Protocol of the Session on February 23, 2011

Ich gehe mal davon aus, dass die Damen und Herren bei uns im Haus das geprüft haben. Mir persönlich ist es nicht bekannt.

Dann rufe ich jetzt die nächste Frage auf, es ist die des Abgeordneten Kuschel, Fraktion DIE LINKE, in der Drucksache 5/2264.

Danke, Frau Präsidentin.

Zinslose Stundung von Beiträgen

Nach § 7 b Abs. 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz können einmalige Beiträge zur Vermeidung erheblicher Härten im Sinne des § 222 Satz 1 der Abgabenordnung im Einzelfall über die in § 7 b Abs. 1 Satz 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz genannte Fünfjahresfrist hinaus gestundet werden. Die Gewährung der Zinsbeihilfe und infolge die Zinslosigkeit der Stundung ergibt sich dann aus Ziffer 4.2 der sogenannten Zinsbeihilferichtlinie des Landes. Voraussetzung für die Stundung und die Zinsbeihilfe ist folglich, dass die Zahlung der Beitragsforderung für den Beitragspflichtigen eine erhebliche Härte im Sinne von § 222 Satz 1 Abgabenordnung darstellt, worauf sich der Beitragspflichtige berufen und was er nachweisen muss.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann liegt eine erhebliche Härte im Sinne des Abgabenrechts vor?

2. Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen ist der Aufgabenträger im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens berechtigt, trotz geführten Nachweises einer erheblichen Härte die Gewährung der zinslosen Stundung zu versagen?

3. Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen kann der Aufgabenträger die Gewährung der zinslosen Stundung von der Bereitschaft des Beitragspflichtigen, beispielsweise durch eine Kreditaufnahme bzw. Beleihung oder Sicherungsleistung gemäß § 241 ff. Abgabenordnung seine Zahlungsschwierigkeiten zu überwinden, abhängig machen?

4. Erachtet die Landesregierung, insbesondere mit Blick auf die spezialgesetzliche Regelung in § 7 Abs. 11 Thüringer Kommunalabgabengesetz, wonach der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, eine Besicherung wie im Steuerrecht für zwingend erforderlich und wie begründet sie ihre Position?

Es antwortet Staatssekretär Rieder.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Das Tatbestandsmerkmal „erhebliche Härte“ als Voraussetzung für eine Stundung im Sinne des § 222 der Abgabenordnung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Es kann nur anhand eines konkreten Einzelfalls beurteilt werden, ob eine erhebliche Härte im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.

Zu Frage 2: Voraussetzung für eine Stundung nach § 7 b Abs. 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz

(Staatssekretär Richwien)

ist das Vorliegen einer erheblichen Härte für den Schuldner im Sinne von § 222 der Abgabenordnung. Liegt die Voraussetzung für eine erhebliche Härte vor, ist in der Regel zu stunden. Eine zinslose Stundung kommt nach der Gesetzeslage nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Zu Frage 3: Bei der Beurteilung, ob die Zahlung des Beitrags zum Fälligkeitszeitpunkt eine erhebliche Härte darstellt, ist zu berücksichtigen, ob der Beitragspflichtige alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich die für die rechtzeitige Begleichung der Beitragsschuld erforderlichen Mittel zu verschaffen. Dazu zählt beispielsweise auch die Frage, ob es dem Beitragspflichtigen zumutbar ist, sich die zur Begleichung seiner fälligen Beitragsschuld erforderlichen Mittel etwa durch eine Kreditaufnahme, Beleihung oder in anderer Weise zu verschaffen.

Zu Frage 4: Dies kann im Einzelfall erforderlich sein, um beispielsweise im Falle einer Zwangsversteigerung einen möglichen Rangverlust der Beitragsforderung zu vermeiden. Denn nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Zwangsversteigerungsgesetz wird nur den öffentlichen Lasten wegen der laufenden und der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge Vorrang in der dritten Rangklasse eingeräumt. Durch Stundung werden sie nach diesem Zeitraum der siebten Rangklasse zugeordnet. Dies kann dann in Zwangsversteigerungsverfahren dazu führen, dass der Aufgabenträger als Beitragsgläubiger bei einer Verteilung leer ausgeht.

Dazu gibt es offensichtlich Nachfragen.

Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, Sie haben darauf verwiesen, manches ist nur im Einzelfall zu erklären. Deswegen muss ich einmal diesen Einzelfall kurz beschreiben. Es gibt offensichtlich Widersprüche. Ein Beitragspflichtiger, der nachweisbar in Zahlungsschwierigkeiten ist, wird vom Aufgabenträger aufgefordert, bei seiner Hausbank eine Kreditierung vorzunehmen, weil er sonst die Stundung nicht bekommt. Nun frage ich Sie: Wie soll jemand, der nachweisbar in Schwierigkeiten ist, für den wir ja diese Richtlinie gemacht haben, diesen Anspruch auf Stundung plus Zinsbeihilfe, bei seiner Bank einen Kredit erwirken? Was macht dann die Stundungsregelung und die Zinsbeihilfe denn für einen Sinn, wenn ich sage, gehe doch zu deiner Bank? Da stimmt doch irgendetwas nicht nicht im Staate Dänemark - im Lande Thüringen.

Darf ich gleich die zweite Frage anschließen, Frau Präsidentin?

In aller Kürze.

Danke schön. Herr Staatssekretär, Sie haben jetzt beschrieben, diese Besicherung des Grundstücks für vier Jahre wäre ja die öffentliche Last, ausreichend, um im Falle der Zwangsversteigerung die Ansprüche vorrangig zu sichern. Inwiefern ist es denn berechtigt, dass schon beim Abschluss der Stundungsvereinbarung einzelne Aufgabenträger diese grundbuchseitige Sicherung abverlangen? Eigentlich müsste es erst nach dem Ablauf von vier Jahren erfolgen. Da ist oftmals der Stundungszeitraum aber schon abgeschlossen.

Herr Abgeordneter Kuschel, Sie haben § 7 b Abs. 2 angesprochen. Das sind die Fälle, bei denen es über fünf Jahre hinausgeht. Und wenn über fünf Jahre hinaus gestundet wird, dann kann das natürlich schon sein, dass ältere Forderungen nicht mit dem dritten Rang abgesichert sind, und da muss im Einzelfall geprüft werden, ob zusätzliche Sicherungen erforderlich sind.

Zur ersten Nachfrage: Man muss zwei Rechtsverhältnisse sorgfältig, jedenfalls juristisch, trennen. Das eine ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Beitragsgläubiger und dem Beitragschuldner. Dafür gibt es die Voraussetzungen des § 7 b und das ist dann auch die rechtliche Grundlage für eine Stundung. Das zweite Rechtsverhältnis ist das zwischen dem Beitragsgläubiger und dem Land und nur auf dieses findet die Richtlinie Anwendung.

Es gibt keine weiteren Nachfragen, die möglich sind, so dass ich die Anfrage der Frau Abgeordneten Leukefeld, Fraktion DIE LINKE, in der Drucksache 5/2269 aufrufe.

Danke schön, Frau Präsidentin.

In der Tagespresse wurde wiederholt über große Erfolge in der Umsetzung des Landesarbeitsmarktprogramms in Thüringen berichtet. Per 6. Dezember 2010 wurden nach Auskunft des Wirtschaftsministeriums in beiden Programmteilen zusammen über 3.500 Personen einbezogen. Dafür standen zum Stichtag 3,7 Mio. € zu Buche. Für das aktuelle Haushaltsjahr stehen für die Umsetzung beider Programmteile 9,3 Mio. € zur Verfügung.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welcher Höhe belaufen sich die Verpflichtungsermächtigungen für das Jahr 2011 resultierend aus bewilligten Förderanträgen im Jahr 2010 jeweils für die Programmteile A und B des Landesarbeitsmarktprogramms?

(Staatssekretär Rieder)

2. Wie viele Anträge und Bewilligungen zur Förderung von Personen im Programmteil B des Landesarbeitsmarktprogramms lagen per 31. Dezember 2010 und liegen aktuell bei der GFAW mit welchem Bearbeitungsstand vor und wie viele Ablehnungen gab es bisher aus welchen Gründen?

3. Gibt es Festlegungen zur Einschränkung der Antragstellung, Bewilligung und Mittelausreichung für Projekte im Programmteil B (Zukunft Familie) und wenn ja, warum und welche?

4. Welche Ergebnisse und Zielorientierung brachte die Sitzung des Beirats Landesarbeitsmarktprogramm in der Sitzung am 24. Januar 2011, in welcher über Lösungsansätze zur weiteren Finanzierung des Landesarbeitsmarktprogramms diskutiert wurde?

Für die Landesregierung antwortet Staatssekretär Staschewski.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Leukefeld für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Die aus Fördermittelanträgen des vergangenen Jahres resultierenden Verpflichtungsermächtigungen für das Jahr 2011 belaufen sich im Landesarbeitsmarktprogramm auf insgesamt 11.652.674,70 €. Davon entfallen 6.338.904,88 € auf den Teil A - Arbeit für Thüringen - und 5.313.769,82 € auf den Teil B - Zukunft Familie -.

Zu Frage 2: Zum Stichtag 31.12.2010 wurden 678 Anträge zur Förderung von Personen im Programmteil B des Landesarbeitsmarktprogramms gestellt, von denen im Jahr 2010 382 Anträge für insgesamt 557 Personen bewilligt wurden. Im Jahr 2011 wurden bis zum Stichtag 16. Februar 2011 weitere 225 Anträge bei der GFAW registriert und 56 Anträge für weitere 74 Personen bewilligt. Insgesamt sind somit 903 Anträge eingegangen, davon wurden 442 Anträge für 631 Personen bewilligt und 75 von den Antragstellern zurückgezogen. Es erfolgten keine Ablehnungen, so dass sich derzeit noch 386 Anträge bei der GFAW in Bearbeitung befinden.

Zu Frage 3: Die Richtlinie zum Landesarbeitsmarktprogramm sieht in Teil B eine Begrenzung von Förderfällen ohne Mitfinanzierung Dritter vor. Eine Kofinanzierung kann zum Beispiel über die Förderinstrumente des SGB II in Form von Zuschüssen zu den Lohnkosten des Arbeitgebers erfolgen. In der Anlaufphase des Förderprogramms wurde die Möglichkeit der Alleinfinanzierung aus dem Landesar

beitsmarktprogramm intensiv genutzt. Die steigende Zahl der Anträge und mehr als 630 zusätzlich geschaffene Arbeitsplätze belegen die Wirksamkeit des Programms bei den arbeitslosen Alleinerziehenden und Personen aus Familien- und Bedarfsgemeinschaften. Zur Steuerung der Mittelinanspruchnahme ist es jedoch erforderlich, künftig auf eine Kofinanzierung durch die Jobcenter zurückzugreifen.

Zu Frage 4: Derzeit wird im TMWAT geprüft, ob aufgrund der großen Nachfrage und des guten Erfolgs des Landesarbeitsmarktprogramms künftig auch zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten aus anderen Töpfen einfließen können.

Gibt es dazu Nachfragen? Frau Abgeordnete Leukefeld.

Ich habe zwei Nachfragen. Ich habe heute die neue Richtlinie im Staatsanzeiger gesehen; das wusste ich noch nicht, als ich die Frage gestellt habe. Ist auch zu erwarten, dass es eine neue Richtlinie für den Teil A gibt? Das wäre die eine Frage.

Die andere Frage bezieht sich noch mal auf meine erste Frage hier: Gibt es im Landesarbeitsmarktprogramm nicht verbrauchte Mittel in 2010 und wenn ja, in welcher Höhe?

Zur ersten Frage: Wir evaluieren grundsätzlich unsere Programme fortwährend und fortlaufend. Wenn wir hier einen Ansatz finden, dass wir da die Richtlinie entsprechend ändern müssen, machen wir das auch. Das wird dann sicherlich entsprechend auch vorgestellt bzw. da bin ich gern auch bereit, Ihnen das zukommen zu lassen.

Ich kann Ihnen jetzt die genauen Zahlen von 2010 nicht sagen. Ich würde Sie Ihnen dann zukommen lassen, wenn Sie damit einverstanden wären.

Es gibt keine weiteren Nachfragen. Ich rufe die Anfrage des Abgeordneten Recknagel, FDP-Fraktion, in der Drucksache 5/2270 auf. Die trägt der Abgeordnete Koppe vor.

Vielen Dank, Frau Präsidentin, so ist es. Die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Recknagel:

Nettokreditaufnahme 2011

Die 2011 zum ersten Mal zur Anwendung kommende neue Fassung von § 18 der Thüringer Landes