1. Ist es zutreffend, dass die künftige Gemeinde „Amt Wachsenburg“ im Jahr 2013 keine Schlüsselzuweisungen erhält?
2. Welche finanziellen Auswirkungen entstehen durch die Bildung der Gemeinde „Amt Wachsenburg“ auf die zu zahlende Finanzausgleichsumlage (sogenannte Reichensteuer) für die bisherige Gemeinde Ichtershausen im Jahr 2013?
3. Welche finanziellen Auswirkungen entstehen für die Stadt Arnstadt durch die Bildung der Gemeinde „Amt Wachsenburg“, insbesondere mit Blick auf die Auftragskostenpauschale und den daraus finanzierten Verwaltungsanteil für die Erfüllung der Wachsenburggemeinde?
4. Welche finanziellen Auswirkungen entstehen für den Ilm-Kreis durch die Bildung der Gemeinde „Amt Wachsenburg“, insbesondere hinsichtlich der Höhe der Kreisumlage?
Für die Landesregierung antwortet das Finanzministerium, und zwar macht das der Staatssekretär Diedrichs.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, im Namen der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel wie folgt:
Zu Frage 1: Auf Basis des dem Landtag vorliegenden Entwurfs eines Thüringer Gesetzes über die Änderung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen würde die künftige Gemeinde „Amt Wachsenburg“ keine Schlüsselzuweisungen erhalten. Hintergrund sind die hohen Steuereinnahmen und damit die hohe Steuerkraftmesszahl der bisherigen Gemeinde Ichtershausen.
Zu Frage 2: Im Jahr 2012 wurde für die Gemeinde Ichtershausen eine Finanzausgleichsumlage in Höhe von 1.862.884 € festgesetzt, die im Jahr 2013 zu zahlen ist. Die Höhe der Finanzausgleichsumlage ändert sich auch nicht durch den zuvor genannten Gesetzentwurf. Die Zahlungspflicht geht insoweit auf die neue Gemeinde „Amt Wachsenburg“ über. Für die neue Gemeinde „Amt Wachsenburg“ würde auf Basis einer Modellrechnung, die sich auf den zuvor genannten Gesetzentwurf bezieht, im Jahr 2013 eine Finanzausgleichsumlage von rund 2.445.900 € festgesetzt werden, die im Jahr 2014 zahlbar wäre. Ohne den Gemeindezusammenschluss müsste die Gemeinde Ichtershausen auf Basis des Jahres 2013 im Jahr 2014 eine Finanzausgleichsumlage von rund 2.772.600 € zahlen. Insofern führt der Gemeindezusammenschluss nicht nur zu einem Wegfall der Schlüsselzuweisungen der Wachsenburggemeinde, sondern auch zu einer Verringerung der künftigen Finanzausgleichsumlage.
Zu Frage 3: Die Stadt Arnstadt erhält im Jahr 2012 für die Erfüllung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises für die Wachsenburggemeinde insgesamt 26.472,42 €. Mit der Bildung der Gemeinde „Amt Wachsenburg“ erhält die Stadt Arnstadt kein Geld mehr aus der Auftragskostenpauschale beziehungsweise dem Mehrbelastungsausgleich für die Wachsenburggemeinde. Die Aufgabenerfüllung für die übertragenen Aufgaben der Wachsenburggemeinde fällt damit ebenfalls bei der Stadt Arnstadt weg. Für die Erfüllung weiterer kommunaler Aufgaben zahlt die Wachsenburggemeinde nach eigenen Angaben an die Stadt Arnstadt im
Jahr 2012 eine Umlage von rund 15.000 €. Diese fällt im Rahmen einer Gemeindefusion im Jahr 2013 ebenfalls weg. Allerdings entfällt damit auch hier die diesbezügliche Aufgabenerfüllung durch die Stadt Arnstadt.
Zu Frage 4: Die Umlagegrundlagen des Ilm-Kreises sinken auf Basis des zuvor genannten Gesetzentwurfs zum FAG durch den Gemeindezusammenschluss um rund 600.000 €. Ursächlich hierfür ist der Wegfall der Schlüsselzuweisungen der Wachsenburggemeinde. Auf Basis des aktuell gültigen Kreisumlagesatzes von 36 Prozent würde das Kreisumlagesoll durch die Auswirkung der Gemeindefusion um rund 216.000 € sinken. Zugleich steigen bei einer Gemeindefusion aufgrund der geringeren Umlagegrundlagen die Schlüsselzuweisungen des Ilm-Kreises um rund 144.000 €. Vielen Dank.
Danke schön. Herr Staatssekretär, vielen Dank. Sie haben im Zusammenhang mit Auftragskostenpauschale oder Mehrbelastungsausgleich darauf verwiesen, dass die Stadt Arnstadt nicht mehr die Anteile für die Wachsenburggemeinde bekommt, aber gleichzeitig dort die Aufgaben entfallen sind. Wie sehen Sie denn als Vertreter der Landesregierung den Umstand, dass aber das dafür vorgehaltene Personal bei der Stadt Arnstadt immer noch vorhanden ist und aufgrund der beamten- und tarifrechtlichen Regelungen überhaupt nicht kurzfristig die Stadt Arnstadt in der Lage ist, diesen Personalbestand „zurückzufahren“? Zweitens: Aus den hier dargestellten finanziellen Auswirkungen, inwieweit haben dabei die Stadt Arnstadt und der IlmKreis Anspruch auf Erstattung der resultierenden Mindereinnahmen infolge dieses Gesetzes?
Zunächst einmal zu der Frage des Personalminderbedarfs: Angesichts der Zahlen, über die wir hier sprechen, entsteht allenfalls ein geringfügiger Minderbedarf an Personal. Bei den übertragenen Aufgaben hatte ich 26.000 € genannt. Wie viele Stellen damit verbunden sind, kann ich Ihnen nicht sagen. Ich gehe aber davon aus, dass dieser Minderbedarf
Zum Zweiten, was einen finanziellen Ausgleich betrifft, hierauf besteht nach meiner Kenntnis kein Rechtsanspruch. Sie meinen den Ausgleich für die Mindereinnahmen aus Schlüsselzuweisungen für eine neue Einheitsgemeinde. Dazu gibt es keinen Anspruch auf Ausgleich.
Danke, Herr Staatssekretär. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Stange von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/ 5284.
Im „Neuen Deutschland“ vom 28. November 2012 wird von einer Bremer Bundesratsinitiative berichtet, derzufolge die rezeptfreie Abgabe der „Pille danach“ im Bundesrat abgelehnt worden sei. In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Bundestag zu „Pille und ‚Pille danach’“ (Bundestagsdrucksache 17/10557) heißt es unter anderem in Punkt 6, dass sich derzeit keine Mehrheit für die Entlassung von Notfallkontrazeptiva aus der Verschreibungspflicht im Bundesrat abzeichne, und unter Punkt 7 und 8, dass die Bundesregierung weder zum Abstimmungsverhalten noch zu möglichen Bedenken einzelner Bundesländer, die eventuell in nicht öffentlichen Sitzungen der Ländergremien geäußert wurden, Stellung nehmen könne. Anderen Quellen, wie zum Beispiel einer Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Brandenburger Landtag, zufolge, habe sich Bremen bei der Gesundheitsministerkonferenz im Juni 2012 darum bemüht, dass ein solcher Bundesratsantrag auf den Weg gebracht wird, und sei bereits dort gescheitert.
1. Welche Position hat die Landesregierung zur Änderung der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln hinsichtlich der rezeptfreien Abgabe der sogenannten Pille danach?
2. Gab es im Bundesrat eine Diskussion zu dem oben genannten Thema und wie hat sich die Landesregierung dabei verhalten?
3. Wie haben sich die Vertreter der Landesregierung bei der Diskussion auf der Gesundheitsministerkonferenz zu dem Anliegen Bremens verhalten, die „Pille danach“ rezeptfrei abzugeben?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit. Ich sehe schon den Herrn Staatssekretär Dr. Schubert.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Stange wie folgt:
Das für Gesundheit zuständige Ressort der Landesregierung lehnt die rezeptfreie Abgabe der sogenannten Pille danach und damit die Herausnahme des Wirkstoffs Levonorgestrel aus der Verschreibungspflicht für die Notfallrezeption ab. Die Initiative von Bremen für eine entsprechende Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung wird so wie im Übrigen auch von der Mehrheit der Länder nicht unterstützt. Die Landesregierung hat insgesamt jetzt gesehen - das Thema nicht debattiert. Ein zur diesjährigen Frühjahrssitzung der Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesgesundheitsbehörden und zur Amtschefkonferenz der Gesundheitsministerkonferenz im Mai 2012 von Bremen eingebrachter entsprechender Beschlussvorschlag zur Herausnahme der „Pille danach“ aus der Verschreibungspflicht fand keine Ländermehrheit.
Die Fragen 2 und 3 würde ich zusammen beantworten: Ein zur diesjährigen Frühjahrssitzung der Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesgesundheitsbehörden und zur Amtschefkonferenz im Mai 2012 von Bremen eingebrachter entsprechender Beschlussvorschlag zur Herausnahme der „Pille danach“ aus der Verschreibungspflicht fand keine Mehrheit. Deshalb wurde - wie schon unter 1 ausgeführt - der Tagesordnungspunkt auch nicht auf der Gesundheitsministerkonferenz behandelt. Auch im Bundesrat wurde eine solche Initiative nicht eingebracht. Demzufolge gab es auch keine Diskussion und keine Positionierung der Landesregierung hierzu. Eine aktuelle Initiative oder gar ein entsprechender Änderungsantrag, wie von Bremen andiskutiert wurde, ist uns nicht bekannt.
Danke. Herr Staatssekretär, Sie haben ja zu Beginn der Ausführungen geäußert, dass die „Pille danach“ im Prinzip abgelehnt wird durch die Landesregierung. Ich habe aber nicht gehört, was die ursächlichen Gründe sind. Vor allem frage ich vor dem Hintergrund, dass vor allen Dingen eine Vielzahl von europäischen Nachbarländern seit vielen Jahren die „Pille danach“ rezeptfrei gestellt haben und
Da muss ich Ihnen sagen, Sie haben auch nicht danach gefragt, warum wir das abgelehnt haben. Deshalb habe ich es nicht beantwortet. Sie haben nur gefragt, welche Position die Landesregierung hat. Da habe ich gesagt, die Landesregierung hat insgesamt keine Position, weil sich die Landesregierung in Summe nicht damit beschäftigt hat, sondern das für Gesundheit zuständige Ressort hat eine Position, das ist Ablehnung. Die Diskussion bei dem Thema ist ein bisschen differenziert zwischen den für den Bereich Jugend zuständigen Leuten und denen, die die gesundheitlichen Aspekte sehen. Für unser Haus ist der gesundheitliche Aspekt mehr ausschlaggebend, da die Risiken, die mit dem Wirkstoff verbunden sind, wenn die Verschreibungspflicht nicht besteht, sondern nur durch Apothekenkauf erfolgt, dermaßen groß werden, dass man das gesundheitspolitisch nicht vertreten kann. Das ist eigentlich die Begründung, die auch die meisten Bundesländer genauso wie wir vertreten. Dadurch hat sich die Diskussion dann in diese Richtung entwickelt und deshalb hat Bremen dann wahrscheinlich auch gemerkt, dass das ganze Thema keine Ländermehrheit findet.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Bergner von der Fraktion der FDP in der Drucksache 5/5300.
Mitgliedergewinnung bei freiwilligen Feuerwehren und THW - Möglichkeiten, Arbeitgeber von Vertragsstrafen und Schadensersatzansprüchen freizustellen?
Arbeitgeber müssen auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz Mitglieder freiwilliger Feuerwehren sowie des Technischen Hilfswerks für Einsätze freistellen. Zur Linderung dieses Anspruchs erhalten Arbeitgeber gemäß § 14 Abs. 2 ThürBKG einen Ausgleich der in der Zeit des Einsatzes anfallenden Lohn- und Lohnnebenkosten. Was nach derzeitiger Rechtslage problematisch bleibt, ist die Tatsache, dass die betroffenen Arbeitgeber vertragsrechtlich nicht freigestellt sind von etwaigen Schadenersatzforderungen oder Vertragsstrafen infolge von Terminverzögerungen, die sich aus dem einsatzbedingten Ausfall von Mitarbeitern ergeben können. Dies führt regelmäßig dazu, dass Arbeitsuchende und abhängig Beschäftigte aus Angst um ihren Arbeitsplatz von
1. Welche Auswirkungen hat nach Ansicht der Landesregierung die Tatsache, dass für private Arbeitgeber keine Freistellungen von den oben genannten Haftungsansprüchen existieren, die sich nachweislich aus dem Einsatz von Mitgliedern freiwilliger Feuerwehren und THW ergeben?
2. Beabsichtigt die Landesregierung, die derzeitige Rechtslage zu ändern, um betroffene Arbeitgeber von etwaigen Haftungsansprüchen freizustellen und wenn ja, wie?
3. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, in welcher Höhe bei privaten Arbeitgebern jährlich Schäden dadurch entstehen, dass diese Haftungsansprüchen ausgesetzt sind (beispielsweise wegen Terminüberschreitung), die sich nachweislich aus dem Einsatz von Mitgliedern freiwilliger Feuerwehren oder THW ergeben?
4. Wie viele Freistellungszeiten sind in den Jahren 2009 bis 2011 für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren und dem THW angefallen und in welcher Höhe wurde gemäß § 14 Abs. 2 ThürBKG ein Ausgleich gezahlt?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bergner beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben nach § 14 Abs. 1 ThürBKG an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Sie dürfen durch ihren Dienst in der Feuerwehr keine unzumutbaren Nachteile erleiden und sind für die Zeit der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Ausund Fortbildungsveranstaltungen von der Arbeit oder Dienstleistungsverpflichtung und, soweit erforderlich, für eine angemessene Zeit davor und danach freizustellen. In Bezug auf private Beschäftigungsverhältnisse steht der Freistellungspflicht des Arbeitgebers ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegenüber. Privaten Arbeitgebern ist das an den Arbeitnehmer fortzuzahlende Arbeitsentgelt auf Antrag zu erstatten, wobei die Erstattung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 bis 3 ThürBKG auch den Arbeitgeberanteil des Sozialversicherungsbeitrags sowie die freiwilligen Arbeitgeberleistungen umfasst. Der Gesetzgeber hat damit der Gewährleistung des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Ka