2. In welcher Höhe hätten sich die Einnahmen durch Grunderwerbsteuer für den Freistaat Thüringen belaufen?
3. Prüft die Landesregierung rechtliche Schritte gegen den Verkauf der TLG WOHNEN GmbH, wenn ja, welche und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
4. Wie stellt sich im Falle des Verkaufs der TLG Immobilien GmbH durch den Bund an den Finanzinvestor Lone Star die Situation für den Freistaat Thüringen dar?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr, Frau Staatssekretärin Klaan, bitte.
Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Berninger beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Vom Verkauf der Geschäftsanteile der TLG WOHNEN GmbH an zwei Unternehmen aus dem Konzern der TAG Immobilien AG sind nach Auskunft der TAG Immobilien AG in Thüringen 578 Wohnungen betroffen. 493 dieser Wohnungen befinden sich in Eisenach, 50 in Gotha und 35 in Gera.
Zu Frage 3: Nein, es liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schließen lassen, dass der Verkauf gegen geltendes Recht verstößt.
Zu Frage 4: Beim Verkauf der TLG Immobilien GmbH erfolgt der Verkauf der Geschäftsanteile ebenfalls an zwei Gesellschaften. Auch dieses Rechtsgeschäft unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz nicht der Grunderwerbsteuer.
Nachfragen sehe ich nicht. Dann schaffen wir auch noch die Mündliche Anfrage 12, nämlich die der Abgeordneten Siegesmund von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/5978.
In der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Technologie und Arbeit am 16. April 2013 wurde seitens der Landesregierung über die Förderhöhe und Förderbedingungen berichtet. Genannt wurde unter anderem die GFAW-Förderung, deren Zweckbindung am 31. März 2013 endete.
1. Welche Fördermittel erhielt das Unternehmen „Bosch Solar Energy AG“ beziehungsweise „ersol Solar Energy AG“ vom Land oder landeseigenen Institutionen bis zum 22. März 2013?
3. Wie bewertet die Landesregierung die zeitliche Nähe des Auslaufens der Zweckbindung der letzten GFAW-Förderung zum 31. März 2013 mit der Ankündigung von Bosch am 22. März 2013, das Werk in Arnstadt zu schließen?
4. Inwiefern unterscheiden sich die Förderbedingungen, insbesondere im Bereich der Zweckbindung in Thüringen, von denen in anderen Bundesländern?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie, Herr Staatssekretär Staschewski. Bitte.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Siegesmund beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Der Bosch Solar Energy AG, ehemals ersol Solar Energy AG, ersol ist sells, wurden am 29. September 1999 568.000 € und am 01.07.2005 1,954 Mio. €, also insgesamt 1,522 Mio. € an GRWMitteln bewilligt, die jeweils vollständig ausgezahlt wurden. Außerdem wurde der ersol Solar Energy AG, Rechtsvorgänger der Bosch Solar Energy AG mit Bescheid vom 29. April 2003 ein Zuschuss in der einzelbetrieblichen Technologieförderung in Höhe von 445.054 € für ein FE-Projekt zur Herstellung großflächiger multikristalliner Solarzellen bewilligt, wovon zum erfolgreichen Abschluss des FE-Projekts nur 392.467,73 € benötigt und ausgezahlt wurden. Hinzu kommt eine Förderung in Höhe von 290 € aus ESF-Mitteln in den Jahren 2002 und 2003 zur Förderung der Einstellung schwer vermittelbarer Arbeitsloser. Darüber hinaus ist dem Unternehmen Investitionszulage in Höhe von insgesamt 3,406 Mio. € für zwei Investitionsvorhaben bewilligt worden. Die Investitionszulage wird gewährt aus den Erträgen des Körperschaftssteueraufkommens, die zwischen Bund und Ländern aufgeteilt werden. Insgesamt wurden der Bosch Solar Energy AG ehemalige ersol Solar Energy AG also Zuwendungen in Höhe von 5,320 Mio. €, 468 Mio. € gewährt.
In Thüringen erhielten Unternehmen - ich weiß, Sie haben eigentlich nicht direkt danach gefragt, aber die Intention Ihrer Frage war, denke ich, diese, deshalb sage ich das - der Robert Bosch GmbH insgesamt Investitionsförderungen in Höhe von 33,65 Mio. €, davon 23,79 Mio. € GRW-Förderung, 9,971 Mio. Investitionszulage ohne ESF- und Technologieförderung.
Zu Frage 2: Welche Bedingungen? Die Bewilligung von GRW-Mitteln ist an eine Vielzahl von Bedingungen geknüpft. Ich kann Ihnen gern auch den ganzen Katalog zur Verfügung stellen. Wichtigste Be
dingung ist die Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen bis zum Abschluss des Investitionsvorhabens. An das erste geförderte Investitionsvorhaben war die Bedingung geknüpft, mindestens 61 Dauerarbeitsplätze und 4 Ausbildungsplätze in der Betriebsstätte zu schaffen. An das zweite geförderte Investitionsvorhaben war die Bedingung geknüpft, mindestens 109 Dauerarbeitsplätze sowie 9 Ausbildungsplätze zu sichern und 40 weitere Dauerarbeitsplätze sowie 3 Ausbildungsplätze zu schaffen. Darüber hinaus wurden die weiteren Auflagenbedingungen im Zuwendungsbescheid formuliert. Innerhalb der Zweckbindungsfrist muss die geförderte Betriebsstätte ihre Tätigkeit aufrechterhalten und eigengewerblich genutzt werden, darf nicht eingestellt oder stillgelegt an andere Personen übertragen oder zur Nutzung überlassen werden, noch darf der Förderzweck auf andere Weise entfallen oder nicht erreicht werden. Darüber hinaus wurden dem Unternehmen Auszahlungsmodalitäten sowie Informations- und Aufbewahrungspflichten aufgelegt.
Bei dem zweiten geförderten Investitionsvorhaben wurde ein Anteil in Höhe von 5 Prozent des Investitionszuschusses zudem unter der Bedingung gewährt, dass ein langfristiger Rahmenvertrag für ein konkretes Projekt für die Dauer der Zweckbindefrist mit dem Inhalt der Zusammenarbeit mit Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen besteht. Insbesondere sollen dabei gewonnene F&E-Ergebnisse, neu entwickelte Produkte etc. in die Fertigungsserien bzw. marktreifer Produkte umgesetzt werden. Diese Bedingungen müssen jeweils für die Dauer des Überwachungszeitraums von fünf Jahren erfüllt sein. Der Überwachungszeitraum des letzten Investitionsvorhabens endete am 9. September 2012. Die einzelbetriebliche Technologieförderung wurde unter der Bedingung des zweckentsprechenden Mitteleinsatzes bis zum Ende des Projektzeitraums gewährt. Für die Förderung zur Einstellung schwer vermittelbarer Arbeitsloser wurde die Auflage erteilt, dass das geförderte Beschäftigungsverhältnis 18 Monate nach Beginn bestehen bleibt, auf die Zahlung der Investitionszulage besteht ein Rechtsanspruch nach Investitionszulagengesetz. Hieran geknüpfte Bedingung ist die Erfüllung der Fördervoraussetzung nach § 2 des Investitionszulagengesetzes über einen Bindungszeitraum von fünf Jahren.
Zu Frage 3: Hier ist sicherlich gemeint die Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“. Bedingung dieser Förderung ist, dass der Zuwendungszweck für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens erfüllt bleibt, insbesondere der Erhalt der geschaffenen Dauerarbeitsplätze. Nach derzeit vorliegenden Informationen beabsichtigt die Bosch Energy AG, die geschaffenen Arbeitsplätze bis Ende des Jahres zu
erhalten, das ist dann entsprechend ca. ein Jahr nach dem Überwachungszeitraum, wenngleich auch hier eine zeitliche Nähe festzustellen ist.
Den Hauptgrund der angekündigten Produktionsaufgabe muss ich hier, glaube ich, nicht mehr erwähnen, den haben wir ausführlich diskutiert. Hinsichtlich der Bosch Solar Energy AG wurde eigens eine Task Force unter Federführung des Wirtschaftsministeriums eingerichtet, die mit Vertretern u.a. der Bosch GmbH, dem Betriebsrat, der IG Metall und der Stadt Arnstadt wesentlich über den Erhalt der Arbeitsplätze am Standort Arnstadt berät.
Weil Sie aber, Frau Siegesmund, das Ende des Zweckbindungszeitraums am 31.03. dieses Jahres angesprochen haben, erlaube ich mir noch einen Hinweis: Dies betrifft nicht die Bosch Solar Energy AG, sondern zwei Unternehmen in Thüringen, die zur Boschgruppe gehören, nämlich ein Investitionsvorhaben der Bosch Solar Wafers GmbH und eines der Bosch Solar Modules GmbH, die ebenfalls in Arnstadt ihren Sitz haben. Da ist die Zweckbindungsfrist am 31.03. dieses Jahres ausgelaufen.
Zu Frage 4: Die Förderbedingungen unterscheiden sich in den anderen Bundesländern nicht. Sowohl der GRW-Koordinierungsrahmen als auch das Investitionszulagengesetz geben bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen vor.
Danke schön. Sie hatten eben ausgeführt, wann die Zweckbindungsfrist ausläuft für die diversen zu schaffenden Dauerarbeitsplätze. Dazu meine Frage: Sind unter den Dauerarbeitsplätzen, die dort angerechnet wurden, auch befristete Arbeitsverhältnisse und Leiharbeitnehmer mit erfasst worden und gibt es darüber besondere Erkenntnisse, inwiefern die als Dauerarbeitsplätze hier qualifiziert wurden?
Ich kann Ihnen für diese Fälle, weil das weiter zurückliegt, dann meine Auflistung, soweit uns die vorliegt, gern geben. Wir haben da erst vor eineinhalb Jahren eine Änderung in unserem Hause gemacht, dass wir Dauerarbeitsplätze nur dann anrechnen, wenn sie wirklich keine Leiharbeitsplätze sind, sondern wir haben eine Quotierung eingeführt. Wie sich das jetzt in dem Verhältnis hier genau aufgegliedert hat in den Jahren 2004, 2005 ich kann gern einmal nachschauen, inwieweit die Unterlagen noch vorhanden sind, und das dann zur Verfügung stellen.
Danke, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, halten Sie die Zweckbindungsfristen für angemessen oder gibt es aus Ihrer Sicht Bedarf, diese infrage zu stellen hinsichtlich einer Verlängerung?
Die Frage geht darauf hinaus, sind diese fünf Jahre zu kurz oder müsste man da längere Zweckbindungsfristen haben. Ich glaube, dass man immer die Situation hat, dass man Gefahr läuft, wenn eine Zweckbindungsfrist abläuft, leichter Unternehmen andere Betriebsentscheidungen treffen würden. Ob die fünf, sechs oder sieben Jahre sind, ich glaube, dass fünf Jahre ein guter Zeitraum im Normalfall ist, um gewisse Prozesse, Ansiedlungen entsprechend stabilisiert zu haben. Das ist der Hintergrund von diesem GRW-Rahmen auf Bundesebene.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Damit ist die nach Geschäftsordnung vorgesehene Stunde abgelaufen und ich schließe den Tagesordnungspunkt. Die anderen im Augenblick noch vier Fragen würden wir dann morgen aufrufen.
Gesetz zur Aufhebung des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 5/5967 ERSTE BERATUNG
Herr Präsident, meine Damen und Herren, die LINKS-Fraktion hat einen Gesetzentwurf eingebracht zur Abschaffung des Landeserziehungsgelds. Damit ist auch schon gesagt, was wir wollen. Wir wollen nämlich das letzte Relikt oder eines der letzten Relikte der Althaus’schen Familienoffensive gern abschaffen, das Landeserziehungsgeld. Es ist politisch fragwürdig, es ist fachlich fragwürdig.
Mit der Einführung des Betreuungsgeldes auf Bundesebene ist es auch überflüssig, da wir für ein und denselben Tatbestand zwei verschiedene Förderinstrumente hier in Thüringen haben. Deshalb hat die LINKS-Fraktion nicht nur hier und heute an dieser Stelle gesagt, wir wollen das Landeserziehungsgeld abschaffen. Nein, wir haben auch schon bei den Haushaltsberatungen des Landeshaushalts sowohl für den Haushalt 2012, aber auch im Dezember bei den Beratungen zum Doppelhaushalt 2013/14 gesagt, dass wir das Geld, was in das Landeserziehungsgeld fließt, gern anderweitig verwenden würden. Dabei waren wir nicht allein, auch die Landesregierung, die Sozialministerin Taubert, hatte in ihrem Haushaltsentwurf ebenfalls sogenannte Restposten aus dem Landeserziehungsgeld in Aussicht gestellt für die Erhöhung von Gehältern und Sachmitteln in Beratungsstellen, also bei den Verbraucherberatungsstellen, Schuldnerberatungsstellen, in Frauenhäusern etc. pp. Wir sagen, das ist ein wenig unredlich, wenn man den Beschäftigten in den Beratungsstellen, die alle über hohe Warteschlangen und viel zu tun oder einen hohen Bedarf klagen, wenn wir denen wirklich helfen wollen, dann müssen wir das Geld wirklich freimachen, so dass die Beratungsstellen auch besser finanziert werden können. Da das aus den Mitteln des Landeserziehungsgelds möglich ist, wollen wir hier diese Klammer wieder auf die Tagesordnung setzen und sagen, okay, lasst uns das Landeserziehungsgeld abschaffen. Der Vorschlag von Frau Taubert in der Haushaltsberatung ist eigentlich ganz gut, das Geld aus dem Landeserziehungsgeld hier umzuverteilen in Richtung der Beratungsstellen. Die LINKS-Fraktion stellt mit dem Gesetzentwurf zur Abschaffung des Landeserziehungsgelds genau diesen Punkt zur Diskussion. Wir wollen dieses Relikt der Familienoffensive gern ad acta legen. Wir wollen, dass die Mittel anders genutzt werden, sinnvoller genutzt werden, so dass am Ende eben auch Betroffene hier bessergestellt sind.
Das Landeserziehungsgeld ist aus unserer Sicht nicht der richtige Weg dazu. Deshalb lassen Sie uns dieses Landeserziehungsgeld abschaffen, lassen Sie uns das Geld anderweitig verwenden. In diesem Sinne hoffe ich auf eine intensive und konstruktive Diskussion. Vielen Dank.
Danke, Herr Abgeordneter. Ich eröffne die Aussprache. Als Erster hat das Wort Herr Abgeordneter Koppe von der FDP-Fraktion.