Zu Frage 1: Fragen der Sanierung des Marktes der Stadt Arnstadt standen nicht im Mittelpunkt der Gespräche am 23. Juni 2008 und 29. September 2009.
Zu Frage 2: Bei den Gesprächen am 23. Juni 2008 und 29. September 2009 ging es im Allgemeinen um anstehende Sanierungsvorhaben der Stadt Arnstadt, Schulbaufördervorhaben sowie Vorhaben des Städtebaus und der Projektinitiative „Genial zentral“. Die Sanierung des Marktes der Stadt Arnstadt wurde lediglich am Rande besprochen. Hierbei ging es um die Frage einer möglichen Förderung im Rahmen des Europäischen Fonds für Regionalentwicklung, in Kurzform EFRE. Die Stadt Arnstadt hat dem Thüringer Landesverwaltungsamt in den Gesprächen am 23. Juni 2008 mitgeteilt, dass man gegenwärtig ein geeignetes Büro für die Planung der Sanierung des Marktplatzes suche, um auf dieser Grundlage die Fördermöglichkeiten ausloten zu können.
In dem Gespräch am 29. September 2009 informierte die Stadt Arnstadt das Thüringer Landesverwaltungsamt darüber, dass eine Sanierung des Marktplatzes aufgrund eines entsprechenden Stadtratsbeschlusses vom 3. September 2009 nicht weiterverfolgt werde. Die planerische Bearbeitung sei eingestellt worden.
Zu Frage 3: Die Stadt Arnstadt hat im Rahmen der EFRE-Förderperiode 2007 bis 2013 im Jahr 2008 ein Operationelles Programm erarbeitet, in dem mögliche EFRE-Fördervorhaben benannt wurden.
Die Sanierung des Marktplatzes und die Sanierung des Rathausvorplatzes waren zwei von insgesamt sieben vorgesehenen Vorhaben in Arnstadt. Ca. 1,3 Mio. € wurden als möglicher Kostenrahmen für die Sanierung des Marktplatzes angegeben. Diese Gesamtsumme gliedert sich in 400.000 € im Jahresantrag 2008 und 900.000 € im Jahresantrag 2009. Eine Anmeldung der Förderung beim Thüringer Landesverwaltungsamt erfolgte jedoch nicht.
Ja, danke, Herr Präsident. Frau Staatssekretärin, Sie hatten gesagt, es gab diesen Rahmen von 1,3 Mio. €, also aus dem EFRE. Sind die Mittel in andere Projekte der Stadt Arnstadt dann geflossen?
Ja, wir sind irgendwann gezwungen, die Mittel auch einzusetzen. Das heißt, bei Auslaufen der Förderperiode im Jahre 2013 muss eine zeitlich ausreichende Bewilligung der Vorhaben gegeben sein, um dann auch eine ordnungsgemäße Umsetzung der Maßnahme noch sicherstellen zu können. Insofern erfolgt dann gegebenenfalls irgendwann eine Platzierung der Mittel auf andere Vorhaben.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Frau Staatssekretärin. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Rothe-Beinlich von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Drucksache 5/5932.
Nach uns vorliegenden Informationen hat das Amtsgericht Meiningen kürzlich einen Flüchtlingsaktivisten und Studierenden der Technischen Universität Ilmenau darüber informiert, dass vom Landratsamt Meiningen gegen ihn Erzwingungshaft beantragt wurde. Grund dafür soll dessen Verweigerung sein, eine Bußgeldforderung in Höhe von 62 € zu bezahlen, welche aufgrund eines zweieinhalb Jahre zurückliegenden Verstoßes gegen die sogenannte Residenzpflicht erlassen worden ist.
1. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zum Vorgehen des Landratsamtes Meiningen, Erzwingungshaft in dem eingangs beschriebenen Fall zu beantragen, insbesondere unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit und wie begründet sie ihre Auffassung dazu?
2. Beabsichtigt die zuständige Rechts- bzw. Fachaufsichtsbehörde des Landes das Landratsamt anzuweisen, den Antrag auf Erzwingungshaft zurückzunehmen und wenn nicht, wie begründet sie ihre Haltung dazu?
3. Wie begründet die Landesregierung ihre ablehnende Haltung zur Forderung, das Gebiet des vorübergehenden erlaubnisfreien Aufenthalts für Asylbewerberinnen und Asylbewerber auf den gesamten Freistaat auszuweiten, obwohl selbst ein Evaluationsbericht der Landesregierung und das Votum des Großteils der Thüringer Ausländerbehörden dies empfehlen?
4. Wie passt die Aussage der Ministerpräsidentin Christine Lieberknecht: „Fremde werden Freunde, das ist Ausdruck einer gelebten Willkommenskultur, die wir brauchen.“ (Zitat aus der 102. Sitzung des Thüringer Landtags am 22.11.2012; vgl. Plenarpro- tokoll 5/102 Seite 9578), zu dem beschriebenen Fall der Beantragung von Erzwingungshaft und dem Festhalten an der sogenannten Residenzpflicht?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Rothe-Beinlich beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Landesregierung geht davon aus, dass es sich bei der von der Fragestellung betroffenen Person um einen algerischen Staatsangehörigen handelt, dessen Asylantrag abgelehnt wurde und der derzeit lediglich geduldet wird, demgemäß zur Ausreise verpflichtet ist. Als Asylbewerber oder auch als geduldeter Ausländer war sein Aufenthalt
damals auf das Gebiet des Landkreises Schmalkalden-Meiningen beschränkt. Er wurde im November 2010 in Erfurt angetroffen. Eine Genehmigung zum Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsbeschränkung hatte er nicht. Dieser Verstoß gegen die Aufenthaltsbeschränkung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 98 Abs. 3 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz dar, welche mit einer Geldbuße bis 1.000 € geahndet werden kann. In der Folgezeit wurde deshalb ein Bußgeldbescheid über 58,50 € erlassen, der im April 2011 rechtskräftig wurde. Die Höhe des Bußgeldes zuzüglich Verwaltungsgebühren beträgt mittlerweile 62 €. Im Verwaltungsverfahren machte der Betroffene deutlich, dass er nicht beabsichtige, das Bußgeld zu zahlen. Nach seiner Auffassung sei nicht seine Handlung rechtswidrig, sondern die gesetzliche Norm des Aufenthaltsgesetzes, da diese gegen seine Grundrechte verstoßen würde. Da er das Bußgeld auch in der Folgezeit nicht zahlte, wurde erstmals im August 2011 ein Antrag auf Erzwingungshaft nach § 96 Ordnungswidrigkeitengesetz gestellt. Der Antrag wurde aber im September 2011 wieder zurückgenommen, da das Landratsamt hoffte, die Sache noch ohne diese einschränkende Maßnahme klären zu können. Bis zum Oktober 2012 wurde die Bußgeldforderung gestundet. Da der Betroffene aber nach wie vor nicht bereit war, das Bußgeld zu zahlen, und ein weiterer Vollstreckungsversuch scheiterte, wurde im März 2013 ein erneuter Antrag auf Erzwingungshaft beim Amtsgericht Meiningen gestellt. Es ist nunmehr Sache des Amtsgerichts Meiningen, über die Rechtmäßigkeit der Erzwingungshaft zu entscheiden. Eine Entscheidung des Gerichts über den Antrag liegt noch nicht vor.
Zu Frage 3: Die Beratungen innerhalb der Landesregierung zu dieser Frage sind noch nicht abgeschlossen.
Zu Frage 4: Eine Willkommenskultur setzt immer auch die Bereitschaft der Zuziehenden voraus, sich in die bestehenden Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Dies bedeutet zuerst, sich an die bestehende Rechtsordnung zu halten. Im Übrigen verweise ich auf die Antwort zu Frage 1.
Sehr geehrter Herr Staatssekretär, Sie hatten die Rechtmäßigkeit durchaus ausgeführt, allerdings sind Sie nicht auf meine Frage nach der Einschät
zung zur Verhältnismäßigkeit eingegangen. Für wie verhältnismäßig hält die Landesregierung Erzwingungshaft in einem solchen Fall - es handelt sich um 62 €, die gezahlt werden sollen -, insbesondere mit Blick darauf, wo diese Rechtsnorm im Moment in der Beratung ist, wenn ich das mal so sagen darf?
Zunächst einmal gilt geltendes Recht und ansonsten ist es Sache des Amtsgerichts Meiningen, über diese Frage zu entscheiden.
Herr Staatssekretär, Sie sagten als Antwort auf Frage 3, die Beratungen der Landesregierung seien noch nicht abgeschlossen. Nun wissen wir aber, dass die Evaluation durchaus abgeschlossen ist. Das wurde mir persönlich heute Morgen auch noch mal durch den Innenminister bestätigt. Können Sie denn etwas ausführen, was die Antwort auf Frage 3 zum Thema Evaluationsbericht betrifft? Danke schön.
Ja, Sie haben recht. Das Innenministerium hat einen Bericht erstellt, in dem insbesondere zusammengefasst ist, wie die Stellungnahmen der Ausländerbehörde ausschauen, wie die Rechtslage in anderen Bundesländern ist, aber die abschließende Bewertung der Landesregierung hat noch nicht stattgefunden.
Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke, Herr Staatssekretär. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Fiedler von der Fraktion der CDU in der Drucksache 5/5941.
Mit Beschluss vom 5. März 2013 (Aktenzeichen: 1 BvR 2457/08) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine Regelung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes mit Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar ist. Gemäß dem Beschluss des Bun
desverfassungsgerichts dürfen Hauseigentümer in Bayern mit Beiträgen für kommunale Abwasseranlagen zeitlich nicht unbegrenzt nach Fertigstellung der Investition belastet werden.
1. Ist die dem vorgenannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegende Vorschrift im Bayerischen Kommunalabgabengesetz vergleichbar mit einer Regelung im Thüringer Kommunalabgabengesetz?
2. Hält die Landesregierung eine Novellierung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes aufgrund der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für erforderlich?
Für die Landesregierung antwortet der Staatssekretär im Innenministerium, Herr Staatssekretär Rieder.
(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Jetzt bin ich aber gespannt, wie Sie jetzt wieder „rumeiern“.)
meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Fiedler beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Ja, die Regelung in Artikel 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 Bayerisches Kommunalabgabengesetz ist mit § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz vergleichbar. Inhaltlich bestimmen beide Regelungen den Beginn der Festsetzungsfrist für den Fall der Ungültigkeit einer Satzung. Nach der bayerischen Regelung beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden ist. Nach der Thüringer Vorschrift beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die gültige Satzung beschlossen worden ist.
Zu Frage 2: Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist die bayerische Bestimmung mit Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar. Der bayerische Gesetzgeber ist aufgefordert, bis zum 1. April 2014 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Die Landesregierung prüft bereits intensiv die Auswirkungen der Entscheidung auf Thüringen sowie die möglichen Handlungsalternativen. Es wird dabei eine Abstim