Protocol of the Session on December 14, 2012

mit Bußgeld bedroht wird, verstößt nach Darlegung des Thüringer Landesdatenschutzbeauftragten gegen das Informationsweiterverwendungsgesetz, dem die EU-Richtlinie 2003/98 EG zugrunde liegt. Hiernach ist die Informationsverwendung gerade auch mit Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich als zulässig qualifiziert. Eine Begründungspflicht wird auch in § 5 Abs. 3 angeführt, wenn Daten Dritter betroffen sind. Auch hier wird der Grundsatz des voraussetzungslosen Zugangs zu Informationen ausgeschlossen. Dabei würde ein klug formulierter Katalog sachlicher Abwägungsgründe vollkommen ausreichen.

Zu § 6, zum Verfahren, hatte ich mich bereits geäußert. Sie streichen nunmehr tatsächlich die rechtswidrige Ablehnungsfiktion - dafür hätte es keines Mutes bedurft, das liegt in der Sache selbst - und verkürzen die Frist zur Entscheidung auf einen Monat. So weit, so gut, aber dann gehen Sie so vor, dass Sie dann mit der einseitigen und nicht kontrollierbaren Verlängerungsmöglichkeit - auch ein vollkommen unbestimmter angemessener Zeitraum, also wieder ein sehr schwammiger Begriff - der willkürlichen Nichtbearbeitung bzw. Verzögerung Tür und Tor öffnen.

Dass die Ablehnungsgründe in § 7 viel zu weit gehen, wurde aus der Anhörung von Sachverständigen mehr als deutlich, aber in einem Nebensatz wird die Grundhaltung der Verfasser des Informationsfreiheitsgesetzes besonders deutlich. So kann der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn - Zitat - „die Bearbeitung mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre und dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erheblich beeinträchtigt würde, es sei denn, das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt im Einzelfall das entgegenstehende öffentliche Interesse.“ Auch hier lauert wieder eine versteckte Darlegung zur Begründungspflicht für den Antragsteller, aber auf die will ich nicht weiter eingehen. Etwas anderes wird deutlich. Die Sicherung eines freien Informationszugangs soll nicht zu dem Aufgabenbereich der öffentlichen Stellen gehören. Nicht anders ist es zu verstehen, wenn Informationszugang und Aufgabenerfüllung voneinander abgegrenzt werden oder um es salopp zu sagen, nach Ansicht der Gesetzesurheber muss der Informationsanspruch zurückstehen, wenn die Verwaltung halt gerade ihre Aufgaben zu erfüllen hat. Hier wird besonders deutlich, wie dringend notwendig dieser Gesetzentwurf einen Paradigmenwechsel braucht, wie notwendig es ist, Informationsfreiheit zum Aufgabenbereich der Verwaltung selbst zu machen. Neben den weitreichenden und einschränkenden Ausnahmetatbeständen zum Schutz öffentlicher Belange sind auch die Regelungen zum Schutz privater Interessen für uns viel zu weitgehend, wenn der Zugang zu personenbezogenen Daten und Betriebs- und Geschäfts

geheimnissen de facto nur mit Einwilligung oder bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses möglich ist. Hier verweise ich insbesondere auf die von uns vorgeschlagene Regelung, die sich auf das Informationsfreiheitsgesetz der Hansestadt Bremen bezieht und einen Abwägungstatbestand kennt sowie Klarheit schaffende Regelungen zu Unternehmen schafft, die Aufgaben der öffentliche Daseinsvorsorge vornehmen.

Frau Marx, zu Ihrer Kritik, wir würden den Datenschutz nicht achten: Da haben Sie tatsächlich unseren Änderungsantrag nicht vollständig gelesen. Wir ändern in § 9 nur Satz 1. Deswegen läuft Ihre Kritik, wir würden die Rechte privater Dritter und den Datenschutz nicht achten, vollkommen ins Leere.

(Beifall DIE LINKE)

Satz 2, nach dem es besonders geschützte Daten im Sinne des § 4 Abs. 5 des Thüringer Datenschutzgesetzes gibt, bleibt von unserer Regelung, von unserem Änderungsvorschlag, vollkommen unbenommen und ist uns natürlich auch ein Grundund Kernanliegen.

Zur Gebühren- und Kostenregelung will ich nur zum einen anmerken, dass Sie hier keinesfalls die gängige Praxis übernehmen, sondern einen bürgerunfreundlichen Gebührenund Kostentatbestand schaffen, der geeignet ist, Menschen vom Informationszugang abzuschrecken. Sie haben zu Recht auf unseren Änderungsvorschlag hingewiesen, dass wir Gebührenfreiheit schaffen wollen, und wir sind natürlich auch dankbar, dass die von uns geäußerte Kritik an Ihrem Vorschlag, dass dem Bürger lediglich die Kostenermittlung übermittelt wird, aber nicht die voraussichtlichen Kosten, jetzt durch einen Änderungsantrag, der uns heute hier vorliegt, korrigiert wurde. Es handelt sich hierbei aber tatsächlich nicht um eine redaktionelle Änderung, sondern, wie Herr Adams schon ausführte, um eine Korrektur, die erst auf Hinweis im Innenausschuss durch Sie erfolgte. Vielleicht auch ein Hinweis dafür, dass man sich bei diesem Gesetz tatsächlich dann doch mehr Zeit hätte nehmen müssen, damit nicht solche Stockfehler in dieses Gesetz gelangt wären.

(Beifall DIE LINKE)

Und nun zum Kern - und da kommen wir in den Bereich, wo Frau Marx immer besonders darauf hinweist, dass hier ein großer Verbesserungssprung zum bestehenden Informationsfreiheitsgesetz in Thüringen erreicht würde -, der sogenannten proaktiven Informationsfreiheit in § 11. Angesichts des Vorschlags der SPD-Fraktion aus dem Sommer dieses Jahres wäre es angeraten, hier ein bisschen weniger Euphorie walten zu lassen, Frau Marx, aber nun gut. Aus der Veröffentlichungspflicht in der Überschrift des § 11 wird gleich im ersten Satz „sollen“ eingesetzt - Sie als Juristin wissen, was

„sollen“ bedeutet - zur Führung von Verzeichnissen, aus denen die vorhandene Informationssammlung lediglich hervorging. Lediglich Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne sind öffentlich zu machen, wenn es möglich ist, elektronisch. Ansonsten reicht es wohl, wenn sie im Bürgerbüro liegen. Nach Absatz 2 sollen - da haben wir wieder das schöne „sollen“ - Verwaltungsvorschriften von allgemeinem Interesse öffentlich zugänglich gemacht werden. In jedem Fall werden sie aber in ein Informationsregister aufgenommen, in dem man nachschauen kann, was man dann in einem aufwendigen Antragsverfahren gegebenenfalls zur Einsicht und Übermittlung beantragen kann, und wo man wahrscheinlich zunächst auf einen angemessenen Zeitraum vertröstet wird, um dann mitgeteilt zu bekommen, dass eine Übermittlung der gewünschten Information unterbleibt, weil die Verwaltung gerade wieder ihre Aufgaben zu erfüllen hat. Dieses Informationsregister verkauft Frau Marx uns als Paradigmenwechsel, aber es bleibt dabei, dass Sie dem Bürger eine hohe Schuld übertragen und die Bringschuld der öffentlichen Verwaltung ausschließen.

Auf eine letzte Regelung in Ihrem Gesetz möchte ich eingehen, aus der das eigene Misstrauen gegen die gesetzliche Norm zur Informationsfreiheit einen quasi anspringt. Die Ablehnung von Anträgen auf Informationsfreiheit darf und soll der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit nämlich nicht kontrollieren können, aber genau in den Fällen braucht der von der Ablehnung betroffene Antragsteller das Instrumentarium des unabhängigen Beauftragten. Haben Sie die Befürchtung, dass die infolge des Gesetzeswerks ausgesprochenen Ablehnungen einer Überprüfung nicht standhalten, um diese vorsichtshalber gänzlich auszuschließen? Daran ändert auch die von uns mitgetragene Änderung nichts, die einzige, dass der Informationsfreiheitsbeauftragte quasi Verfassungsrang erhält. Nur allein mit diesem Status wird keine Kontrolle möglich sein.

Meine Damen und Herren, der Gesetzentwurf ist und bleibt und war Murks.

(Beifall DIE LINKE)

Mit unserem Änderungsantrag ist es aber möglich, aus einem Informationsfreiheitsverhinderungsgesetz ein Informationsfreiheitsgesetz zu machen. Die Kerngedanken sind in unserem Änderungsantrag: so viel Auskunft wie möglich, so wenig Ausnahmen wie nötig,

(Beifall DIE LINKE)

die Gewährung von Informationsfreiheit als Prinzip der Verwaltung, eine tatsächliche proaktive Veröffentlichungspflicht und bürgerfreundliche Regelungen, zum Beispiel durch Gebührenfreiheit.

Meine Damen und Herren, ich bitte Sie ausdrücklich um Zustimmung zu unserem Änderungsantrag. Beim Änderungsantrag der FDP werden wir uns enthalten. Viele von Ihnen vorgeschlagene Regelungen teilen wir, denen können wir zustimmen; es gibt andere, die wir ablehnen. In der Summe müssen wir uns tatsächlich hier mit einer Enthaltung zu Ihrem Änderungsantrag äußern. Sollte das Gesetz allerdings auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Innenausschusses stehen bleiben, werden wir dem Gesetzentwurf der Landesregierung nicht zustimmen können. Ich glaube, jeder und jede in diesem Hause, dem bzw. der Informationsfreiheit wirklich am Herzen liegt, sollte ebenso verfahren. Danke.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Vielen Dank. Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen mehr. Für die Landesregierung der Innenminister. Bitte schön, Herr Innenminister.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, der Zugang zu Informationen ist in der Informationsgesellschaft Grundlage und Voraussetzung einer aktiven Teilhabe am gesellschaftlichen wie auch am politischen Leben. Die Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Informationen führt zu Transparenz und Nachvollziehbarkeit behördlichen Handelns und beeinflusst bereits damit nachhaltig das Agieren öffentlicher Stellen. Die durch die Interaktion bewirkte weiter gehende Legitimation staatlichen Handelns stellt ein wesentliches Element eines modernen Staatswesens dar, der die Bürgerinnen und Bürger nicht nur als Adressat staatlichen Handelns betrachtet, sondern als Ausgangs- und Endpunkt eines jeden öffentlich-rechtlichen Tätigwerdens.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung für ein neues Informationsfreiheitsgesetz stärkt vor diesem Hintergrund die Informationsfreiheitsrechte. Dennoch wird und kann das Recht auf Zugang zu Informationen nicht um jeden Preis gewährt werden. Private und öffentliche Interessen, die durch den Informationszugang berührt werden, müssen bedacht und - wo es erforderlich ist - geschützt werden. Der Gesetzentwurf begründet daher nicht nur das Recht auf Informationsfreiheit, er gibt darüber hinaus das Ergebnis der Abwägungen zwischen dem Recht auf Informationszugang und den schutzwürdigen Belangen wieder. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Entscheidung zur Einrichtung eines zentralen Informationsregisters. Nach Bremen und Hamburg ist Thüringen damit das erste Flächenland, das sich in dieser Form zu einer proaktiven Information verpflichtet. Das zentrale Informationsregister bedeutet

für den Bürger, dass er keinen Anspruch in Form eines Antrags mehr geltend machen muss und er auch nicht auf die Bearbeitung seines Antrags mit gegebenenfalls ungewissem Ergebnis warten muss. Durch die Konzentration erübrigt sich zudem ein Suchen der bereits in nicht unerheblichem Umfang zur Verfügung gestellten Informationen der Landes- und Kommunalbehörden. Auch für die Behörden bietet das Register Vorteile. In dem Maße, wie Informationen eingestellt werden, entfallen Einzelanträge und der mit ihrer Bearbeitung verbundene Aufwand. Neben dem Informationsregister und dem Informationsfreiheitsbeauftragten hatte die Landesregierung in ihrem Gesetzentwurf mit der Einführung einer sehr zu Unrecht kritisierten Ablehnungsfiktion die Stärkung des Rechts auf Informationsfreiheit vorgesehen. Ziel dieser Ablehnungsfiktion ist es, dass der Bürger sogleich Widerspruch einlegen kann, wenn die Behörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist über seinen Antrag auf Informationszugang entscheidet. Das gleiche Regelungsziel, nämlich die Gewährleistung einer justiziablen Behördenentscheidung, verfolgt aber auch der Änderungsantrag von CDU und SPD. Mit der dort vorgesehenen Bestimmung des § 6 Abs. 9, wonach die Behörde schriftliche Anträge auch schriftlich zu entscheiden hat bzw. bei mündlichen Anträgen auf Verlangen des Bürgers eine schriftliche Entscheidung ergehen muss, wird dem Rechtsschutzinteresse ebenfalls Rechnung getragen. Ich denke, dass somit der ursprünglich vorgesehenen Ablehnungsfiktion eine durchaus tragfähige Regelungsalternative gegenübergestellt wurde. Im Übrigen sind die Behörden - wie bislang auch - verpflichtet, den Antrag unverzüglich zu entscheiden. Dass die Verpflichtung zur unverzüglichen Bearbeitung von den Behörden anerkannt und umgesetzt wird, hat die Evaluation des Informationsfreiheitsgesetzes gezeigt. 73 Prozent der Anträge wurden innerhalb von zehn Arbeitstagen beschieden und damit weit vor Ablauf der zusätzlich normierten Monatsfrist, in der nochmals 24 Prozent der Anträge beschieden wurden. Nur bei 1,29 Prozent der Anträge hat die Bescheidung bis zu drei Monate gedauert und lediglich bei 0,81 Prozent der Anträge dauerte es noch länger. Diese Zahlen belegen, dass die Thüringer Behörden die Anträge entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung so schnell wie möglich bearbeiten.

Zusammenfassend ist der Gesetzentwurf nach Ansicht der Landesregierung geeignet, die widerstreitenden rechtlichen Interessen nach Offenlegung und Geheimhaltung in einer Weise auszugleichen, die einen generellen Vorrang vermeidet und damit eine sie ausgleichende Lösung bietet.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, lassen Sie mich noch einige wenige Sätze zu den vorliegenden Änderungsanträgen von FDP und der Fraktion DIE LINKE sagen. Der Antrag der FDP deckt in

(Abg. Renner)

Teilen Stellungnahmen in Anhörungsverfahren ab, die bereits der Beschlussempfehlung des Innenausschusses zugrunde liegen. Weiteren vorgeschlagenen Änderungen mangelt es an einem Regelungsbedarf. Dies betrifft etwa die Information über den Abschluss eines Verfahrens, die von § 6 Abs. 9 umfasst ist, oder die ausdrückliche Aufnahme der Beliehenen. Auch die vorgeschlagene Einengung der Bereichsausnahme für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist nicht geeignet, die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Grundsatzurteil vom 13. Dezember 1984 umzusetzen.

Noch einen Satz zum Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE: Auch dieser Antrag ist in Teilen deckungsgleich mit dem Beschluss des Innenausschusses. In weiten Teilen ist der Änderungsantrag allerdings in sich nicht schlüssig. Ich möchte hier nur auf ein Beispiel eingehen. Erstaunlich erscheint insbesondere der Regelungsvorschlag, nach dem zeitweilige Personenzusammenschlüsse durch den Klammerzusatz als Initiativen definiert - auf Antrag von der Kostenerhebung zu befreien sind. Diese Initiativen aber sind nach einem weiteren Änderungsvorschlag gar nicht antragsberechtigt, denn nach der vorgeschlagenen Änderung des § 4 Abs. 4 Satz 1 sollen nur noch natürliche und juristische Personen anspruchsberechtigt sein. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Änderungsantrag in sich fehlerhaft und im Ergebnis nicht geeignet ist, die Interessen der Bürgerinnen und Bürger sowohl als Antragsteller als auch als betroffene Dritte zu wahren.

Abschließend darf ich Sie bitten, dem Gesetzentwurf der Landesregierung zuzustimmen.

(Beifall CDU)

Ich sehe keine Wortmeldung im Plenarsaal. Ich schließe damit die zweite Beratung. Wir kommen zur Abstimmung.

Wir stimmen als Erstes über den Änderungsantrag der Fraktion der FDP in der Drucksache 5/5364 ab. Wer für diesen Änderungsantrag ist, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Ich sehe Zustimmung bei der FDP. Wer ist dagegen? Dagegen sind die Fraktionen der CDU und der SPD. Wer enthält sich? Es enthalten sich die Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE. Damit ist der Änderungsantrag abgelehnt.

Wir stimmen über den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/5367 ab. Wer ist für diesen Änderungsantrag? Die Fraktion DIE LINKE, da sehe ich die Zustimmung. Wer ist dagegen? Dagegen sind die Fraktionen der CDU und der SPD. Wer enthält sich? Es enthalten sich die

Fraktionen der FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Damit ist der Änderungsantrag abgelehnt.

Wir kommen zur Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD in der Drucksache 5/5379. Wer für diesen Änderungsantrag ist, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Fraktionen der FDP, der CDU und der SPD. Wer ist gegen diesen Änderungsantrag? Ein Abgeordneter aus der Fraktion der CDU. Wer enthält sich? Es enthalten sich die Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Enthaltungen bei der Fraktion DIE LINKE. Damit ist der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und SPD angenommen.

Wir kommen nun zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Innenausschusses in der Drucksache 5/5354 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Abstimmung über die Änderungsanträge, die wir im vorhinein abgestimmt haben. Wer für diese Beschlussempfehlung ist, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Fraktionen der CDU und der SPD. Wer ist dagegen? Dagegen sind die Fraktionen der FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE. Wer enthält sich? Ich sehe keine Enthaltungen. Damit ist die Beschlussempfehlung des Innenausschusses unter Berücksichtigung der Abstimmung über die Änderungsanträge angenommen.

Wir kommen nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drucksache 5/4986 in zweiter Beratung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Abstimmung über die Beschlussempfehlung in der Drucksache 5/5354. Wer dafür ist, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das ist Zustimmung bei der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion. Wer ist dagegen? Dagegen sind die Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP. Damit ist der Gesetzentwurf der Landesregierung angenommen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung über dieses Gesetz. Wer in der Schlussabstimmung diesem Gesetz die Zustimmung gibt, den bitte ich jetzt, sich von den Plätzen zu erheben. Danke schön. Wer ist dagegen? Zustimmung bei CDU und SPD. Dagegen sind die Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP. Damit ist der Gesetzentwurf angenommen.

(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: Enthaltun- gen gibt es wohl nicht mehr in diesem Haus?)

Moment. Enthaltungen? 1 Enthaltung des Abgeordneten Fiedler.

(Heiterkeit im Hause)

Ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, es gibt da einen Antrag zur Geschäftsordnung.

(Minister Geibert)

Frau Präsidentin, ich würde gern um Unterbrechung der Tagung bitten und um Einberufung einer Sitzung des Ältestenrats.

Vielen Dank. Mir liegt auch schriftlich ein Antrag zur Sondersitzung des Ältestenrats vor von den Fraktionen der CDU, der SPD und der FDP.

Ich unterbreche damit die Sitzung voraussichtlich erst einmal um eine halbe Stunde. Sie erhalten rechtzeitig, meine Damen und Herren Abgeordneten, über den Gong Mitteilung, wann die Sitzung wieder aufgenommen wird.

Ich bitte die Mitglieder des Ältestenrats sich in das Ältestenratszimmer zu begeben.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich beende die Unterbrechung. Ich möchte Sie über das Ergebnis des Ältestenrats in Kenntnis setzen.

Der Ältestenrat hat zur Kenntnis genommen, dass Frau Vizepräsidentin Rothe-Beinlich am 13.12.2012 einen unangemessenen Facebook-Kommentar über das Parlament veröffentlich hat. Dafür hat sie sich intern im Ältestenrat für Wortwahl und Facebook-Eintrag entschuldigt. Der Beitrag ist mittlerweile gelöscht. Der Ältestenrat sieht mehrheitlich durch diesen Kommentar die Würde der Mehrheit der Mitglieder des Thüringer Landtags und auch des Parlaments als oberstes Organ der demokratischen Willensbildung in erheblicher Weise verletzt. Dies ist mit der besonderen Verantwortung einer Vizepräsidentin, die selbst die Würde und die Ordnung des Hauses zu wahren hat, nicht zu vereinbaren. Aus den Fraktionen der CDU und der SPD wurde eine öffentliche Entschuldigung gefordert. Die Fraktion der FDP verlangt den Rücktritt als Vizepräsidentin.

(Beifall CDU, SPD)