Protocol of the Session on September 19, 2013

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Januar 2012 (BVerfG, 1 BVR 122/05 vom 24. Januar 2012, Absatz-Nr. 1 - 192) Teile des Telekommunikationsgesetzes (TKG) für verfassungswidrig erklärt. Aus der Begründung des Beschlusses geht hervor, dass der Staat zwar ein legitimes Interesse daran habe, die in § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG genannten Daten den betreffenden Behörden für ihre Aufgabenwahrnehmung zugänglich zu machen. Der Zugriff auf diese Daten sei jedoch in dem Umfang, wie ihn § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG regele, für die effektive Aufgabenwahrnehmung dieser Behörden nicht erforderlich (vgl. Absatz-Nr. 183). Darüber hinaus erfülle § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG formell nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen einer Datenabrufnorm für Behörden (vgl. Ab- satz-Nr. 171). Das Bundesverfassungsgericht hat eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2013 angeordnet, bis zu deren Ablauf noch die alte Rechtslage angewendet werden durfte. Demzufolge müssen auch die Länder ihre Gesetze bis zum 30. Juni 2013 angepasst haben, damit die Landesbehörden auf Bestandsdaten zugreifen können.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann wurden seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2012 Bestandsdaten durch Landesbehörden erhoben (bitte jeweils das Datum und die Rechtsgrundlage der Er- hebung angeben)?

2. Wie wurde seit dem 30. Juni 2013 in den Thüringer Landesbehörden mit der Bestandsdatenerhebung verfahren? Wurde durch die Landesregierung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts und die Verfahrensweise hingewiesen?

3. Sind der Landesregierung Fälle seit dem 30. Juni 2013 bekannt, bei denen die Erhebung von Bestandsdaten durch Landesbehörden angezeigt war, mangels gültiger Rechtsgrundlage Bestandsdaten aber nicht erhoben werden konnten?

Für die Landesregierung antwortet der Staatssekretär im Innenministerium, Herr Rieder.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bergner beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Das Landesamt für Verfassungsschutz hat im Zeitraum vom 24. Januar 2012 bis zum 30.06.2013 insgesamt 614 Bestandsdaten nach § 113 TKG abgefragt. Für den Bereich der Polizei und der Staatsanwaltschaften liegen keine statistischen Erhebungen vor.

Zu Frage 2: Die Behörden der Thüringer Polizei wurden mit Schreiben vom 28.06.2013 über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft informiert. Im selben Schreiben wurde auch auf die im Landesrecht zurzeit noch bestehende Regelungslücke hingewiesen. Das Landesamt für Verfassungsschutz hat durch interne Dienstanweisung vom 28.06.2013 klargestellt, dass bis zu einer entsprechenden Anpassung des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes Bestandsdatenabfragen nach § 113 TKG nicht mehr zulässig sind.

Zu Frage 3: Die Antwort lautet: Nein.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Barth von der FDP-Fraktion in der Drucksache 5/6530.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Ruhestandsbezüge für aktive Mitglieder der Thüringer Landesregierung und ehemalige Spitzenbeamte

Im Zuge der öffentlichen Diskussion um die Entscheidung des Thüringer Kabinetts, den ehemaligen Staatssekretär und Regierungssprecher Peter Zimmermann in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, und die sich daraus ergebenden finanziellen Verpflichtungen für die Thüringer Landeskasse sind auch die Versorgungsansprüche des Thüringer Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Technologie, Matthias Machnig, und die des Thüringer Finanzministers, Dr. Wolfgang Voß, medienwirksam diskutiert worden, beispielsweise im Artikel „Machnig als Ex-Staatssekretär finanziell abgesichert“ der Ostthüringer Zeitung vom 21. August 2013.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche derzeit im Amt befindlichen Mitglieder der Thüringer Landesregierung haben Ansprüche und beziehen Ruhestandsgehälter aus früheren Tätigkeiten als politische Beamte in Thüringen und soweit bekannt - in anderen Bundesländern oder dem Bund?

2. In welcher Höhe werden - gegebenenfalls nach Verrechnung mit den aktuellen Bezügen - Ruhestandsgehälter an welche aktiven Mitglieder der Landesregierung tatsächlich gezahlt?

3. Inwieweit unterscheiden sich die Rechtsgrundlagen, aus denen sich die unter Frage 2 genannten Ansprüche bzw. Zahlungen ergeben, grundsätzlich von den Regelungen des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes?

(Abg. Bergner)

4. Welche Kosten in welcher Höhe entstehen der Landeskasse hinsichtlich der Versorgungs- und Pensionsansprüche infolge der ursprünglichen Entscheidung des Thüringer Kabinetts zur Versetzung des Herrn Zimmermann in den einstweiligen Ruhestand, verglichen mit den für die Landeskasse entstehenden Kosten infolge seiner Rückberufung in das Beamtenverhältnis und seiner anschließenden Entlassung auf eigenen Wunsch, tatsächlich?

Für die Landesregierung antwortet der Staatssekretär im Finanzministerium, Herr Diedrichs, bitte.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Barth antworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Von den jetzigen Mitgliedern der Landesregierung haben Herr Minister Geibert und Herr Minister Dr. Voß dem Grunde nach eine Versorgungsanwartschaft aus einer früheren Tätigkeit als Staatssekretäre. Der Anspruch auf Versorgung entsteht jedoch erst mit der Versetzung in den Ruhestand aus dem Beamtenverhältnis, die noch nicht erfolgt ist. Daher werden derzeit auch keine Ruhestandsbezüge gezahlt. Herr Minister Machnig ist im November 2009 durch Urkunde des Herrn Bundespräsidenten als Staatssekretär in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden. Aufgrund der Zur-Ruhe-Setzung standen Herrn Minister Machnig Ansprüche nach den Vorschriften des Bundesbesoldungs- und Beamtenversorgungsgesetzes zu.

Zu Frage 2: Eine Anfrage bei den Mitgliedern der Landesregierung ergab, dass Herr Minister Machnig derzeit neben dem Amtsgehalt Anspruch auf Ruhestandsbezüge von der Bundesfinanzdirektion Mitte hat. Zur Höhe der Zahlungen an Herrn Minister Machnig kann ich jedoch keine Aussage treffen, auch da es sich dabei um persönliche Ansprüche handelt, die nicht durch den Freistaat Thüringen, sondern durch den Bund geleistet werden und daher hier keine weiteren Informationen vorliegen. Im Rahmen der Debatte in der gestrigen Aktuellen Stunde hat Herr Minister Machnig mitgeteilt, dass er die Bundesfinanzdirektion und ein Steuerberatungsbüro beauftragt habe, die ihm zugeflossenen Ruhegehaltszahlungen zu ermitteln. Er hat weiterhin in Aussicht gestellt, über die Ergebnisse zu informieren.

Zu Frage 3: Die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes entsprechen inhaltlich im Wesentlichen denen des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes.

Zu Frage 4: Durch die Entlassung des Herrn Zimmermann entstehen dem Land Kosten für die

Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, da er ohne Versorgungsanspruch ausgeschieden ist. Im Falle einer Ruhestandsversetzung wären voraussichtlich Kosten für die Beamtenversorgung und die Beihilfe entstanden. Konkretere Aussagen sind hier jedoch nicht möglich, da unter anderem die Dauer der Zahlung der Beamtenversorgung, die Entwicklung der Bezüge sowie die Anwendung von Ruhensvorschriften Einfluss auf die Kosten gehabt hätten.

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller.

Ich würde gleich zwei anmelden, Herr Präsident. Die erste Nachfrage - Herr Staatssekretär, vielen Dank zunächst - wäre: Hat denn Herr Minister Machnig nach Ihrer Kenntnis den Bezug seines Ruhestandsgehalts der zuständigen Behörde, der Landesfinanzdirektion, nehme ich mal an, egal welche es auch immer ist, und auch Änderungen der Ruhestandsbezüge der zuständigen Behörde in Thüringen angezeigt?

Dazu liegen mir jetzt hier im Moment keine Kenntnisse vor.

Und die zweite Frage, die Sie angekündigt haben.

Vielen Dank, Herr Präsident. Dann die zweite Frage: In § 15 des Thüringer Ministergesetzes gibt es die Verrechnungsvorschrift. Darauf bezieht sich die Frage. Hat eine Verrechnung der Versorgungsbezüge, der Pensionsbezüge von Herrn Machnig mit seinem Ministergehalt stattgefunden bzw. hätte oder hat der Freistaat die Bezüge von Herrn Machnig, seine Ministerbezüge, um die Höhe seiner Pensionsbezüge gekürzt?

Hierzu findet derzeit eine Prüfung durch die Landesfinanzdirektion statt, der ich nicht vorgreifen möchte.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär.

Wir machen dann weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Blechschmidt von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/6533.

(Abg. Barth)

Danke, Herr Präsident.

Möglicherweise rechtswidrige Verwendung des Thüringer Landeswappens durch den Thüringer Landesverband der CDU?

Gemäß § 7 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen vom 11. April 1991 ist die Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens durch Dritte grundsätzlich verboten. § 7 Abs. 2 der genannten Verordnung lässt Ausnahmen von diesem Verwendungsverbot zu. Nach § 7 Abs. 3 der genannten Verordnung kann der Innenminister die Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens zulassen.

Am 19. November 2009 erklärte die Landesvorsitzende der Thüringer CDU in einer „verbindlichen Unterlassungserklärung“ den Verzicht auf die weitere Verwendung des sogenannten „CDU-Löwen“ durch den Thüringer Landesverband der CDU. Trotz dieser Unterlassungserklärung werden auf der Internetseite der Thüringer CDU (Stand: 20. Au- gust 2013) das Landeswappen bzw. Teile des Landeswappens als Logo verwendet.

Ich frage die Landesregierung:

1. Verfügt der Thüringer Landesverband der CDU über eine Zulassung zur Verwendung des Landeswappens bzw. von Teilen des Landeswappens nach § 7 Abs. 2 und 3 der Thüringer Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen und wenn ja, wann und mit welcher Begründung wurde diese Zulassung erteilt?

2. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung gegen den Thüringer Landesverband der CDU im Zusammenhang mit der möglicherweise rechtswidrigen Nutzung des Landeswappens bzw. von Teilen des Landeswappens eingeleitet bzw. vollzogen, ist doch der Landesregierung dieser Vorgang seit 2009 bekannt (vgl. Vorgang zum Az.: 20-1347-2/ 2009 des Thüringer Innenministeriums)?

3. Wie wird begründet, dass die Thüringer Landesregierung möglicherweise bisher keine Maßnahmen im Zusammenhang mit dem nachgefragten Sachverhalt eingeleitet und vollzogen hat?

4. Ist das mögliche Nichthandeln der Landesregierung im Zusammenhang mit dem nachgefragten Sachverhalt eventuell dadurch zu begründen, dass die Landesvorsitzende der CDU zugleich die Ministerpräsidentin ist, oder welche Fakten sprechen gegen diese Vermutung?

Für die Landesregierung antwortet der Staatssekretär im Innenministerium, Herr Rieder.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Blechschmidt beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Nein.

Zu Frage 2: Das für die Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen zuständige Thüringer Innenministerium hat unter dem 26.08.2013 gegenüber dem CDU-Landesverband Thüringen ein Verwaltungsverfahren zur Untersagung der Verwendung seines derzeitigen Logos eingeleitet.

Ich komme zu den nächsten Fragen: Mit der Antwort zur Frage 2 erübrigen sich die Antworten auf die Fragen 3 und 4.