaft für Unternehmensentwicklung mbH als Qualitätssicherer zugrunde, welche Mitbewerber gab es außer der RKW Thüringen GmbH und durch welche Kompetenzen hat sich die Ellipsis Gesell

schaft für die erfolgte Zulassung durch die GFAW qualifiziert?

3. Wie viele Anträge auf Förderung nach der oben genannten Richtlinie liegen mit welchem Bearbeitungsstand der RKW Thüringen GmbH und der Ellipsis Gesellschaft für Unternehmensentwicklung mbH per 31. Oktober 2009 vor (bitte getrennt nach vorliegenden Anträgen, bewilligten Anträgen und ab- geschlossenen Maßnahmen mit Angabe der Zuwen- dungshöhe pro Qualitätssicherer)?

4. Wie wertet die Landesregierung die Tatsache, dass auf der Internetseite der GFAW ein Link zur Ellipsis Gesellschaft für Unternehmensentwicklung mbH führt, jedoch die Homepage der Ellipsis GmbH, welche vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als Qualitätssicherer für die Förderung von Beratungsleistungen zugelassen ist, keinerlei Hinweis auf die Thüringer Gesellschaft enthält?

Es antwortet Minister Machnig.

Sehr geehrte Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, ich will die Fragen im Namen der Landesregierung wie folgt beantworten:

Zu Frage 1: Die Beratungsförderung soll nach wie vor aus der genannten Beratungsrichtlinie, also die Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Förderung betrieblicher und technischer Beratung von kleineren und mittleren Unternehmen und Existenzgründern erfolgen. Die Befristung bis zum 31. März 2010 werden wir überprüfen. Grundsätzlich ist die Dauer der Förderung auf die Dauer des Operationellen Programms des Europäischen Sozialfonds ausgelegt, also auf die Förderperiode 2007 - 2013.

Zu Frage 2: Ein Qualitätssicherer muss gemäß Punkt 2.1.1 der Durchführungsbestimmungen zur Beratungsrichtlinie folgende Voraussetzungen erfüllen. Unabhängige und neutrale Tätigkeit in Verbindung mit sehr guten regionalen Markterkenntnissen, Bereitstellung eines offenen und an Qualitätskriterien gebundenen Beraterpools, breite Akzeptanz beim Mittelstand, Erfahrungen im Zuwendungsrecht, Organisation des kontinuierlichen Erfahrungsaustausches der eingesetzten Berater. Andere Anträge oder Anfragen auf Zulassung als Qualitätssicherer liegen nicht vor. Die Ellipsis GmbH erfüllt die Voraussetzungen. Ihrem Antrag wurde nach Prüfung durch die

GFAW stattgegeben. Die Ellipsis GmbH ist seit 2004 in Sachsen ebenfalls als Qualitätssicherer tätig, auch dort parallel zur RKW Sachsen GmbH Dienstleistung und Beratung.

Zu Frage 3: Die Ellipsis GmbH hat mit der Akquisition begonnen. Bis zum 31.10.2009 liegen aber noch keine unterzeichneten Anträge vor. Bei der GFAW sind seit 01.01.2009 über den Qualitätssicherer RKW Thüringen 661 Anträge auf geförderte Beratung eingegangen, von denen 636 bewilligt wurden. Dafür wurden Zuwendungen in Höhe von 2.453.828. € bewilligt.

Zu Frage 4: Die Meldung auf der Internetseite der GFAW benennt die beiden als Qualitätssicherer zugelassenen Unternehmen mit Postanschrift, Ansprechpartner, Telefon, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Internetseite. Der Teilbereich Ellipsis Thüringen steht dort seit 05.11.2009 online zur Verfügung, da der beantragte DSL-Antrag verspätet bereitgestellt wurde. Die Erreichbarkeit für Thüringer Interessenten wäre damit sichergestellt. Der Aufnahme der Tätigkeit als Qualitätssicherer stand dies nicht entgegen.

Herzlichen Dank, gibt es Nachfragen? Ich sehe, das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, Abgeordnete Berninger, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 5/46.

Integration aller, die dauerhaft hier leben wollen

Im Koalitionsvertrag haben CDU und SPD vereinbart: „Die Landesregierung sorgt für eine gelingende Integration aller, die dauerhaft hier leben wollen.“ (Zitiert aus Zeile 2.127 der Koalitionsvereinbarung) Auch die Koalition aus CDU und FDP im Bund beschreibt in ihrer Koalitionsvereinbarung die „Integration der Menschen mit Migrationshintergrund“ als „Schlüsselaufgabe“ und benennt die „gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Teilhabe“ von Menschen aus Zuwandererfamilien.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Integrationsmaßnahmen plant die Landesregierung, um diesem Ziel gerecht zu werden?

2. Wann sollen diese Maßnahmen umgesetzt werden?

3. Genügt zur Begründung des Rechtsanspruchs die Willensbekundung der Ausländerinnen und Ausländer, dauerhaft hier leben zu wollen, gegenüber einer Behörde?

Es antwortet der Innenminister Prof. Dr. Huber.

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, mit der vorliegenden Mündlichen Anfrage nimmt Frau Abgeordnete Berninger Bezug auf die in den Koalitionsvereinbarungen der Regierungsparteien von Bund und Land enthaltenen Passagen zur Integration von Zuwanderern. Die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Berninger beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: