Protocol of the Session on February 23, 2011

lich, dass nicht ausreichend Vorsorge getroffen wird.

Das Fragepotenzial für diese erste Frage ist damit erschöpft. Der guten Ordnung halber merke ich an, dass die Parlamentarischen Geschäftsführer vereinbart haben, dass wir bis 18.00 Uhr alle Fragen abarbeiten, und hoffe, dass wir auch alle schaffen in diesem Zeitfenster.

Die nächste Frage ist die des Herrn Abgeordneten Dr. Pidde, SPD-Fraktion, in der Drucksache 5/2262.

Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 7. Februar 2011 zur Zulassung eines privaten Sportwettenanbieters und Auswirkungen auf Thüringen

Das Verwaltungsgericht Gera hat der Sportwetten Gera GmbH als privatem Wettbüro der Stadt das Ausüben des Sportwettengewerbes erlaubt. Damit wurde einer Klage gegen den Freistaat Thüringen im Wesentlichen stattgegeben.

Das Gericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass das staatliche Glücksspielmonopol mit seinen nationalen Vorschriften nicht angewendet werden dürfe, da es gegen die höherrangige europäische Dienstleistungsfreiheit verstoße.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Verwaltungsgericht Gera die Berufung gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil zugelassen.

Im März 2011 wollen sich die Ministerpräsidenten der deutschen Länder auf ihrer Konferenz zur Zukunft des staatlichen Glücksspielmonopols verständigen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Beabsichtigt die Landesregierung gegen das o.g. Urteil des Verwaltungsgerichts Gera Berufung und gegebenenfalls weitere Rechtsmittel einzulegen?

2. Wie ist die grundsätzliche Haltung der Landesregierung zur Zulassung privater Wettanbieter auf dem thüringischen Markt und damit zur Zukunft des Glücksspielmonopols in Thüringen bzw. Deutschland?

3. Welche Auswirkungen hätte die teilweise oder vollständige Beseitigung des staatlichen Glücksspielmonopols auf die Förderung gemeinnütziger sozialer Zwecke, insbesondere die Arbeit des Landessportbunds und der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege Thüringen e.V. sowie im Rahmen der Lottomittelverteilung der Landesregierung?

Für die Landesregierung antwortet Staatssekretär Rieder.

Vielen Dank. Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Pidde wie folgt:

Zu Frage 1: Das Landesverwaltungsamt wird gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera Rechtsmittel einlegen, um eine grundsätzliche Klärung der Rechtslage herbeizuführen. Das Verwaltungsgericht Gera hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen, insbesondere da die aufgeworfenen Fragen noch nicht obergerichtlich geklärt sind.

Zu Frage 2: Das Land ist auf der Ebene der Ministerpräsidentenkonferenz und der Chefs der Staatskanzleien an den Beratungen zur Neugestaltung des Glücksspielrechts beteiligt. Deshalb werden mehrere Modelle diskutiert, die eine Fortentwicklung des bisherigen Modells unter Einbeziehung der Spielhallen oder einer konzessionierten bzw. begrenzten Liberalisierung des Sportwettenmarktes unter Beibehaltung des Lotteriemonopols vorsehen. Die Beratungen werden ergebnisoffen geführt. Die Arbeitsergebnisse der Arbeitsgruppe sollen abgewartet und ausgewertet werden.

Zu Frage 3: Die Auswirkungen hängen davon ab, zu welchem Ergebnis die Verhandlungen der Ministerpräsidentenkonferenz über den Glücksspielstaatsvertrag führen. Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Im Fall einer reglementierten Liberalisierung des Sportwettenwesens wird geprüft, ob Konzessionsabgaben erhoben werden können. Die Einzelheiten hierzu sind Gegenstand der laufenden Beratungen. Jedoch muss ich darauf hinweisen, dass der Gesichtspunkt der Einnahmeerzielung für die Länderhaushalte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs nicht geeignet ist, ein Monopol zu rechtfertigen.

Es gibt eine oder zwei Nachfragen durch den Abgeordneten Kuschel.

Danke, Frau Präsidentin. Ich würde zunächst eine Anfrage stellen und in Abhängigkeit der Antwort möglicherweise eine zweite nachschieben, wenn niemand anderes aus dem Plenum ein Fragebedürfnis hat.

Herr Staatssekretär, wie bewerten Sie denn die Tatsache, dass in der Öffentlichkeit oftmals so getan wird, dass die Einnahmen aus Lotto und die Bezuschussung von Sozialverbänden und des Landessportbundes sozusagen einen von Natur gege

(Staatssekretär Rieder)

benen kausalen Zusammenhang darstellen? Ist es nicht vielmehr auch denkbar, das völlig zu entkoppeln? Wäre das nicht sogar geboten, um den Vorgaben, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs ergeben, zu entsprechen?

Herr Abgeordneter Kuschel, ich möchte die Ziele des Staatsvertrages und des Glücksspielgesetzes in Thüringen in Erinnerung rufen. Ziele des Staatsvertrages sind, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern, das Glücksspielangebot zu begrenzen - ich verkürze -, den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt werden und dass die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden. Das sind die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags. Nur wenn die in kohärenter und systematischer Weise umgesetzt werden, dann ist verfassungsrechtlich und europarechtlich ein Monopol gerechtfertigt. Wer andere Zusammenhänge herstellt, verkennt diese Rechtslage.

Es gibt eine zweite Frage.

Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, wenn ich jetzt Ihre Aussagen bewerte, weshalb hält dann die Landesregierung noch an dieser Kausalität fest, dass aus den Überschüssen des Lottospielens Wohlfahrtsverbände und der Landessportbund bezuschusst werden?

Die Landesregierung hält an den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages fest und freut sich über die positive Nebenwirkung.

Jetzt könnte nur noch Herr Dr. Pidde zwei Fragen stellen, aus der Mitte des Hauses sind keine weiteren Fragen möglich. Da Herr Dr. Pidde keine Frage stellen möchte, rufe ich die nächste Frage auf. Es ist die des Abgeordneten Weber, SPD-Fraktion, in der Drucksache 5/2263.

Erhöhen des Stammkapitals der Stiftung Naturschutz Thüringen

Im Einzelplan des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz ist seit dem Haushalt 2010 unter Kapitel 09 05 Titel 698 78

vermerkt, dass Einsparungen innerhalb des Einzelplans 09 bis zu einer Höhe von 3 Mio. € zum Aufstocken des Stammkapitals der Stiftung Naturschutz Thüringen verwendet werden dürfen. Die Erträge des Stammkapitals dienen gemäß § 38 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 des Thüringer Naturschutzgesetzes u.a. zur Erfüllung der erweiterten Aufgaben der Stiftung.

Ich frage die Landesregierung:

1. Um welchen Betrag konnte das Stammkapital der Stiftung Naturschutz Thüringen nach Ablauf des Jahres 2010 aus Einsparungen im Einzelplan des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz aufgestockt werden?

2. Wie viele Mittel konnten im Vollzug des Haushaltsplans 2010 im Einzelplan des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz insgesamt eingespart werden?

3. Wie hoch ist das Stammkapital der Stiftung Naturschutz Thüringen damit zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt?

4. Wie hoch sollte das Stammkapital der Stiftung Naturschutz Thüringen nach Ansicht der Landesregierung mindestens sein, um alle an die Stiftung übertragenen Aufgaben in angemessener Qualität erfüllen zu können?

Für die Landesregierung antwortet Staatssekretär Richwien.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Weber beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu Ihrer ersten Frage: Das Stammkapital der Stiftung Naturschutz Thüringen wurde um 3 Mio. € aufgestockt.

Zu Ihrer zweiten Frage: Im Einzelplan 09 wurden insgesamt 56,42 Mio. € weniger ausgegeben. Dem standen 52,52 Mio. € Mindereinnahmen gegenüber, so dass per Saldo 3,9 Mio. € insgesamt eingespart wurden. Von diesem Betrag wurden 3 Mio. € der Stiftung Naturschutz zur Erhöhung ihres Stiftungskapitals zur Verfügung gestellt.

Zu Ihrer dritten Frage: Das Kapital der Stiftung beträgt nunmehr 6.115.759,42 €.

Zu Ihrer vierten Frage: Da gemäß § 38 Abs. 3 Thüringer Naturschutzgesetz die Stiftung Naturschutz Thüringen ihre Aufgaben neben dem Ertrag aus Stiftungsvermögen unter anderem auch mit der Hilfe von Landeszuwendungen und Ausgleichszahlungen in Natur und Landschaft erfüllt, lässt die Höhe des Stiftungskapitals nicht ohne Weiteres auf die

(Abg. Kuschel)

Aufgabenerledigung in angemessener Qualität schließen.

Es gibt dazu eine oder zwei Nachfragen. Herr Abgeordneter Kummer erst einmal.

Herr Staatssekretär, Sie haben ja die Ausgleichszahlungen gerade angesprochen. Können Sie uns denn einen Überblick geben, in welcher Höhe Ausgleichszahlungen an die Stiftung Naturschutz geflossen sind, seitdem die Änderung des Gesetzes für Natur und Landschaft dies so vorsieht?

Da müsste ich im Haus nachfragen, das habe ich jetzt nicht mitgebracht, weil es sich aus der Fragestellung heraus nicht ergeben hat.

Dann wäre meine Bitte, vielleicht könnte das, da wir ja morgen den Gesetzentwurf dazu beraten werden, morgen mit ausgeführt werden.

Ja.

Es gibt noch eine Frage. Herr Abgeordneter Kuschel.

Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, ursprünglich war die Stiftung auch mit dem Ziel gegründet worden, Zustifter zu gewinnen. Haben Sie mal analysiert, woran es liegt, dass es nach mir vorliegenden Informationen bisher nicht gelungen ist, für diesen Bereich Zustifter zu finden?