Protocol of the Session on December 19, 2013

rung möchte ich die folgende Anfrage des Abgeordneten Kuschel wie folgt beantworten:

Die Beschädigung eines Wahlplakats ist strafrechtlich zunächst als Sachbeschädigung im Sinne des § 303 des Strafgesetzbuchs zu bewerten. Je nach Art der Beschädigung kann das Verhalten auch eine Beleidigung eines auf dem Plakat abgebildeten Menschen im Sinne des § 185 des Strafgesetzbuchs darstellen. Wegen Sachbeschädigung und/ oder Beleidigung wird die öffentliche Klage von der Staatsanwaltschaft nach § 376 in Verbindung mit § 374 Abs. 1 Nr. 2 oder 6 der Strafprozessordnung nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und form- und fristgerecht Strafantrag wegen Sachbeschädigung bzw. Beleidigung gestellt wurde oder im Falle der Sachbeschädigung dieser entbehrlich ist, weil die Staatsanwaltschaft nach § 303 c des Strafgesetzbuchs wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Bei Verneinung des öffentlichen Interesses kann eine Sachbeschädigung oder eine Beleidigung bei form- und fristgerechtem Strafantrag vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden. Die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren geben der Staatsanwaltschaft in ihrer Nummer 86 eine Anleitung für den Regelfall bei der Prüfung des öffentlichen Interesses. Danach prüft sie, sobald sie von einer Straftat erfährt, die mit der Privatklage verfolgt werden kann, ob ein öffentliches Interesse an der Verfolgung von Amts wegen besteht. Ein öffentliches Interesse liegt in der Regel vor, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, so zum Beispiel wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Rohheit oder der Gefährlichkeit der Tat, der niedrigen Beweggründe des Täters oder der Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben. Bei der Prüfung, ob ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung einer Sachbeschädigung eines Wahlplakats für Bundestagswahlen vorliegt, ist darüber hinaus das Grundgesetz zu berücksichtigen. Nach dessen Artikel 20 Abs. 2 wird die vom Volke ausgehende Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt. Die politischen Parteien wirken gemäß Artikel 21 Abs. 1 des Grundgesetzes bei der politischen Willensbildung des Volkes, insbesondere auch durch ihre Beteiligung an Wahlen, mit. Wahlen sind im Übrigen ohne Parteien kaum denkbar. Mit diesen Regelungen korrespondiert auch zugleich eine staatliche Verpflichtung zum Schutz der Parteien und zum Schutz der Wahlen.

Zu Frage 2: Aus diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben, die im Rahmen der Auslegung des § 376 der Strafprozessordnung von der Staatsanwaltschaft zu beachten sind, ergibt sich grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Erhebung der

(Staatssekretär Staschewski)

öffentlichen Klage. Jedoch gibt es keinen Automatismus für diese Klageerhebung, sondern es erfolgt eine Prüfung jedes konkreten Einzelfalls.

Zu Frage 3: Bezüglich dieser Einzelfallentscheidung ist nun zu differenzieren. Ergeben die Ermittlungen, dass das Handeln des Täters politisch motiviert war, indem er beispielsweise gezielt beabsichtigte, den Wahlkampf einer Partei nachteilig zu beeinflussen, so dürfte ein öffentliches Interesse im Sinne des § 376 der Strafprozessordnung zu bejahen sein. Kann hingegen eine politische Motivation durch die Ermittlungsbehörden ausgeschlossen werden oder sind besondere Umstände hinzugetreten, worunter beispielsweise die bisherige Straffreiheit des Täters, ein geringer Sachschaden oder ein Geständnis fallen können, dann sind auch Fallkonstellationen denkbar, in denen es angemessen erscheint, von einer öffentlichen Klage staatlicherseits abzusehen. Eine entsprechende staatsanwaltschaftliche Ermessensbetätigung kann jedoch nur, das betone ich noch einmal, Ausnahmecharakter haben. Hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens, auf welches die Mündliche Anfrage Bezug nimmt, wird die Staatsanwaltschaft Meiningen auf das Schreiben des Kreisvorstands Wartburgkreis/Eisenach der Partei DIE LINKE vom 2. Dezember 2013 unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe prüfen, ob das Ermittlungsverfahren wieder aufzunehmen ist.

Zu Frage 4: Mangels einer gesonderten Erhebung können exakte statistisch belastbare Angaben nicht gemacht werden. Eine Umfrage unter den für politisch motivierte Straftaten zuständigen Sonderdezernaten, die jedoch überwiegend auf Schätzungen basiert, ergab folgendes Ergebnis: Wegen einer Beschädigung von Wahlplakaten wurden bei der Staatsanwaltschaft Erfurt etwa zehn, bei der Staatsanwaltschaft Gera etwa 40 und bei den Staatsanwaltschaften Meinigen und Mühlhausen etwa 20 Verfahren gegen unbekannte Täter geführt, die überwiegend mangels einer Täterermittlung nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt werden mussten. Lediglich bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen wurden neben dem oben genannten Verfahren der Staatsanwaltschaft in Meiningen weniger als zehn Verfahren gegen bekannte Täter geführt. Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen hat ergänzend mitgeteilt, dass üblicherweise, soweit ein hinreichender Tatnachweis vorliegt, ein Strafbefehl über 20 Tagessätze bei den zuständigen Gerichten beantragt wird. Vielen Dank.

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller.

Danke, Herr Präsident, danke, Herr Minister. Unter Zugrundelegung der jetzigen Antwort - wie bewerten Sie folgende Aussage der Staatsanwaltschaft in

einem parallel gelagerten Fall: „Der dem Beschuldigten zur Last gelegte gemeinschaftlich begangene Diebstahl eines Wahlplakats der Partei DIE LINKE, respektive dessen gemeinschaftlich begangene Zerstörung durch Verbrennung, war nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht politisch motiviert, sondern eine jugendtypische Dummheit aus einer Alkohollaune heraus und deshalb wird von der Verfolgung gemäß § 45 Abs. 2 JGG abgesehen.“?

Sehr geehrter Herr Abgeordneter Kuschel, ich betone noch einmal, ich habe vorhin Ausführungen gemacht zum Regel- und Ausnahmeverhältnis. Die Auslegung, dass eine Beschädigung und ein Diebstahl von Wahlplakaten kein öffentliches Interesse hervorruft, kann nur die Ausnahme sein. Und diese Ausnahme muss sorgfältig begründet sein. Ich bitte um Verständnis, dass ich jetzt keine Einzelfallbewertung machen will, aber das Regel- und Ausnahmeverhältnis habe ich dargelegt. Ich glaube, da war ich sehr deutlich. Vielen Dank.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Minister. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Siegesmund von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/6975. Sie wird vorgetragen von der Abgeordneten Rothe-Beinlich. Bitte schön.

Grundwasserkontamination in Rositz Ortsteil Schelditz

Die Grundwasserkontamination im Rositzer Ortsteil Schelditz steht in direktem Zusammenhang mit dem ehemaligen Teerverarbeitungswerk Rositz. Seit 2002 wird laut Antwort auf die Kleine Anfrage „Kontamination des Grundwassers in Rositz“ vom 3. Juni 2011 ein bereichsübergreifendes Grundwassermonitoring betrieben, für das die Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen mbH verantwortlich ist. Das Messnetz der Grundwasserkontrollen umfasste demnach zum damaligen Zeitpunkt 93 Grundwassermessstellen und 15 Oberflächenwassermessstellen.

Die noch zu ergreifenden Maßnahmen zur Grundwassersanierung in Schelditz sind abhängig von der Entwicklung des Grundwasserspiegels. Zum Informationsgespräch auf Einladung des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz am 26. September 2013 mit der Bürgerinitiative Rositz-Schelditz gab es den Konsens, dass es Maßnahmen zur Grundwassersanierung geben wird, die aber erst nach Vorliegen des Lupen-Modells, eine Untersuchung im Auftrag der

(Minister Dr. Poppenhäger)

Lausitzer und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) zur Entwicklung des Grundwasserspiegels, gemeinsam mit der LMBV umgesetzt werden sollen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann wird das Gutachten der LMBV vorgestellt?

2. Welche Messstellen werden für die Lupen-Modellierung genutzt und welche Unterschiede zwischen den Messungen bzw. Messstellen der LMBV und den Messungen bzw. Messstellen zum Grundwassermonitoring im Auftrag der LEG gibt es?

3. Zu welchen Ergebnissen kommen die letzten Wohnraummessungen zur Erfassung der Schadstoffbelastung in der Raumluft in dem bewohnten Wohnblock in der Straße der Chemiearbeiter 8, einem Objekt der Rositzer Wohnbaugesellschaft mbH?

4. Stellt das stark kontaminierte Grundwasser, das in die Keller der Häuser in der Talstraße/Ecke Straße der Chemiearbeiter in Rositz Ortsteil Schelditz drückt, nach Auffassung der Landesregierung eine konkrete Gefährdung für die menschliche Gesundheit dar?

Für die Landesregierung antwortet der Staatssekretär im Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz, Herr Richwien.

Vielen Dank, Herr Präsident. Die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Siegesmund beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zur ersten Frage: Auftraggeber für das Lupen-Modell ist die Lausitzer und Mitteldeutsche BergbauVerwaltungsgesellschaft. Die LMBV hat aktuell mitgeteilt, dass derzeit die Endabstimmungen mit dem Auftragnehmer laufen. Diese sollen bis Mitte Januar 2014 abgeschlossen sein. Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz wird noch im Januar eine Fassung des Endergebnisses erhalten. Im Februar 2014 sollte dann die Möglichkeit bestehen, die Ergebnisse des Gutachters der Öffentlichkeit und der Bürgerinitiative vorzustellen.

Zu Frage 2: Nach Angaben der LMBV wurden im Rahmen der Modellkalibrierung im Untersuchungsgebiet insgesamt 72 Messstellen aus dem Monitoring der LMBV des ökologischen Großprojektes Rositz und des Landes Thüringen verwendet. Der Unterschied zwischen den Messungen der LMBV-Pegel und denen des ökologischen Großprojekts besteht einzig darin, dass der Messzyklus der LMBV quartalsweise ist und der Messzyklus des ökologischen Großprojekts im Bereich Schelditz

monatlich. Das ausführende Ingenieurbüro weist allerdings darauf hin, dass die Belastbarkeit der Messwerte dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Zu Frage 3: Die letzten Raumproben wurden am 11.08.2011 von der Firma Wesseling im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz entnommen. Beprobt wurden mehrere Gebäude in der Talstraße sowie der Straße der Chemiearbeiter. Die Messungen fanden in den Kellerräumen statt. In der Straße der Chemiearbeiter Nummer 8 gab es zwar geruchliche Auffälligkeiten, die empfohlenen Richtwerte der Arbeitsgruppe der Innenraumlufthygienekommission des Umweltbundesamtes und der Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesgesundheitsbehörden wurden laut Mitteilung des Landratsamtes Altenburger Land vom 12.12.2013 aber nicht überschritten.

Zu Frage 4: Für die Bewohner im Ortsteil Schelditz gibt es trotz geruchlicher Auffälligkeiten bislang keine Belege für eine Gesundheitsgefahr, auch nicht durch phenolhaltiges Grundwasser. Vom kontaminierten Grundwasser beeinflusst sind bislang konkret zwei Gebäude, der Keller eines Wohnhauses in der Talstraße 4 und der Keller eines benachbarten leer stehenden Wirtschaftsgebäudes. Zur Vermeidung einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit wird das Grundwasser, welches dem Keller des Wohnhauses Talstraße 4 zuströmt, gefasst, abgepumpt und gereinigt. Das gereinigte Grundwasser wird in den Gerstenbach eingeleitet. Entscheidend für die zukünftige Situation in der Ortslage Schelditz und mögliche Gefahren ist die Höhe des Grundwasseranstiegs. Deshalb wird zur genauen Prognose des Grundwasserwiederanstiegs im Raum Schelditz im Auftrag der LMBV die bereits erwähnte Modell-Lupe angefertigt. Ob und vor allem welche Maßnahmen zu einer langfristigen Gefahrenabwehr ergriffen werden müssen, ist erst nach Auswertung der Ergebnisse der Lupen-Modellierung zu beantworten. Unabhängig von der Fertigstellung des Lupen-Modells und der Ergebnisauswertung werden weitere Maßnahmen durchgeführt.

Die LEG Thüringen hat sich bereit erklärt, weiter aufzuklären, ob es neue Hinweise für eine eventuelle Gesundheitsgefährdung der Anwohner gibt. Zum einen werden weitere Bodenproben genommen. Zusätzlich soll auch die Überwachung der Raumluft in potenziell gefährdeten Wohnhäusern fortgesetzt werden. Dies regelt ein aktuell zwischen dem Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz, der LEG und dem Landratsamt Altenburger Land ausgehandelter öffentlich-rechtlicher Vertrag. Die LEG teilte gestern, also am 18.12.2013, mit, dass sie den Vertrag schlussgezeichnet hat. Konkret geregelt wird die Überwachung der Raumluft in Wohnhäusern der Talstraße 2 und 4 und der Straße der Chemiearbeiter 2, 4, 6 und 8. In den Mehrfamilienhäusern der

(Abg. Rothe-Beinlich)

Straße der Chemiearbeiter sollen im Rahmen einer ersten Messung je ein Keller pro Eingang sowie zwei Punkte in den Treppenaufgängen, also 1. OG und 3. OG, und die Bäder in diesen Geschossen überwacht werden. In den Einfamilienhäusern sollen je ein Kellerraum und ein Wohnraum überwacht werden. In Abhängigkeit der ersten Messergebnisse ist anhand eines durch einen Sachverständigen erstellten Konzeptes begründet über eine erforderlichenfalls Erweiterung der einzubeziehenden Räumlichkeiten oder ein Fortführen der Messung unter Einbeziehung gleichbleibender Räumlichkeiten zu entscheiden. Dieses Konzept ist mit dem Landratsamt abzustimmen. Die Ausschreibung der Messung kann nun nach erfolgtem Abschluss des öffentlichrechtlichen Vertrags unverzüglich von der LEG angegangen werden. Es ist ein qualifizierter Sachverständiger auszuwählen und unter Beachtung der einschlägigen Vergaberichtlinien zu beauftragen.

Es gibt eine Nachfrage durch die Fragestellerin.

Ja, vielen Dank, Herr Staatssekretär. Ich habe mehrere Fragen.

Zwei.

Ja. Erste Frage: Haben Sie sich jemals vor Ort ein Bild machen können von der Situation sowohl im Keller des von Ihnen angesprochenen Wohnhauses als auch bei dem leer stehenden Wirtschaftsgebäude und ist Ihnen deswegen erklärlich, dass nicht nur das austretende Wasser eine entsprechende Geruchsbelästigung ist, sondern auch ganz sichtbar Öllachen und andere sichtbare Giftstoffe da abgepumpt werden, aber trotzdem unmittelbar immer wieder nachkommen? Haben Sie sich selbst ein Bild davon gemacht?

Zweite Frage: Sie haben - was mich sehr freut - gesagt, dass der Vertrag zustande gekommen ist. Nichtsdestotrotz stelle ich mir die Frage, ob ich Sie richtig verstanden habe. Ist es tatsächlich so, dass im Jahr 2011 die letzte umfassende Kontrolle insofern stattgefunden hat, als dass erst jetzt der Vertrag zustande gekommen ist, um einen unabhängigen zusätzlichen Sachverständigen hinzuzuziehen?

Bei der ersten Frage, die Sie gestellt haben, ist es so, dass ich nicht persönlich vor Ort war, aber meine Mitarbeiter waren mehrfach vor Ort.

Zur zweiten Frage: Ich habe die Frage 3 dahin gehend beantwortet, dass ich gesagt habe, die letzten Raumproben wurden am 11.08. von der Firma Wesseling im Auftrag des Thüringer Ministeriums entnommen.

Ergänzend zu Ihren Fragen muss man feststellen, dass man wirklich bitte erst einmal die Modell-Lupen abwarten sollte, denn durch das Stilllegen der einzelnen Braunkohletagebaue ist es den Fachleuten nicht möglich, sofort einen Überblick zu geben. Deswegen sind wir - glaube ich - auch fachlich gut beraten, diese Modellversuche erst einmal abzuwarten, die Ergebnisse. Ich habe auch vom Januar gesprochen, so dass wir für viele zu langsam, aber ich glaube, im Januar, wenn das so wird, doch ganz gut aufgestellt sind.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Dann machen wir weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Kemmerich von der Fraktion der FDP in der Drucksache 5/6976.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Bezüge des ehemaligen Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Technologie

Am 4. November 2009 übernahm Matthias Machnig das Amt des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Technologie. Rund vier Jahre später - am 25. November 2013 - erklärte er seinen Rücktritt. Die Berechnung seiner Versorgungsansprüche richtet sich gemäß der Übergangsbestimmungen in § 18 des Thüringer Ministergesetzes grundsätzlich nach dem Recht vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ab wann wird der ehemalige Minister für Wirtschaft, Arbeit und Technologie welche Versorgungsbezüge beziehen und wie hoch werden diese monatlich sein?

2. Wie kann die Landesregierung ausschließen, dass vorliegend kein Zusammenhang zwischen dem Rücktrittsdatum nach dem 4. November 2013 und der gesetzlich vorgesehenen Erhöhung des Ruhegehalts von 18 1/3 Prozent auf 35 Prozent des bisherigen Ministergehalts ab einer Amtszeit von vier Jahren besteht?

(Staatssekretär Richwien)

3. Ist ein Einkommen, das der ehemalige Wirtschaftsminister aus seiner neuen Tätigkeit gegebenenfalls erhält, auf die Versorgungsbezüge des Freistaats Thüringen anzurechnen? Wenn nein, warum nicht?

4. Liegen der Landesregierung die für eine Anrechnung erforderlichen Informationen vor?

Für die Landesregierung antwortet der Staatssekretär im Finanzministerium, Herr Diedrichs.