Protocol of the Session on September 19, 2013

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Sie haben das, was man minimalistisch hätte machen können, im Pixi-Buch-Format geliefert und die Ernte dafür, was Sie auf wenig Papier damals hier geliefert haben, die fahren Sie jetzt ein. Zufall oder Absicht, dass es damals ausgerechnet zwei Jahre und ein Tag waren, darüber können wir gleich noch trefflich diskutieren.

Was wir damals auch wollten, war, die bisher geltende Regelung des § 6 Abs. 1 für kommunale Wahlbeamte zu ändern und genau das anzusprechen. Denn bis heute ist es im Übrigen auch niemandem zu erklären, warum kommunale Wahlbeamte gegenüber Ministern, Staatssekretären oder eben anderen bevorzugt behandelt werden sollen.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Wir haben deshalb mit einem Gesetzentwurf gefordert, dass Pensionszahlungen aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit erst mit dem Erreichen der Altersgrenze nach dem Thüringer Beamtengesetz auch wirklich einsetzen. Für uns war das eine Selbstverständlichkeit und bleibt es auch.

Jetzt haben wir über den Sommer zwei andere Affären dazubekommen, die Causa Zimmermann, im Augenblick reden wir über die Causa Machnig und das Thema ist wieder auf die Tagesordnung dieses Landtags zurückgespült worden. Ich sage Ihnen, die Menschen erwarten, dass es diesmal eben nicht nur eine Reform im Pixi-Buch-Format gibt, sondern eine umfassende, eine, die deutlich macht, dass die ungerechtfertigte Privilegierung von bestimmten Ministern, Staatssekretären oder Wahlbeamten endlich ein Ende hat. Und just gestern, als wir in der Aktuellen Stunde darüber diskutiert haben, flackerte dann auch noch die Meldung über dpa herein, dass der ehemalige Staatssekretär Jürgen Aretz mit seinen Forderungen zusätzlicher Pensionsansprüche vor dem entsprechenden Gericht in Thüringen gescheitert ist. Ich frage Sie, hat das irgendwann auch mal ein Ende,

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

dass wir in diesem Land grundsätzlich nur noch über Versorgungsbezüge diskutieren und viele andere Dinge liegen bleiben? Mich ärgert das zunehmend, dass auch wir da reingezogen werden, die im Zweifel diejenigen sind, die Zeit investieren, um Aufklärung zu betreiben, von den Menschen angesprochen werden, was Politik in diesem Land eigentlich noch leistet außer den regierungstragenden Fraktionen zu zeigen, was eigentlich ihre Grenzen sind.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir legen einen Antrag vor, in dem wir unsere Mindestanforderungen formulieren, die für eine moderne Neuregelung für die Bezüge von Ministerinnen und Ministern, Staatssekretärinnen und Staatssekretären sowie kommunalen Wahlbeamten zu gelten hat. Wir sagen, es braucht eine volle Anrechnung von Übergangsgeld auf anderweitige Einkünfte für Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, natürlich auch für die entsprechenden Ministerkolleginnen und -kollegen. Es braucht eine Diskussion über Höhe und Bezugsdauer des Übergangsgeldes für Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die angepasst werden entsprechend des Ministergesetzes und noch mal - lassen Sie uns auch über die Frage der Ruhestandsregelungen auch für kommunale Wahlbeamte sprechen, einmal das ganze Paket aufmachen, vernünftig schnüren, diskutieren und den Menschen erklären, was Gerechtigkeit ist. Zeigen

Sie an dieser Stelle, dass Sie es können. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Danke, Frau Abgeordnete. Die Landesregierung erstattet einen Sofortbericht zu Nummer 1 des Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Für die Landesregierung erteile ich Herrn Minister Geibert das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, wegen des Sachzusammenhangs sollen nunmehr die Tagesordnungspunkte 6 sowie 20 zusammen behandelt werden. So will ich mich gemäß dem Berichtsersuchen zunächst dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zuwenden, die die Landesregierung auffordert, darzulegen, welche Änderungen sie bei den Regelungen zur Versorgung bei Staatssekretärinnen und Staatssekretären, Ministerinnen und Ministern und kommunalen Wahlbeamten für erforderlich hält.

Ich denke, wir sind uns darüber einig, dass wir bei diesem Tagesordnungspunkt in erster Linie die versorgungsrechtlichen Fragen beleuchten, die die ehemaligen Regierungsmitglieder der Thüringer Landesregierung sowie die hiesigen Staatssekretäre betreffen. Was aber nun diese landesrechtlichen Versorgungsfragen anbetrifft, darf ich auf die bereits getätigten Ausführungen meines Kollegen Dr. Voß verweisen. Der Finanzminister hat bereits vor der Sommerpause in diesem Hohen Hause deutlich gemacht, dass die Landesregierung vor allem einen kritischen Blick auf diejenigen Vorschriften wirft, die bisher gelten, wenn jemand sofort nach dem Ausscheiden aus dem politischen Amt eine gut dotierte Stelle annehmen kann. Hier bedürfen insbesondere die Anrechnungsbestimmungen beim Bezug von Einkommen der Revision. Auch die Ruhens- und Verrechnungsbestimmungen beim gleichzeitigen Bezug von Einkommen werden einer genauen Prüfung unterzogen. Es ist aber nicht die Regel, dass jeder aus seinem Amt ausscheidende Beamte sofort eine neue und möglichst auch noch gut oder sogar besser bezahlte Beschäftigung hat. Wenn wir Änderungen bei den Anrechnungs- und Ruhensbestimmungen der Versorgung prüfen, müssen wir uns darüber im Klaren sein, dass sich die Änderungen nicht nur auf politische Beamte oder kommunale Wahlbeamte auswirken. Sie betreffen auch Beamte auf Lebenszeit des mittleren und gehobenen Dienstes, die beispielsweise infolge von verwaltungsorganisatorischen Maßnahmen nach §§ 49 und 50 des Thüringer Beamtengesetzes unter Umständen ebenso von heute auf

morgen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können. Auch das will berücksichtigt sein, wenn die Landesregierung den Referentenentwurf des Finanzministeriums berät. Und weil die Reihenfolge so ist, wie sie ist - nämlich zuerst die Beratung und dann die Zuleitung an den Landtag - wird die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hoffentlich auch Verständnis dafür haben, dass die Landesregierung nicht vorab über ihre Änderungsüberlegungen berichtet, sondern nach Beratung den vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf vorstellen wird.

Nun setzt sich das Hohe Haus im Rahmen dieses Tagesordnungspunkts aber nicht nur mit versorgungsrechtlichen Fragen auseinander. Die Gesetzentwürfe der Fraktion DIE LINKE gehen, wenn Sie so wollen, noch einen ganzen Schritt weiter. Ziel der Gesetzentwürfe ist die Abschaffung der sogenannten politischen Beamten. Begründet wird dies zum einen damit, „dass eine angebliche Parteipolitisierung von Personalauswahlverfahren bzw. eine entsprechende Personalauswahl verfassungsrechtlich höchst problematisch bzw. aller Wahrscheinlichkeit nach so nicht zulässig sei“ - soweit das Zitat - und zum anderen mit erheblicher Kritik an derzeit geltenden Übergangs- und Versorgungsregelungen bei der Beendigung des Dienstverhältnisses. Beide Begründungsansätze sind alles andere als überzeugend.

Lassen Sie mich zunächst kurz zur vermeintlichen Politisierung der Personalauswahl etwas sagen. Hier wird, bei allem Respekt, schlicht die Verwaltungswirklichkeit verkannt. Die als höchst problematisch dargestellte Politisierung des Personals ist doch wohl ein wenig überzogen. Ein, wie es heißt, Durchregieren von Interessengruppen „bis in den letzten Winkel“ durch Nutzung „behördlicher Weisungsketten und anderer Handlungsinstrumente“ ist für mich jedenfalls auch nach langjähriger und umfänglicher Praxis nicht erkennbar. Erkennbar ist aber ein unzureichendes Staatsverständnis. Die im Entwurf so negativ benannte behördliche Weisungskette ist gerade der Garant dafür, dass die demokratische Legimitation behördlichen Handelns gewährleistet ist. Vom gewählten Parlament über die von diesem gewählte Ministerpräsidentin bis hin zu den betroffenen Behördenleitern und auch das gegebenenfalls nötige Korrektiv ist vorhanden. Politische Beamte sind Beamte, die den beamtenrechtlichen Pflichten in vollem Umfang unterworfen sind und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften bilden. Das zweite genannte Motiv für die in den Gesetzentwürfen verankerte Abschaffung der politischen Beamten sind, wie schon gesagt, die derzeit bei der Beendigung der Dienstverhältnisse eintretenden Übergangs- und Versorgungsregelungen. Dieses Thema beschäftigt das Plenum allerdings nicht erst seit heute. Das war bereits am 10. Juli

(Abg. Siegesmund)

dieses Jahres in der letzten Sitzung vor der Sommerpause auf der Agenda.

In der Aktuellen Stunde erläuterte seinerzeit mein Kollege Herr Finanzminister Dr. Voß, dass das Beamtenversorgungsgesetz hinsichtlich der Absicherung der politischen Beamten in einigen Punkten verbesserungs- oder veränderungsbedürftig sei. Er hat auch erklärt, dass die Ministerpräsidentin ihn beauftragt habe, die bestehenden Regelungen auf den Prüfstand zu stellen und dass es eine Gesetzesinitiative geben wird. Übrigens wird in diesem Zusammenhang auch in meinem Haus geprüft, ob die Anzahl der politischen Beamten in Thüringen nach wie vor gerechtfertigt ist oder die derzeitige Regelung einer Überarbeitung bedarf. Dabei sollte jedoch der Grundsatz „Qualität vor Eile“ gelten, denn bereits eine erste, in der Kürze der Zeit nur kursorische Prüfung der heute zu behandelnden Gesetzentwürfe hat gezeigt, dass die vorgeschlagenen Regelungen zum Teil nicht einmal notwendig oder aber lückenhaft sind bzw. gänzlich ins Leere gehen. Ich darf das beispielhaft kurz ausführen.

Zunächst zum Entwurf der Verfassungsänderung in der Drucksache 5/6591. Hier heißt es recht knapp: „Artikel 70 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen … erhält folgende Fassung: (2) Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern sowie den Staatssekretären als weiteren Mitgliedern.“ Was würde durch diese Verfassungsänderung erreicht? Staatssekretäre wären zukünftig keine Beamten mehr, sondern befänden sich in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ebenso wie die Minister. Wie vor der angestrebten Verfassungsänderung müsste es jedoch möglich sein, Staatssekretäre auch gegen ihren Willen zu entlassen und in diesem Fall würden sie einer finanziellen Absicherung bedürfen. Das aber bedeutet, dass ein ganz wesentliches Ziel der Fraktion der Partei DIE LINKE, die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen der Staatssekretäre jedenfalls durch einen Verfassungsänderungsantrag nicht erreicht wird. Änderungen etwa im Ministergesetz oder Beamtenversorgungsgesetz wären in jedem Fall notwendig. Warum dann aber eine Verfassungsänderung, die zum Erreichen des Ziels unnötig wäre und die, was hier noch hinzukommt, offensichtlich nicht bis zum Ende durchdacht worden ist?

(Beifall CDU)

Dass dem so ist, ergibt sich zunächst ganz formal aus der Lückenhaftigkeit des Gesetzentwurfs, der sich ausschließlich auf die Änderung des Artikel 70 Abs. 2 der Thüringer Verfassung bezieht und weitere zwingend erforderliche Folgeänderungen in der Verfassung übersieht. So bleibt beispielsweise offen, wer für die Ernennung der Staatssekretäre zuständig ist, denn in der ausschließlichen Ernennungskompetenz des Ministerpräsidenten, Arti

kel 70 Abs. 4 der Thüringer Verfassung, ist nur von Ministern die Rede. Ohne Regelung wäre aber wegen der fehlenden Beamteneigenschaft eine Ernennung der Staatssekretäre nach Artikel 78 der Thüringer Verfassung nicht mehr möglich. Auch der nach Artikel 71 der Thüringer Verfassung vorgeschriebene Eid würde sich ohne Änderung nur auf den Ministerpräsidenten und die Minister, nicht aber die Staatssekretäre beziehen. Die Aufzählung der kleinen Beispiele ist nicht abschließend, aber bereits bezeichnend für die Unzulänglichkeit des Entwurfs.

(Zwischenruf Abg. Ramelow, DIE LINKE: Das meinen Sie nicht ernst.)

Auch inhaltlich ist die angestrebte Verfassungsänderung unzureichend. Entgegen der Annahme der Fraktion DIE LINKE ist es nicht so, dass das Aufgabenfeld von Staatssekretären und Ministern identisch ist. Der Minister ist der politische Leiter des Ressorts und der Staatssekretär sein Amtschef. Der Staatssekretär ist damit das Bindeglied zwischen Regierung und Behörde, die Vertretung des Ministers ist nur ein Teil seiner Aufgaben. Artikel 70 der Landesverfassung entspricht der seit Langem bewährten staatsrechtlichen Organisationsform von Regierungen des Bundes und in der weit überwiegenden Mehrzahl der Länder. Bei einer Verschiebung der Staatssekretäre in die Landesregierung dürfte es sinnvoll sein, einen Ersatz für deren Funktion in die Behörde hineinzuschaffen, wie beispielsweise in Bayern durch die Funktion des Amtschefs. In Bayern ist zwar, wie hier vorgeschlagen, der Staatssekretär Mitglied der Landesregierung, dafür hat aber jedes Ministerium zusätzlich einen Amtschef, in Bayern einen Ministerialdirektor der Besoldungsgruppe B 9, der im Übrigen in der gleichen Besoldungsgruppe eingeordnet wird wie ein Staatssekretär in Thüringen. Die Schaffung einer solchen Funktion sieht der Gesetzentwurf nicht vor. Sie ist aber für eine funktionierende Verwaltung dringend anzuraten, weshalb der Gesetzentwurf hier ebenfalls lückenhaft ist. Zwar könnte diese Lücke geschlossen werden, jedoch wäre das mit nicht unerheblichen Mehrkosten verbunden. Wäre es da nicht besser, die Funktion der Staatssekretäre unverändert zu lassen? Zum einen würde kein zusätzlicher Amtschef benötigt, zum anderen könnten erforderliche Änderungen im Versorgungsrecht auch ohne Verfassungsänderung auf den Prüfstand gestellt werden.

Doch nun zum zweiten Gesetzentwurf, der Drucksache 5/6592, ebenfalls nur beispielhaft. Der Gesetzentwurf beginnt mit einer vermeintlich innovativen Regelung, wonach einige Behördenleiterstellen künftig befristet und ohne Übertragung eines Amtes besetzt werden. Damit greift die Fraktion der Partei DIE LINKE die Idee der sogenannten Führungsfunktionen auf Zeit auf. Das Bundesverfassungsgericht hat die rechtliche Ausgestaltung dieser Beset

(Minister Geibert)

zung von Führungsämtern bereits im Jahr 2008 für verfassungswidrig erklärt; die Gründe waren vielfältig. Einer war, dass zeitlich befristete Funktionen dem Prinzip des Lebenszeitbeamten widersprechen. Es gibt vielleicht Möglichkeiten, Führungsfunktionen auf Zeit verfassungsgemäß auszugestalten, ich bin mir aber sicher, die hier vorliegende Regelung erfüllt diese Anforderungen nicht. Die Aufhebung der Verbindung zwischen dem Statusamt des Beamten und seiner Funktion dürfte nicht mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums übereinstimmen. Ungeachtet dieser verfassungsrechtlichen Überlegungen steht die vorgeschlagene Regelung auch nicht im Einklang mit dem geltenden Besoldungsrecht, dessen Änderung der Gesetzentwurf jedoch nicht vorsieht. Die nach dem Gesetzentwurf zu zahlende Zulage soll sich nach der Differenz zwischen dem Statusamt und der Stelleneinstufung im Haushaltsgesetz richten. Tatsächlich aber dürfen Amtszulagen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht überschreiten, so § 40 des Thüringer Besoldungsgesetzes. Beide Regelungen lassen sich nicht miteinander vereinbaren. Wie so oft ist der Gesetzentwurf hier nicht zu Ende gedacht. Hinzu kommt, dass die Höhe der Amtszulage, selbst wenn das aufgezeigte Problem gelöst werden könnte, jährlichen Schwankungen unterworfen wäre, da nicht das Besoldungsgesetz die Höhe der Zulage regelt, sondern das regelmäßig neu zu beschließende Haushaltsgesetz. Wir alle wissen, welche Unsicherheit damit verbunden ist.

Erwähnt sei noch, dass Amtszulagen unwiderruflich sind und als Bestandteile des Grundgehalts gelten. Sie können nach Beendigung der Behördenleitertätigkeit nicht wieder wegfallen. Auch für diese Widersprüchlichkeit zwischen Gesetzentwurf und geltender Rechtslage müsste eine ergänzende Regelung gefunden werden.

Ebenfalls nicht ausgereift sind die beabsichtigten Neuregelungen der Beauftragten für Gleichstellung, Ausländer und Menschen mit Behinderungen. Es ist unverständlich, weshalb die Fraktion der Partei DIE LINKE unter dem Deckmantel der politischen Beamten eine umfängliche Neuregelung des Gleichstellungsgesetzes fordert, obwohl bei der Novellierung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes, welche vor gerade einmal sechs Monaten erfolgte, hierzu ausreichend Gelegenheit bestanden hätte. Auffällig ist auch, dass ein Antrag zur Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderung erneut eingebracht wird, nachdem dieser erst im April dieses Jahres, am 25.04.2013, im Plenum abgelehnt worden war. Schließlich soll mit einem neuen Gesetz ein Beauftragter für Inklusion von Menschen mit Migrationshintergrund geschaffen werden, der selbst einen Migrationshintergrund haben und über Fremdsprachenkenntnisse verfügen sollte. Dieses

ist für sich gesehen bereits eine Diskriminierung nach Herkunft, Abstammung und Sprache. Darüber hinaus soll der bisherige Ausländerbeauftragte nunmehr zusätzlich Aufgaben aus dem Bereich der Integration erhalten. Diese Aufgabe wird bisher vom Innenministerium durchaus erfolgreich wahrgenommen.

Bereits 2011 hat sich der Beirat für Integration und Migration des Landes Thüringen - der Landesintegrationsbeirat - konstituiert, dem unter anderen fünf Migranten, Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, der Kirchen, des Verbandes der Thüringer Wirtschaft, der von Integrationsfragen betroffenen Ressorts sowie die Ausländerbeauftragte der Landeregierung angehören. Des in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Landesbeirats in Artikel 5 § 8 des Entwurfs bedarf es daher nicht. Bei diesen vielfältigen Regelungen, die die Fraktion der Partei DIE LINKE in den Gesetzentwürfen unterbringen will, scheint es, dass das Ziel, die Überarbeitung der Anrechnungsund Übergangsregelung der politischen Beamten bei Ruhestandsversetzung, etwas aus dem Blickfeld gerät.

Einer Anmerkung bedarf es schließlich auch zu dem Artikel 6 des Gesetzentwurfs zur Änderung dienstund versorgungsrechtlicher Vorschriften, den Änderungen im Beamtenversorgungsgesetz. Dort soll festgelegt werden, dass in den Fällen des § 4 Thüringer Besoldungsgesetz der Anspruch auf Ruhegehalt erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze entsteht. Dies hätte nicht nur zur Folge, dass in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ein Ruhegehalt gegebenenfalls erst Jahrzehnte später erhalten würden, sondern auch abgewählte kommunale Wahlbeamte. Beide Beamtengruppen unterfallen keiner Sozialversicherung. Dies muss zu Härtefällen führen, die gerade bei kommunalen Wahlbeamten mit ihrer wichtigen Funktion im staatlichen Gefüge nicht zu vereinbaren und im Übrigen der Attraktivität ihrer Ämter nicht zuträglich wären.

Darüber hinaus führt die Änderung dazu, dass ebenfalls vorgeschlagene Änderungen der Anrechnungsvorschriften in §§ 70 bis 74 Thüringer Beamtenversorgungsgesetz ins Leere gehen, da nach den vorgesehenen Änderungen in § 11 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes Beamte im einstweiligen Ruhestand ohnehin erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze Ruhegehalt erhalten würden. Zu diesem Zeitpunkt geht der einstweilige Ruhestand nach § 30 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz in den dauerhaften Ruhestand über, so dass die vorgesehenen Anrechnungsregelungen nicht mehr greifen würden. Auf ein nicht gezahltes Ruhegehalt kann man nichts anrechnen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich denke, ich habe genug Beispiele dafür angeführt, dass der Gesetzentwurf so grundlegender Überarbeitung

(Minister Geibert)

bedarf, dass er nicht an die Ausschüsse überwiesen, sondern abgelehnt werden sollte. Danke für die Aufmerksamkeit.

(Beifall CDU)

Vielen Dank, Herr Innenminister. Herr Dr. Voß, mir ist signalisiert worden, dass Sie eventuell auch noch zum Sofortbericht ergänzen wollen?

(Zuruf Dr. Voß, Finanzminister: Nein, er hat das gut gemacht.)

Nein. Danke. Vielen Dank.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich darf Sie darauf hinweisen, dass wir jetzt in die Beratung eintreten werden und wir eine vierfache Redezeit haben.

(Zwischenruf Abg. Mohring, CDU: Was?)

Vierfach.

Berichte der Landesregierung grundsätzlich in langer, also doppelter Redezeit, mit den Gesetzentwürfen damit also eine vierfache Redezeit. Ich frage Sie, wer wünscht die Beratung zum Sofortbericht zu Nummer 1 des Antrags? Das sehe ich bei allen Fraktionen. Dann werden wir auch auf Verlangen aller Fraktionen zur Beratung übergehen und mir liegen von allen Fraktionen Wortmeldungen vor. Das Wort hat Herr Abgeordneter Bergner für die FDP-Fraktion.

Vielen Dank, Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, ich will mit den Gesetzentwürfen der Fraktion DIE LINKE beginnen. Durch eine Verfassungsänderung sowie eine Gesetzesänderung sollen zum einen Staatssekretäre zukünftig neben den Ministern Mitglieder der Landesregierung werden, zum anderen sollen politische Beamte abgeschafft werden. Artikel 70 Abs. 2 der Thüringer Verfassung bestimmt seit nunmehr fast 20 Jahren zur Landesregierung, ich zitiere: „Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.“ DIE LINKE will nunmehr auch die Staatssekretäre zu weiteren Mitgliedern der Landesregierung erheben. Warum, meine Damen und Herren der Linksfraktion, wollen Sie eigentlich die Landesregierung mehr als verdoppeln?

(Zwischenruf Abg. Barth, FDP: Gute Frage.)

In Deutschland hat nur der Freistaat Bayern in seiner Verfassung eine Regelung getroffen, dass auch Staatssekretäre Mitglieder der Staatsregierung sind. Es gibt weitere Länder, zum Beispiel BadenWürttemberg oder auch unser Nachbarland Sachsen, die in ihren Verfassungen Regelungen haben, dass Staatssekretäre Mitglieder der Landesregie

rung werden können. Das Grundgesetz und die meisten Bundesländer haben analoge Regelungen wie Thüringen, wonach nur die Minister Mitglieder der Regierung sind. Auch wenn DIE LINKE in ihrem Gesetzentwurf schreibt, dass Arbeitsaufgaben und -strukturen mit denen eines Ministers vergleichbar sind, sind sie eben nur vergleichbar, aber eben nicht gleich und das ist meines Erachtens auch gut so.

(Beifall FDP)