Protocol of the Session on May 28, 2010

Selbstverständlich war es der Kommission immer ein sehr wichtiges Anliegen, dass das Landesamt für Verfassungsschutz über eine adäquate personelle Ausstattung verfügt. Ich weise in diesem Zusammenhang vor allem auf die in den letzten Jahren deutlich veränderte Bedrohungslage - beispielsweise durch den Islamismus und die daraus resultierende Notwendigkeit - hin, zunehmend auch Mitarbeiter zu beschäftigen, die über die entsprechenden Sprachkenntnisse verfügen. Erst dadurch ist es überhaupt möglich, Kontakte potenzieller Risikopersonen zu interpretieren beziehungsweise überhaupt zu entdecken. Die Parlamentarische Kontrollkommission wird die vom Islamismus und Ausländerextremismus ausgehenden Gefahren auch weiterhin als einen Schwerpunkt ihrer Arbeit ansehen und sich regelmäßig über die Gefahrenlage in Thüringen unterrichten lassen.

Zu Beginn des Berichtszeitraums beschäftigte auch ein laufendes Auswahlverfahren des Innenministeriums die Parlamentarische Kontrollkommission, welches darüber hinaus in die Presseberichterstattung Einzug gefunden hat. Mittels des Auswahlverfahrens sollte ein vakanter Dienstposten im Landesamt für Verfassungsschutz neu besetzt werden. Im Laufe des Verfahrens wandte sich ein Bewerber schriftlich zu Fragen im Zusammenhang mit seinem vom Landesamt für Verfassungsschutz durchgeführten Sicherheitsüberprüfungsverfahren an die Parlamentarische Kontrollkommission. Diesen Umstand nahm die Parlamentarische Kontrollkommission zum Anlass, sich über das Verfahren eingehend unterrichten zu lassen. Die Parlamentarische Kontrollkommission nahm zudem Einsicht in die entsprechenden Akten und gelangte im Ergebnis zu der Überzeugung, dass Unregelmäßigkeiten, wie sie behauptet wurden, im Sicherheitsüberprüfungsverfahren nicht vorgelegen haben.

Eine weitere Personalmaßnahme, über deren Abschluss erst kürzlich in der Presse zu lesen war, stand bereits zum Ende des vorangegangenen Berichtszeitraums auf der Agenda - die Besetzung des

Dienstpostens des Vizepräsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz durch einen leitenden Beamten des Landeskriminalamtes. Zu Beginn dieses Jahres wurde der amtierende Vizepräsident in das Bildungszentrum der Thüringer Polizei nach Meiningen versetzt. Die Versetzung basiert auf einer Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, nach der leitende Kriminalbeamte aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht beim Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz arbeiten dürfen.

Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission - ich hatte gerade den Innenminister gesucht, deswegen habe ich geguckt - richteten zudem mehrfach den Appell an die Landesregierung, im Rahmen der Haushaltsberatung 2010 beim Landesamt für Verfassungsschutz 20 Stellen für die von der Polizei abgeordneten Beamten zu beantragen, insbesondere auch, um den durch die Rückführung von Beamten entstehenden Personalbedarf abzufangen. Gleichwohl vertritt die Parlamentarische Kontrollkommission die Auffassung, dass der Einsatz abgeordneter Polizeibeamten beim Landesamt für Verfassungsschutz in keinster Weise im gegenwärtigen Umfang - wie auch öffentlich behauptet - einen Verstoß gegen das sogenannte Trennungsgebot darstellt. Inhalt des Trennungsgebots ist vielmehr, dass sich der Verfassungsschutz nicht polizeilicher Mittel bedienen darf.

Im Rahmen ihrer Tätigkeit ließ sich die Parlamentarische Kontrollkommission auch über die Vorkommnisse am 14. Februar 2009 an der Raststätte Teufelstal unterrichten. Dort kam es im Nachgang zu einer Demonstration gegen einen Aufmarsch von 6.500 Rechtsextremisten in Dresden zu zunächst verbalen und in der Folge auch tätlichen Angriffen durch Rechtsextremisten auf rückreisende Gegendemonstranten aus Hessen und Nordrhein-Westfalen. In der Folge des Angriffs wurden 41 Identitätsfeststellungen durchgeführt. Unter den Angreifern, die vorwiegend aus Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland stammten, waren auch sieben schwedische Staatsangehörige. Ein Teil der Angreifer sei den Verfassungsschutzbehörden im Vorfeld bekannt gewesen. Thüringer seien nicht unter den Angreifern gewesen, jedoch hätten zwei Personen Bezüge nach Thüringen aufgewiesen. Im Verlauf der Auseinandersetzungen erlitten insgesamt fünf der attackierten Personen Verletzungen. Ein Geschädigter wurde im Klinikum Jena ambulant behandelt, einer musste stationär aufgenommen werden. Gegen zwei Tatverdächtige aus Schweden und dem Saarland wurden Haftbefehle erlassen. Diesen Überfall, der zudem Gegenstand einer Beratung im Innenausschuss war, unterzog die Parlamentarische Kontrollkommission auch hinsichtlich der Frage, ob das Landesamt für Verfassungsschutz im Vorfeld hätte über entsprechende Informationen verfügen müssen, einer

tiefgehenden Erörterung. In deren Ergebnis kam sie zu der Überzeugung, dass es keine Hinweise gibt, die darauf hindeuten, dass vorab entsprechende Erkenntnisse aufseiten der Sicherheitsbehörden vorgelegen haben. Ein Fehlverhalten des Landesamtes für Verfassungsschutz war nicht festzustellen. Mit der Auswertung und den Schlussfolgerungen aus den Ereignissen in Thüringen im Zusammenhang mit der Demonstration am 13. Februar 2010 in Dresden wird sich die Parlamentarische Kontrollkommission in einer ihrer nächsten Sitzungen beschäftigen und auseinandersetzen.

Das Innenministerium stellte der Parlamentarischen Kontrollkommission den Handlungsleitfaden für kommunale Entscheidungsträger in Thüringen zum Umgang mit Rechtsextremismus vor. Ich möchte es nicht unerwähnt lassen, dass die Parlamentarische Kontrollkommission über einen längeren Zeitraum eindringlich die Erarbeitung eines solchen Leitfadens gefordert hat. Der Leitfaden, der auch auf den Internetseiten des Innenministeriums für alle Interessierten zur Verfügung steht, soll dazu ermutigen und einen Beitrag leisten, auf kommunaler Ebene den rechtlichen Rahmen im Umgang mit rechtsextremistischen Aktivitäten auszuschöpfen und diese zu verhindern. Mit der Broschüre werden die entsprechenden Handlungsmöglichkeiten umfassend erläutert. Eingehend informiert die Broschüre beispielsweise über die Problematik der Vermietung von öffentlichen Einrichtungen oder auch der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden an Rechtsextremisten. Ebenso enthält der Leitfaden Hinweise zum Vorgehen bei Versammlungen. Schließlich bietet die Broschüre auch Informationen, wie bei illegalen Skinhead-Konzerten sowie bei Wortmeldungen von Rechtsextremisten in Veranstaltungen vorgegangen werden sollte. Die Broschüre stellt im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung einen wirksamen Beitrag zum Schutz des freiheitlichen Gemeinwesens dar. Die Parlamentarische Kontrollkommission begrüßt den Leitfaden ausdrücklich und hofft auf eine weitere gute Öffentlichkeitsarbeit des Landesamtes für Verfassungsschutz und der Landesregierung sowie auf eine Fortschreibung des Leitfadens.

Einen Aspekt der Kontrolltätigkeit bildete auch der Beobachtungsgegenstand nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 Thüringer Verfassungsschutzgesetz. Danach hat das Landesamt für Verfassungsschutz die Aufgabe, frühere, fortwirkende unbekannte Strukturen und Tätigkeiten der Aufklärungs- und Abwehrdienste der ehemaligen DDR in Thüringen zu beobachten. Unserer Unterrichtungsbitte entsprechend teilte die Landesregierung mit, dass Anhaltspunkte, die eine Beobachtungstätigkeit rechtfertigen würden, nicht vorgelegen haben. Der Parlamentarischen Kontrollkommission ist es auch weiterhin ein Anliegen, die recht

zeitige Ermöglichung der erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die freiheitlich-demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder sowie gegen Bestrebungen und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität auch im Hinblick auf diesen Bereich zu unterstützen. Die Parlamentarische Kontrollkommission legt deshalb Wert darauf, über mögliche Aktivitäten genannter Art informiert zu werden, weshalb sie vonseiten der Landesregierung auch zukünftig regelmäßig hierzu unterrichtet wird. Der Beobachtungsauftrag über frühere, fortwirkende unbekannte Strukturen und Tätigkeiten der Aufklärungs- und Abwehrdienste der ehemaligen DDR in Thüringen wird auch zukünftig im Rahmen der quartalsweisen Unterrichtung durch die Landesregierung gemäß § 19 Abs. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz erfolgen.

Wie vielleicht noch bekannt ist, fand die Berichterstattung der Landesregierung zu den Aktivitäten des Landesamts für Verfassungsschutz im Vorfeld der Demonstration am 1. Mai 2007 in Erfurt im letzten Berichtszeitraum ein vorzeitiges Ende. Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission fühlten sich durch die Landesregierung - und hier insbesondere durch den damaligen Innenminister Dr. Gasser - nur unzureichend informiert. Die Arbeitstätigkeit der Kommission war zeitweise - wie bereits beschrieben - nur eingeschränkt gegeben. Dieser Umstand verfestigte sich mit der endgültigen Mandatsniederlegung des Kollegen Gentzel. Sicherlich ist Ihnen auch die ausführliche Presseberichterstattung hierzu noch in Erinnerung.

Lassen Sie mich hier auch einige persönliche Worte sagen. Wenngleich die Arbeitsfähigkeit der Parlamentarischen Kontrollkommission nach der Mandatsniederlegung am 14. August 2008, wenn auch nur eingeschränkt, so doch stets gewährleistet war und sie ihrem gesetzlichen Auftrag weiterhin nachgekommen ist, bestand und besteht aus meiner Sicht nicht nur das Recht, sondern auch die grundsätzliche Pflicht aller gewählten Kommissionsmitglieder zur Mitarbeit. Nach der Mandatsniederlegung im August 2008 ergab sich zudem für die betroffene Fraktion im Rahmen der Organtreue die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur umgehenden Benennung eines Nachfolgekandidaten. Diese Benennung erfolgte nicht, was meiner Ansicht nach zumindest sehr bedenklich erscheint und der Bedeutung der parlamentarischen Kontrolle unseres Nachrichtendienstes in keiner Weise gerecht geworden ist. Ich gehe davon aus und kann nur appellieren, dass zukünftig die Mitarbeit aller gewählten Kommissionsmitglieder sowie die Mitwirkung der sie vorschlagenden Fraktionen über die gesamte Wahlperiode gewährleistet ist und sich beschriebene Szenarien nicht wiederholen werden. Der Konflikt zwischen der Parlamentarischen Kontrollkommission und der Landes

regierung konnte erst durch Vermittlung der damaligen Landtagspräsidentin und des damaligen Ministerpräsidenten gelöst werden. Zur Entkrampfung hat sicherlich auch der Wechsel in der Hausleitung des Innenministeriums beigetragen. Dieser Umstand bot uns zudem die Gelegenheit, den Ablauf der Vorfeldarbeit des Verfassungsschutzes und der eigentlichen Demonstration vom 1. Mai 2007 im Berichtszeitraum nochmals zu erörtern, eingehend zu analysieren und aufzuarbeiten.

(Zwischenruf Abg. Barth, FDP: Trockenes Thema.)

Solche Dinge vorzutragen, ist etwas trocken, aber gerade; wo es so geheim ist, muss man sich schon an die Texte halten, weil sie abgestimmt sind.

Die Landesregierung gab Sachstandsmitteilungen zum Fortgang des Strafverfahrens und der weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den ehemaligen Präsidenten des Landesamts für Verfassungsschutz, Dr. Roewer. Das Strafverfahren wurde zwischenzeitlich vom Gericht gegen eine Geldauflage gemäß § 153 a StPO eingestellt. Die Parlamentarische Kontrollkommission wird vor dem Hintergrund des entstandenen Schadens für den Verfassungsschutz in Thüringen hier noch einmal hinterfragen, welche Erwägungen die Staatsanwaltschaft zur Zustimmung zu dieser Form der Verfahrensbeendigung bewogen haben. Die Parlamentarische Kontrollkommission wird sich auch zukünftig über den Stand der anderen Verfahren unterrichten lassen und begrüßt Schritte zu einem Abschluss der Verfahrens im Sinn der getroffenen Maßnahmen.

In den Berichtszeitraum fiel zudem die Änderung des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes. Hiervon waren auch Befugnisse der Parlamentarischen Kontrollkommission mit betroffen. Mit dem Artikel 2 des Thüringer Gesetzes zur Änderung der sicherheits- und verfassungsschutzrechtlichen Vorschriften vom 16. Juli 2008, welches am 30. Juli 2008 in Kraft getreten ist, erfolgte u.a. eine erneute Anpassung des Landesrechts an das durch das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz - schon solche langen Worte sind schwer auszusprechen - des Bundes vom 5. Januar 2007 geänderte einschlägige Bundesrecht. Dies ermöglicht die Einholung von Auskünften bei Luftfahrtunternehmen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen sowie Postdienstleistungsunternehmen, Telekommunikations- und Telediensten auch durch die Landesbehörden für Verfassungsschutz. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Landesamt für Verfassungsschutz entsprechende Maßnahmen im Berichtszeitraum nicht durchgeführt hat.

Im Weiteren wurde eine Unterrichtungspflicht gegenüber der Präsidentin des Landtags und dem Vorsitzenden der Parlamentarischen Kontrollkommission im Fall der Beobachtung von Landtagsabgeordneten in das Thüringer Verfassungsschutzgesetz § 6 Abs. 4 aufgenommen, Herr Kollege Ramelow. Der hört nicht zu, wenn es um ein wichtiges Thema geht; erzählt es ihm mal.

(Zwischenruf Abg. Blechschmidt, DIE LINKE: Das war nicht absehbar.)

Die Befugnis zum verdeckten Einsatz besonderer technischer Mittel zur Informationsgewinnung im Schutzbereich des Artikel 13 des Grundgesetzes, die sogenannte Wohnraumüberwachung, sowie zum Schutz der in diesem Bereich eingesetzten für den Verfassungsschutz tätigen Personen wurde in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 ebenfalls modifiziert. Danach können solche technischen Mittel allein noch zum Schutz der in diesem Bereich für den Verfassungsschutz tätigen Personen eingesetzt werden. Ein Einsatz zum Zweck der Informationsgewinnung ist hingegen nicht mehr möglich. Die Parlamentarische Kontrollkommission ist über den Einsatz der Personenschutzsender in ihrer nächsten nach der durchgeführten Maßnahme stattfindenden Sitzung zu unterrichten. Auch in diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Wohnraumüberwachungsmaßnahmen zur Informationsgewinnung bzw. zum Personenschutz im Berichtszeitraum nicht durchgeführt wurden.

Schließlich ist die Parlamentarische Kontrollkommission nach der neuen Rechtslage auch über den Einsatz der sogenannten IMSI-Catcher im Abstand von höchstens sechs Monaten zu unterrichten. Mittels dieser IMSI-Catcher ist es möglich, die Geräte und Kartennummern von Telefonen festzustellen und auf dieser Basis auch den Standort eines Geräts zu ermitteln. Die Einsatzmöglichkeit dieser Geräte fand erst mit der jüngsten Modifizierung des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes Mitte 2008 Aufnahme in den Kanon der nachrichtendienstlichen Mittel. IMSICatcher wurden bislang nicht eingesetzt; entsprechende Unterrichtungen sind bisher nicht erfolgt.

Abschließend kann ich feststellen, dass die Parlamentarische Kontrollkommission ihre Aufgabe in dem zurückliegenden Zeitraum stets erfüllt hat. Als Vorsitzender darf ich noch anfügen, dass ich bereits jetzt davon ausgehe, dass auch im nächsten Tätigkeitsbericht nicht nur die formale Feststellung über die Aufgabenerfüllung erfolgen kann, sondern erneut betont werden kann, dass die Arbeit der Kommission in einer guten und vertrauensvollen Zusammenarbeit der Mitglieder untereinander mit der Landesregierung und dem Landesamt für Verfassungsschutz stattgefunden hat.

Für die zurückliegende Zeit will ich abschließend meinen persönlichen Dank den ausgeschiedenen Mitgliedern, namentlich dem früheren Vorsitzenden Abgeordneten Eckehard Kölbel, dem langjährigen Geschäftsführer der Kommission, dem heutigen Justizminister Dr. Holger Poppenhäger - er ist da - aussprechen. In diesen Dank schließe ich auch seinen Stellvertreter und heutigen Geschäftsführer Dr. Klaus Seidel und dessen Stellvertreter Dr. Thomas Poschmann ein. Ich danke natürlich meinen Kollegen in der Kommission abschließend noch mal ausdrücklich für die gute Zusammenarbeit. Ich glaube, nachdem auch fast alle in dem Gremium vertreten sind - fast alle, es ist halt so, wie das festgelegt ist -, dass man dort erkennen kann, dass wir das Aufsichtsgremium des Parlaments sind und nichts anderes. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall im Hause)

Ich danke Ihnen für den Bericht, Herr Vorsitzender. Ich eröffne die Aussprache. Wir haben keine Redeanmeldungen vorliegen. Das bleibt auch so, demzufolge kann ich die Aussprache gleich schließen und den Tagesordnungspunkt 22 damit auch.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 23 auf

Arbeitsbericht des Petitionsaus- schusses für das Jahr 2009 dazu: Unterrichtung durch die Prä- sidentin des Landtags - Drucksache 5/929 -

Ich erteile jetzt das Wort dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses, Herrn Abgeordneten Schröter, um den Bericht des Petitionsausschusses zu geben.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herrn Abgeordneten, ich freue mich, Ihnen heute gemäß § 103 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags den Bericht über die Tätigkeit des Petitionsausschusses im Jahr 2009 geben zu können. Der schriftliche Arbeitsbericht, der mit der Unterrichtung der Präsidentin am 11. Mai 2010 in Drucksache 5/929 als Broschüre verteilt wurde, gibt einen umfassenden Überblick über die Tätigkeit des Petitionsausschusses. Der Bericht gibt Auskunft über die Zahl und den Inhalt der bearbeiteten Petitionen, die Entscheidungen des Ausschusses sowie die Tätigkeit der Strafvollzugskommission.

Das Petitionsrecht ist eines der wenigen Leistungsgrundrechte unserer Landesverfassung. Es gibt den Abgeordneten als Mitgliedern des Petitionsausschus

ses die Möglichkeit, Regelungslücken in Gesetzen und Missstände in den Verwaltungen zu erkennen und darauf zu reagieren. Es gibt den Ausschussmitgliedern aber auch die Möglichkeit, sich für Einzelanliegen im Interesse der Petenten einzusetzen.

Wie in den Vorjahren befasste sich der Ausschuss auch im Jahr 2009 mit einer großen Zahl von Vorgängen. Im Laufe des vergangen Jahres wurden 850 Petitionen an den Petitionsausschuss herangetragen. Da sich der Ausschuss neben den Petitionen auch mit Eingaben aus den Vorjahren beschäftigen musste, lag die Zahl der insgesamt bearbeiteten Petitionen bei 1.563. Im Ausschuss beraten wurden 891 Petitionen, 753 Petitionen wurden abschließend behandelt, ca. drei Viertel davon im Sinne der Petenten. Darauf werde ich später noch im Einzelnen eingehen. Im Vergleich zum Vorjahr, in dem 1.099 Petitionen vorgetragen wurden, erreichten den Petitionsausschuss zwar weniger Anliegen der Bürger, ein Trend ist daraus aber nicht abzulesen, denn die Gesamtzahl der eingegangen Petitionen war auch in den vergangenen Jahren immer gewissen Schwankungen unterworfen, wobei es weder nach oben noch nach unten gravierende Ausreißer gab. Ohnehin sollten wir aber nicht in erster Linie die bloßen Zahlen sehen, sondern im Blick haben, dass, wie es die Landtagspräsidentin anlässlich der Übergabe des Jahresberichts so treffend zum Ausdruck brachte, hinter jedem, der von dem Petitionsausschuss bearbeiteten Fälle, ein Mensch oder oft auch mehrere Menschen mit Fragen, Nöten oder Sorgen stehen. Jeder Fall ist ein Hilferuf von Bürgern, die sich oft von der Verwaltung nicht ernst genommen oder angemessen behandelt fühlen. Nicht allen Anliegen dieser Menschen kann der Petitionsausschuss in vollem Umfang zum Erfolg verhelfen. Oftmals reicht es auch schon, wenn dem Petenten Entscheidungen der Verwaltung genügend transparent gemacht werden, ihnen die rechtlichen Grundlagen dieser Entscheidungen in verständlicher Form veranschaulicht werden, auch hierin liegt ein wesentlicher Aspekt der Arbeit des Petitionsausschusses.

Wie wichtig dies ist, zeigt die Tatsache, dass uns schon manche Zuschrift erreicht hat, in der Petenten ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht haben, dass das Angebot des Landtags, sich mit der Petition zu beschäftigen, viel zu selten in Anspruch genommen wird und noch mehr in das Bewusstsein der Bürger gerückt werden sollte.

Aber nun wieder zu einigen Fakten: Schwerpunkte der Arbeit des Petitionsausschusses bildeten, wie auch in den vergangenen Jahren, Petitionen aus dem Bereich Arbeit, Soziales und Gesundheit. Hauptsächlich hatte sich der Petitionsausschuss dabei mit den Fragen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu befassen. Nicht wesentlich weniger Petitionen be

trafen den Bereich Rechtspflege, und an dritter Stelle der Eingangszahlen rangieren Petitionen, die kommunale Angelegenheiten zum Gegenstand hatten. Nahezu konstant im Vergleich zum Vorjahr war die Zahl der Eingaben im Bereich der Rechtspflege. Die Mehrzahl der Eingaben betraf den Strafvollzug. Zum anderen erreichten den Petitionsausschuss aber auch immer wieder Beschwerden über gerichtliche Entscheidungen. Letztere sind einer parlamentarischen Überprüfung allerdings nicht zugänglich. Lediglich bei Beschwerden, die beispielsweise die zügige Erledigung von Amtsgeschäften betreffen, ist eine Prüfung möglich.

Bei den kommunalen Angelegenheiten lag der Schwerpunkt eindeutig im Abgabenrecht, insbesondere bei den Straßenausbaubeiträgen und bei der Thematik der Herstellungsbeiträge für Abwasseranlagen. Aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Gewaltenteilung kann der Ausschuss selbst natürlich keine Verwaltungsentscheidungen treffen oder revidieren. Wie ich bereits angesprochen habe, geht es in einem Petitionsverfahren letztendlich vielmehr im Wesentlichen darum, Informationen und Argumente auszutauschen. Mit seinen Befugnissen gegenüber der Landesregierung und den nachgeordneten Behörden bietet der Petitionsausschuss für die Petenten eine Plattform zum Austausch solcher Informationen und Argumente mit der Verwaltung. Nach Kenntnis möglichst aller Gründe, die zu einer Verwaltungsentscheidung geführt haben, sind die Petenten in der Regel in der Lage zu entscheiden, ob sie diese Entscheidung akzeptieren oder mit den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen gegebenenfalls dagegen vorgehen wollen. Insoweit sind unterschiedliche Sichtsweisen möglich, es kann sich der Petitionsausschuss im Sinne des Petenten dann positionieren, um eine entsprechende Entscheidung herbeizuführen.

Die vom Petitionsausschuss gemäß § 13 Abs. 1 Thüringer Petitionsgesetz als ständiger Unterausschuss gebildete Strafvollzugskommission besuchte im Berichtszeitraum die Justizvollzugsanstalten in Hohenleuben, Tonna und Suhl-Goldlauter, wo sie sich über Einzelheiten des Strafvollzugs und die Arbeitsbedingungen der Justizvollzugsbediensteten informierte. Außerdem besteht für die Gefangenen die Möglichkeit des Gesprächs mit den Ausschussmitgliedern. Dass im vergangenen Jahr nur drei auswärtige Sitzungen der Strafvollzugskommission auf dem Programm standen, ist darauf zurückzuführen, dass im Zuge der Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahlen keine weiteren zeitlichen Kapazitäten zur Verfügung standen.

Die Auswirkungen der Landtagswahl zeigen sich übrigens auch an der Zahl der Bürgersprechstunden, die im Berichtszeitraum durchgeführt wurden. Da

nach der Sommerpause keine Termine mehr festgelegt wurden, fanden zwischen Januar und Juni 2009 insgesamt 11 Bürgersprechstunden statt - die Thüringen-Ausstellung und der Tag der offenen Tür im Landtag eingerechnet -, an denen sich Hilfe suchende Bürger unmittelbar an die Abgeordneten des Petitionsausschusses wenden konnten.

Der Petitionsausschuss hat in 9 Sitzungen 891 Petitionen beraten. 753 Petitionen wurden abschließend behandelt. Wie Sie diesen Zahlen entnehmen können, hat der Petitionsausschuss viele Petitionen mehrfach beraten. Dies war aus mehreren Gründen erforderlich: Etwa, weil der Petitionsausschuss einen Sachverhalt genauer aufklären wollte oder in einer Angelegenheit eine andere Auffassung als die Landesregierung vertreten hatte. Daraus wird aber auch deutlich, dass der Petitionsausschuss eine gründliche und anspruchsvolle Bearbeitung einem schnellen Ergebnis, also dem schnellen Abschluss eines Petitionsverfahrens, vorgezogen hat. Eine Entscheidung im Sinne der Petenten traf der Ausschuss in 58 Fällen, das entspricht rund 8 Prozent aller abschließenden Entscheidungen. In 513 Fällen, das sind ca. 65 Prozent, konnte der Ausschuss Petitionen insbesondere durch Auskunft, durch Aufklärung der Sach- und Rechtslage für erledigt erklären. Das sind insgesamt fast drei Viertel der Erledigungen im Sinne der Petenten.

Im Jahr 2009 sind insgesamt 11 sogenannte Sammelpetitionen eingegangen. Dabei handelt es sich um Petitionen, bei denen sich mindestens 50 Petenten mit einem gleichgelagerten Anliegen an den Landtag wenden und eine Person als Initiator in Erscheinung tritt.

Lassen Sie mich nunmehr einige Petitionen im Einzelnen vorstellen: In einem Falle bezog ein Petent Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Er wollte bei seinen Eltern ausziehen und wandte sich mit einem Wohnungsangebot an die ARGE. Eine Genehmigung zum Umzug wurde durch die ARGE mit der Begründung abgelehnt, dass die Wohnungsgröße nicht sozialverträglich sei. Die Wohnungsgröße betrug 55 m² und war damit nach einer Richtlinie der ARGE um 10 m² zu groß für eine Person. Da aber die Mietkosten nach der Unterkunftsrichtlinie noch angemessen waren, war diese Entscheidung für den Petenten nicht nachvollziehbar. Die Wohnung war zwar zu groß, aber nicht unangemessen teuer. Nach § 22 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für

die Wohnung angemessen sind. Nach Prüfung der Petition wurde das Wohnungsangebot durch die ARGE doch als angemessen bewertet und dem Petenten die Zusicherung zum Umzug erteilt.

In einem anderen Fall konnte die ARGE dem Umzug nicht zustimmen und die Kosten für den Umzug nicht übernehmen. Die Petentin, die von der ARGE laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II erhielt, beschloss, in eine andere Stadt zu ziehen. Ohne Rücksprache mit der ARGE mietete sie eine Wohnung an einem anderen Ort und kündigte das bestehende Mietverhältnis. Erst danach beantragte die Petentin die Übernahme der Aufwendungen für die neue Wohnung. Diesen Antrag lehnte die ARGE ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass der Umzug nicht erforderlich und nicht durch die ARGE Erfurt veranlasst worden war. Damit war die Petentin nicht einverstanden. Sie trug vor, dass sie sich am neuen Wohnort bereits um Arbeit beworben habe. Sie erhoffte sich dort größere Chancen auf dem Arbeitsmarkt und begründete den Umzug auch damit, dass sie in der Nähe ihrer Kinder wohnen wolle. Auch in einem solchen Fall muss der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft nach § 22 Abs. 2 SGB II die Zusicherung des bisher zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten können gemäß § 22 Abs. 3 SGB II nach vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung sonst eine Unterkunft in einem anderen angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Für die Petentin bestand in diesem Sinne keine Notwendigkeit für den Umzug. Soweit die Petentin erklärt hat, umziehen zu wollen, um in die Nähe ihrer Kinder zu kommen, handelt es sich leider nicht um einen berücksichtigungsfähigen Grund im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II.

Bei der Anbahnung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses kommt zwar auch eine Unterstützung für den Umzug im Rahmen des Vermittlungsbudgets gemäß § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III in Betracht, wenn ein entsprechender Antrag rechtzeitig vorher gestellt wird. Die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wurde von der Petentin aber nicht nachgewiesen. Der Petition konnte daher nicht abgeholfen werden.

Schließlich möchte ich Ihnen noch ein Beispiel aus dem Bereich Arbeit, Soziales und Gesundheit nennen, das zeigt, wie effektiv sich der Petitionsaus

schuss für hilfsbedürftige Menschen einsetzen kann.

Die Eltern einer 5-jährigen schwerstbehinderten Tochter hatten sich mit der Bitte um Unterstützung für den behindertengerechten Umbau ihres Wohnhauses an den Petitionsausschuss gewandt. Für den behindertengerechten Umbau des Gebäudes wurden ca. 18.000 € benötigt. Aufgrund der Petition führte das Landratsamt als zuständiger Sozialhilfeträger umgehend eine Ortsbesichtigung durch, in deren Ergebnis festgestellt wurde, dass der Einbau eines Aufzugs aus baulicher und gesundheitlicher Sicht die beste Lösung darstellt. Da die Voraussetzungen für die Ausreichung einer einmaligen Beihilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe vorlagen, wurde eine entsprechende Unterstützung durch das Landratsamt gewährt. Die Familie wurde schließlich auch mit Leistungen aus dem Härtefonds des Petitionsausschusses unterstützt.

Wichtiger Bestandteil der Arbeit des Petitionsausschusses war auch im Berichtszeitraum die Wahrnehmung von Ortsterminen. Ich möchte Ihnen deshalb einen Fall schildern, in dem sich der Petitionsausschuss vor Ort informiert und im Sinne der Petenten erfolgreich positioniert hat. Weil die Denkmalbehörde nicht zustimmen wollte, konnte ein Petent sein Grundstück in einer Kleinstadt in Südthüringen nicht mit einem Einfamilienhaus bebauen. Das Grundstück liegt ca. 30 m außerhalb der ehemaligen Stadtmauer und sollte nach der Einschätzung der Denkmalbehörde noch zu einem Denkmalensemble, und zwar einer baulichen Gesamtanlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Thüringer Denkmalschutzgesetz gehören. Das Denkmalensemble wurde dokumentiert, indem es in das Thüringer Denkmalbuch eingetragen wurde. Nach dieser Dokumentation bildet die erst vor kurzem ausgebaute Anliegerstraße vor dem Grundstück des Petenten die Grenze des Denkmalensembles. In den Jahren 2004 bis 2007 wurden aber an der Stadtmauer oder in deren Nähe, also innerhalb der für das Denkmalensemble angenommenen Grenze, zwei Wohnhäuser und andere Gebäude errichtet. Das nahm der Petent zum Anlass, sich mit einer entsprechenden Dokumentation an den Petitionsausschuss zu wenden. Der Petitionsausschuss führte eine Ortsbesichtigung durch, in deren Ergebnis nicht nachvollziehbar war, aus welchen Gründen das Grundstück Bestandteil des Denkmalensembles sein soll. Die Voraussetzungen für bauliche Gesamtanlagen nach § 2 Abs. 3 Thüringer Denkmalschutzgesetz waren nach der Auffassung des Petitionsausschusses nicht erfüllt. Vielmehr gewann der Petitionsausschuss den Eindruck, dass sich ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück des Petenten ohne Einschränkung der Sicht auf die Stadtmauer in die zeitgenössische Bebauung auf den Grundstücken in der Nähe einreihen könnte. Der Petitionsausschuss wandte sich deshalb an die Lan

desregierung. Die nochmalige Überprüfung der Angelegenheit ergab, dass der von dem Petenten geplanten Bebauung seines Grundstücks keine denkmalschutzrechtlichen Gründe entgegenstehen. Die Denkmalschutzbehörde wurde deshalb gebeten, der von dem Petenten geplanten Bebauung zuzustimmen.

Nachfolgend nun einige Beispiele aus dem Schwerpunktbereich Abgabenrecht. Die Eigentümer eines Grundstücks beanstandeten, dass der Abwasserzweckverband sie bereits zu einem Teilbeitrag für das öffentliche Kanalnetz herangezogen hatte, obwohl sie den Abwasserkanal noch nicht voll nutzen können. Das auf dem Grundstück der Petenten anfallende Schmutzwasser wird zurzeit noch in einer Grundstückskläranlage gesammelt, deren Überlauf in den Abwasserkanal geleitet wird. Der Abwasserkanal mündet in die sogenannte Vorflut, einen Bach, und soll erst im Jahr 2014 an eine zentrale Kläranlage, die sich zurzeit noch in der Planung befindet, angeschlossen werden. Daher können die Anlieger den Abwasserkanal bis zum Jahr 2014 nur als sogenannte Teileinleiter, nämlich nur für die Einleitung eines Teils ihres Schmutzwassers nutzen. Im Oktober 2008 erhob der Zweckverband von den Petenten einen Teilbeitrag für das öffentliche Kanalnetz. Das Innenministerium wies in seiner Stellungnahme zur Petition darauf hin, dass ein Beitrag für Teile der öffentlichen Entwässerungseinrichtung im Wege der sogenannten Kostenspaltung nach § 7 Abs. 1 Satz 5 und 6 Thüringer Kommunalabgabengesetz selbstständig erhoben werden könne. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen könnten Beiträge für Teile einer Einrichtung selbstständig erhoben werden, wenn diese Teile nutzbar seien. Die Beitragspflicht entstehe für die nutzbare Teileinrichtung im Falle der Kostenspaltung auch dann, wenn der vorgesehene Anschluss an die Kläranlage noch nicht erfolgt sei. Der Petitionsausschuss folgte der Auffassung des Innenministeriums nicht. Nach seiner Auffassung ist die Beitragserhebung des Zweckverbandes zu beanstanden, da die sachliche Beitragspflicht für das öffentliche Kanalnetz noch nicht entstanden ist. Deshalb hat er die Petition nach § 17 Nr. 1 a Thüringer Petitionsgesetz der Landesregierung mit der Bitte überwiesen, der Beschwerde der Petenten gegen die Beitragspflicht für das öffentliche Kanalnetz zu entsprechen. Für Teile einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung können nach § 7 Abs. 1 Satz 5 und 6 Thüringer Kommunalabgabengesetz zwar selbstständige Beiträge erhoben werden, wenn diese Teile nutzbar sind. Für das Entstehen der Teilbeitragspflicht kommt es aber nicht allein auf die technische Nutzbarkeit der Teileinrichtung an. Die Voraussetzungen für das Entstehen einer Beitragspflicht ergeben sich für Beiträge allgemein und somit auch für Teilbeiträge aus § 7 Absatz 7 Satz 1 1. Halbsatz Thüringer Kommunalabgabengesetz.