Danke, Frau Abgeordnete. Als nächste Rednerin hat die Abgeordnete Kanis von der SPD-Fraktion das Wort.
Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, sehr viel ist bereits zum Thema gesagt worden. Ich denke, es geht hier um ein Thema, was insbesondere mir sehr am Herzen liegt. Gemeinsamer Unterricht für Kinder mit und ohne Behinderung ist für mich eine Selbstverständlichkeit, nicht nur als Förderschullehrerin, sondern auch, weil wir in der Familie mit einem behinderten Kind groß geworden sind. Aber diese Selbstverständlichkeit sollte immer nur dann im Schulbetrieb umgesetzt werden, wenn dies Eltern und auch das Kind wünscht. Der Staatssekretär hat es schon gesagt, das Thüringer Schulgesetz zeigt schon ganz klar den Vorrang vor einer separierenden Beschulung. Aber auch da sage ich, nicht mit allen Mitteln. Ich bin nicht so überzeugt, dass es zumindest im Moment an jeder Schule möglich ist, gelingende Integration durchzuführen. Dazu gehört nämlich ein guter Wille und Rahmenbedingungen. Dass dieses Wollen dann auch zum Erfolg führt, hängt von den jeweils Beteiligten ab und wie diese auf ihre Aufgabe vorbereitet sind. Wir haben auch schon gehört, dass in den Staatlichen Schulämtern Steuergruppen zur Weiterentwicklung des gemeinsamen Unterrichts - den gesamten Titel habe ich ein bisschen abgekürzt, weil hier geht es um den gemeinsamen Unterricht - eingerichtet sind. Hier erfolgt die Zusammenarbeit von Mitarbeitern des Staatlichen Schulamtes, Pädagogen, Beratung für den gemeinsamen Unterricht, das sind in der Regel Förderschullehrer, mit Mitarbeitern der Schulträger, also mit Mitarbeitern des Jugend- und Sozialamtes über jedes einzelne Kind, das den An
trag auf GU stellt oder für die ein GU angedacht ist oder der dort realisiert werden soll. Ein Unterstützungsbedarf wird dort festgelegt und dieser ist sehr individuell. Diese Individualität, denke ich, das ist unser größtes Problem. Wie soll ich einheitliche Sachen festlegen, wo doch jedes Kind einen ganz speziellen Unterstützungsbedarf mitbringt? Auch hier muss man noch einmal unterscheiden zwischen dem pädagogischen Bedarf - der heute ja nicht unser Thema ist, aber uns schon länger beschäftigt und auch noch beschäftigen wird - und dem Bedarf der Eingliederungshilfe nach der Sozialgesetzgebung. Für mich zielt der Antrag der Fraktion DIE LINKE ganz klar auf diesen individuellen Rechtsanspruch, den jedes Kind gegenüber den örtlichen Sozialhilfeträgern bzw. örtlichen Jugendhilfeträgern hat. Es geht hier um Integrationshelfer, die einen Schulbesuch und damit die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder erleichtern. Dies ist die Schulbegleitung, über die wir heute reden, denn anspruchsberechtigt sind Kinder und Jugendliche, wir haben es bereits gehört, gemäß § 35 a SGB VIII und § 53 und 54 SGB XII, also Kinder mit einer oder einer drohenden seelischen Behinderung oder einer körperlich oder/und einer geistigen Behinderung. Heute reden wir nicht über Kinder, die in den gemeinsamen Unterricht integriert werden sollen, weil sie Verhaltensauffälligkeiten zeigen, wir sagen ja eigentlich, eine emotionale soziale Störung aufweisen.
Die können aber nicht über SGB VIII und XII integriert werden; die haben einen vorwiegend pädagogischen Bedarf. Aber es geht auch um Kinder mit einer körperlichen oder/und einer geistigen Behinderung. Im Verband der Sonderpädagogik wurde vom Landesverband Nordrhein-Westfalen bereits 2006 eine Handreichung zur Schulbegleitung herausgegeben. Darin werden die Aufgaben der Schulbegleitung wie folgt dargestellt: Der Schule die Teilhabe des Betreuten/der Betreuten an der Lerngemeinschaft sicherzustellen, ist die oberste Aufgabe. Ausgehend vom individuellen Förderplan tragen die Lehrpersonen die Gesamtverantwortung für das schulische Lernen. Die Schulbegleitung leistet in diesem Gesamtzusammenhang nur einen Teilbeitrag. Dies könnte sich beispielsweise zusammensetzen aus der Unterstützung bei der Ermöglichung der Teilnahme an schulischen Aktivitäten, der Aneignung der Lerninhalte, der Kommunikation mit verschiedenen Hilfsmitteln, der Erweiterung von Sozialkompetenz, lebenspraktische Verrichtungen wie pflegerische und medizinische Versorgung, der Struktur des Schulalltags oder der Begleitung in Krisensituationen. Schulbegleitung kann ebenfalls Hilfe leisten bei der Umsetzung eines Nachteilsausgleichs. Vergleichen kann man das in § 48 des Schwerbehindertengesetzes.
Auch zur Qualifikation von Schulbegleitung hat sich der Fachverband positioniert. Die Aufgabe der Schulbegleitung für den jeweiligen Schüler und die jeweiligen Schülerinnen müssen basierend auf der Auswertung des Förderplans im Sinne einer Arbeitsplatzbeschreibung genau spezifiziert und regelmäßig aktualisiert werden. Auch da haben wir wieder das Problem, hier geht es um jedes einzelne individuelle Problem. Auf der Grundlage der Arbeitsplatzbeschreibung muss überlegt werden, ob die notwendige Kompetenz der Schulbegleitung schulintern angeleitet werden kann, extern erworben werden muss oder als Kompetenz bereits vorhanden ist.
In Thüringen ist - wie wir es gehört haben - die Praxis der Integrationshelfer umgesetzt, sicher nicht an jeder Schule und sicher nicht überall in gleichbleibender Qualität. Wir haben meines Wissens keine gesicherten wissenschaftlichen Daten über dessen Qualität und meines Wissens auch erst die gezielte Qualifizierung von Schulbegleitern durch das Institut für Berufsbildung und Sozialmanagement gemeinnützige GmbH über dieses Modellprojekt zur Qualifizierung von Schulbegleitern und Schaffung von Netzwerken für die gelungene Integration. Wenn wir uns die Schwerpunkte dieser Arbeit anschauen, dann ist ganz klar, Entwicklung eines Curriculums zur Qualifizierung von Schulbegleitern, Erprobung und laufende Anpassung dieses Curriculums, Erarbeitung eines Handlungsleitfadens für thüringenweite Nutzung, Knüpfen eines Netzwerkes operativer und strategischer Partner und natürlich auch die Erhöhung der politischen und gesellschaftlichen Aufmerksamkeit für das Thema „Integrative Beschulung“. Ich denke, gerade dieser Tagesordnungspunkt, dieser Antrag, den wir heute hier besprechen, wirkt in diese Richtung nach. Das Projekt wird während seiner dreijährigen Laufzeit wissenschaftlich begleitet von Herrn Prof. Stange von der Fachhochschule Erfurt und ich denke, diese Begleitforschung unterstützt uns in unserem Anliegen und wird uns durch die Auswertung aller durchgeführten statistischen Erhebungen dann Empfehlungen und Ergebnisse bringen. Daraus, denke ich, kann man Rückschlüsse für die Gestaltung der Qualifizierung und weiterer inhaltlicher Schwerpunktsetzung ziehen. Wenn man sich die Kooperationspartner anschaut, die dieses Projekt der Qualifizierung unterstützen, wie zum Beispiel die Arbeits- und Forschungsstelle für gemeinsamen Unterricht in Thüringen, die AWO in Thüringen, der Beauftragte der Thüringer Landesregierung für Menschen mit Behinderungen, der Club Behinderter und ihrer Freunde e.V., die Fachhochschule in Erfurt, die Friedrich-Ebert-Stiftung und natürlich auch das Ministerium, dann, denke ich, sieht man ganz klar, dass es dort breit aufgestellt ist und in der Richtung wirklich Aktivitäten vorhanden sind. Auf dem Weg der Schulbegleitung arbeitet auch sehr intensiv zum Beispiel der Quer-Wege e.V. Mit der Stadt Jena werden sehr
intensive Beziehungen gepflegt und die dort erworbenen Kompetenzen werden in der Praxis und in seiner Begleitung sicher einbezogen.
In dem uns vorliegenden Antrag fordert DIE LINKE in Punkt 2 gesetzliche Rahmenbedingungen für den Einsatz von Schulbegleitern. Dies ist eigentlich durch die Sozialgesetzgebung bereits gegeben. Über die inhaltlichen Punkte dieses Teils des Antrags sollten wir uns in Ruhe im Bildungs- und Sozialausschuss unterhalten im Hinblick auf Verbesserung im Interesse der Kinder und Jugendlichen.
In Punkt 3 wird die Schaffung einer Vermittlungs- und Servicestelle beantragt. Dies ist meines Wissens auf gesetzlicher Ebene nicht möglich, wobei der Beratungs- und Leistungsanspruch für Menschen mit Behinderungen durch die Sozialgesetzgebung bereits gewährleistet ist.
Gemeinsamer Unterricht für Schüler mit und ohne Behinderung muss vor Ort gelebt werden. Dass es Handlungsrichtlinien, Empfehlungen dafür gibt, das ist erstrebenswert. Bisher sind bei Integration oder Inklusion bei Weitem nicht alle Träume Realität geworden. Ein Optimum für alle wird es nicht geben, da wir es mit ganz individuellen Bedarfen zu tun haben. Durch diesen Antrag wird das Anliegen der Integration in den öffentlichen Mittelpunkt gerückt, das ist richtig und wichtig. Die Inhalte, denke ich, werden in den Ausschüssen detailliert erörtert werden. Wir dürfen aber nicht aus den Augen verlieren, das gemeinsamer Unterricht nicht nur für Kinder mit Behinderung wichtig ist, sondern, ich denke, auch der gemeinsame Unterricht für Kinder, denen keine Behinderung gesetzlich bescheinigt ist, darüber sollten wir weiter nachdenken, die Entwicklung forcieren und mit guten Ideen vorbereiten und durchführen. Danke.
Vielen Dank, Frau Abgeordnete Kanis. Das Wort hat jetzt die Abgeordnete Franka Hitzing für die Fraktion der FDP.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Damen und Herren, „Gemeinsamen Unterricht in Thüringen auch durch Schulbegleitung professionell weiterentwickeln“ ist grundsätzlich ein Anliegen, das auch die FDPFraktion unterstützt. Schon unter dem Aspekt, dass, wenn es zum gemeinsamen Unterricht dazugehört, auch Schüler mit Behinderung in den Unterricht integriert werden sollen - und das werden sie auch schon - und einen Schulbegleiter dazu brauchen, dann
muss man das ganz einfach auch ermöglichen. Das - das hat Herr Prof. Merten bereits ausgeführt - wird auch schon getan, sicherlich in der Zukunft auch noch qualitativ verbessert.
Wenn wir - ich möchte gleich zum Punkt 2 des Antrags kommen - hier von gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Schulbegleitern sprechen, ist also tatsächlich die Frage: Wie viele Schulbegleiter werden gebraucht bezogen auf die individuellen Bedarfe der Schülerinnen und Schüler? Wer ist eigentlich Schulbegleiter? Wer kann Schulbegleiter sein? Braucht man dazu eine Grundqualifikation? Das erscheint mir als ein ganz wichtiger Punkt. Das vermisse ich momentan bei den Schulbegleitern in einer gewissen Festlegung. Deshalb sage ich, an der Stelle ist es schon gut, dass wir Schulbegleiter haben oder Integrationshelfer, aber ich glaube, es ist auch wichtig, dass diese Leute eine entsprechende Grundausbildung haben oder eine Grundqualifikation, eventuell auch mit einer pädagogischen Ausbildung. Denn das ist schon ein hochsensibles Thema, wenn Kinder begleitet werden, die eine Behinderung haben - und auch der Weg zur Toilette gehört dazu -, dann muss man bestimmte persönliche Qualifikationen auch haben und persönliche Entsprechungen, um das richtig ausfüllen zu können. Deshalb denke ich, das ist ein ganz wichtiger Punkt.
Es ist im Punkt 2 Ihres Antrags die Entwicklung von professionellen Standards. Da bin ich voll bei Ihnen, genauso bei den verbindlichen Empfehlungen über eine einheitliche Verwaltungspraxis für Sozial- und Jugendämter. Denn ich denke schon, dass es wichtig ist, dass man sich als betroffene Eltern auch darauf verlassen kann, dass der eine Schulbereich das Gleiche antwortet wie der andere Schulbereich, dass es hier eine Sicherheit für die Eltern gibt.
Zur Bündelung aller Zuständigkeiten in einer Servicestelle denken wir, dass die Servicestelle erst einmal grundsätzlich das Schulamt sein muss, die Schule und das Jugend- und Sozialamt. Diese Institutionen arbeiten da auch schon recht erfolgreich. Es ist mit Sicherheit nach unserer Überzeugung nicht loszulösen; eine separate Servicestelle ohne die Zusammenarbeit der genannten Ämter scheint mir nicht möglich.
Welche Maßnahmen sind einzuleiten, um die Beratung zu erhöhen für betroffene Eltern und Schüler? Da gibt es natürlich schon die Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe. Das ist auch verankert im Thüringer Schulgesetz in § 55 a und genauso auch die Dienste, Beratungsdienste, sonderpädagogische Förderdienste, schulpsychologischer Dienst verankert in § 53 des Thüringer Schulgesetzes. Diese schon jetzt zugeschalteten Beratungsdienste leisten einen erheblichen Anteil, um die El
tern und Schüler richtig zu beraten. Wenn das intensiviert wird, denke ich, ist das an der Stelle sicher auch heute schon ein sehr guter Weg. Ich bin auch der Meinung, wir sollten diesen Antrag an den Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur überweisen und selbstverständlich auch an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit. Danke.
Vielen herzlichen Dank, Frau Kollegin Hitzing. Das Wort hat jetzt die Abgeordnete Meißner für die CDUFraktion.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnetenkollegen, hinter dem Begriff Schulbegleiter verbirgt sich ein sehr umfassendes, vielschichtiges und - wie schon bereits angeklungen ist - individuelles Tätigkeitsfeld. Dies wird auch dadurch deutlich, dass für das Tätigkeitsfeld der Schulbegleitung unzählige Bezeichnungen existieren, beispielsweise - wie schon genannt - Integrationshelfer, Schulassistent, Lernbegleiter, Schulbegleiter oder auch der Einzelfallhelfer.
Egal wie man das Kind nennt, genau dieser Umstand macht deutlich, dass diese Tätigkeit nicht über einen Kamm geschoren und einem einheitlichen Berufsbild unterworfen werden kann. Wie individuell eine solche Tätigkeit sein kann bzw. ist, zeigt eine genaue Betrachtung der Aufgaben. Diese liegen in der Begleitung und Unterstützung im schulischen Alltag. Kinder mit einer Behinderung bedürfen oftmals zusätzlicher Unterstützung, damit der Schulbesuch überhaupt erst möglich werden kann.
Die zusätzlichen Bedarfe können sich entsprechend der Beeinträchtigungen jedoch unterschiedlich zusammensetzen. Je nach Art und Schwere der Behinderung kann zu dem in der Regel vorliegenden sonderpädagogischen Förderbedarf zusätzlicher Pflegebedarf und Eingliederungsbedarf vorhanden sein. Gemäß § 2 Abs. 2 Thüringer Schulfinanzierungsgesetz trägt das Land den Personalaufwand für die Lehrer und die sonderpädagogischen Fachkräfte. Die zusätzlichen Hilfeleistungen, die im Rahmen des schulischen Auftrags eben nicht enthalten sind, müssen von den entsprechenden Rehabilitationsträgern im Sinne des Sozialgesetzbuchs erbracht werden.
Wenn ein Kind während des Schulbesuches neben der sonderpädagogischen Förderung auf individuelle Unterstützung angewiesen ist, können Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe gewährt werden. Schüler können hier zum Beispiel durch die Begleitung des Schulbegleiters die Unterstützung erhalten, die sie brauchen. Dafür gibt es in den Land
kreisen durchaus feste Verfahren und Kriterien. Ist nach Begutachtung des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes der Schulämter und der Prüfung eines Amtsarztes bei den Landratsämtern eingeschätzt worden, dass ein behindertes Kind einen Schulbegleiter bekommen soll, muss der Landkreis diese Kosten tragen. Bei seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen ist gemäß SGB VIII das Jugendamt und bei körperlich und geistig behinderten Kindern gemäß SGB XII das Sozialamt Kostenträger der Eingliederungshilfe. Für die Frage, ob die Kosten einer Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen werden können, kommt es darauf an, dass der Schulbegleiter keine Aufgabe des Lehrers wahrnimmt. Nach der Rechtsprechung darf der Schulbegleiter somit nicht Aufgaben übernehmen, die im weiten Umfang in den Kernbereich der pädagogischen Arbeit des Lehrers gehören. Es ist also entscheidend, ob die Schule dem Schüler näher gebracht wird und damit der Schulträger zuständig ist oder ob der Schüler der Schule näher gebracht wird und damit der Sozialhilfeträger zuständig ist. Das Aufgabenfeld des Schulbegleiters umfasst rein praktische unterstützende Hilfestellung für das Kind und nicht die Ausstattungsvoraussetzungen der Schulen für gemeinsamen integrativen Unterricht. Zur Verdeutlichung möchte ich auch die Aufgaben, die bereits der Staatssekretär genannt hat, auch noch einmal wiederholen. Das sind nämlich beispielsweise pflegerische Hilfen beim Toilettengang, bei der Versorgung mit Windeln oder bei der Umlagerung und dem Transport mit Rollstühlen. Weiterhin gibt es Hilfen bei lebenspraktischen Aufgaben wie der Bewältigung des Schulweges, des An- und Auskleidens, bei der Orientierung im Schulgebäude, bei der Nahrungsaufnahme, beim Wechsel des Unterrichtsraums oder beim Treppensteigen. Außerdem erfolgt durch den Begleiter die Betreuung und Unterstützung im schulischen Freizeitbereich.
Sehr geehrte Abgeordnetenkollegen, Sie sehen, diese Aufgaben fallen für das behinderte Kind im Rahmen jeglicher Beschulung an; daher können Schulbegleiter sowohl in Förderschulen als auch in anderen Schulformen genehmigt und eingesetzt werden. Mithin sind Schulbegleiter nicht ausschließlich das Mittel zur Gewährleistung des gemeinsamen integrativen Unterrichts im Sinne des hier vorliegenden Antrags der Fraktion DIE LINKE zu verstehen.
Gewiss ist die Tätigkeit von Schulbegleitern ein wesentlicher Bestandteil, um die Teilhabe von Kindern mit Behinderung am gemeinsamen Unterricht zu ermöglichen. Dies sollte aber nicht ersatzweise beansprucht werden, um das Fehlen z.B. pädagogischer Kapazitäten auszugleichen. Diese Rechnung kann dann aufgrund der genannten Aufgabenstellung von
Schulbegleitern nicht der Kostenträger der Eingliederungshilfe, also mithin der Landkreis, zahlen. Die Eingliederungshilfe nach SGB VIII bzw. XII zielt darauf ab, den Betroffenen eine möglichst uneingeschränkte Teilhabe am öffentlichen Leben zu ermöglichen. Einerseits gilt dafür das Interesse, die Entscheidungen nah an den Betroffenen anzusiedeln, andererseits gilt es, die dafür zur Verfügung stehenden Mittel möglichst wirksam einzusetzen. Aber im Hinblick auf Qualität und auch Grenzen der Integration muss man ehrlicherweise auch eine Feststellung treffen: Integration ja, aber nicht um jeden Preis.
Wir sind uns alle einig, dass Integration eine wichtige Aufgabe ist, die uns auch die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung zu Recht aufgegeben hat, aber es sollte bei der Frage des gemeinsamen Unterrichts auch nie der behinderte Mensch selbst, der integriert werden soll, aus dem Auge gelassen werden. Zwar wünscht sich ein Großteil betroffener Eltern die Integration ihres Kindes, aber oftmals übersehen sie dabei auch mögliche Schattenseiten, wie zum Beispiel, dass ihr Kind trotz integrativer Beschulung im Klassenverband eine gesonderte ausgegrenzte Position einnimmt. Es kommt nicht nur auf den Unterricht und Umgang mit nicht behinderten Gleichaltrigen an, sondern darauf, dass sich das behinderte Kind auch wohlfühlt. Solange die vorhandenen schulischen Bedingungen ein Höchstmaß an Anpassungsleistung des behinderten Kindes erfordern, bleibt zu prüfen, inwieweit Integration tatsächlich einen förderlichen Beitrag leistet, um die Menschen einander näher zu bringen, so dass der Betroffene auch nachhaltig davon profitieren kann. Gerade deswegen ist es so, dass es aus Sicht der CDU-Fraktion immer wieder Kinder geben wird - so traurig es ist -, die in integrativen Kitas und Förderschulen besser aufgehoben sind. Genau darum sind wir neben dem gemeinsamen Unterricht für den Erhalt der Förderschulzentren in Thüringen.
Sehr geehrte Abgeordnetenkollegen, je nach Behinderungsgrad und Hilfebedarf differenziert sich das Aufgabenspektrum. Die konkreten Aufgaben der Schulbegleitung bestimmen sich damit nach den jeweiligen persönlichen Erfordernissen des Schülers. Da die Hilfen bedarfsgerecht und individuell angeboten werden müssen, wird deutlich, wie individuell auch die Anforderungen an die Qualifikation des Schulbegleiters sind und dass sich diese am benötigten individuellen Hilfsbedarf des Kindes ausrichten müssen. Deshalb können die Aufgaben je nachdem durch Zivildienstleistende, Pfleger, Heilpädagogen, junge Leute im freiwilligen sozialen Jahr, Kinderpfle
gerinnen und Erzieherinnen oder auch andere Personen mit entsprechend passender Kompetenz wahrgenommen und abgeleistet werden. Auch die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, eine Privatperson zu bestimmen, die die Tätigkeit des Integrationshelfers übernehmen soll. In diesen Fällen erfolgt die Finanzierung des Sozialhilfeträgers in Form eines persönlichen Budgets durch privatrechtlichen Vertrag der Erziehungsberechtigten mit dem Integrationshelfer. Im Ergebnis kommt es daher eher auf das für die Kinder viel wichtigere Vertrauensverhältnis als auf die fachliche Qualifikation an. Beispielsweise kann dem Kind so eine Person als Schulbegleiter zugeordnet werden, die es vielleicht bereits aus dem Kindergarten oder aus dem näheren Umfeld kennt. Wozu, frage ich Sie also, sollten bei so viel Individualitätsbedürfnis einheitliche Qualifizierungs- und Fortbildungsmöglichkeiten geschaffen und ein eigenständiges Tätigkeitsfeld oder Berufsbild zementiert werden, wo doch das Tätigkeitsfeld so vielschichtig ist und auch sein muss.
Meines Erachtens bedarf es auch keiner Schaffung einheitlicher arbeitsrechtlicher Voraussetzungen, da die Angebote für die Integrationshilfe in der Regel durch einen freien Träger der freien Wohlfahrtspflege oder durch Vereine abgedeckt oder durch Leistung selbständiger Anbieter erbracht werden. Dafür - da muss man einfach einmal in seinen Wahlkreisen nachfragen - gibt es in vielen Landkreisen zwischen dem Sozialhilfeträger und den Wohlfahrtsverbänden entsprechende Leistungsvereinbarungen. Für die Integrationshelfer gibt es dann auch - ich bin Herrn Kubitzki dankbar, dass er das genannt hat - zahlreiche Qualifizierungsangebote.
Was die Forderung nach einer Verordnung für die Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis bei der Kostenübernahme angeht, müsste Ihnen bekannt sein, dass man hierfür eine Verordnungsermächtigung per Gesetz benötigt. Ich sehe nicht, wo Sie diese hernehmen wollen, weder im SGB XII noch im SGB VIII gibt es dafür eine entsprechende Ermächtigung für den Landesgesetzgeber. Anderweitige Empfehlungen würden außerdem aus meiner Sicht einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung darstellen.
Zudem handelt es sich, wie bereits beschrieben, um unterschiedliche Aufgabenspektren, die Jugend- bzw. Sozialämter und die Schulämter zu berücksichtigen haben.
Sehr geehrte Abgeordnetenkollegen, auch die von Ihnen in Nr. 3 des Antrags geforderte Bündelung der Zuständigkeiten für die Beantragung von Hilfen nach SGB XII und die Verantwortung für den Einsatz der Schulbegleiter durch Schaffung einer Vermittlungs-
bzw. Servicestelle stellt aus meiner Sicht einen Eingriff in die Selbstverwaltungsangelegenheiten der Kommunen dar. Darüber hinaus gibt es in den Landkreisen bereits Verständigungen. Zum Beispiel kann ich Ihnen aus dem Landkreis Sonneberg berichten, dort gibt es eine gemeinsame Kommission des staatlichen Schulamtes mit der Schulverwaltung sowie dem Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger über einen vereinfachten abgestimmten Verfahrensablauf.
Was den erhöhten Beratungsbedarf der Eltern in Nummer 4 Ihres Antrags angeht, so können sie sich bereits entsprechend der Verpflichtung im SGB IX an die in jedem Landkreis eingerichteten Vermittlungs- und Servicestellen bei den Krankenkassen wenden, die die Eltern entsprechend informieren. Weiterhin kann ich Ihnen berichten: Eltern, die ein Kind mit Behinderung haben, erfahren oftmals in den Kindertagesstätten eine persönliche Beratung durch das pädagogische Personal und gerade zum Wohle des Kindes und des fürsorglichen Umgangs von diesem Personal erfahren sie dort auch viele Hilfestellungen und Informationen zum weiteren Werdegang ihres Kindes.
Vielen Dank, Frau Meißner für die Nachfragemöglichkeit. Sie haben aufgeführt, dass auch Teilnehmer am sozialen Jahr oder Zivildienstleistende diese Tätigkeit des Integrationshelfers ausführen können. Wie sehen Sie denn da die Notwendigkeit der Qualifizierung und vor allem der nachhaltigen Betreuung? Das sind befristete Tätigkeiten und es geht gerade darum, ein Vertrauensverhältnis zum Kind aufzubauen und einen gewissen fachlichen Fundus mitzubringen, diese Tätigkeit auszuüben. Ich weiß nicht, ob eine Schulabgängerin oder ein Schulabgänger, der überhaupt bis jetzt sich nicht mit dem Thema befasst hat, dazu überhaupt geeignet wäre.
Ich weiß, dass auch die Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr einer Aufsichtspflicht unterliegen bzw. in ihrer Arbeit kontrolliert werden. Aber ich
kenne auch viele Jugendliche, die derartig verantwortungsvoll mit Kindern und Jugendlichen umgehen, dass ich diesen wirklich zutraue, sich mit Kindern mit Behinderung zu beschäftigen. Ich muss ehrlich sagen, mir ist ein engagierter Teilnehmer des freiwilligen sozialen Jahres lieber, als jemand, der vielleicht eine fachliche Qualifikation hat, aber das Ganze nicht mit Herz und Engagement betreibt.