Zu Frage 1: Die Begriffe „freiwillige Leistungen“ und „freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben“ sind keine Begriffe der Thüringer Kommunalordnung, sondern finden sich in den Verwaltungsvorschriften des Thüringer Innenministeriums zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 53 a der Thüringer Kommunalordnung oder § 4 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik. Es handelt sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Auslegung bedürfen und für die es keine abschließende Definition gibt. Für die Auslegung der beiden Begriffe ist insbesondere auf den Sinn der genannten Verwaltungsvorschrift abzustellen, das heißt, Leistungen sind in der Regel dann freiwillige Leistungen, wenn es sich nicht um kommunale Pflichtaufgaben handelt. Sie unterscheiden sich also von
Zu Frage 2: Die Ausgaben der Stadt Gera für freiwillige Leistungen im Jahr 2013 liegen deutlich über der Zwei-Prozent-Marke. Dennoch hat das Landesverwaltungsamt das Haushaltssicherungskonzept der Stadt Gera mit Bescheid vom 10. Dezember 2013 genehmigt. Schon daran zeigt sich, dass die Zwei-Prozent-Marke keine starre Grenze ist.
Vielen Dank, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, die Genehmigung des Haushaltssicherungskonzepts haben Sie erwähnt. Wie sieht es denn mit der Genehmigung des Nachtragshaushalts für 2013 aus und welche Gründe stehen denn bisher einer Genehmigung aus Ihrer Sicht entgegen?
Ja, Herr Abgeordneter, ich bedaure, aber diese Frage steht in keinem Zusammenhang mit der Mündlichen Anfrage. Hier geht es um die Frage, was sind freiwillige Leistungen und wie sieht es aus mit der Grenze, die in der Verwaltungsvorschrift steht?
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Vielleicht provoziert das eine weitere Mündliche Anfrage.
Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Stange von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/6964.
Im Rahmen der Beantwortung einer Anfrage, die ich am 13. November 2013 an die Stadtverwaltung Erfurt richtete, wurde mir unter anderem mitgeteilt, dass das Thüringer Landesverwaltungsamt derzeit eine Verordnung erstellt, die für eine bedarfsorientierte Weitergabe an einzelne Kommunen im Rahmen der dem Land zugewiesenen Mittel des Bildungsund Teilhabepakets sorgen soll. Nach Kenntnis der Stadt Erfurt - Stand: 20. November
1. Wie hat sich nach Kenntnis der Landesregierung die Quote des Mittelabrufs im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets seit Bestehen entwickelt - bitte nach Kreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln?
3. Welche Verbände, Träger und weiteren Organisationen sind gegebenenfalls in die diesbezüglichen Planungen einbezogen worden?
Für die Landesregierung antwortet der Staatssekretär im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie, Herr Staschewski, bitte.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Stange für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Seit dem Jahr 2011 werden nach § 28 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - und § 6 b Bundeskindergeldgesetz durch die Kommunen Leistungen zur Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erbracht. Der Bund hat sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch dazu verpflichtet, die mit der Gewährung dieser Leistungen verbundenen finanziellen Aufwendungen für die Zweckausgaben zu tragen. Die Finanzierung der Aufwendungen der Landkreise und kreisfreien Städte für die Leistungen nach § 28 SGB II und § 6 b BKGG erfolgt über die Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 6 SGB II. Das ist genau der Umweg, der da gegangen wird, damit die Mittel fließen können. Das TMWAT erhält die Mittel vom Bund, das Landesverwaltungsamt zahlt die Mittel nach § 7 Abs. 2 Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch an die Landkreise und kreisfreien Städte aus. Es findet somit nur eine indirekte Finanzierung der Zweckausgaben für die Bildungs- und Teilhabeleistungen über die Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung statt. Dadurch ergibt sich bei der Gegenüberstellung der Zweckausga
ben für die Bildungs- und Teilhabeleistungen mit den Einnahmen über die Bundesbeteiligung auch keine Deckungsgleichheit.
Die Höhe der Beteiligungsquote nach § 46 Abs. 6 SGB II unterliegt seit dem Jahr 2013 einer Revision. Die im Jahr 2013 erfolgte Revision führte zu einer Absenkung der Bundesbeteiligungsquote für Thüringen für das Jahr 2013 auf 3,7 Prozent, in den Jahren 2011 und 2012 betrug die Beteiligungsquote 5,4 Prozent. Während in den Jahren 2011 und 2012 die Summe der Einnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen über die Bundesbeteiligung nach § 76 Abs. 6 SGB II höher als die Summe der Aufwendungen dieser für die Zweckausgaben für die Bildungs- und Teilhabeleistungen waren, wird die Revision der Bundesbeteiligungsquote für das Jahr 2013 dazu führen, dass die Gesamteinnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte ab dem Jahr 2013 in etwa ihren Gesamtausgaben für die Bildungs- und Teilhabeleistungen entsprechen werden. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind nach § 6 des ThürAG SGB II verpflichtet, dem Landesverwaltungsamt jeweils zum 15. März eines Jahres die Zweckausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe des jeweiligen Vorjahres nachzuweisen. Es liegen somit lediglich für die Jahre 2011 und 2012 belastbare Daten zu den Zweckausgaben vor.
Im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 2343 - Drucksache 5/4707 - hat die Landesregierung bereits über die Inanspruchnahme der Mittel für die Bildungs- und Teilhabeleistungen für das Jahr 2011 berichtet. Insofern möchte ich auf die dort enthaltenen Daten verweisen.
Ich muss aber noch mal feststellen, dass in der Summe der Jahre 2011 und 2012 alle Landkreise und kreisfreien Städte über die Weiterreichung der Bundesbeteiligung mehr finanzielle Mittel erhalten haben, als sie für die Zweckausgaben für die Bildungs- und Teilhabeleistungen aufwenden mussten. Diese Situation hat sich jedoch mit der Revision der Bundesbeteiligungsquote verändert. Es steht zu erwarten, dass bereits im Jahr 2013 einige Landkreise und kreisfreie Städte höhere Aufwendungen für die Zweckausgaben der Bildungs- und Teilhabeleistungen haben werden, als sie über die Weiterreichung der Bundesbeteiligung erhalten werden. Das Wirtschaftsministerium wird daher von der Ermächtigung in § 7 Abs. 3 des ThürAG SGB II Gebrauch machen und entsprechend eine Verordnung erlassen. Die Quoten bzw. Gesamtausgaben tabellarisch würde ich Ihnen gern schriftlich nachreichen, bevor ich jetzt die ganzen Zahlen vorlese.
Zu Frage 2: Die bisher anzuwendende Verordnung zu § 23 ThürFAG vom 4. Dezember 2008, geändert am 6. Dezember 2010, tritt am 31. Dezember 2013 durch Fristablauf außer Kraft - also in wenigen Tagen. Die Regelung ist inzwischen in § 7 ThürAG
SGB II überführt worden. Zur weiteren Ausgestaltung der Regelung ist es erforderlich, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Antrags- und Erstattungsverfahrens für die Leistungen festzulegen und insbesondere das Verfahren der Verteilung der Mittel der Bundesbeteiligung zu bestimmen. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde für die Durchführung dieser Aufgabe zu benennen. Nachfolgende wesentliche Inhalte der bisher geltenden Verordnung finden sich auch in dem Verordnungsentwurf zu § 7 Abs. 3 ThürAG SGB II wieder.
1. Die für die Durchführung der Verordnung zuständige Behörde bleibt weiterhin das Landesverwaltungsamt.
2. Das Antragsverfahren zur Erstattung der Mittel der Bundesbeteiligung nach § 46 SGB II bleibt in der bisherigen Ausführung bestehen.
3. Die dem Land vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung werden auch weiterhin in voller Höhe entsprechend der jeweiligen gültigen Bundesbeteiligungsquote an die Kommunen weitergereicht.
In Bezug auf die bisher geltende Verordnung ergibt sich aber folgende wesentliche Änderung, nämlich diese, dass die Erstattung der Mittel aus der Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 6 SGB II direkt erfolgt ab dem Inkrafttreten der Verordnung entsprechend dem Anteil der Ausgaben des einzelnen kommunalen Trägers an den Gesamtausgaben aller kommunaler Träger für die Leistungen nach den §§ 28 SGB II und 6 b BKGG des Vorjahres. Diese Regelungen sollen dann sicherstellen, dass die Einnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte aus den Mitteln der Bundesbeteiligung nach § 46 und deren Ausgaben für die Zweckausgaben der Bildungs- und Teilhabeleistung künftig im Einklang stehen. Gleichwohl handelt es sich bei dem neuen Verteilungsverfahren nicht um eine Spitzabrechnung der Aufwendungen der Kommunen, da seitens des Landes nur die Mittel an die Landkreise und die kreisfreien Städte verteilt werden können, die das Land zuvor über die Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 6 SGB II eingenommen hat.
Ich fasse kurz zusammen, was wahrscheinlich Ihre Frage ist: Erfurt hat mehr ausgegeben als es bekommen hat und das wird jetzt gutgemacht durch die neue Rechtsverordnung.
Zu Frage 3: Der Verordnungsentwurf des TMWAT wurde den kommunalen Spitzenverbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Darüber hinaus wurde der Verordnungsentwurf im Beirat für kommunale Finanzen mit den kommunalen Spitzenverbänden erörtert. Schließlich wurde das Einvernehmen für den Erlass der Verordnung nach § 7 Abs. 3 ThürAG SGB II vom TIM und dem TFM eingeholt.
Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Dann machen wir weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Kuschel von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/6974.
Am 11. September 2013 wurde in Oberrohn (Wart- burgkreis) durch die Polizei ein Bürger gestellt, der Wahlplakate der Partei DIE LINKE beschädigte. Zu diesem Vorfall wurde durch die Staatsanwaltschaft Meiningen ein Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen 450 Js 18952/13 eröffnet. Im Schreiben vom 20. November 2013 an den Kreisverband Wartburgkreis-Eisenach der Partei DIE LINKE teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass mit Verfügung vom 6. November 2013 folgende Entscheidung getroffen wurde: „Der Anzeige wird mangels öffentlichen Interesses keine Folge gegeben. Der Antragstellerin steht der Privatklageweg offen.“
1. Unter welchen Voraussetzungen ist die Beschädigung von Wahlplakaten politischer Parteien ein Vorgang, dessen Strafverfolgung im öffentlichen Interesse liegt?
2. Ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Stellung von Parteien ein besonderes öffentliches Interesse beim Schutz vor Straftaten und wie wird dies begründet?
3. Welches Ermessen hat die Staatsanwaltschaft bei Anzeigen wegen Beschädigung von Wahlplakaten politischer Parteien hinsichtlich der Bewertung des öffentlichen Interesses?
4. Wie viele Anzeigen wegen der Beschädigung von Wahlplakaten politischer Parteien gab es bisher im Jahr 2013 und in wie vielen dieser Fälle wurden die Verfahren wegen mangelnden öffentlichen Interesses eingestellt?