Protocol of the Session on March 21, 2013

Es gibt eine Nachfrage durch die Fragestellerin.

Ich hätte zwei Nachfragen - kann ich gleich beide stellen? Die erste Nachfrage ist: Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor - Sie haben eben ausgeführt, dass bei Veranstaltungen maximal 10 Prozent von der NPD weibliche Anwesende waren -, wie viele Mitglieder der Thüringer NPD Frauen sind? Zum Zweiten: Halten Sie es in der Tat für ausreichend, dass der Verfassungsschutz über den RNF informiert? Sollte es da nicht auch weitergehende Initiativen seitens der Landesregierung, insbesondere aus dem Sozial- und Innenministerium, geben?

Ich kann Ihnen keine exakten Zahlen nennen. Generell ist der Frauenanteil in der NPD aber sehr niedrig und dürfte auch so um 10 Prozent liegen. Die Öffentlichkeitsarbeit macht der Thüringer Verfassungsschutz natürlich auch für die Landesregierung. Das ist ja nicht so, dass man das trennen könnte. Das eine ist das Landesamt für Verfassungsschutz und das andere sind andere Behörden des Landes. Von daher findet eine Öffentlichkeitsarbeit statt.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Adams von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/5835.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Netzanschluss einer Erzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energien in Bechstedt, Landkreis Saalfeld-Rudolstadt

Im Rahmen des Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzepts (ILEK) im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt wurde das Vorhaben "Erhöhung der Wertschöpfung durch erneuerbare Energie" durchgeführt. Im Ergebnis wurde in der Gemeinde Bechstedt ein Biomasseheizwerk mit Fernwärmenetz und Kraft-Wärme-Kopplung gebaut und über das Förderprogramm ILEK gefördert. Beim Netzanschluss der Erzeugungsanlage an das bestehende von der Thüringer Energienetze GmbH (TEN) betriebene Stromnetz sind allerdings Zeitverzögerungen entstanden. Die Netzverträglichkeitsprüfung durch die TEN GmbH zur Ermittlung des gesamtwirtschaftlich und technisch günstigsten Verknüpfungspunktes ergab einen Lösungsvorschlag, der das Projekt mit erheblichen Kosten zusätzlich belastet.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie wird der Netzausbaubedarf im Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz der TEN GmbH im Bereich Königsee/Bechstedt beurteilt?

2. Welche Begründung liegt nach Kenntnis der Landesregierung der Entscheidung der TEN GmbH zugrunde, die Anschlusskosten an den Anlagenbetreiber weiter zu belasten, und wird diese Begründung durch die Landesregierung geteilt?

3. Wie wird das Management bei Netzanschlüssen von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien in Thüringen eingeschätzt und liegen in diesem Zusammenhang Erkenntnisse darüber vor, wie lange Anlagenbetreiber in der Regel auf den Anschluss ihrer Anlage warten müssen?

4. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um im Bereich der Netzanschlüsse von Erzeugungsanlagen an Auseinandersetzungen zwischen Netzbetreibern und Anlagenbetreibern zu vermitteln und damit Entscheidungen im Sinne eines zügigen Ausbaus erneuerbarer Energien im Freistaat Thüringen zu beschleunigen?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie, Herr Staatssekretär Staschewski.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, bitte erlauben Sie mir, bevor ich die Anfrage des Abgeordneten Adams konkret beantworte, für die Landesregierung kurz vorher den Vorgang noch mal zu erläutern. Die Energieaufsicht des Thüringer Wirtschaftsministeriums wurde von der Energiegenossenschaft Bechstedt am 24. Januar dieses Jahres über Probleme beim Anschluss eines BHKW auf Holzvergaserbasis an das Netz der TEN, Thüringer Energienetze GmbH, in

formiert. Zum Anschluss liegt eine unverbindliche Netzauskunft der TEN vom 2. November vor. Der Netzverknüpfungspunkt wurde von TEN an der 15 kV-Mittelspannungsleitung, die unmittelbar am BHKW-Standort vorbeiführt, vorgesehen. Die Energiegenossenschaft hat diesen Netzverknüpfungspunkt am 24.01. abgelehnt und einen Anschluss an das Niederspannungsnetz gefordert. Die Energieaufsicht des Wirtschaftsministeriums hat mit E-Mail vom 6. Februar dieses Jahres um Überprüfung dieses NVP gebeten. Die TEN teilte uns am 13. Februar mit, dass im Rahmen einer erneuten Netzverträglichkeitsprüfung geprüft wird, welcher NVP der wirtschaftlich und technisch günstigste ist. Mit Schreiben vom 19.02. teilte dann die TEN der Energiegenossenschaft Bechstedt mit, dass es bei der Entscheidung vom 2. November bleibt. Gleichzeitig signalisiert aber die TEN Gesprächsbereitschaft. Daraufhin haben wir wieder eine Initiative der Energieaufsicht übernommen und am 18.03. wurde dann ein vereinbarter Gesprächstermin von der TEN abgesagt. Jetzt zu Ihren konkreten Fragen.

Zu Frage 1: Die TEN ist für einen sicheren Betrieb der Niederspannungs- und Mittelspannungsnetze im Bereich Königsee-Bechstedt allein zuständig.

Zu Frage 2: Nach § 13 EEG ist der Netzanschluss für das BHKW auf Holzvergaserbasis von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber, das heißt von der Energiegenossenschaft Bechstedt zu tragen.

Zu Frage 3: Für den Anschluss von Eigenerzeugungsanlagen an das Netz der TEN wird ein diskriminierungsfreies Verfahren durchgeführt. Je nach Aktenlage, Vollständigkeit der Antragsunterlagen kann der Anschluss schneller oder langsamer dauern. Erkenntnisse hinsichtlich der Dauer bis zum Anschluss der jeweiligen Anlage liegen der Landesregierung nicht vor. Hierzu werden nämlich keine Daten erhoben.

Zu Frage 4: Nach regelmäßigen Konsultationen zum Thema Netzanschluss von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien meiner Fachabteilung mit der TEN gibt es grundlegende Änderungen im Antragsmanagement. Seit 01.03. dieses Jahres hat die TEN das Callcenter auf normalen 5-Tage-Betrieb umgestellt. Der Bereich Callcenter und der Bereich förmliche Antragsbearbeitung wurden getrennt. Jeder Anmelder hat künftig einen Bearbeiter bzw. Ansprechpartner/Ansprechpartnerin für seinen Fall. Ein neues Webportal wurde eingerichtet, in dem der Anmelder zwangsgeführt seine Anlagen anmelden kann und das gesamte IT-System zur Verwaltung der Antragstellereinspeiser wurde überarbeitet. Unsere Fachabteilung wird das Monitoring weiter kritisch begleiten.

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller.

(Abg. Adams)

Herr Präsident, ich würde gern gleich meine zwei Fragemöglichkeiten nutzen. Zum Punkt 1 noch mal die Frage: Ist es nicht Sache des Landes, auch wenn wir das abgegeben haben an die Bundesnetzagentur, bleibt es nicht dennoch in der Verantwortung des Landes, sich um den Netzausbau zu kümmern. Das war zu Frage 1 meine Frage. Zu Frage 2: Wie begründet denn die TEN, dass nicht der günstigere Anschluss an das Niederspannungsnetz durchgeführt werden kann? Hat die TEN sich dazu geäußert?

Zu Frage 1 kann ich sagen, Ja, wir kümmern uns, indem wir sogar zu Gesprächen einladen und die Prozesse moderieren, aber die TEN ist dafür verantwortlich. Wenn die dann den Termin absagen, kann ich sie nicht zwingen, dass sie kommen. Das ist leider so. Zu Frage 2 liegt mir jetzt nichts vor, aber wenn ich es in den Akten habe, wie da die genauen Kosten sind, es geht wahrscheinlich um die Kostenberechnung

(Zwischenruf Abg. Adams, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Günstigkeit!)

die Günstigkeit, nach welchen Kriterien die da vorgegangen sind, würde ich Ihnen zuarbeiten.

Danke, Herr Staatssekretär. Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Vorab noch einmal ein Hinweis an die Fraktionen: Wir machen jetzt noch eine Mündliche Anfrage und dann machen wir weiter mit dem Tagesordnungspunkt 29 - Nachwahl.

Ich rufe also auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Huster von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/5846.

Vielen Dank.

Rechtliche Bewertung einer Stellenausschreibung in der vorläufigen Haushaltsführung

In der Stadt Gera wurde im Dezember 2012 eine Stelle des Dezernenten/der Dezernentin „Zentrale Verwaltung und Service“ in den „Öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Gera“, im Kommunalen Anzeiger, zum 1. Mai 2013 in der Besoldungsgruppe A 16 ausgeschrieben, welche bis zum 28. Dezember 2012 lief. Im Zuge der Ausschreibung wurde das entsprechende Auswahlverfahren begonnen.

Im vom Stadtrat beschlossenen Haushalt für das Jahr 2012 ist eine fragliche Planstelle mit A 14 bewertet, eine A 16 gab es nicht. Im Entwurf des Stel

lenplanes 2013 sollte diese Stelle nach A 16 offenbar gehoben oder eine neue Stelle A 16 geschaffen werden, jedoch lag zum Zeitpunkt der Ausschreibung weder ein Beschluss des Stadtrats zum Haushalt 2013 noch eine separate Beschlussfassung zu dieser A 16 vor. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung befand sich die Stadt Gera in der vorläufigen Haushaltsführung, somit galt der 2012 beschlossene Stellenplan.

Inzwischen wurde die Ausschreibung durch die Oberbürgermeisterin zurückgezogen.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 habe ich mich an das Landesverwaltungsamt unter anderem mit der Bitte um Prüfung gewandt, ob die A 16-Stelle hätte ausgeschrieben werden dürfen.

In der Antwort des Landesverwaltungsamtes vom 27. Februar 2013 wird eine Beantwortung meiner Frage vermieden, stattdessen wird darauf aufmerksam gemacht, „dass gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Thüringer Kommunalordnung für die Ernennung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 16 ohnehin eine Beschlussfassung des zuständigen Ausschusses oder des Stadtrates erforderlich gewesen wäre.“

Ich frage die Landesregierung:

1. Hätte die Stadt Gera die A 16-Stelle ohne beschlossenen Haushalt für 2013 und ohne separate Beschlussfassung terminiert zum 1. Mai 2013 ausschreiben dürfen und wie wird dies begründet?

2. Hätte der Stopp der Ausschreibung ebenfalls im Kommunalen Anzeiger der Stadt Gera veröffentlicht werden müssen und wie wird dies begründet?

3. An welche rechtlichen Voraussetzungen sind Stellenausschreibungen, insbesondere hinsichtlich der Fortgeltung des Stellenplans des abgelaufenen Haushaltsjahres, in der vorläufigen Haushaltsführung einer Thüringer Kommune gebunden?

4. Dürfen ausgeschriebene Stellen auch bei noch nicht vorhandener Rechtswirksamkeit der Haushaltssatzung einschließlich Stellenplan, insbesondere hinsichtlich des Gesamtdeckungsprinzips, besetzt werden und wie wird dies begründet?

Für die Landesregierung antwortet das Innenministerium, Herr Staatssekretär Rieder.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Huster beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Der Stellenplan ist Bestandteil des Haushaltsplanes und hat damit Satzungsqualität.

Der Stellenplan ist einzuhalten. Es gibt keine Bestimmung, die eine Ausschreibung im Hinblick auf den zukünftigen Stellenplan verbietet.

Zu Frage 2: Es gibt keine ausdrückliche Regelung, nach der die Aufhebung einer Ausschreibung ebenfalls im Kommunalen Anzeiger der Stadt Gera hätte veröffentlicht werden müssen.

Zu Frage 3: Im Fall der vorläufigen Haushaltsführung gilt der Stellenplan gemäß § 61 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Haushaltsjahr erlassen ist. Im Übrigen verweise ich auf die Antwort zu Frage 1.

Zu Frage 4: Stellen dürfen nur dann besetzt werden, wenn der geltende Stellenplan die erforderliche freie Stelle enthält. Der Stellenplan tritt als Bestandteil des Haushaltsplanes zugleich mit der jeweiligen Haushaltssatzung in Kraft. Dies gilt unabhängig vom Gesamtdeckungsprinzip.

Danke, Herr Staatssekretär. Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Doch, es gibt eine Nachfrage durch den Abgeordneten Kuschel.

Danke, Herr Präsident. Herr Staatsekretär, Sie haben formuliert, es gibt kein Verbot, eine Ausschreibung mit Blick auf einen künftigen Stellenplan vorzunehmen. Muss aber nicht aus der Ausschreibung das hervorgehen, weil möglicherweise, also anderenfalls, ein Rechtsschein erzeugt wird für die Bewerber, in dessen Folge, wenn es dann nicht zur Besetzung kommt, Schadenersatzansprüche gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden könnten?

Wenn eine Stelle ausgeschrieben wird, die erst mit der Haushaltssatzung des kommenden Jahres untersetzt werden kann, muss natürlich die berechtigte Erwartung bestehen, dass das auch die Zustimmung des Satzungsgebers findet. Sollte sich später herausstellen, das ist doch nicht der Fall gewesen, dann kann das gerade, also umgekehrt, ein Grund sein für die Aufhebung der Ausschreibung.

Es gibt eine weitere Nachfrage durch den Abgeordneten Kuschel.