Protocol of the Session on September 19, 2013

(Beifall FDP)

Die FDP-Fraktion sieht diesbezüglich keinen Änderungsbedarf. Aus unserer Sicht sollte die Landesregierung sich nur aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern zusammensetzen.

(Beifall FDP)

Warum Änderungen erfolgen sollen, ist allen bekannt, der Vorfall Zimmermann und die damit zusammenhängende versorgungsrechtliche Fallgestaltung. Die bisherigen Regelungen, meine Damen und Herren, des Thüringer Beamtengesetzes sehen aber eigentlich klare Regelungen vor, wie mit politischen Beamten und hier im Konkreten mit einem Staatssekretär zu verfahren ist, wenn sie in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Auch die Ministerpräsidentin hat von der Staatskanzlei ein entsprechendes Gutachten erhalten. Leider hat sie sich nicht an den Rat gehalten.

(Beifall FDP)

Warum, darüber schweigt Frau Lieberknecht bis heute. Das heißt, wenn das Thüringer Beamtengesetz ordnungsgemäß angewendet worden wäre, wäre es zu dem Vorfall Zimmermann nicht gekommen.

(Beifall FDP)

Entweder gab es wirklich ein Zerwürfnis, das hier aber nicht zu erkennen ist, oder man hätte, wenn Herr Zimmermann gern in die Wirtschaft will, auf einen Antrag auf Entlassung nach § 38 bestehen müssen.

(Beifall FDP)

Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, somit frage ich mich jetzt, ob wir unsere Verfassung wegen eines Einzelfalls ändern sollen, der eigentlich geregelt ist. Man muss doch das Gesetz nur anwenden.

(Beifall FDP)

Ich bin nicht davon überzeugt, dass Änderungen in dieser Form sinnvoll und notwendig sind. Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, zum Thema politische Beamte: Sie begründen Ihren Gesetzentwurf damit, dass es politischer Beamter nicht bedürfe. Dafür sollte in der Diskussion zunächst einmal geklärt werden, warum es politische Beamte überhaupt gibt. Ein politischer Beamter bekommt

(Minister Geibert)

seine besondere Stellung nicht aus Spaß, sondern darum, dass er aufgrund seines Amtes an der Nahtstelle von Verwaltung und Politik tätig ist und deshalb stets auch des persönlichen Vertrauens der Regierung bedarf. Ist dies nicht mehr gegeben, kann er unverzüglich entlassen werden. Und hierzu, meine Damen und Herren, gibt es auch keine Kündigungsfristen oder Sonstiges. Staatssekretäre nehmen genau diese Stellung ein. Für uns stellt sich deshalb eher die Frage, für welche weiteren Positionen wir wirklich politische Beamte brauchen und wie viele es sein müssen.

(Beifall FDP)

In § 48 Thüringer Beamtengesetz sind sie alle aufgezählt und ich sehe unter der vorangegangenen Definition bisher keinen Grund, warum die in § 48 Beamtengesetz genannten Beauftragten, also zum Beispiel Gleichstellungs-, Ausländer- und Behindertenbeauftragte, politische Beamte sein sollen.

Dann will ich aber auch noch auf den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingehen. Ich glaube, gestern in der Debatte vernommen zu haben, dass der Finanzminister Voß bereits an einer Gesetzesnovelle arbeitet. Auch wir sehen einige Punkte kritisch. Der Antrag sieht zum einen vor, dass kommunale Wahlbeamte erst mit Erreichen der Altersgrenze Ruhegehalt erhalten sollen. Ich denke, aufgrund der Haushaltslage darf es da auch erst mal keine Denkverbote geben. Aber natürlich ist hier zu beachten, meine Damen und Herren, dass die kommunalen Wahlbeamten nur Beamte auf Zeit sind und somit auch ein Risiko tragen, wenn sie zum Beispiel das Amt eines hauptamtlichen Bürgermeisters übernehmen. Deswegen, meine Damen und Herren, muss man auch dafür sorgen, dass das Amt attraktiv bleibt. Hier sind viele wichtige Aspekte abzuwägen, die unseres Erachtens die Diskussion im Ausschuss notwendig gemacht hätten. Ich erinnere mich auch, dass wir darüber bereits diskutiert hatten, als es schon einmal einen entsprechenden Antrag gegeben hatte.

Unserer Ansicht nach muss man sich mindestens Gedanken über ein Übergangsgeld machen, denn sonst würde man direkt auf ALG II angewiesen sein. Ich glaube, das können wir nun wirklich nicht wollen, da wir sonst bald niemanden mehr haben, der bereit ist, in einem solchen Amt Verantwortung für das Gemeinwesen zu übernehmen.

(Beifall FDP)

Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, wir sehen erheblichen Diskussionsbedarf, auch wenn ich jetzt nicht vorhabe, die vierfache Redezeit auszunutzen, und würden uns deswegen einer Ausschussüberweisung nicht verweigern. Ich danke Ihnen.

(Beifall FDP)

Herr Bergner, betrifft diese Ausschussüberweisung alle drei?

Ich habe sie nicht beantragt, nur gesagt, ich würde sie nicht verweigern.

Gut, danke. Das Wort hat jetzt der Herr Abgeordnete Dr. Pidde für die SPD-Fraktion.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, wie sollen Minister und Staatssekretäre bzw. weitere politische Beamte in ihrer aktiven Dienstzeit und im Ruhestand vergütet werden? Wie sollen Verrechnungen stattfinden, wenn mehrere Ansprüche oder andere Einkommen mit Ruhestandsvergütungen zusammentreffen? Diese Fragen haben den Thüringer Landtag bereits mehrfach beschäftigt und ich bin mir sicher, sie werden ihn auch weiter beschäftigen. Im Moment haben wir diese Fragen auf der Tagesordnung, weil ein Staatssekretär den sogenannten Goldenen Handschlag bekommen sollte. Die Staatsanwaltschaft ermittelt inzwischen sogar wegen des Verdachts der Untreue gegen die Ministerpräsidentin. Das alles zeigt uns, dass die Bezüge der Minister und Staatssekretäre bzw. der weiteren politischen Beamten unter der besonderen Beobachtung der Öffentlichkeit stehen, und das zu Recht.

Meine Damen und Herren, die Ministerpräsidentin hat für die Landesregierung schon im August Änderungen im Hinblick auf die Versorgungsbezüge politischer Beamter angekündigt. Insofern verstehe ich Herrn Ramelow nicht. Wenn er hier vom Sankt Nimmerleinstag spricht, dann ist das nicht nachzuvollziehen. Frau Ministerin Walsmann hat gestern im Rahmen der Aktuellen Stunde im Plenum noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass der Finanzminister an einem entsprechenden Gesetzentwurf arbeitet und diesen schnellstmöglich vorlegen wird.

Meine Fraktion begrüßt diese anlassbezogenen neuerlichen Initiativen zur Überprüfung der entsprechenden Regelungen. Deshalb ist der Antrag, der hier von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorliegt, eigentlich unnötig. Dort sind eine Reihe von Forderungen aufgestellt. Ich bin mir sicher, dass wir die eine oder andere dann auch im Gesetzentwurf der Landesregierung wiederfinden oder dass wir Ihre Anregungen dann auch entsprechend im Ausschuss beraten. Einen eigenen Gesetzentwurf hat die Fraktion aber nicht vorgelegt. Wenn also der Gesetzentwurf der Landesregierung hier im Hohen Haus vorliegt, wird er zu bewerten sein und dann können diese Dinge, die Sie vorschlagen,

(Abg. Bergner)

meine Damen und Herren von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, auch entsprechend mit einfließen. Das ist dann der Teil, den wir erledigen müssen, wenn wir den Gesetzentwurf im Parlament haben.

Meine Damen und Herren, auch wenn jetzt viele lauthals die schnelle und einfache Lösung fordern bzw. versprechen, die gibt es nicht. Herr Minister Geibert hat zu Recht gesagt, Qualität geht vor Eile. Man soll immer auch das Ende bedenken. Angesichts geringer eigener Verdienstmöglichkeiten fragen sich immer mehr Menschen in unserem Land, ob die politischen Funktionsträger auch verdienen, was sie bekommen. Auf der anderen Seite steht das Interesse des Landes, für herausgehobene, verantwortungsvolle Positionen in der Landesregierung auch möglichst erfahrene und gute Leute gewinnen zu können. In vielen Fällen geht das nur mit einer angemessenen Vergütung und einer finanziellen Absicherung für die Zeit nach dem Amt. In diesem Spannungsfeld bewegen wir uns.

Meine Damen und Herren, nun kommen wir zum Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE, die die Verfassung ändern will, die grundsätzlich in das Gefüge der Zusammensetzung der Landesregierung eingreifen will. Meines Erachtens schießt die Linksfraktion, wie so oft, über das Ziel hinaus.

Die offenbar gewordenen Probleme bei den Übergangs- und Ruhegeldansprüchen für die Staatssekretäre werden zum Anlass genommen, um den Status politischer Beamter gleich ganz infrage zu stellen. Das hält meine Fraktion nicht für richtig. Mit der Institution des politischen Beamten wird sichergestellt, dass in Schlüsselpositionen die fortdauernde Übereinstimmung mit der Regierungspolitik gewährleistet ist, was wiederum das reibungslose Funktionieren des Übergangs von der politischen Spitze in die Beamtenhierarchie hinein gewährleistet.

Meine Damen und Herren, der Rechnungshof plädiert zwar für eine drastische Reduzierung der Anzahl der politischen Beamten in Thüringen, aber Staatssekretäre oder der Sprecher der Landesregierung sollen auch nach den Vorstellungen des Rechnungshofes politische Beamte bleiben, so ist der Präsident Herr Dr. Dette jetzt in einem Interview in der TLZ zu lesen. Deshalb sage ich, der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE ist Populismus. Es gibt gute Gründe für den Status des politischen Beamten und es gibt gute Gründe für die bestehenden Regelungen in Thüringen. Mit Ihrem Gesetzentwurf wird das Kind mit dem Bade ausgeschüttet. Das wollen wir nicht. Ich danke für die Aufmerksamkeit.

(Beifall CDU, SPD)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter Dr. Pidde. Das Wort hat jetzt der Herr Abgeordnete Korschewsky für die Fraktion DIE LINKE.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen. Zunächst ein Wort an den Innenminister Herr Geibert.

Herr Geibert, ich hatte eigentlich verstanden, dass Sie zum Punkt 1 des Antrags von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Sofortbericht geben wollten. Davon habe ich verhältnismäßig wenig gehört, sondern Sie haben über die Gesetzentwürfe der LINKEN gesprochen

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

und endeten mit der Schlussfolgerung der Ablehnung dieser Gesetzentwürfe, sie nicht zu überweisen an die Ausschüsse. Da sage ich, Ihr Thema, Herr Geibert, haben Sie an dieser Stelle heute verfehlt.

(Zwischenruf Abg. Adams, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Wie immer.)

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Durch zwei ausgewachsene Ruhestandsaffären der derzeitigen Thüringer Landesregierung ist der bis dahin wohl eher unbekannte Begriff des politischen Beamten überhaupt erst in der Thüringer Öffentlichkeit präsent geworden. Die Probleme, die sich bei diesen Affären gezeigt haben, lassen sich aus unserer Sicht konsequent mit der Abschaffung der Sonderkategorie der politischen Beamten lösen.

Doch was sind diese politischen Beamten eigentlich genau? In § 30 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes des Bundes finden sich folgende Begriffsbestimmungen, ich zitiere: „Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen. Die Bestimmung der Ämter nach Satz 1 ist dem Landesrecht vorbehalten.“

Die entscheidenden Teile der Funktionsdefinition sind daher erstens die Abweichung vom Modell des unkündbaren Lebenszeitbeamten, hier sei das Stichwort „Ruhestand“ gesagt, und zweitens das inhaltliche Kriterium, für welche Funktion diese Modellabweichung überhaupt in Frage kommt, wenn Sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung Sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen, heißt es da.

(Abg. Dr. Pidde)

Das Statusgesetz, meine sehr verehrten Damen und Herren, überlässt den Ländern, in ihren Beamtengesetzen zu bestimmen, welche konkreten Stellen und Funktionen im Landesdienst nach dieser Definition dann politische Beamte sein sollen. In Thüringen findet sich diese konkrete Liste in § 48 des Beamtengesetzes. Diese Landesvorschrift nimmt auch ausdrücklich Bezug auf den § 30 Beamtenstatusgesetz. Wenn man die Möglichkeit des einstweiligen Ruhestands als bestimmendes Kriterium gelten lässt und berücksichtigt, § 48 Abs. 2 Beamtengesetz davon ausgeht, dass es außerhalb dieser Liste noch weitere vergleichbare Stellen geben kann, muss man auch den Direktor bzw. die Direktorin beim Landtag in die Kategorie zählen. Nach § 108 Abs. 2 Beamtengesetz können auch diese Stelleninhaberinnen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Deshalb finden sich im vorliegenden Artikelgesetz der LINKEN-Fraktion nicht nur Änderungsvorschläge die Funktionsliste des § 48 betreffend, sondern auch zum § 108. Allerdings wird man vergeblich nach Regelungen zu den kommunalen Wahlbeamten suchen. Damit bleibt die LINKE-Fraktion trotzdem nicht hinter dem Antrag der GRÜNEN-Fraktion zu diesem Thema zurück. Die LINKE-Fraktion will mit den Gesetzentwürfen die politischen Beamten in ihrer klassischen Ausgestaltung beeinflussen. Die Fragen, die mit den kommunalen Wahlbeamten, zum Beispiel mit den Beigeordneten und Dezernenten, die von den kommunalen Gremien gewählt werden, zusammenhängen, sind durchaus, ich sage durchaus, eine benachbarte Problematik, aber eben nur eine benachbarte Problematik und gehören nicht ausdrücklich in diese Kategorisierung hinein. Die LINKE-Fraktion hat sich aber entschieden, diese Thematik in einem anderen Gesetzentwurf mitzuregeln, der zeitnah Sie können sich darauf verlassen -, sehr zeitnah ebenfalls in den Landtag eingebracht werden soll und das Oberthema „Demokratisierung des Kommunalrechts“ hat. Demokratie beinhaltet nach Vorstellung der LINKEN auch das Prinzip der Gleichbehandlung. Das heißt, hierzu gehört auch die Beseitigung von ungerechtfertigten Privilegien von ausgeschiedenen kommunalen Wahlbeamten bzw. Beigeordneten und Dezernenten. Ein Fragezeichen bleibt beim GRÜNEN-Antrag auch, weil für die genannten Punkte keine eigenen Regelungsvorschläge in Gesetzesform gemacht werden, sondern ausgerechnet die Landesregierung zu einem Gesetzentwurf aufgefordert wird. In ihr sitzen aber die meisten politischen Beamten, denn zurzeit sind alle Staatssekretäre politische Beamte nach § 48 Beamtengesetz, davon abgesehen, dass der Landtag und seine Mitglieder selbst Gesetzgeber sind und nicht die Landesregierung. Nach den Vorschlägen im LINKE-Artikelgesetz soll es zukünftig keine politischen Beamten auf Landesebene mehr geben. Denn zum einen finden sich in der Liste Funktionen, die nach Ansicht meiner Fraktion auf keinen

Fall mit der Definition des § 30 Beamtenstatusgesetz vereinbar sind. Zum anderen gibt es für die anderen Stellen, die unter diese Begriffsbestimmung fallen könnten, bessere Ausgestaltungsmodelle. „Wenn Sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung Sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Zielen und Ansichten der Regierung stehen müssen“, heißt eine der Kernaussagen des § 30 Beamtenstatusgesetz. Müssen denn die Funktionen der drei Behördenleiterstellen, die in § 48 Beamtengesetz genannt sind, in dieser direkten Übereinstimmung mit der Regierung bestehen, frage ich Sie, verehrte Kolleginnen und Kollegen. Es handelt sich dabei um den Präsidenten der Landespolizeidirektion, den Präsidenten des Landesverwaltungsamts und den Präsidenten des Landesamts für Verfassungsschutz. Noch härter gefragt: Dürfen diese drei genannten Funktionen mit Blick auf demokratische Prinzipien überhaupt als politische Beamtenstellen ausgestaltet sein? Dürfen diese obersten leitenden Beamten, diese einflussreichen und vor allem auch bürgerrechtsrelevanten so direkt am politischen Gängelband der Regierung hängen? DIE LINKE sagt dazu eindeutig Nein.

(Beifall DIE LINKE)

Jetzt könnte man etwas naiv fragen: Wieso am politischen Gängelband? Klar. Weil diese Beamten als politische Beamte jederzeit ohne Nennung von Gründen vom Dienstherren, hier der Ministerpräsidentin, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können. Die Möglichkeit der jederzeitigen begründungslosen Stellenbeendigung als ständiges Damoklesschwert, das auch vorauseilenden Gehorsam durchaus erzeugen kann, ich sage bewusst „kann“, weil durch die Anwendung der Stellendefinition des § 30 Beamtenstatusgesetz die Linientreue gegenüber der Regierung als Teil der Aufgabenerfüllung in diesen Leitungsstellen hineingelegt wird. Die Behördenleiter als verlängerter Arm der Regierung, ich glaube, das ist nicht der Ansatz, dem wir nachfolgen sollten.

Das gibt der Regierung die Möglichkeit, über diese Linientreue der obersten Leitungsstelle in die gesamte nachgeordnete Behördenstruktur hineinzuregieren, und zwar beeinflusst durch politische Mehrheiten innerhalb der Regierungsebene. Das ist vor allem bei den beiden besonders bürgerrechtsrelevanten Funktionen im Bereich der Polizei und des Verfassungsschutzes aus unserer Sicht heraus höchst problematisch. Doch das Problem bzw. die Gefahr der direkten regierungspolitischen Okkupation von umfangreichen Behördenstrukturen ist mit Blick auf die Präsidentenstelle des Landesverwaltungsamts nicht weniger groß, vor allem wenn man bedenkt, welche zentrale Stellung das Landesverwaltungsamt im Thüringer Behördenaufbau einnimmt.

DIE LINKE sagt, diese wichtigen Behördenleiterstellen sind unter demokratischen Gesichtspunkten durch den Amtseid der jeweiligen Stelleninhaberinnen, die Bindung an Grundgesetz, Verfassung sowie Recht und Gesetz und die Verpflichtung, die Amtsgeschäfte unvoreingenommen zu erledigen, ausreichend gebunden. Mehr noch, ein Regierungsgängelband verstößt hier gegen diese Pflicht der unvoreingenommenen Amtsführung. Der Beamteneid bezieht sich jedoch nicht ausdrücklich auf die Treue zur jeweiligen Regierung.