Sie haben geantwortet, dass die Verbände aufgefordert sind, die Namen ihrer Mitglieder zu benennen. Gibt es da einen Zeitpunkt, bis wann die Verbände benannt haben müssen?
Den haben wir erst einmal nicht vorgegeben. Ich sage einmal, wenn man jemanden anschreibt, erwartet man ja, dass man innerhalb der normalen Frist von vier Wochen dann auch eine entsprechende Benennung bekommt. Aber, wie gesagt, es ist doch in einigen Landkreisen nicht so ganz einfach, weil man da noch Gesprächsbedarf hat. Das ist eigentlich der Punkt.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Siegesmund von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, und zwar mit der Drucksache 5/5307.
Verwirklichung des „Thüringer Maßnahmenplans zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“
Der „Thüringer Maßnahmenplan zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ wurde mit großem Engagement der gesellschaftlichen Akteure erarbeitet und schließlich Ende April 2012 von der Landesregierung vorgestellt. Er soll als wesentliche Handlungsgrundlage dienen, um Menschen mit Behinderungen eine selbstverständliche Beteiligung in allen Lebensbereichen zu ermöglichen. Der Umsetzungsprozess des Thüringer Maßnahmenplanes wurde zuletzt beim Treffen des „Außerparlamentarischen Bündnisses für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention“ (3. Dezember 2012) diskutiert. Dabei zeigte sich, dass Unklarheit darüber besteht, wie die Landesregierung diesen Prozess gestalten wird, insbesondere im Hinblick auf die notwendige finanzielle Untersetzung der geplanten Maßnahmen.
1. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die Umsetzung des Thüringer Maßnahmenplans mit finanziellen Haushaltsmitteln untersetzt werden muss, damit für Menschen mit Behinderungen notwendige Rahmenbedingungen geschaffen werden, um ihrem Anspruch auf eine gleichberechtigte Teilhabe und ein selbstbestimmtes Leben zu entsprechen?
2. Welche finanziellen Mittel sowie gegebenenfalls notwendige Personalstellen im Landeshaushalt 2013/2014 sind aus Sicht der Landesregierung für die umfassende Verwirklichung des „Thüringer Maßnahmenplans zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ notwendig?
3. Werden die notwendigen finanziellen Mittel sowie gegebenenfalls notwendige Personalstellen im Landeshaushalt 2013/2014 für die umfassende Verwirklichung des „Thüringer Maßnahmenplans zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ berücksichtigt, wenn ja, in welchen Einzelplänen bzw. Einzelposten und für welche konkreten Maßnahmen und wenn nein, warum nicht?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Soziales, Familie, Gesundheit. Das macht wiederum der Staatssekretär Herr Dr. Schubert.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:
Ich werde die Fragen 1 bis 3 gleich im Zusammenhang beantworten. Wie bereits im Rahmen der Präsentation des hier in Rede stehenden Thüringer Maßnahmenplans am 13. Juli 2012 im Thüringer Landtag angekündigt, wird die Realisierung der einzelnen Maßnahmen unter Federführung des jeweils zuständigen Ressorts bzw. Beauftragten sowie entlang der im Maßnahmenplan festgehaltenen Zeitschiene erfolgen. Demzufolge sind die Einzelressorts und/bzw./oder, je nachdem wie es festgelegt ist, der Beauftragte eigenverantwortlich für die Umsetzung der in ihren Aufgabenbereich fallenden Maßnahmen zuständig. Die Durchführung der Maßnahme erfolgt im Rahmen der den jeweils federführenden Ressorts zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Schaffung eines eigenen Haushaltstitels zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention ist nicht geplant. Die im Jahr 2011 zur Erarbeitung des Thüringer Maßnahmenplans eigene geschaffene Personalstelle besteht weiter fort und fungiert in enger Zusammenarbeit mit dem BMB, also Behindertenbeauftragten und den übrigen Ressorts der Thüringer Landesregierung im Sinne eines sogenannten Focal Points als Ansprechpartner in allen den Maßnahmenplan betreffenden Angelegenheiten. Die ehemaligen Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgruppen zur Entwicklung entsprechender Maßnahmenvorschläge für den Thüringer Maßnahmenplan fungieren indes in ihren Ressorts weiter als Koordinatoren und Multiplikatoren. Zur besseren Steuerung, gegebenenfalls zur Beschleunigung der Umsetzung der im Maßnahmenplan vereinbarten Ziele, wird die Einberufung einer interministeriellen Arbeitsgruppe unter Beteiligung der ehemaligen Arbeitsgruppenleiterinnen und -leiter angestrebt.
Ja, vielen Dank. Herr Staatssekretär, mit Verlaub, das hört sich ein bisschen nach organisierter Unverantwortlichkeit an, deswegen noch einmal zwei Nachfragen.
Zum einen: Wer hat denn die Federführung für die Umsetzung? Zum Zweiten: Können Sie an dieser Stelle sagen, ob der Maßnahmenkatalog in irgendeiner Form Niederschlag in den jeweiligen Fachressorts insofern findet, als dass es entsprechende Aufwüchse gibt, weil zusätzliche Aufgaben in der Regel oft auch mit zusätzlichen Ausgaben verbunden sind?
Also erst einmal, wenn ich eine interministerielle Arbeitsgruppe einrichte, was unser Ziel ist, dann wird die Federführung sicherlich in unserem Ressort sein. Das bleibt aber abzuwarten, ob die eingerichtet wird. Ich denke, das wird dann auf jeden Fall in unserem Ressort sein und ich kann natürlich jetzt und hier nicht beurteilen, welches Ressort in welcher Haushaltsstelle Aufwüchse dort eingestellt hat. Es ist ja nicht alles immer nur mit Geld verbunden, sondern es sind auch viele Dinge, wo einfach andere Regelungen her müssen, die gar nicht mehr Geld kosten, sondern wo man einfach bestimmte Dinge in Gesetzen oder Verordnungen ändern muss. Das muss nicht immer mehr Geld kosten.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Leukefeld in der Drucksache 5/5314 von der Fraktion DIE LINKE.
Faktische Scheinselbstständigkeit durch Missbrauch des Vertragsmodells „selbstständiger Handelsvertreter“?
Auch in Thüringen ist sogenannte Scheinselbstständigkeit ein Thema. So sind aktuell Fälle aus Thüringen bekannt geworden, in denen Unternehmen zur Anbahnung und zum Abschluss von Verträgen mit Personen Vereinbarungen abschließen, die als Handelsvertretervertrag gekennzeichnet sind und in denen diese Personen als selbstständige Handelsvertreter nach § 84 Handelsgesetzbuch bezeichnet werden. Laut § 87 a HGB wird unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines
solchen Erfolgshonorars eröffnet. Allerdings muss es sich dazu auch tatsächlich um eine Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter handeln. In den beschriebenen Verträgen ist unter anderem vereinbart, dass die Betroffenen nur dann Provision erhalten, wenn nach ihrer Tätigkeit ein Vertrag geschlossen, der Vertragspartner seine vertraglichen Pflichten bzw. Leistungen erfüllt und der private Auftraggeber bezahlt hat. Hinzu kommt, dass hier in der Praxis die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und tatsächlicher abhängiger Beschäftigung angezweifelt werden darf, denn diese sogenannten Handelsvertreter dürfen selbst keine Verträge schließen, sondern nur Termine vermitteln und den Vertragsabschluss anbahnen.
1. Welche Kriterien gelten für die Tätigkeit eines selbstständigen Handelsvertreters, insbesondere nach welchen Merkmalen werden diese von unselbstständigen Handelsvertretern bzw. faktisch Scheinselbstständigen abgegrenzt?
2. Wie stellt sich nach Kenntnis der Landesregierung derzeit die Situation in Thüringen hinsichtlich eines etwaigen Missbrauchs des Vertragsmodells „selbstständiger Handelsvertreter“ durch Unternehmen und von Scheinselbstständigkeit generell dar?
3. Wurden bezüglich Scheinselbstständigkeit in Thüringen zwischen 2009 und heute Kontrollen durchgeführt und wenn ja, wie viele und wie viele Missbrauchsfälle, insbesondere bezüglich des Modells „selbstständiger Handelsvertreter“, wurden dadurch aufgedeckt?
4. Welchen konkreten rechtlichen und tatsächlichen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung hinsichtlich des Problems der Scheinselbstständigkeit bzw. der Nutzung von Formen der Selbstständigkeit in Vertragsbeziehungen von Unternehmen bei faktischer abhängiger Beschäftigung der Betroffenen?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie, Herr Staatssekretär Staschewski.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich beantworte die Frage der Abgeordneten Leukefeld für die Landesregierung wie folgt - und auch diesmal eine kurze Erklärung für die jungen Zuschauer. Es geht einfach darum, dass Leute gute Arbeit hier haben, gute Arbeitsverträge und dass wir nachsehen müssen, ob jemand als Selbstständiger eingestuft wird und dann keine Zahlungen in die Rentenkasse zum Beispiel erfolgen. Deshalb ist es wichtig, dass Landesregierung
Zu Frage 1: Der Begriff des Handelsvertreters ist ja im Handelsgesetzbuch definiert und da heißt es: „Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer … Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.“ Somit ist jemand ein Handelsvertreter nur, wenn er selbstständig ist und die Selbstständigkeit stellt allein darauf ab, dass er im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeiten bestimmen kann. Demgemäß gibt es keine unselbstständigen Handelsvertreter, denn wer ohne „selbstständig“ im Sinne dieses Paragrafen ist, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
Zu Frage 2: Als Landesregierung sind wir im Falle des Missbrauchs des Vertragsmodells „selbstständiger Handelsvertreter“ durch Unternehmen auf Hinweise der zuständigen Stellen, das ist Rentenversicherung Bund, oder dritter Personen angewiesen. Die Deutsche Rentenversicherung als zuständige Bundesbehörde prüft von Amts wegen mittels einzureichender Unterlagen, wie Verträge, Gewerbeanmeldungen usw., ob ein selbstständig gemeldeter Handelsvertreter auch tatsächlich selbstständig ist; bei Änderungen hat der Handelsvertreter eine Mitwirkungspflicht. Eine nachträgliche Prüfung erfolgt seitens der Rentenversicherung deshalb in der Regel nicht mehr. Lediglich in Verdachtsfällen ist eine Prüfung möglich. Aufgrund mangelnder Hinweise hat die Landesregierung bezüglich des Missbrauchs des Vertragsmodells durch Unternehmen derzeit keine Kenntnis.
Zu Frage 3: Diesbezügliche Zahlen und Daten liegen der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland nach deren Auskunft weder insgesamt noch für Handelsvertreter im Speziellen vor.
Zu Frage 4: Zuständig ist in dieser Frage der Bund, der auf Nachfrage von uns darauf hingewiesen hat, dass er derzeit keinen systematischen Missbrauch erkennen kann.
Vielleicht noch so weit: Sobald uns irgendwelche Hinweise zukommen, wie zum Beispiel Verträge, die den Anschein erwecken, werden wir der Sache nachgehen und in Zusammenarbeit mit der Rentenversicherung diese konkreten Fälle dann verfolgen.
Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Dann machen wir weiter mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Schubert von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/5317.
Über die auf die Jahre 2011 bis 2013 befristete Erhöhung der Bundesbeteiligung bei den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch um 2,8 Prozent stehen dem Freistaat Thüringen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets des Bundes bis 2013 etwa 10,7 Mio. € pro Jahr zur Verfügung. Nach Aussage des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit stehen diese 10,7 Mio. € pro Jahr wesentlich für Schulsozialarbeit zur Verfügung. Für den Doppelhaushalt 2013/2014 plant die Landesregierung unter dem Kapitel 08 24 Titel 633 06 im Einzelplan 08 zunächst 3 Mio. € und 2014 dann 10 Mio. € für Schulsozialarbeit zur Verfügung zu stellen. Für 2015 verpflichtet sich das Land auf eine Höhe von 6.666.700 € im Wege einer Verpflichtungsermächtigung.
1. Wie schätzt die Landesregierung den Bedarf nach Schulsozialarbeit in Thüringen nach Stellen (Vollbeschäftigteneinheit - VbE) und finanziellen Mitteln in Euro derzeit und in den folgenden drei Jahren ein?
2. In welcher Höhe (VbE und €/Jahr) werden derzeit über das Bildungs- und Teilhabepaket bzw. der Bundesbeteiligung an den KdU Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter finanziert?
3. Wie werden sich insgesamt die zur Verfügung stehenden Mittel für Schulsozialarbeit in Thüringen in den kommenden drei Jahren entwickeln und welche Auswirkungen wird das auf die zur Verfügung stehenden Stellen haben?
4. Wie begründet die Landesregierung die im o.g. Titel für das Jahr 2013 zur Verfügung stehenden 3 Mio. €, den im nachfolgenden Jahr geplanten Aufwuchs auf 10 Mio. € und die ausgesprochene Verpflichtungsermächtigung von 6,6 Mio. € für 2015 in Höhe und Gesamtentwicklung unter Berücksichtigung von Bedarf und Bundesmitteln?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit. Herr Staatssekretär Dr. Schubert, bitte.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: Die Feststellung des Bedarfs nach Schulsozialarbeit liegt in der Zuständigkeit der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Sie erfolgt entsprechend der Regelung des SGB VIII im Rahmen der Jugendhilfeplanung. Mit der nunmehr im Doppelhaushalt 2013/2014 vorgesehenen Landesförderung wird den Kommunen im Anschluss an die auslaufende Förderung des SGB II erstmals eine verlässliche Finanzierung ermöglicht. Erst in deren Folge wird gemeinsam mit den Landkreisen und kreisfreien Städten der Bedarf sachgerecht und plausibel zu definieren sein. Die Kommunen benötigen wiederum zur Bedarfsdefinition diese erst nach Verabschiedung des Haushalts gegebene verlässliche Finanzierungsgrundlage. Die Landesregierung wird deshalb vor deren Abstimmung mit den Kommunen an der zu erarbeitenden Förderrichtlinie keine Aussage zum Bedarf treffen. Sie wäre angesichts der beschriebenen Rahmenbedingungen zwangsläufig spekulativ.