Ich möchte ganz zum Schluss auch noch kurz bei der Schiene bleiben. Ein Artikel aus der „Frankfurter Allgemeinen“ zum Thema Infrastruktur, zur Frage, wie bekommen wie da mehr Geld in den Topf. Ob man da jetzt schreiben muss, das Land sei am Limit, das sei mal dahingestellt, so ist die Überschrift, aber dort werden Sie zitiert, Herr Carius: „Um die Vorteile des ICE-Knotens in allen Landesteilen nutzen zu können, bauen wir die Bundesund Landesstraßen als Zubringer sukzessive aus.“ Da habe ich mich schon gewundert, denn das größere Problem, was wir beim ICE-Knoten haben, sind nicht die Straßenzubringer, sondern ist die Frage, wie ist die Schieneninfrastruktur bzw. sind die Züge, die an diesem ICE-Knoten anbinden sollen. Ich glaube, da haben wir noch viele Aufgaben zu erledigen.
Hiermit möchte ich schließen. Die Beantragung habe ich am Anfang gemacht und freue mich trotz allem, weil Sie die Überweisung ablehnen werden, auf die Debatte im Ausschuss, insbesondere auf den Besuch von Herrn Gather. Vielen Dank.
Danke, Frau Abgeordnete. Weitere Wortmeldungen zu dem Tagesordnungspunkt liegen mir nicht vor. Damit kann ich dann die Aussprache zum Sofortbericht schließen und ich gehe zunächst erst einmal davon aus, dass das Berichtsersuchen erfüllt worden ist. Ich sehe da keinen Widerspruch, also stelle ich das so fest.
Wir kommen zur weiteren Beratung des Sofortberichtes, also zu den Fragen, wie gehen wir mit I und II um. Nun ist die Überweisung an den Ausschuss für Bau, Landesentwicklung und Verkehr beantragt worden. Da muss ich zunächst fragen: Gilt das für I und für II oder nur für I?
Gut, dann brauchen wir bei I über nichts abzustimmen und wir stimmen gleich über die Nummer II des Antrags in der Drucksache 5/6578 ab. Hier ist zunächst Ausschussüberweisung beantragt, und zwar an den Ausschuss für Bau, Landesentwicklung und Verkehr. Wer möchte dem zustimmen? Ich sehe Zustimmung von der Fraktion DIE LINKE und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Wer lehnt die Ausschussüberweisung ab? Das sind die Stimmen von SPD, CDU und FDP. Gibt es Stimmenthaltun
Somit stimmen wir direkt über die Nummer II des Antrags der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/6578 ab. Wer möchte diesem Antrag seine Zustimmung geben, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. Das ist die Zustimmung von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und zwei von der Fraktion DIE LINKE. Wer stimmt dagegen? Das sind die Gegenstimmen von FDP, CDU und SPD. Wer enthält sich der Stimme? Große Teile der Fraktion DIE LINKE enthalten sich der Stimme. Damit ist die Nummer II des Antrags abgelehnt und ich schließe den Tagesordnungspunkt.
Wir haben es jetzt 13.20 Uhr. Wir sind heute mal großzügig und sehen uns um 14.00 Uhr wieder zur Fortsetzung der Tagesordnung.
und wir beginnen mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Berninger von der Fraktion DIE LINKE in Drucksache 5/6723.
Die am 01.01.2014 mit dem Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts in Kraft getretene Neuregelung im Prozesskostenhilferecht ermöglicht es durch so genannte Öffnungsklauseln (in den Artikeln 11, 12 und 13) dem Landesgesetzgeber zur Ausgestaltung des Aufgabenverteilungsmodells im Rahmen der Bearbeitung der Prozesskostenhilfegewährung eigene Regelungen zu erlassen.
1. Wie stellen sich die vom Bundesgesetzgeber mit der Neuregelung zum Prozesskostenhilferecht geschaffenen „Organisationsvarianten“ in der Aufgabenverteilung zwischen richterlicher und nichtrichterlicher Arbeitsebene dar, für die sich der Landesgesetzgeber - gegebenenfalls auch durch Nutzung einer sogenannten Öffnungsklausel - entscheiden kann?
2. Wie stellt sich die derzeitige personelle und logistische Ausstattung der Gerichte bzw. deren zukünftiger Personalbedarf - vor allem in der Sozialund Verwaltungsgerichtsbarkeit - dar hinsichtlich
3. Bis wann beabsichtigt die Landesregierung gegebenenfalls derartige Öffnungsklauseln dem Landtag zur Entscheidung vorzulegen?
4. Wie sollen (bzw. werden bereits) Personalvertretungen, Verbände etc. in die Umsetzungsdiskussion in Thüringen einbezogen (werden)?
Zu Frage 1: Bislang ist die Zuständigkeit für Prüfungen im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens wie folgt geregelt: In der ordentlichen Gerichtsbarkeit und in der Arbeitsgerichtsbarkeit ist für die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe der Richter zuständig. Für die innerhalb von 4 Jahren nach Beendigung des Verfahrens vorgesehene nachträgliche Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Rechtspfleger zuständig.
In der Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es etwas anders. Hier ist sowohl für die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe als auch für die nachträgliche Prüfung der Richter zuständig.
Durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts hat der Bundesgesetzgeber zum 1. Januar 2014 folgende Änderungen vorgenommen: Sowohl in der ordentlichen Gerichtsbarkeit als auch in den Fachgerichtsbarkeiten kann durch Landesrecht nunmehr bestimmt werden, dass dem Rechtspfleger bzw. dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe obliegt, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt.
Darüber hinaus wurde für die Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit die Zuständigkeit für die nachträgliche Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen und somit das Verfahren an das der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit angeglichen. Ohne weite
re landesrechtliche Regelungen obliegt somit in allen Gerichtsbarkeiten ab dem 1. Januar 2014 die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe weiterhin dem Richter. Eine Übertragung auf den Rechtspfleger bzw. Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist nicht möglich. Indessen obliegt die nachträgliche Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Rechtspfleger bzw. dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Zu Frage 2: Beließe man es bei der vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Zuständigkeitsregelung, würden sich für die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Arbeitsgerichtsbarkeit keine Änderungen ergeben, dagegen würde in der Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Entlastung des richterlichen Dienstes in dem Umfang eintreten, wie Aufgaben auf den gehobenen Dienst übertragen werden. Bei Ausnutzung der Länderöffnungsklauseln zur Übertragung der Zuständigkeiten für die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf den Rechtspfleger bzw. Urkundsbeamten der Geschäftsstelle würde in allen Gerichtsbarkeiten eine geringfügige weitere Entlastung des richterlichen Dienstes eintreten.
Zu Frage 3: Die gerichtliche Praxis wurde vor einigen Wochen um Stellungnahme gebeten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Ausnutzung der Länderöffnungsklausel als sinnvoll angesehen wird. Nach Vorliegen dieser Stellungnahmen soll entschieden werden, inwiefern von den Länderöffnungsklauseln Gebrauch gemacht wird. Insofern eine entsprechende landesrechtliche Regelung für erforderlich gehalten wird, würde eine Vorlage an den Landtag wahrscheinlich im Frühjahr 2014 erfolgen.
Zu Frage 4: Einige Verbände haben bereits Stellungnahmen zu dieser Problematik abgegeben. Im Rahmen eines eventuellen Rechtsetzungsverfahrens - ich verweise insofern auf meine Antwort zu Frage 3 - werden die Verbände und Personalvertretungen erneut einbezogen. Vielen Dank.
Dann machen wir weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Kummer von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/6729.
Am 10. September 2013 wurde die Fünfte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz verlängert. Damit gelten die vom Thüringer Rech
nungshof in seiner „Beratung des Thüringer Landtags und der Landesregierung zur staatlichen Beförsterung und Forstplanung im Rahmen der Förderung der Forstwirtschaft des Nichtstaatswaldes gemäß § 88 Abs. 2 Thüringer Landeshaushaltsordnung“ vom 29. Oktober 2009 als zu niedrig kritisierten Kostenbeiträge für private und kommunale Waldeigentümer fort.
1. Auf wie vielen Hektar Wald erfolgen forsttechnische Leitung und Durchführung des forsttechnischen Betriebes durch die Anstalt des öffentlichen Rechts ThüringenForst für private Waldeigentümer mit einem Waldbesitz in Thüringen unter 500 Hektar?
2. Auf wie vielen Hektar Wald erfolgen forsttechnische Leitung und Durchführung des forsttechnischen Betriebes durch die Anstalt des öffentlichen Rechts ThüringenForst für private Waldeigentümer mit einem Waldbesitz in Thüringen ab 500 Hektar?
3. Auf wie vielen Hektar Wald erfolgt die Durchführung des forsttechnischen Betriebes durch die Anstalt des öffentlichen Rechts ThüringenForst für kommunale Waldeigentümer mit einem Waldbesitz ab 100 Hektar?
4. Wie hoch ist bei den Antworten auf die Fragen 1 bis 3 jeweils der Anteil der in Forstbetriebsgemeinschaften oder Gemeinschaftsforsten/Waldgenossenschaften gelegenen beförsterten Flächen?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz. Herr Staatssekretär Richwien, bitte.
Vielen Dank, Herr Präsident. Die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kummer beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt: