Protocol of the Session on September 9, 2010

Zu Frage 1: Das Landesverwaltungsamt teilte zum Sachverhalt folgende Auskünfte der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamts Eichsfeldkreis mit: Der Gemeinschaftsvorsitzende habe in der Sitzung der Verwaltungsgemeinschaft „Lindenberg“ am 20. Juli 2010 an der Abstimmung über die Frage, ob allein der bisherige Gemeinschaftsvorsitzende zur Wahl gestellt und deshalb von einer Ausschreibung abgesehen werden soll, nicht teilgenommen. Die für ein Absehen von der Ausschreibung gemäß § 48 Abs. 3 Satz 8 Kommunalordnung erforderliche Zweidrittelmehrheit sei nicht erreicht worden. An der anschließend erfolgten Beratung und Abstimmung über den Inhalt und die Form der Veröffentlichung der Stellenausschreibung für das Amt des Gemeinschaftsvorsitzenden habe der Gemeinschaftsvorsitzende teilgenommen.

Zu Frage 2: Nach Auffassung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde liegt kein Ladungsmangel vor. Die Rechtsaufsichtsbehörde geht vertretbar davon aus, dass zum Zeitpunkt der Wahlen noch keine rechtswirksame Abberufung des Gemeinderatsmitglieds von seiner Vertretungsfunktion in der Gemeinschaftsversammlung erfolgt war. Ladung und Teilnahme des bisherigen Vertreters der Gemeinde Brehme an der Wahl des Gemeinschaftsvorsitzenden waren daher nach Auffassung der Rechtsaufsichtsbehörde rechtmäßig.

Zu Frage 3: Das Landesverwaltungsamt teilt folgende Auskünfte der Rechtsaufsichtsbehörde mit: Die Bewerbungsunterlagen der beiden Bewerber seien von der stellvertretenden Amtsleiterin des Hauptamtes geprüft und für die Sitzung der Gemein

schaftsversammlung vorbereitet worden. Beide Bewerber hätten die Ausschreibungskriterien erfüllt. In der Sitzung der Gemeinschaftsversammlung am 24. August sei beschlossen worden, beide Bewerber zur Wahl zu stellen. Hinweise auf Rechtsverstöße lägen nicht vor.

Zu Frage 4: Die Teilnahme des Gemeinschaftsvorsitzenden an der Beratung und Beschlussfassung der Gemeinschaftsversammlung über die Festsetzung des Inhalts der Stellenausschreibung für das Amt des Gemeinschaftsvorsitzenden führt selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses, wenn man von einer Befangenheit des Gemeinschaftsvorsitzenden ausgeht. Nach § 38 Abs. 4 Satz 1 der Kommunalordnung, der für die Gemeinschaftsversammlung entsprechend gilt, ist ein Beschluss nur dann unwirksam, wenn ein persönlich Beteiligter an der Abstimmung teilgenommen hat und nicht auszuschließen ist, dass seine Teilnahme an der Abstimmung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Nach Mitteilung des Landesverwaltungsamtes fassten die 22 Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung den fraglichen Beschluss mit 14 Ja- gegen vier Neinstimmen bei vier Enthaltungen. Die Stimme des Gemeinschaftsvorsitzenden gab damit nicht den Ausschlag.

Es gibt den Wunsch auf Nachfrage, zunächst durch den Fragesteller.

Herr Innenminister, Sie haben unter Punkt 1 ausgeführt, dass der Vorsitzende nicht an der Abstimmung teilgenommen hat, sehr wohl aber, kann ich daraus schlussfolgern, an der Beratung?

Ja.

Das halten Sie nicht für einen Mangel?

Das halte ich jedenfalls nicht für einen Mangel, der zu einer Nichtigkeit des Beschlusses führt.

Vielen Dank für die Auskunft. Darf ich noch eine zweite Frage stellen? Sie haben unter Punkt 2 ausgeführt, dass noch nicht von einer rechtmäßigen Ladung und Abberufung ausgegangen werden

konnte. Sehen Sie es nicht als problematisch an, dass diese rechtmäßige Ladung bzw. Abberufung beispielsweise auch in Form einer mündlichen Ladung bzw. Abberufung noch zum Zeitpunkt der Sitzung hätte erfolgen müssen, um dem Wunsch der Gemeinde Brehme Rechnung zu tragen?

Der Bürgermeister ist gehalten, die Beschlüsse des Gemeinderates unverzüglich zu vollziehen. Solange dieser Vollzug nicht erfolgt ist, hat der Beschluss keine Außenwirkung und insofern hat sich an der Zusammensetzung der Gemeinschaftsversammlung nach Auffassung der Rechtsaufsichtsbehörde, die mir plausibel erscheint, nichts geändert.

(Zwischenruf Abg. Meyer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Was verstehen Sie unter „unver- züglich“?)

Sobald ihm dies unter Prüfung der Rechtslage und des Aktenvorgangs möglich ist.

Herr Abgeordneter, das ist jetzt die vierte Nachfrage, ich bin da schon ein bisschen großzügig gewesen. Der Abgeordnete Kuschel hat noch eine Nachfrage.

Ich habe gesehen, Herr Adams hatte sich auch gemeldet.

Der bekommt auch eine, also Sie bekommen nur eine.

Deswegen. Ich wollte dann aus Solidarität nur eine Frage stellen, sonst hätte ich zwei gestellt.

Hätten Sie nicht, weil ich es nicht zugelassen hätte, weil ich dem Herrn Adams die zweite gegeben hätte.

Dann haben Sie mir ja die Entscheidung abgenommen, Herr Präsident. Danke, Herr Präsident.

Herr Prof. Huber, wie erklären Sie Ihre Rechtsauffassung, da Sie gesagt haben, die Mitwirkung an einem Beratungsgegenstand eines persönlich Beteiligten führt nicht zur Rechtsunwirksamkeit oder Nichtigkeit eines Beschlusses, wenn aber in § 38 Thüringer Kommunalordnung ausdrücklich normiert ist, dass der persönlich Beteiligte weder an der Be

ratung noch an der Beschlussfassung teilnehmen kann? Wie erklärt sich dann die Normsetzung, dass auch die persönliche Beteiligung nach § 38 auf die Beratung zu einem Gegenstand ausgeweitet ist?

Herr Abgeordneter Kuschel, die Teilnahme an der Beratung kann zu einer Rechtswidrigkeit, aber nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen. Das folgt aus § 38 Abs. 4 Satz 1, den ich in der Antwort auf die Frage des Abgeordneten Meyer zitiert habe.

Wir kommen zur letzten Nachfrage durch den Abgeordneten Adams.

Ich nehme noch einmal Bezug auf Ihre Antwort und die Nachfrage von meinem Kollegen Meyer, der fragte, ob nicht das Teilnehmen an der Beratung schon einen Rechtsmangel darstellen würde. Ich zitiere mit Erlaubnis des Präsidenten aus dem § 48 jetzt nicht 38, sondern 48 - Abs. 3 letzter Satz. Der letzte Satz sagt: „Der Beschluss über das Absehen von einer Ausschreibung ist in geheimer Abstimmung zu fassen; der Gemeinschaftsvorsitzende darf an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.“ Sie hatten jetzt ausgeführt, dass er an der Beratung teilgenommen hat. Ich weiß nicht, wofür wir die ThürKO haben, wenn sie dann nicht eingehalten wird oder das Nichteinhalten auch zu einem Mangel führt, denn die Regelung hat ja einen Sinn.

Herr Abgeordneter Adams, Sie haben mir nicht richtig zugehört. Ich habe gesagt, dass es natürlich dazu führen kann, dass der Beschluss rechtswidrig ist, dass die Rechtswidrigkeit des Beschlusses das ist ein Unterschied - zwischen den rechtlichen Anforderungen und den Rechtsfolgern aber nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses führt. So kompliziert ist das Verwaltungsrecht, aber diese Unterscheidung ist eigentlich ganz häufig im Kommunalrecht.

Danke, Herr Innenminister. Ich muss mich zunächst erst einmal bei der Abgeordneten Schubert entschuldigen. Ich wollte die Frage nicht unter den Tisch fallen lassen, ich habe einfach die Liste versucht zu schnell abzuarbeiten. Deshalb will ich Ihre Mündliche Anfrage jetzt gern aufrufen, und zwar die Anfrage der Abgeordneten Schubert von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Drucksache 5/1425.

(Abg. Meyer)

Transporte von radioaktiven Stoffen auf Thüringens Straßen

MDR-Berichten zufolge fehlt es in Thüringen an ausreichenden Statistiken und Kontrollen zu Transporten von radioaktivem Material. Im Jahr 2010 ist es nach MDR-Recherchen auch zu Großquellentransporten in Thüringen gekommen, die allerdings nicht behördlich belegt sind. Zuständigkeiten in den Behörden und Ministerien seien unklar. Im Falle eines Unfalls hätte das gravierende Folgen für Gesundheit und Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie, in welchen Behörden und in welchem Umfang sind die Zuständigkeiten für den Transport von radioaktiven Materialien durch das Bundesland Thüringen geregelt (bitte genau nach Art der zu transportierenden Stoffe aufschlüsseln)?

2. Wie und in welchem Umfang wurden in Thüringen Transporte auf die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen kontrolliert?

3. Wieso fehlen den zuständigen Thüringer Behörden konkrete Angaben darüber, inwieweit die durch das Bundesamt für Strahlenschutz angemeldeten Transporte tatsächlich über Thüringer Straßen und Autobahnen stattgefunden haben?

4. Wie wird aus Sicht der Landesregierung sichergestellt, dass die zuständigen Behörden ausreichende Kenntnisse zu Transporten von radioaktivem Material haben, um im Falle eines Unfalls die richtigen Maßnahmen ergreifen zu können?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, Herr Staatssekretär Dr. Schubert.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Schubert wie folgt. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen, insbesondere Großquellen. Hinsichtlich der Aufsicht über Kernbrennstoffe wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage Nummer 691 der Abgeordneten Schubert - Atomtransporte durch Thüringen - verwiesen.

Zu Frage 1: Für die Genehmigung der Beförderung von Kernbrennstoffen und Großquellen ist gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 Atomgesetz das Bundesamt für Straßenschutz zuständig. Für die Genehmigung der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen

nach § 16 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung ist gemäß der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 7. April 1998, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 06.11.2007, Anlage III Nr. 2.6 das Thüringer Landesverwaltungsamt zuständig. Für die Aufsicht über die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe und kernbrennstoffhaltiger Abfälle im Sinne des § 16 Strahlenschutzverordnung sind in Thüringen gemäß der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutzund Strahlenschutzvorsorgerechts vom 7. April 1998 zuständig: bei Beförderung mit Grubenanschlussbahnen das Thüringer Landesbergamt, sofern es sich um das Verlangen der Vorlage einer Ausfertigung oder Abschrift des Genehmigungsbescheids für die Beförderung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 Strahlenschutzverordnung handelt, die Polizei und im Übrigen der Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz.

Zu Frage 2: Transporte radioaktiver Stoffe werden am Abgangsort vor Beginn des Transports durch die dort für die Aufsicht über die Beförderung zuständigen Behörden überprüft. Kontrollen während der Durchführung genehmigter und angemeldeter Transporte erfordern einen Eingriff in den laufenden Straßenverkehr. Dazu ist nur die Polizei berechtigt. Diese erhält Kenntnis von den Transporten durch eine sogenannte 48-Stunden-Meldung des Spediteurs und berücksichtigt diese bei der operativen Überwachung des laufenden Verkehrs. Besondere Kontrollen der Transporte erfolgen in der Regel nicht. Die zuständige Fachbehörde des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit, der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz ist nicht berechtigt, in den laufenden Straßenverkehr einzugreifen. Von ihm werden diese Transporte daher üblicherweise nicht kontrolliert. Erfolgen Kontrollen durch die Polizei aus besonderem Grund, sind Transporte von radioaktiven Stoffen in Unfälle verwickelt, wird der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz über seine 24-Stunden-Rufbereitschaft durch die Polizei hinzugezogen. Entsprechende Anlässe lagen bisher nicht vor.

Zu Frage 3: Gesicherte Kenntnisse über die tatsächliche Abwicklung eines Transportes liegen nur bei den für die Aufsicht über die Beförderung zuständigen Behörden am Abgangsort und am Bestimmungsort der Sendung vor, da nur diese im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechend zu informieren sind. Nur diesen muss mitgeteilt werden, an welchem Tag sich der Quellenbestand ändert. Die vom Bundesamt für Strahlenschutz erteilten Transportgenehmigungen werden den für Atom- und Strahlenschutzrecht zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder, durch die die Transporte erfolgen, durch

schriftlich zur Kenntnis gegeben. In den Genehmigungen wird bestimmt, dass vom Genehmigungsinhaber vor der Durchführung eines Transportes die Lagezentren der Innenbehörden der Länder, die vom Transport berührt werden, informiert werden (48-Stunden-Meldung). Das Lagezentrum des Thüringer Innenministeriums gibt diese Meldung an die operativ tätigen Polizeidienststellen weiter, wo sie im Rahmen der Verkehrsüberwachung berücksichtigt werden. Die nach Atom- und Strahlenschutzrecht zuständigen Aufsichtsbehörden werden von der Polizei einbezogen, wenn es dafür einen besonderen Anlass gibt. Es ist nicht feststellbar, ob den Thüringer Behörden konkrete Angaben zu durchgeführten Transporten fehlen. Nachforschungen, ob die 48-Stunden-Meldung zu den vom MDR recherchierten drei Fällen beim Lagezentrum des Thüringer Innenministeriums erstattet wurden, waren erfolglos, da dort keine recherchierbare Dokumentation ergebnislos verlaufender Transporte erfolgt.

Zu Frage 4: Bei eingehenden Unfallmeldungen prüfen die Thüringer Polizeidienststellen anhand der von ihnen vorliegenden 48-Stunden-Meldungen, ob Transporte von radioaktiven Materialien aufgrund der mitgeteilten Streckenführung und des angemeldeten Transportzeitraums in den Unfall verwickelt sein könnten und leiten die notwendigen Maßnahmen ein. Transporte von radioaktivem Material sind auch Gefahrguttransporte und entsprechend den gefahrguttransportrechtlichen Bestimmungen zu kennzeichnen. Bei Eintritt eines Unfalls, in den ein Transport von radioaktivem Material verwickelt ist, wird der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz als zuständige Behörde für die Beförderung durch die Polizei und über das Lagezentrum informiert. Dazu besteht die schon vorhin erwähnte 24-Stunden-Bereitschaft. Es ist sichergestellt, dass Fachpersonal des Landesbetriebs bei Bedarf für die Regelung von Maßnahmen vor Ort tätig wird. Danke.

Es gibt eine Nachfrage durch die Fragestellerin.

Vielen Dank. Wie bewerten Sie die Tatsache, dass im Anhang zum Atomgesetz die Zuständigkeit für Stoffe nach § 4, 4 a und 4 b - auch von Großquellen - bei den Landesbehörden gesehen wird?

Wer soll denn sonst zuständig sein? Für die Überwachung vor Ort und die Kontrolle können nur Landesbehörden zuständig sein. Wie soll das von einer Bundesbehörde aus gemacht werden?

Die zweite Nachfrage?

Sehen Sie einen Widerspruch zu der Tatsache, dass es offensichtlich Transporte gegeben hat, die aber den zuständigen Behörden nicht vorlagen?

Ich kann mir nicht vorstellen, dass es Transporte gegeben hat, die den zuständigen Behörden nicht vorlagen. Sie haben meine Antwort gehört, alle Transporte durch Thüringen werden über die 48Stunden-Meldung vorher angemeldet und damit sind alle Transporte bekannt.

Es gibt den Wunsch auf Nachfrage durch den Abgeordneten Adams.