Protocol of the Session on December 13, 2012

tastrophenschutzes, von deren Funktionsfähigkeit oftmals Leben und Gesundheit von Menschen und der Erhalt bedeutender Sachwerte abhängen, einen hohen Stellenwert und einen klaren Vorrang vor Belangen der Arbeits- oder Dienstpflichten eingeräumt, gleichermaßen jedoch auch einen angemessenen Interessenausgleich in Form einer finanziellen Ausfallentschädigung an den Arbeitgeber geregelt. Eine Freistellung für private Arbeitgeber von möglichen Haftungsansprüchen, die sich nachweislich aus dem Einsatz von Mitgliedern freiwilliger Feuerwehren ergeben, sieht das Gesetz nicht vor. Nachteilige, allein auf dieser Tatsache beruhende Auswirkungen auf die Bereitschaft von Arbeitsuchenden oder Arbeitnehmern zu einer Mitgliedschaft in freiwilligen Feuerwehren oder anderen Hilfsorganisationen sind der Landesregierung jedoch nicht bekannt. Der Annahme widerspricht schon die große Anzahl von mehr als 38.000 Angehörigen, die allein in den Einsatzabteilungen der freiwilligen Feuerwehren ehrenamtlich tätig sind und im Regelfall auch die notwendige Unterstützung ihrer Arbeitgeber erfahren.

Damit bin ich bei der Frage 2 angekommen, die beantworte ich mit Nein.

Zu Frage 3: Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor.

Zu Frage 4: Die Freistellungszeiten und die Höhe der Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an private Arbeitgeber werden landesseitig statistisch nicht erfasst.

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller.

Vielen Dank, Herr Präsident, vielen Dank, Herr Staatssekretär. Der klassische Fall, auf den ich abziele, ist ja der etwa eines kleinen Handwerksmeisters, der vielleicht zwei Mitarbeiter noch hat und mit denen irgendwo termingerecht beispielsweise eine Baustelle fertigstellt, sagen wir mal zum Beispiel ein Klempner und ein Heizungsbauer, die an einem bestimmten Tag einen Termin zu erfüllen haben und es gerade so schaffen könnten. Jetzt tritt der Fall ein, dass beide Mitarbeiter, die in der freiwilligen Feuerwehr oder im Technischen Hilfswerk sind, zu einem Einsatz gerufen werden und sie schaffen diesen Termin nicht und machen sich damit schadenersatzpflichtig, weil danach Terminketten zum Beispiel auf einer Baustelle ins Stürzen kommen. Eine Verpflichtung, ihn für diesen Schadenersatz zu entschädigen, gibt es nicht, haben Sie gesagt. Aber gibt es aus Ihrer Sicht das Recht, eine solche Entschädigungsleistung als Kommune zu leisten?

Die Kommune ist nach der Haushaltsordnung verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten. Das heißt, sie ist auch nur befugt, Gelder zu zahlen, wenn dahinter eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die besteht in diesem Fall nicht, so dass ich auch keine Möglichkeit sehe, hier gewissermaßen auf freiwilliger Basis etwas zu zahlen, was das Gesetz nicht vorsieht.

Eine weitere Nachfrage durch den Fragesteller.

Vielen Dank, Herr Präsident, vielen Dank, Herr Staatssekretär. Stimmen Sie mir zu, wenn das so ist, wie Sie es gerade geschildert haben, dass das für Arbeitgeber natürlich ein Nachteil ist und für Arbeitnehmer ein Grund ist, dass sie sich nicht für den Dienst in der Feuerwehr oder im Technischen Hilfswerk entscheiden könnten, weil sie Angst um ihren Arbeitsplatz haben?

Ich habe eben schon gesagt, dass es sich hier nicht um ein generelles Problem handelt. In Einzelfällen kann man solche Konstellationen natürlich nicht ausschließen. Das kann man aber auch vor Ort regeln, indem man sich etwa darauf verständigt, dass in solchen Fällen der betreffende Feuerwehrmann nicht als Erster zum Einsatz gerufen wird, sondern andere, bei denen die Situation jetzt so nicht besteht.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Kemmerich von der Fraktion der FDP in der Drucksache 5/5301.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Mit dem Beschluss (Drucksache 5/4786) des Thüringer Landtags in seiner 94. Sitzung am 20. Juli dieses Jahres wurde die Landesregierung unter anderem aufgefordert, sich bis Klärung für eine Aussetzung des Tarifsystems (ab 1. April 2013) der GEMA - das ist die Gesellschaft, die sich um die Verwertung der Musikrechte (das an die jungen Gäste auf der Tribüne) in Diskotheken und Veranstaltungen einsetzt - einzusetzen. Hier geht es um eine signifikante Steigerung.

Ich frage die Landesregierung:

1. Was hat die Landesregierung zur Umsetzung des Beschlusses (Drucksache 5/4786) bisher getan?

2. Welche weiteren Initiativen plant die Landesregierung, um einen sinnvollen Interessenausgleich zwischen Wirtschaft, Vereinen sowie ehrenamtlich Tätigen und Kulturschaffenden zu ermöglichen?

3. Welche insgesamt transparente und gerechte Tarifregelung für alle GEMA-Vertragspartner hat die Landesregierung im Hinblick auf die Ausgestaltung des Tarifsystems gesehen und wie konnte sie diese bei der GEMA umsetzen?

4. Wie viele Clubs, Diskotheken, Musikkneipen, Feste und Festivals in Thüringen sind der Landesregierung bekannt, die aufgrund des Ausmaßes der derzeitigen Gebührenerhöhung von ihrer Existenz im Jahr 2013 bedroht sind?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie. Herr Staatssekretär Staschewski, bitte.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Gäste auf der Tribüne, ich möchte es noch mal verstärken, was eben Abgeordneter Kemmerich gesagt hat, hier geht es um die Tatsache - um das kurz zu erläutern -, wie viel Geld muss jemand zahlen, wenn er gewisse Musik abspielt in der Diskothek oder als Verein bei Veranstaltungen. Das kann sehr teuer werden. Das würde die Eintrittspreise erheblich erhöhen bzw. teilweise die Durchführung seitens von Vereinen, Diskoveranstaltungen usw. nicht mehr möglich machen, wenn man da keine klare Regelung findet. Um das geht es hier.

Ich antworte auf die Frage des Abgeordneten Kemmerich für die Landesregierung wie folgt: Wie Sie wissen, ist eine unmittelbare Einwirkung der Landesregierung auf das Schiedsverfahren nicht möglich, wie bereits auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten König von den LINKEN in der Fragestunde am 21. September ausgeführt wurde. Wie aber im Beschluss des Landtags vom 20. Juli gefordert, hat sich deshalb die Landesregierung gemeinsam mit allen anderen Bundesländern auf den Weg gemacht und eine Initiative ins Leben gerufen. So wurde in der Sitzung der Wirtschaftsministerkonferenz am 3. und 4. Dezember dieses Jahres das Thema aufgegriffen und einstimmig beschlossen, an die GEMA heranzutreten, damit diese auf die Einführung der geplanten neuen Tarifstruktur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens verzichtet. Die Landesregierung hat dabei auch zur Kenntnis genommen, dass mittlerweile zwischen ersten Spitzenverbänden aus Kultur und Veranstal

tungswirtschaft und der GEMA neue Gesamtverträge mit Regelungen zur Vergütung für die Werknutzung vereinbart wurden.

Zu Frage 2: Da die Gesetzgebungszuständigkeiten für das Urheberrechtsgesetz und das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ebenso wie die Aufsicht über die GEMA beim Bund liegen, wird die Landesregierung, wie bereits auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten König in der Fragestunde vom 21. September ausgeführt, auch in Zukunft Initiativen zum Ausgleich der Interessen zwischen Urhebern und Verwertern gemeinsam und in enger Abstimmung mit den anderen Bundesländern und dem Bund aufnehmen, so wie das jetzt Anfang Dezember geschehen ist. Wir werden dabei auch auf eine mögliche Änderung der gesetzlichen Grundlagen - erfahrungsgemäß wissen wir, dass das mehr Zeit in Anspruch nimmt. Hier gilt es zudem, eine Initiative der EU-Kommission zu berücksichtigen, die inzwischen den Entwurf einer Richtlinie zur Regelung des Rechts der Verwertungsgesellschaften vorgelegt hat. Darin vorgesehen sind auch Vorgaben zur Ausgestaltung transparenter Verfahren und zur Neuausgestaltung des Verhältnisses zwischen Verwertungsgesellschaft und Verwertern.

Zu Frage 3: Die Landesregierung hat - wie bereits in der Antwort zu Frage 1 hingewiesen - keine unmittelbare Möglichkeit, eine gerechte und transparente Tarifregelung selbst zu entwickeln und gegenüber der GEMA umzusetzen. Die Vereinbarung von Vergütungsregelungen durch Tarife nach den Regelungen des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes liegt in der Verantwortung der Urheber und Verwertungsgesellschaften einerseits und der Verwerter andererseits und unterliegt insoweit der Privatautonomie. Der Landesregierung steht auch darüber hinaus keine unmittelbare Kompetenz zu, eine Tarifregelung für die Vergütung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke gegenüber der GEMA umzusetzen. Dazu verweise ich auf die Antwort zu Frage 2.

Ungeachtet dessen wird die Landesregierung die weiteren Verhandlungen zwischen der GEMA und den Spitzenverbänden der Verwerter ebenso beobachten wie den Fortgang des bereits eingeleiteten Schiedsverfahrens und aus den dabei gewonnenen Erkenntnissen das Erfordernis einer Änderung der bestehenden gesetzlichen Regelungen bewerten. Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz muss einen gerechten Interessenausgleich zwischen Urhebern von Werken und Werknutzern ermöglichen. Wie zu den Fragen 1 und 2 dargestellt, kann hier aber nur ein gemeinsames Vorgehen von Bund und Ländern zum Erfolg führen und muss die angekündigte Richtlinie der EU-Kommission berücksichtigt werden.

Zu Frage 4: Auch dazu habe ich mich schon am 21. September geäußert. Hier liegen der Landesre

gierung keine konkreten Erkenntnisse vor, die bewertet werden können. Die Auswirkungen der von der GEMA angestrebten Tarifreform lassen sich derzeit auch noch nicht abschließend bewerten, schon da sie abhängig sind von den einzelnen zwischen der GEMA und den jeweiligen Spitzenverbänden der Veranstaltungswirtschaft abzuschließenden Gesamtverträgen. Gerade aus dem kulturellen Bereich wurden in den letzten Wochen Gesamtverträge durch einzelne Spitzenverbände mit der GEMA geschlossen und damit eine Verständigung über die künftigen Tarife erzielt, so zum Beispiel mit dem Bund Deutscher Karneval, das müssen Sie wissen, Herr Kemmerich. Gesamtverträge bestehen inzwischen auch zwischen GEMA und dem Verband Deutscher Discotheken-Unternehmer sowie der Deutschen Disc-Jockey Organisation. Hier konnte der Tarifstreit durch vertragliche Verständigung entschärft werden. Die Landesregierung hat im Übrigen ein eigenes Interesse daran, dass vielfältige Angebote an Festen und Festivals, aber auch das Netz an Kneipen, an Musikkneipen, an Clubs und Discotheken zu erhalten, da diese eine Basis für die kulturelle Teilhabe darstellen und auch übrigens als Wirtschaftsakteure relevant sind.

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär, für die sehr ausführliche Antwort. Sie sprachen von der Wirtschaftsministerkonferenz. Hat die sich einen Zeitplan gegeben? Denn es droht ja am 01.04. nun mal per se die Umsetzung dieser GEMA-Beschlüsse und die könnten verheerende Folgen haben, wenn man nicht vorher eingreift. Ist ein Bundesland oder ein Wirtschaftsminister als federführend herausgearbeitet worden?

Federführend ist die Bundesregierung, somit das Bundeswirtschaftsministerium. Wir haben gemeinsam - das war auch unser Appell, wir können letztendlich keinen Zwang ausüben - gesagt, bevor die neue Tarifstruktur eingeführt wird und bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens muss hier eine Lösung im gegenseitigen Einverständnis geklärt sein. Also es darf nichts passieren, keine Nägel mit Köpfen gemacht werden, bevor nicht das Schlichtungsverfahren abgeschlossen ist und eine gütliche Einigung da ist. Die Federführung muss der Bund machen, weil der dafür zuständig ist, aber er hat volle Rückendeckung, von allen Ländern übrigens, in dieser Frage.

(Staatssekretär Staschewski)

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär.

Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Jung von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/5306.

Danke schön.

Umsetzung des Thüringer Seniorenmitwirkungsgesetzes

Das Thüringer Seniorenmitwirkungsgesetz ist am 31. Mai 2012 in Kraft getreten. Auf seiner Grundlage können Seniorenbeiräte gebildet und Seniorenbeauftragte gewählt werden. Außerdem soll ein Landesseniorenrat einberufen werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welchen Gemeinden und Landkreisen wurden bereits Seniorenbeiräte gebildet?

2. In welchen Kreisen und kreisfreien Städten wurde bereits eine Seniorenbeauftragte bzw. ein Seniorenbeauftragter gewählt?

3. Wann wird der Landesseniorenrat konstituiert?

4. Welche Personen sind für welche Organisationen neben den Seniorenbeauftragten Mitglied im Landesseniorenrat?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, Herr Staatssekretär Dr. Schubert.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Jung wie folgt:

Zu Frage 1: Nach hiesigem Kenntnisstand wurden bisher in 32 Kommunen Seniorenbeiräte gebildet. Eine entsprechende Auflistung würde ich Ihnen gern im Anschluss übergeben, weil ich sie nicht alle vortragen will.

Zu Frage 2: Nach hiesigem Kenntnisstand wurden bisher in fünf Landkreisen und kreisfreien Städten Seniorenbeauftragte gewählt und bestellt. Heute ist übrigens mit der Post dann von Gotha das eingegangen, also sind es schon sechs geworden. Das ist zwar auch noch nicht genug, aber immerhin. Fünf weitere Landkreise und kreisfreie Städte haben eine Wahl für das I. Quartal 2013 angekündigt. Auch hier würde ich Ihnen dann eine Liste übergeben.

Zu Frage 3: Der Landesseniorenrat soll den Landesseniorenbeirat als Beratungsgremium der Landesregierung ablösen. Sobald die bis zu 40 stimmberechtigten und beratenden Mitglieder für den Landesseniorenrat von den verschiedenen Institutionen und Verbänden benannt und bestimmt sind, kann sich dieser konstituieren.

Zu Frage 4: Sobald die nach dem Thüringer Seniorenmitwirkungsgesetz dazu aufgeforderten Verbände und Institutionen die Mitglieder für den Seniorenrat mitgeteilt haben, können die Namen namentlich benannt werden.

Es gibt eine Nachfrage durch die Fragestellerin.

Gehe ich richtig in der Annahme, Herr Staatssekretär, dass, solange die 40 Mitglieder nicht existieren, weil sie einfach nicht gewählt sind, momentan auf Landesebene kein Landesseniorenrat ist, oder ist der vorher gewählte Landesseniorenbeirat weiter im Amt?

Ja, der ist weiter im Amt. Ob das jetzt genau die 40 sein müssen, grundsätzlich sollte er 40 sein. Irgendwann müssen wir da einmal einen Strich ziehen, denn es wird vielleicht auch Kreise und kreisfreie Städte geben, die niemanden benennen werden, weil sie das in kommunaler Selbstverwaltung realisieren. Aber die Ministerin hat jetzt schon mit dem Gemeinde- und Städtebund darüber gesprochen und wird beim Landkreistag noch einmal vorsprechen und dann werden wir irgendwann sagen müssen, so, das ist es jetzt. Dann würden wir Ihnen auch noch einmal die Auskunft geben, welche Personen in dem Seniorenrat Mitglied sind.