Ja, vermutlicherweise wird jetzt die Überraschung groß sein, 3 und 4 kann ich durchaus nachvollziehen. Zur Antwort auf Frage 2, wonach nach Ihrer Aussage am 26.08. das entsprechende Verfahren eingeleitet worden ist: Gibt es jetzt Ihrerseits Ergebnisse, Reaktionen bzw. Sachstände zu diesem eingeleiteten Verfahren?
Mit der Einleitung des Verfahrens wurde ein Anhörungsverfahren in Gang gesetzt. Das Anhörungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Kann man aus gewissen Erfahrungswerten im Innenministerium die Zeitdauer dieses Anhörungsverfahrens begrenzen bzw. benennen?
Ja, das Thüringer Innenministerium arbeitet immer schnell, allerdings natürlich auch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen. Zu diesen rechtsstaatlichen Grundsätzen gehört, dass ein Anhörungsverfahren nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Danke, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, haben Sie in Erwägung gezogen, in diesem Verwaltungsverfahren den Sofortvollzug anzuordnen?
Was hat denn die Aufsichtsbehörde, also in dem Fall das Innenministerium, im Zeitraum 2009 bis zum 26. August 2013 unternommen, um die offensichtliche rechtswidrige Verwendung des Landeswappens oder Teil des Landeswappens durch den CDU-Landesverband zu unterbinden?
Ich kann Ihnen nicht bestätigen, dass das Wappen, genauer gesagt, der Teil des Wappens, über diesen Zeitraum genutzt wurde. Ich kann Ihnen nur sagen, dass der aktuelle Sachverhalt dem Thüringer Innenministerium durch ein Schreiben am 19. August bekannt geworden ist.
Danke, Herr Staatssekretär. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Kalich von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/ 6552.
Das Thüringer Landesverwaltungsamt teilte dem Landkreis Unstrut-Hainich mit Schreiben vom 13. August 2013 mit, dass es beabsichtigt, einen Beauftragten gemäß § 122 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung zu bestellen. Der Landkreis hat derzeit die Möglichkeit, im Rahmen eines Anhörungsverfahrens dazu eine Stellungnahme abzugeben
und sich zu äußern. Im Schreiben des Thüringer Landesverwaltungsamtes wird behauptet, dass der Landkreis es unterlassen habe, eine Ermittlung vorzunehmen, ob und bei welcher Kreisumlage eine Höhe erreicht würde, welche die finanzielle „Leistungsfähigkeit“ der Gemeinden im Landkreis antastet und in den Kern der Finanzhoheit eingreift.
1. Warum erwägt das Thüringer Landesverwaltungsamt erst zum jetzigen Zeitpunkt und trotz der derzeitigen Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes für den Landkreis durch einen externen Gutachter sowie des eingeleiteten Interessenbekundungsverfahrens zum Verkauf der kreiseigenen Anteile am Krankenhaus einen Beauftragten für den Landkreis zu bestellen?
2. Welche Ziele verfolgen das Thüringer Landesverwaltungsamt und das Thüringer Innenministerium mit der Bestellung eines Beauftragten für den Landkreis?
4. Falls es zu einer Bestellung eines Beauftragten für den Landkreis kommt, für welche Dauer würde dieser bestellt?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kalich beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Fragen 1 und 2 - ich erlaube mir, die Antwort zusammenzufassen: Es ist dem Landkreis über Jahre nicht gelungen, einen ausgeglichenen Haushalt aufzustellen. In den Jahren 2010 und 2012 mussten die Haushaltssatzungen im Wege der Ersatzvornahme durch das Landesverwaltungsamt erlassen werden. Im Jahr 2013 ist der Landkreis wiederum seiner gesetzlichen Verpflichtung zum Erlass einer Haushaltssatzung nicht nachgekommen. Nach Angabe des Landkreises ist allerdings schon jetzt für das Jahr 2013 eine Unterdeckung in Höhe von 10,3 Mio. € zu erwarten. Das ist der höchste Fehlbetrag, der sich jemals für ein Jahr abzeichnete. Zusammen mit den Fehlbeträgen aus den Vorjahren beläuft sich das Defizit auf ca. 40 Mio. €. Dieser verheerenden Entwicklung muss entschieden entgegengetreten werden. Deshalb hat das Landesverwaltungsamt inzwischen ein Verfahren zur Bestellung eines Beauftragten eingeleitet.
Zu Frage 3: Die Kosten für den Beauftragten hat nach § 122 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung der Landkreis zu tragen.
Zu Frage 4: Zurzeit ist das Anhörungsverfahren noch anhängig. Erst nach Ablauf der Anhörung kann über die Einsetzung eines Beauftragten und die Dauer seiner Bestellung entschieden werden.
Herr Staatssekretär, Sie sprachen davon, dass die jährlichen Fehlbeträge jetzt eine Summe von etwas über 40 Mio. € erreicht haben. Ich muss Sie nochmals fragen: Warum handelt das Landesverwaltungsamt erst jetzt, weil ja diese Entwicklung nicht erst jetzt erst deutlich geworden ist, Sie haben das auch gesagt, sondern schon seit Mitte der 2000-er Jahre, warum gerade jetzt zu diesem Zeitraum, obwohl der Kreistag erste Schritte eigentlich zur Konsolidierung des Haushaltes mit einer Mehrheit beschlossen hat?
Die Einsetzung eines Beauftragten ist eine UltimaRatio-Maßnahme. Das heißt, es ist ein Gebot der Verhältnismäßigkeit, zunächst alle anderen möglichen rechtsaufsichtlichen Maßnahmen zu prüfen und zu ergreifen. Deshalb war es erforderlich, zunächst andere Wege zu gehen, wie etwa die Haushaltsfestsetzung im Wege der Ersatzvornahme. Das ist der eine Grund. Der andere Grund, den habe ich schon gesagt, ist die unglaubliche Steigerung der Unterdeckung von jetzt 10 Mio. €. Das ist ein Betrag, der das Bisherige deutlich überschreitet und sprengt.
Herr Staatssekretär, Sie sprachen in Ihren Ausführungen auch davon, dass jetzt gerade das Anhörungsverfahren läuft. Das heißt, am Mittwoch wird der Kreistag seine Stellungnahme dazu abgeben, die Verwaltung ihre Stellungnahme abgeben. Welche Bedeutung hat dieses Anhörungsverfahren und sei es, der Kreistag lehnt einen Beauftragten ab, wie wird dann das Innenministerium handeln?
Anhörung bedeutet zunächst einmal, dass alle Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Ich habe das vorhin schon bei einer anderen Mündlichen Anfrage gesagt. Das ist Ausdruck einer rechtsstaatlichen Verfahrensweise. Dazu gehört natürlich auch, dass dem Ergebnis der Anhörung nicht vorgegriffen werden kann.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Kubitzki von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/6553.
Ich lasse jetzt die Einleitung im Interesse der Zeit weg. Die Einleitung meiner Mündlichen Anfrage hat den gleichen Wortlaut wie die vom Kollegen Kalich.
1. Welche Aufgaben und welche Entscheidungsbefugnisse haben der Landrat und der Kreistag, wenn ein Beauftragter durch das Landesverwaltungsamt bestellt wird?
2. Welche rechtlichen Mittel stehen einem Beauftragten im Gegensatz zum Thüringer Landesverwaltungsamt als Rechtsaufsichtsbehörde zu, wenn der Kreistag die Entscheidungen des Beauftragten nicht mitträgt?
3. Was versteht die Landesregierung unter einer Erdrosselungsgrenze von Kommunen, wie beispielsweise im Schreiben des Thüringer Landesverwaltungsamtes erwähnt, und unter der finanziellen „Lebensfähigkeit“ der Gemeinden?
4. Aus welchen Gründen hat bei einer so schwerwiegenden Entscheidung (Bestellung eines Beauf- tragten nach § 122 Abs. 1 ThürKO) der Referatsleiter und nicht der amtierende Präsident des Thüringer Landesverwaltungsamtes das Anhörungsschreiben unterzeichnet?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kubitzki beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Aus dem Anhörungsschreiben des Landesverwaltungsamts vom 29. Juli geht hervor, dass der Beauftragte zur Wahrnehmung aller Angelegenheiten des Landrats des Unstrut-Hainich-Kreises bestellt werden soll, die die Haushalts- und Vermögenswirtschaft betreffen. Dies umfasst auch die Aufstellung des Haushaltsplans und die Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes. Alle weiteren Aufgaben des Landrats bleiben beim Landrat. Die Aufgaben und Befugnisse des Kreistags sind nicht betroffen.
Zu Frage 2: Ich sehe im Grunde keinen Anlass, vor Abschluss des Anhörungsverfahrens auf diese Frage einzugehen, möchte aber dennoch folgenden Hinweis geben. Der Beauftragte hat uneingeschränkte Vollzugskompetenz für seinen Aufgabenbereich.
Zu Frage 3: Zur Obergrenze der Kreisumlage hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. Januar 2013 wie folgt geäußert, ich zitiere: „Die Erhebung einer Kreisumlage verstößt dann gegen den verfassungsmäßig garantierten Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden, wenn die gemeindliche Verwaltungsebene allein dadurch oder im Zusammenwirken mit anderen Umlagen auf Dauer strukturell unterfinanziert ist.“ Zur Beurteilung ist demzufolge die Betrachtung des konkreten Einzelfalls erforderlich.
Zu Frage 4: Der Vizepräsident, der gleichzeitig die Aufgaben des Leiters der Abteilung, in die auch das Kommunalreferat eingegliedert ist, wahrnimmt, war in der Kalenderwoche, in der das Anhörungsverfahren eingeleitet wurde, nicht im Dienst. Der Kommunalreferatsleiter ist der bestellte Vertreter des Abteilungsleiters und hat deshalb auch unterschrieben.