Protocol of the Session on March 23, 2011

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Schubert beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Die Neutrassierung der B 19 von Wilhelmstal bis zur B 7 einschließlich der Ortsumgehung Wutha-Farnroda ist im aktuellen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Maßnahme des vordringlichen Bedarfs mit besonderem naturschutzfachlichen Planungsauftrag enthalten. Der Bund hat den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen unter Berücksichtigung der Verkehrsprognose 2025 überprüft und den Bedarf für die enthaltenen Projekte erneut bestätigt. Für die Auftragsverwaltung in Thüringen besteht daher für diese Maßnahme nach wie vor ein gesetzlicher Planungsauftrag des Bundes.

Zu Frage 2: Im Ergebnis der durchgeführten Umweltverträglichkeitsstudie, der FFH-Verträglichkeits

prüfung für das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nordwestlicher Thüringer Wald, der FFHVerträglichkeitsvorprüfung für das Gebiet Schweinagrund/Zechsteingürtel und Bad Liebenstein sowie der artenschutzrechtlichen Vorprüfung wird eingeschätzt, dass für die in das Raumordnungsverfahren eingebrachten Variantenkombinationen 2 bis 5 die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft dem Grunde nach kompensierbar sind. Die Variantenkombination 1 hingegen wird als nicht umweltverträglich beurteilt. Im Rahmen des Raumordnungsverfahrens gilt es, eine Planvariante zu finden, die erhebliche Beeinträchtigungen der FFH-Erhaltungsziele und von europäisch besonders geschützten Arten nicht befürchten lässt. Darüber hinaus ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung abzuarbeiten. Welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen danach vorgesehen werden, wird für die konkrete Trassenführung erst im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung in den nachfolgenden Planungsphasen festgelegt werden. Eine abschließende Beurteilung erfolgt im Planfeststellungsverfahren.

Zu Frage 3: Welche Verkehrsbedeutung die B 19 (alt) nach Fertigstellung des Neubauprojekts haben wird, ist noch nicht abschließend geprüft. Bei Abstufung der B 19 (alt) zur Landesstraße würden die sich aus der Baulastträgerschaft ergebenden Kosten auf den Freistaat Thüringen zukommen.

Zu Frage 4: Für den Neubau der B 19 (N) wurde für März 2009 eine Verkehrsuntersuchung erarbeitet. Darin wurden auf Grundlage eines Netzmodells Verkehrszahlen für den Analysefall 2005, den Prognose-Null-Fall für 2020 sowie die unterschiedlichen Planfälle - also Variantenkombinationen - für 2020 ermittelt. Grundlage für die Ermittlungen der überregionalen und regionalen Quell-, Ziel- und Durchgangsverkehrsströme im Untersuchungsgebiet ist die großräumige Verkehrswirtschaftlichkeitsuntersuchung über zukünftig notwendige Fernverkehrsverbindungen in Thüringen, sprich das Thüringenmodell der SSB Consult GmbH, vom Dezember 2010.

Gibt es dazu Nachfragen? Bitte, Frau Abgeordnete Schubert.

Zwei Nachfragen, die stelle ich gleich hintereinander.

Die eine Frage: Wie bewerten Sie die Tatsache, dass nach einer aktuellen Studie zu über 80 Prozent des Verkehrsaufkommens auf der alten B 19 Quell- und Zielverkehr nach und von Eisenach ist,

sprich, den Verkehr würde es nach der Neutrassierung auch noch geben?

Zweite Frage: Wie bewerten Sie in diesem Zusammenhang die von Ramsauer angekündigten Kürzungen für die Straßenbaumittel, sprich die Verlagerung von Ortsumfahrungen zugunsten der Straßenerhaltung?

Die letzte Frage hat im Grunde jetzt nichts mit diesem spezifischen Projekt zu tun. Insofern würde ich diese von vornherein ausschließen, weil ich diese Wertung in diesem Zusammenhang hier nicht für notwendig erachte.

Die erste Frage mit den 80 Prozent: Hier muss ich Ihnen sagen, die Quelle dazu haben Sie nicht benannt, dazu kann ich auch keine Stellung nehmen, weil mir ehrlich gesagt diese Zahl in diesem Zusammenhang so nicht bekannt ist. Ich weiß aber, dass eine Bürgerinitiative vor Ort selber Vergleichswerte in diesem Zusammenhang erstellt hat, und, ich glaube, Sie berufen sich vielleicht darauf. Diese Werte sind für mich nicht nachvollziehbar, zumal auch hier die Quellenangabe nicht richtig gegeben ist. Hier sind z.B. Werte aufaddiert worden, die man gar nicht aufaddieren kann. Da werden Werte z.B. von der B 19 alt und der B 19 neu zusammenaddiert und dann eine Prognosezahl angegeben, die einfach utopisch ist.

Es gibt dazu weitere Nachfragen. Herr Abgeordneter Kummer.

Wäre es denn vorstellbar, dass analog der Hörselbergumfahrung und dem damaligen Vorgehen ein Rückbau der Straße über die Hohe Sonne erfolgen sollte?

Denkbar ist natürlich auch ein Rückbau.

Es gibt keine weiteren Nachfragen. Ich rufe nun die Anfrage der Frau Abgeordneten Renner, Fraktion DIE LINKE, in der Drucksache 5/2375 auf.

Danke, Frau Präsidentin.

Thüringer Informationsfreiheitsgesetz

Mit dem Jahr 2008 trat das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz in Kraft. Nachdem bereits für die Jahre 2008 und 2009 eine parlamentarische Eva

luation stattgefunden hat, wird diese nun für das Jahr 2010 fortgesetzt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Anträge auf Informationsauskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz wurden im Jahr 2010 gestellt?

2. An welche Behörden/Einrichtungen wurden die Anträge auf Informationsauskunft gerichtet?

3. In wie vielen Fällen wurde der Antrag auf Informationsauskunft verweigert bzw. lediglich eine teilweise Auskunft gewährt?

4. Mit welchen Begründungen wurde in wie vielen Fällen der Informationsanspruch vollständig bzw. teilweise verneint, sofern heute diese Angaben schon vorliegen?

Diese Frage beantwortet Ihnen Minister Geibert.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Renner beantworte ich für die Landesregierung wie folgt, wobei ich mir zunächst eine Vorbemerkung gestatte.

Für die Beantwortung der Mündlichen Anfrage mussten die Thüringer Staatskanzlei, die Ressorts des Thüringer Landesverwaltungsamts und ihr jeweilig nachgeordneter Bereich beteiligt werden. Da hierfür nur ein knapp bemessenes Zeitfenster zur Verfügung stand, konnte in einem Fall nur eine vorläufige Antwort Berücksichtigung finden.

So weit jetzt zu Frage 1: Im Jahr 2010 wurden bei den Behörden des Freistaats Thüringen 28 Anträge nach dem Thüringer Informationsfreiheitsgesetz gestellt.

Zu Frage 2: Anträge nach dem Thüringer Informationsfreiheitsgesetz wurden bei folgenden Behörden gestellt: beim Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz, beim Thüringer Innenministerium, bei der Thüringer Staatskanzlei, bei den Finanzämtern Gera und Gotha, bei der Thüringer Landesfinanzdirektion, beim Verwaltungsgericht Weimar, beim Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr, beim Straßenbauamt Mittelthüringen, beim Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, beim Thüringer Landesverwaltungsamt, beim Landratsamt Schmalkalden-Meiningen, beim Thüringer Landeskriminalamt, beim Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, beim Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie.

(Abg. Schubert)

Zu Frage 3: In zwei Fällen konnte die Auskunft nur teilweise gewährt werden. In sieben Fällen stand dem Anspruch auf Informationszugang insgesamt ein Ausschlussgrund entgegen.

Zu Frage 4: Die teilweise Ablehnung der Informationsgewährung erfolgte einmal, weil die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden konnten. Im zweiten Fall erfolgte diese mit der Begründung, dass durch die Informationsgewährung die Beratung von Behörden beeinträchtigt worden wäre. Der Informationsausspruch wurde aus folgenden Gründen von den Behörden vollständig abgelehnt: In einem Fall trafen die Ausschlussgründe Unzuständigkeit der Behörde, Subsidiarität des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes, Geheimhaltungs- bzw. Vertraulichkeitspflicht zusammen. Zugleich verfügte der Antragsteller bereits über die begehrte Information. In einem weiteren Fall erfolgte die Ablehnung, weil die Beantwortung einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht hätte. Eine weitere Ablehnung erfolgte, da die Informationen Geschäftsgeheimnisse betrafen und der Dritte, in diesem Fall ein Wettbewerbskonkurrent, in die Weitergabe der Informationen nicht eingewilligt hat. In drei Fällen wurden die Informationen nicht erteilt, da sie laufende Verfahren betrafen. In einem Fall konnte der Anspruch nicht erfüllt werden, da die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes von spezielleren Regelungen verdrängt wurden. So weit zu der Frage.

Es gibt keine Nachfragen dazu. Dann kann ich die nächste Frage aufrufen, es ist die des Herrn Abgeordneten Hauboldt, Fraktion DIE LINKE, in der Drucksache 5/2378.

Danke, Frau Präsidentin.

Überarbeitung des Thüringer Richtergesetzes notwendig bzw. sinnvoll?

Seit einiger Zeit wird in Berufsverbänden und -organisationen wie dem Deutschen Richterbund (DRB) und der Neuen Richtervereinigung (NRV) - und deren Thüringer Landesverbänden - verstärkt über eine Reform des Richter(dienst)rechts und eine Stärkung der Unabhängigkeit und Selbstverwaltung der Justiz diskutiert. Beide o.g. Verbände haben mittlerweile Reformvorschläge in die öffentliche Diskussion eingebracht. In der Plenardebatte des Thüringer Landtags am 27. Mai 2010 zu einem Antrag der Fraktion DIE LINKE zum Thema "Unabhängigkeit und Selbstverwaltung der Justiz in Thüringen ausbauen!" (Drucksache 5/957) hat die Landesregierung die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit des Ausbaus von Selbstverwaltungsstrukturen für die Justiz

in Thüringen verneint, aber angekündigt, dass eine Novellierung des Richtergesetzes mit Blick auf den Ausbau von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten geplant sei.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Möglichkeiten bzw. Notwendigkeiten der Stärkung von Mitwirkung und Mitbestimmung im Richter(dienst)recht sieht die Landesregierung insbesondere mit Blick auf Fragen der Beteiligung an Personalentscheidungen?

2. Welchen Arbeitsstand haben die Novellierungspläne der Landesregierung zum Thüringer Richtergesetz und gegebenenfalls anderen justizorganisatorischen Regelungen?

3. Inwiefern und insbesondere mit welcher inhaltlichen Positionierung steht die Landesregierung in Kommunikation mit Berufsverbänden bzw. deren Thüringer Landesverbänden mit Blick auf Novellierungsvorschläge zum Thüringer Richtergesetz und zu weiteren Aspekten des Ausbaus der Unabhängigkeit und Selbstverwaltung der Justiz?

4. Inwiefern und gegebenenfalls aus welchen Gründen lehnt die Landesregierung weitergehende Schritte, z.B. ein Landesgesetz zur Schaffung von Selbstverwaltungsstrukturen, ab, wie sie aber von richterlichen Berufsverbänden wie dem DRB oder der NRV vorgeschlagen werden?

Für die Landesregierung antwortet Staatssekretär Prof. Herz.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hauboldt beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Ausgangspunkt für die Bestrebungen der Landesregierung zur Novellierung des Thüringer Richtergesetzes sind die Festlegungen in der Koalitionsvereinbarung zwischen CDU und SPD. Die Landesregierung hat sich dieser Vereinbarung folgend die Stärkung und den Ausbau der Beteiligungsrechte und der Mitwirkungsmöglichkeiten richterlicher und staatsanwaltlicher Gremien zum Ziel gesetzt. Herausragende Bedeutung für dieses Vorhaben haben die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes und der Thüringer Verfassung. Allgemein gilt: Die Landesregierung bekennt sich zur strikten Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit und rechtsstaatlicher Standards, zur Gewährleistung der notwendigen demokratischen Legitimation sowie uneingeschränkten Beachtung von Eignung, Befähigung und Leistung bei Personalentscheidungen. Diese Leitprinzipien stellen ein solides Fundament für ein modernes und überzeugen

(Minister Geibert)

des Richterdienstrecht dar und sind eine zentrale Voraussetzung für eine rechtsstaatlich effektive und auch qualitativ hochwertige Rechtsprechung im Dienst der Bürgerinnen und Bürger Thüringens. Soweit Frage 1 auf die detaillierte Ausgestaltung der Novellierung abzielt, können derzeit keine konkreten inhaltlichen Aussagen zur Novellierung gemacht werden. Die interne Erarbeitung des Gesetzentwurfs ist noch nicht abgeschlossen. Der Fertigstellung des Referentenentwurfs soll auch nicht vorgegriffen werden.

Zu Frage 2: Das Justizministerium hat schon im Frühjahr 2010 erste Schritte zur Vorbereitung der Novellierung des Thüringer Richtergesetzes eingeleitet. Zunächst wurde den Berufsverbänden und Vertretungen Gelegenheit gegeben, im Vorfeld eigene Vorschläge, eigene Ideen und Konzepte zu erarbeiten und im Ministerium direkt vorzustellen. Eingebunden wurden auch nachgeordnete Justizbehörden. Diese Verfahrensweise gewährleistete allen Verbänden frühzeitig schon am Anfang des Gesetzgebungsprozesses ein besonderes Maß an gestalterischem Einfluss auf die Novellierung des Richtergesetzes. Die von Verbänden und Justizbehörden eingereichten Vorschläge und Konzepte wurden im Sommer 2010 im Justizministerium gesichtet, geprüft, untereinander abgewogen und mit den Modellen der Verbände auf Bundesebene und Regelungsansätzen der geltenden Richtergesetze anderer Länder abgeglichen. Auf dieser Grundlage erarbeitet derzeit eine Arbeitsgruppe im Justizministerium, die seit Herbst 2010 tätig ist, eine Arbeitsvorlage zur Novellierung des Richterdienstrechts. Demnächst ist mit der Vorlage eines Referentenentwurfs zur Novellierung des Thüringer Richtergesetzes zu rechnen. Die Berufsverbände werden dann erneut Gelegenheit erhalten, auch hierzu eingehend Stellung zu nehmen und im Gespräch mit Vertretern des Justizministeriums die einzelnen Punkte zu erörtern.

Zu Frage 3: Wie in der Antwort zu Frage 2 bereits erläutert, hat sich an eine Phase des intensiven fachlichen Austausches zwischen Ministerium und Verbänden eine Bündelungs- und Erarbeitungsphase angeschlossen. Die Landesregierung ist zuversichtlich, dass sich nach der demnächst zu erwartenden Fertigstellung des Referentenentwurfs erneut eine Phase lebhafter und ertragreicher Diskussionen mit den Berufsverbänden anschließen wird.