Protocol of the Session on November 20, 2009

Vielen Dank, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, Sie sprachen das jetzt in Ihrer letzten Antwort kurz an. Die verschiedenen Detailfragen, die der Kollege Hauboldt hier eben angesprochen hat, hängen ja alle mit den Schwierigkeiten, die diese gerätebezogene Erhebung und die Bereitstellungsfragen usw. betreffen, unmittelbar zusammen. Nun möchte ich Sie

nicht ganz so leicht davonkommen lassen. Wenn die Landesregierung schon in Beratungen zu einem Staatsvertrag geht, dann erwarte ich oder könnte ich mir zumindest vorstellen, nein, ich würde es schon erwarten, dass man da eine gewisse Vorstellung hat, wo man hin will. Deswegen noch einmal klar die Frage, es gibt ja die Diskussion von der gerätebezogenen Erhebung zum Beispiel auf eine Kopfpauschale sozusagen umzuschalten, was die ganzen Detailprobleme mit einem Schlag lösen würde. Welche Geräte wer anmelden muss, wann, und dass die Hotels und Gaststätten Probleme haben mit diesem, das ist alles bekannt, muss ich hier nicht ausführen. Hat die Landesregierung schon einmal darüber nachgedacht oder wird sie das in absehbarer Zeit wirklich ernsthaft tun und können wir dann hier vielleicht noch einmal das aufrufen, sich auch solchen ganz grundsätzlichen Richtungswechseln in der Frage der Gebührenerhebung anzuschließen?

Herr Staatssekretär.

Die Landesregierung wird sich selbstverständlich mit diesen Fragen beschäftigen. Es ist momentan aus einer Reihe von Gründen noch nicht möglich, diese Tendenzen deutlich zu machen, unter anderem weil auch verschiedene Grundlagen, unter anderem Rechtsgrundlagen bei der Definition von Rundfunkempfangsgeräten, noch ausstehen und eine ganze Reihe strategischer Fragen davon abhängen. Insofern ist es momentan zu früh, zu sagen, in welche Richtung die Landesregierung sich dort bewegen wird. Wir sind intensiv damit befasst.

Noch eine Nachfrage des Abgeordneten Barth?

Wenn niemand anderes will, kann ich die zweite Nachfrage ja für mich noch verwenden. Wenn Sie intensiv damit befasst sind, können Sie uns vielleicht eine Zeitschiene geben, wann diese Befassung möglicherweise zu einem inhaltlichen Ergebnis führen könnte.

Herr Staatssekretär.

Wir werden uns mit Sicherheit im Hinblick auf die medienpolitische Position Thüringens vor der Befas

sung im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz und im 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag befassen und auch entscheiden.

Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Anfrage des Abgeordneten Blechschmidt in der Drucksache 5/34.

Danke, Herr Präsident.

Umsetzung eines Schulobstprogramms in Thüringen

Mit dem Beschluss des Bundesrates vom 18. September 2009 über ein Schulobstgesetz können sich auch die Schulen in Thüringen an dem EU-Schulobstprogramm beteiligen und entsprechende EUFördermittel nutzen. Für die weitere Planung der Schulträger im Zuge ihrer Haushaltsaufstellung 2010 ergeben sich offene Fragen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hat die Landesregierung ein Schulobstprogramm nach dem „Gesetz zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften über das Schulobstprogramm“ erlassen und wenn ja, wie ist die finanzielle Beteiligung an der EU-Gemeinschaftsbeihilfe durch das Land sichergestellt?

2. Welche Möglichkeiten der Unterstützung der Kommunen durch das Land ergeben sich, wenn sich Kommunen für das Schulobstprogramm entscheiden?

3. Bis wann können Kommunen einen Antrag auf Unterstützung für das Schulobstprogramm durch das Land stellen?

4. Welche Schulträger haben bisher Interesse an dem Schulobstprogramm beim Land angemeldet?

Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Staatssekretär Prof. Merten.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich möchte namens der Landesregierung die gestellten Fragen wie folgt beantworten:

Zu Frage 1: Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz hat in Zusammenarbeit mit dem Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit eine Strategie zur Durchführung des Schulobstprogramms für das Schuljahr 2009/2010 erarbeitet und fristgemäß am 20. Mai 2009 an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Weiterleitung an die EU übergeben. Im Rahmen der Haushaltsplanung des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz wurden für das Haushaltsjahr 2010 dem EU-Beihilfesatz entsprechende Kofinanzierungsmittel für die Umsetzung des Programms angemeldet.

Zu Frage 2: Das Schulobst und -gemüse soll im Rahmen des EU-Schulobstprogramms kostenlos an Schülerinnen und Schüler abgegeben werden. Die Antragsteller, z.B. Schulträger, Lieferanten usw. erhalten Beihilfen zur Durchführung des Programms gemäß den dazu erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen erstattet.

Zu Frage 3: Entsprechend der Durchführungsverordnung der EU können als Antragsteller auf Beihilfe Schulen, Schulträger, Lieferanten, Schulfruchtagenturen und andere öffentliche oder private Einrichtungen zugelassen werden, die sich mit der Ausreichung von Schulobst befassen. Eine Frist für die Antragstellung gibt es derzeit für Thüringen nicht. Schulträger können jederzeit, unter Vorlage einer entsprechenden Konzeption, einen Antrag auf Zulassung als Beihilfeempfänger für das Schulobstprogramm stellen.

Zu Frage 4: Der Landesregierung ist derzeit nur die Stadt Nordhausen als Interessent bekannt.

Danke, Herr Staatssekretär. Ich sehe keinen Nachfragebedarf vonseiten der Abgeordneten. Dann rufe ich auf die Anfrage des Abgeordneten Kuschel, DIE LINKE, in der Drucksache 5/35.

Danke, Herr Präsident.

Vorlage Entwürfe der kommunalen Haushaltssatzungen und Haushaltspläne für 2010

Nach § 57 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) sollen die Thüringer Kommunen die beschlossenen Haushaltssatzungen und Haushaltspläne bis zum 30. November des Vorjahres bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorlegen. Die Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte sind verpflichtet, rechtzeitig den Gemeinde- und Stadträten

bzw. Kreistagsmitgliedern die entsprechenden Entwürfe zur Beratung und Beschlussfassung zuzuleiten. Aus Presseveröffentlichungen ist zu entnehmen, dass zahlreiche (Ober-)Bürgermeister und Landräte die Haushaltsentwürfe für 2010 nicht rechtzeitig den Vertretungen vorlegen wollen. Dies wird u.a. damit begründet, dass den Kommunen gegenwärtig keine ausreichenden Orientierungsdaten des Landes für die Erstellung der Haushaltsentwürfe 2010 vorliegen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Unter welchen Voraussetzungen kann von der Sollvorschrift des § 57 Abs. 2 ThürKO durch die Kommunen „abgewichen“ werden und inwieweit obliegen derartige Entscheidungen wegen der Haushaltshoheit nach § 26 Abs. 2 Nr. 7 ThürKO ausschließlich den kommunalen Vertretungen?

2. Muss ein Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landrat auf Beschluss der kommunalen Vertretung die Haushaltsentwürfe für 2010 vorlegen, selbst wenn die Verwaltung dabei keinen Haushaltsausgleich darstellen kann und wie wird diese Auffassung durch die Landesregierung begründet?

3. Inwieweit stellt die Weigerung von Bürgermeistern, Oberbürgermeistern und Landräten, den kommunalen Vertretungen rechtzeitig die Entwürfe für die Haushaltspläne 2010 vorzulegen, ein Dienstvergehen dar und wie wird dies seitens der Landesregierung begründet?

4. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Gemeinderat bzw. Kreistag einen sogenannten „unausgeglichenen“ Haushalt für 2010 beschließen?

Für die Landesregierung antwortet Innenminister Prof. Dr. Huber.

Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Nach § 57 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung sollen die Kommunen die beschlossenen Haushaltssatzungen spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vorlegen. Diese Vorschrift ordnet damit die Frist zur Vorlage der Haushaltssatzung für den Regelfall an. Eine Abweichung von der Vorlagefrist ist zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Vorlage der Haushaltssatzung rechtfertigen. Der Beschluss des Landeshaushalts

erst im folgenden Jahr kann ein solcher Fall sein.

Zu Frage 2: Die Kommune hat einen ausgeglichenen Haushalt zu beschließen und der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Beschluss eines unausgeglichenen Haushalts verstößt gegen das Gebot des Haushaltsausgleichs nach § 53 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung. Wird der Rechtsaufsichtsbehörde ein nicht ausgeglichener Haushalt vorgelegt, hat sie diesen nach § 120 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung zu beanstanden. Daher erfüllt der Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landrat seine Verpflichtung nur, wenn er dem kommunalen Vertretungsorgan einen ausgeglichenen Haushalt zur Beschlussfassung vorlegt.

Zu Frage 3: Die Gemeindeverwaltung ist verpflichtet, den Haushaltsplan im Rahmen der Erledigung der laufenden Angelegenheiten vorzubereiten. Legt die Kommunalverwaltung den Haushalt nicht rechtzeitig vor, so hat dies in der Regel sachliche Gründe. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem kommunalen Vertretungsorgan, also dem Gemeinderat oder Stadtrat bzw. Kreistag, und der Verwaltungsspitze über die Stichhaltigkeit dieser Gründe sind mit den kommunalverfassungsrechtlichen Mitteln mithilfe der Rechtsaufsicht, unter Umständen auch kommunalverfassungsrechtlicher Streitigkeiten zu klären. Ein Dienstvergehen kommt insoweit normalerweise nicht in Betracht.

Zu Frage 4: Nach den Regelungen des kameralen kommunalen Haushaltsrechts ist der Beschluss eines unausgeglichenen Haushalts nach § 53 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung ausgeschlossen. Dagegen ist es im kommunalen Haushaltsrecht nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung, also dem neuen kommunalen Finanzwesen nach § 4 Abs. 3 Satz 3 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik, möglich, einen unausgeglichenen Haushalt zu beschließen, wenn die Kommune über ein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept verfügt und mit der Haushaltssatzung alle Sparmöglichkeiten ausgenutzt sowie alle Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden.

Danke, Herr Innenminister. Es gibt Nachfragebedarf des Abgeordneten Kuschel.

Danke, Herr Präsident, danke, Herr Minister. Ihre Antwort zu Frage 2, dass die Verwaltung - also Bürgermeister, Oberbürgermeister, Landrat - angehalten ist, der Beschlussvertretung bereits einen ausgeglichenen Haushalt zur Beschlussfassung oder zur Diskussion vorzulegen, könnte dazu führen, dass, wenn

ein Bürgermeister sagt, ich bin dazu nicht in der Lage, nie ein Haushaltsentwurf in die Vertretung kommt. Wie soll in diesem Fall die Vertretung handeln und welche Rechte hat die Vertretung, nachzuprüfen, ob der Bürgermeister oder Landrat tatsächlich nicht in der Lage ist, einen ausgeglichenen Haushaltsentwurf vorzulegen, wenn nichts vorliegt? Das ist ja das Spannungsverhältnis, in dem wir uns bewegen.

Herr Abgeordneter Kuschel, sollte es Fälle geben, die es in der Tat auch in der Thüringer Wirklichkeit gibt, in denen die Zusammenarbeit zwischen den kommunalen Organen nicht funktioniert, sieht die Kommunalordnung den Einsatz der Rechtsaufsicht vor, zur Not die Möglichkeit der Ersatzvornahme oder die Entsendung eines Kommissars. Das ist das Mittel, um auch eine ordnungsgemäße Haushaltsführung in den kommunalen Gebietskörperschaften sicherzustellen.

Eine weitere Nachfrage des Abgeordneten Kuschel. Bitte.

Danke, Herr Präsident. Ich würde jetzt von der Möglichkeit der zweiten mir zustehenden Nachfrage Gebrauch machen. Vielen Dank erst mal.

Herr Minister, woraus schlussfolgern Sie, dass zwingend die Verwaltung schon einen ausgeglichenen Haushalt vorlegen muss? Es wäre doch auch möglich im Rahmen der Haushaltsdiskussion - also zwischen den beiden Organen, die Diskussion zwischen Verwaltung und Vertretung - diesen Haushaltsausgleich vorzunehmen. Wie gesagt, wenn kein Entwurf da ist, kann auch die Vertretung als Beschlussorgan keinen Beitrag dazu leisten, möglicherweise den Haushaltsentwurf darzustellen. Wäre es nicht auch zulässig, dass die Verwaltung einen unausgeglichenen Entwurf vorlegt und im Rahmen der Haushaltsdiskussion der Ausgleich hergestellt wird und dann die Beschlussfassung einen ausgeglichenen Haushalt zum Ergebnis hat?

Herr Minister.

Nach der Thüringer Kommunalordnung ist die gesetzliche Vorgabe, einen ausgeglichenen Haushalt vorzulegen und zu beschließen, unmissverständlich. Der Bürgermeister oder der Landrat bereitet die Sitzungen

der Repräsentationskörperschaften bzw. -vertretungen vor, führt die Geschäfte und muss im Rahmen der laufenden Angelegenheiten auf eine gesetzeskonforme Erfüllung der kommunalen Aufgaben hinwirken. Da nur ein ausgeglichener Haushalt diesen Anforderungen gerecht wird, ist er auch verpflichtet, der kommunalen Vertretungskörperschaft einen entsprechenden Entwurf vorzulegen. Das ändert nichts daran, dass im Rahmen der Haushaltsberatungen auch eine Verschiebung der Ansätze vorgenommen werden kann. Das ist das gute Recht des Kreistags oder des Stadtrats oder des Gemeinderats, aber dann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Jedoch kann der Gemeinderat oder der Stadtrat das Erfordernis eines ausgeglichenen Haushalts von sich aus nicht erfüllen, wenn er nicht die Grundlage hat, auf der er einen solchen Haushalt beschließen kann. Deswegen kann man aus einer teleologischen Auslegung des § 53 Abs. 3 diese Verpflichtung des Bürgermeisters herleiten.